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L65003 Jagd Wild NiederösterreichNorm
AVG §17Rechtssatz
Gemäß § 33 Abs. 1 ForstG 1975 darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34 ForstG 1975, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Eine allfällige Bewilligung zur dauernden Sperre der betreffenden Fläche würde zunächst nur bedeuten, dass das allgemeine Betretungsrecht zu Erholungszwecken (§ 33 Abs. 1 ForstG 1975) für diese Flächen nicht gilt. Die Betretungsverbote und Sperrermächtigungen nach § 34 Abs. 2 und 3 ForstG 1975 betreffen ausschließlich die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken (vgl. VwGH 19.12.2006, 2004/03/0185). Wie sich aus § 35 iVm § 33 ForstG 1975 ableiten lässt, dienen die Bestimmungen in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit, den Wald zu Erholungszwecken zu nutzen. Mit der Frage der Zulässigkeit der Errichtung des Zaunes wird deshalb nicht unmittelbar und bestimmend in die Rechtssphäre des Revisionswerbers als Jagdaufseher (oder auch als Jagdpächter und Jagdausübungsberechtigter) eingegriffen und damit auch kein subjektives öffentliches Recht berührt. In seiner Funktion als Jagdaufseher kommt dem Revisionswerber somit im verwaltungsbehördlichen Verfahren über die Zulässigkeit des von den jeweiligen Grundeigentümern aufgestellten Zaunes keine Parteistellung und damit auch kein Recht auf Akteneinsicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030152.L03Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021