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L65003 Jagd Wild NiederösterreichNorm
AVG §8Rechtssatz
Jagdaufsichtsorgane sind angesichts ihrer Befugnisse bzw. Stellung auf dem Boden der Rechtsprechung zur Erfüllung von Hoheitsaufgaben in Pflicht genommene Private (vgl. VwGH 3.5.2017, Ro 2017/03/0004, mwN). Ihre Tätigkeit ist spezifisch und unmittelbar mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden. Ihre mit der Ausübung von Zwangsbefugnissen verbundenen Aufgaben stellen eine Teilnahme der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates dar (vgl. VwGH 27.11.2012, 2012/03/0091). Die Rechtsverfolgung erfolgt damit ausschließlich im öffentlichen Interesse. Dies spiegelt sich auch in der Bestimmung des § 134 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 wider, nach welcher der Revisionswerber als Jagdaufseher zwar ein Einschreiten der Behörde anregen kann; auf ein amtswegiges Vorgehen der Behörde, insbesondere auf Entfernung von Einfriedungen oder Einsprüngen nach § 134 Abs. 4 Z 2 NÖ JagdG 1974, hat er aber keinen Rechtsanspruch. Er kann daher auch in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden, wenn die Behörde nicht oder nicht in der von ihm gewünschten Weise tätig wird (vgl. zu § 98 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 VwGH 22.10.1990, 90/19/0435).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030152.L02Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021