RS Vwgh 2021/11/16 Ra 2020/03/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0041 E 30. Juni 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift an einem konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (Hinweis E vom 24. September 2014, 2013/03/0003, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030152.L01

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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