RS Vwgh 2021/11/17 Ra 2021/06/0111

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Veröffentlicht am 17.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §20 Abs3
BStMG 2002 §9 Abs11
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/06/0068 B 29. Juni 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Der Straftatbestand des § 20 Abs. 3 BStMG 2002 wird durch das Unterlassen der fristgerechten Übermittlung des Nachweises über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse in Zusammenhang mit einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung einer Mautstrecke erfüllt. Anknüpfungspunkt für diesen Straftatbestand ist somit das Unterlassen des Nachweises (vgl VwGH 2.11.2016, Ra 2016/06/0046). Durch das Unterlassen des fristgerechten Nachweises erlischt die vorläufige Zuordnung zur erklärten (günstigeren) Tarifklasse gemäß § 9 Abs. 11 BStMG 2002 rückwirkend und das Fahrzeug wird automatisch der höchsten Tarifklasse zugeordnet. Damit ist der Tatbestand der Mautprellerei gemäß § 20 Abs. 3 BStMG 2002 verwirklicht. Ein Entfall der Strafbarkeit für den Fall, dass nach Ablauf der Einmeldefrist der Nachweis erbracht wird, dass die vorläufig hinterlegte Tarifklasse der tatsächlichen Emissionsklasse entspricht, ist dem BStMG 2002 nicht zu entnehmen. Insofern ist die Rechtslage klar (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2019/06/0167, Rn. 18, wonach bei klarem Gesetzeswortlaut eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung selbst dann nicht vorliegt, wenn zu der relevanten Norm noch keine hg. Rechtsprechung vorliegt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060111.L01

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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