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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision des Ing. Mag. A B in C, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 5. März 2021, LVwG 49.35-1513/2018-51, betreffend Dienstbeurteilung nach dem Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht als rechtskundiger Referent bei einer Bezirkshauptmannschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.
2 Mit Bescheid vom 4. Mai 2018 setzte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde seine Dienstbeurteilung nach dem Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR) mit „nicht entsprechend“ fest.
3 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark ab. Die Revision erklärte es für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dienstbeurteilung und der im Rahmen von deren Durchführung zu erteilenden Ermahnungen nach dem VII. Teil des Stmk. L-DBR fehle.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Revision. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung des Revisionspunkts wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0063, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0118, mwN).
6 Der Revisionswerber hat über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof seinen Revisionsschriftsatz um den geforderten Revisionspunkt dahingehend ergänzt, dass er sich „in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften verletzt“ erachte.
7 Mit dem oben wiedergegebenen Revisionspunkt macht der Revisionswerber kein subjektiv-öffentliches Recht geltend, in dem er verletzt sein könnte. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften für sich stellt keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften kann nämlich nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen. Ein abstraktes Recht auf richtige Gesetzesanwendung besteht nicht. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. etwa VwGH 19.3.2014, Ro 2014/09/0034, mit Hinweis auf VwGH 25.10.2013, 2013/02/0194; 1.10.2015, Ra 2015/19/0208, u.a., mwN).
8 Die Revision war daher schon deshalb mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
9 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. November 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090015.J00Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021