RS Vwgh 2021/11/23 Ra 2021/09/0173

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Veröffentlicht am 23.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art130 Abs2
EpidemieG 1950 §10
EpidemieG 1950 §11
EpidemieG 1950 §12
EpidemieG 1950 §13
EpidemieG 1950 §14
EpidemieG 1950 §43 Abs3
EpidemieG 1950 §5 Abs1
EpidemieG 1950 §7
EpidemieG 1950 §8
EpidemieG 1950 §9

Rechtssatz

Nach § 43 Abs. 3 EpidemieG 1950 sind in (sonstigen) Fällen dringender Gefahr die in § 5 Abs. 1 EpidemieG1950 bezeichneten Erhebungen und die in den §§ 7 bis 14 EpidemieG 1950 bezeichneten Vorkehrungen auch sofort an Ort und Stelle von den zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Ärzten zu treffen. Diese als zur Setzung verfahrensfreier Verwaltungsakte zu verstehende Ermächtigung hat jedoch zur Voraussetzung, dass es sich - sofern nicht eine der ausdrücklich aufgezählten Erkrankungen vorliegt - um einen Fall "dringender Gefahr" handelt, also Gefahr im Verzug gegeben ist. Ferner hat die Maßnahme von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt gesetzt zu werden und dies muss "an Ort und Stelle" erfolgen. Diese drei Voraussetzungen sind kumulativ erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090173.L04

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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