RS Vwgh 2021/11/23 Ra 2021/09/0173

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Veröffentlicht am 23.11.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §1
AVG §56
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art130 Abs2
EpidemieG 1950 §28a
EpidemieG 1950 §28a Abs1
EpidemieG 1950 §7
EpidemieG 1950 §7 Abs1
EpidemieG 1950 §7 Abs1a
SPG 1991 §50
VStG §39 Abs2
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Zur Setzung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind im Allgemeinen die "Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes" (siehe etwa § 50 SPG 1991), oder die "Organe der öffentlichen Aufsicht" (siehe u.a. § 39 Abs. 2 VStG) berufen. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann im Materiengesetz ermächtigt werden, bei Gefahr im Verzug verfahrensfreie Verwaltungsakte zu setzen (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0112). Ungeachtet dessen, dass die Materialien zu § 7 Abs. 1 und 1a EpidemieG 1950 (ErläutRV 1187 BlgNR 25. GP 16) davon sprechen, dass die Absonderung "je nach Sachlage" durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder durch Bescheid erfolgen kann (vgl. VfGH 10.3.2021, G 380/2020, u.a.), enthält § 7 EpidemieG 1950 eine solche Ermächtigung "bei Gefahr im Verzug" für die Verwaltungsbehörde selbst nicht. Auch die Erläuterungen, die als Ziel die Schaffung eines entsprechend den menschenrechtlichen Standards ausgestalteten Rechtsschutzinstrumentariums für freiheitsbeschränkende Maßnahmen nennt, verweisen in diesem Zusammenhang auf § 28a EpidemieG 1950. Schon im Hinblick auf die nach § 5 und § 7 EpidemieG 1950 vorgesehenen Erhebungen scheint die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vor einer Entscheidung durch die Behörde im Regelfall unumgänglich. Nach § 28a Abs. 1 EpidemieG 1950 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die nach dem EpidemieG 1950 zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer u.a. in § 7 legcit. beschriebenen Aufgaben und zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen. Diese Bestimmung ermächtigt jedoch die Gesundheitsbehörden weder selbst verfahrensfreie Verwaltungsakte zu setzen, noch ihre Anordnungen selbst mit unmittelbarem Zwang durchzusetzen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090173.L03

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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