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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Um den Behörden ein noch schnelleres Vorgehen zu ermöglichen, wurde mit dem 16. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 43/2020, mit Wirksamkeit vom 15. Mai 2020 in § 46 EpidemieG 1950 für die Dauer der COVID-19-Pandemie abweichend von § 62 Abs. 1 AVG die Möglichkeit der telefonischen Erlassung von Bescheiden nach den §§ 7 und 17 EpidemieG 1950 geschaffen. Nach den Erläuterungen (IA 484/A BlgNR 27. GP 7) ist es im Hinblick auf die Containment-Strategie unabdingbar (im Sinne zur Regelung des Gegenstandes erforderlich), abweichend von § 62 Abs. 1 AVG mündliche Bescheide auch telefonisch aussprechen zu können, um sicherzustellen, dass ein Krankheitsverdächtiger sofort seine Wohnung nicht verlässt oder diese unverzüglich aufsucht. Diese Bescheide sind mit höchstens 48 Stunden befristet, sofern das Testergebnis nicht früher vorliegt. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist ein Absonderungsbescheid für eine Erkrankten zu erlassen. Wenn der Gesetzgeber angesichts des pandemischen Geschehens die Möglichkeit schuf, dass die Gesundheitsbehörden Absonderungsbescheide auch telefonisch erlassen können, ist aus diesem Umstand abzuleiten, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine Absonderung nach § 7 legcit. grundsätzlich mit Bescheid zu erfolgen hat. Die rechtliche Folge des Endens der Absonderung nach 48 Stunden gemäß § 46 Abs. 2 legcit. mangels Erlassens eines Bescheids nach § 7 EpidemieG 1950 setzt voraus, dass zunächst ein solcher Bescheid telefonisch erlassen wurde.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090173.L02Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021