TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/26 LVwG-2021/27/3049-1

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Veröffentlicht am 26.11.2021
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Entscheidungsdatum

26.11.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.10.2021, Zl ***, wegen Zurückweisung eines Einspruches,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.05.2021, Zl *** gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Strafverfügung laut Rückschein durch Hinterlegung am 10.05.2021 zugestellt worden war. Zuvor habe am 07.05.2021 ein vergeblicher Zustellversuch stattgefunden. Der am 26.05.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebrachte Einspruch sei verspätet, da die für die rechtzeitige Einbringung vorgesehene Frist am 24.05.2021 abgelaufen sei.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine „Antwort in Not-Fremdgeschäftsführung, im Verständnis der Behörde zu verstehen als Beschwerde“ erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde „nachdem E-Mail Einspruch mit Anforderung des Aktes vom 26.05.2021 am 22.07.2021 reagiert und die Akten zugesandt“ habe, womit der Einspruch bereits angenommen worden sei. Auch die Stellungnahme zum Einspruch, datiert 17.08.2021, sei entgegengenommen und so akzeptiert worden. Er verweise auf die Stellungnahme zum Einspruch und sei die Zustellung an eine nicht ladungsfähige Adresse eingebracht worden und somit nicht ordentlich erfolgt. In seiner Stellungnahme (ohne Datum), eingelangt bei der belangten Behörde am 18.08.2021, führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass die Meldeadresse der angeschriebenen und im Betreff näher bezeichneten Person nicht identisch mit deren ladungsfähiger Adresse sei, weil der für die Besorgung der rechtlichen und geschäftlichen Angelegenheiten zuständige nicht an dieser Adresse erreichbar sei. Unter der von der belangten Behörde angeschriebenen Adresse/Anschrift sei gegenwärtig kein rechtlicher Vertreter des, für die rechtlichen und geschäftlichen Angelegenheiten der Person AA verantwortlichen Staates gemeldet oder aber sei dieser ausgefallen oder abwesend. Aus diesem Grunde erfülle die angeschriebene Adresse/Anschrift nicht das wesentlicher einer ladungsfähigen Adresse/Anschrift und sei für die Zustellung der, in Betreff näher bezeichneten Vorgänge nicht geeignet. Das Schreiben sei demnach nicht ordentlich zugestellt gewesen und werde dieses darum urschriftlich an den Absender zur weiteren Veranlassung zurückgegeben.

Überdies ist der Beschwerdeführer an der Adresse Adresse 1, **** Z mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes.

II.      Sachverhalt:

Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 06.05.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 8 Abs 2 Z 2 und § 4 Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 2 Abs 2 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 598/2020, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 27/2021, zur Last gelegt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer nach einem ersten Zustellversuch am 07.05.2021 durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 10.05.2021 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung der genannten Strafverfügung ist darauf hingewiesen, dass der Einspruch innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Bezirkshauptmannschaft Y einzubringen ist. Mit E-Mail vom 26.05.2021 hat der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung Zl *** vom 06.05.2021 erhoben und darüber hinaus den Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Er ersuchte, ihm alle Aktenteile per Post zukommen zu lassen. Eine Begründung für den Einspruch führte der Beschwerdeführer nicht aus. Jedoch ist im Mail als Anschrift des Beschwerdeführers „Adresse 2 **** Z.“ angegeben und weiters festgehalten: „Das Schreiben erfolgt in Not fremd GESCHÄFTSBESORGUNG namens der Person AA für die Republik Österreich der die Person angehört. Der Ersteller handelt unter Nötigung um größeren Schaden oder Unheil abzuwenden. Zu keiner Zeit wird die Person angenommen“. Mit Schreiben vom 22.07.2021, Zl *** hat die belangte Behörde dem Antrag auf Akteneinsicht entsprochen und eine Kopie des Aktes übermittelt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Mit undatiertem Schreiben, zur Post gegeben am 17.08.2021 und bei der belangten Behörde am 18.08.2021 eingelangt, hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben und darin die „Einrede der nicht ordentlich erfolgten Zustellung bzw. der Zustellung an eine nicht ladungsfähige Adresse“ erhoben. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang ausgeführt wie unter I. festgestellt. Der Beschwerdeführer hat ansonsten keine Angaben dazu gemacht, dass er ortsabwesend gewesen wäre.

III.     Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen ergeben sich in eindeutiger Weise aus dem behördlichen Akt, insbesondere aus dem im Akt erliegenden Rückschein und dem per E-Mail übermittelten Einspruch.

IV.      Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lauten:

„5. Abschnitt: Fristen

§ 32.

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

Die wesentlichen Bestimmungen des VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lauten:

„§ 49.

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 42/2020, lauten:

„Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solche bezeichnete Person;

Zustellverfügung

§ 5.

Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

Hinterlegung

§ 17.

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

V.       Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die angefochtene Strafverfügung dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung mit 10.05.2021 zugestellt wurde. Die Frist für die Einbringung eines Einspruches endete damit am 24.05.2021. Der erst am 26.05.2021 per E-Mail übermittelte Einspruch erweist sich damit als verspätet.

Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens und auch nicht im Beschwerdeverfahren eine Ortsabwesenheit behauptet. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass der Einspruch aufgrund der Zusendung von Akten angenommen worden sei, missversteht der Beschwerdeführer, dass ein bei der Behörde eingelangtes Schreiben rechtzeitig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften eingelangt sein muss, damit dieses inhaltlich zu werten ist. Ist ein Anbringen an die Behörde verspätet, hat die Behörde dieses Anbringen zurückzuweisen.

Sofern der Beschwerdeführer angibt, dass eine Zustellung nicht ordentlich erfolgt sei bzw nicht an eine ladungsfähige Adresse eingebracht sei, ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer selbst in seinem E-Mail die von der Behörde gewählte Adresse anführt. Sofern er dabei die Bezeichnung „Adresse 2“ wählt, ist dies insofern nicht von Bedeutung, als es eine offizielle Straßenbezeichnung „Adresse 2“ in **** Z nicht gibt.

Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass die Behörde dem Beschwerdeführer an seiner aufrechten Meldeadresse (Hauptwohnsitz) die Zustellung verfügt hat.

Gemäß § 2 Z 1 Zustellgesetz ist Empfänger die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich als solche bezeichnete Person. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst auch ins einer Stellungnahme als Person, weshalb auch im Begriffsverständnis des Beschwerdeführers somit von einer korrekten Zustellung auszugehen ist.

Die Zustellung wurde durch Hinterlegung vorgenommen, wobei gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Frist, an dem das hinterlegte Dokument zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt gilt. Der Beschwerdeführer hat keine Gründe behauptet, die eine Hinterlegung unzulässig machen würden. Im Übrigen ergibt sich auch durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Einspruch mit E-Mail an die belangte Behörde übermittelt hat, dass er vom hinterlegten Dokument Kenntnis hatte. Da das hinterlegte Dokument auch nicht an die belangte Behörde über die Post zurückgeschickt wurde, ist davon auszugehen, dass dieses Dokument auch behoben wurde.

Auch der nunmehr angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an seiner aufrechten Meldeadresse zugestellt und war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, rechtzeitig Beschwerde zu erheben, wobei er auch im E-Mail, mit dem er die Beschwerde übermittelte, seine Adresse als „Adresse 2, **** Z.“ angab.

Die belangte Behörde hat sohin den Einspruch zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Sofern der Beschwerdeführer noch ausführt, dass es eine „Prokura bzw Vollmacht vom Bezirkshauptmann“ benötige, damit Strafverfügung und Bescheid von der Sachbearbeiterin unterschrieben werden könnten und diese vorzulegen sei, ist darauf zu verweisen, dass der Behördenleiter untergeordneter Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen kann, Erledigungen zu genehmigen, wobei die Erteilung einer solchen Ermächtigung eine Angelegenheit der behördeninternen Organisation darstellt und die Ermächtigung von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst ist. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte muss eine derartige Ermächtigung außenstehenden nicht bekannt gemacht werden.

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfällt die mündliche Verhandlung.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

Schlagworte

Verspäteter Einspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.27.3049.1

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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