TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/29 LVwG-2021/31/2709-4, LVwG-2021/31/2710-4

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Entscheidungsdatum

29.11.2021

Index

90/02 Führerscheingesetz
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FSG 1997 §26 Abs2
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1b

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, gegen

?    das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.8.2021, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr, sowie

?    den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.9.2021, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

A)     Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2021, Zl *** (LVwG-***):

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.8.2021, ***, hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hinsichtlich der Tatzeit statt „29.4.2021, 18:50 Uhr“ nunmehr „29.4.2021 gegen 18:40 Uhr“ und hinsichtlich des Tatortes die Konkretisierung „BB“ ersatzlos zu entfallen hat.

2.       Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,-- zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)     Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.9.2021, *** (LVwG-***):

1.       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 10 Monaten, gerechnet ab 29.4.2021, somit bis einschließlich 28.2.2022, entzogen wird. Die von der belangten Behörde verfügte begleitende Maßnahme einer Nachschulung sowie die angeordnete Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme bleiben unverändert aufrecht.

1.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A)       Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.8.2021, ***, wegen einer Übertretung nach der StVO (LVwG-***):

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„1.      Datum:              29.04.2021, 18:50 Uhr

Ort:                               **** X, Adresse 2, Gelände der BB Tankstelle; unmittelbar vor der Autowaschanlage

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: **-***** (**)

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,55 mg/l.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1 b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1.    € 2.000,00

21 Tag(e), 11 Stunde(n)
0 Minute(n)

§ 99 Abs 1b StVO“

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass der Beschwerdeführer am 29.4.2021 gegen 16:00 Uhr nicht wie im Straferkenntnis ausgeführt zur BB-Tankstelle, sondern zur DD-Tankstelle gefahren sei und dort in der Tankstelle mit Bekannten Getränke konsumiert habe, konkret zwei Wodka-Bull und zwei Bier.

Bei der Tankstelle sei es zu einer Auseinandersetzung mit einem anderen Tankstellengast gekommen, welcher deswegen die Polizei, die gerade in der Nähe gewesen sei, gerufen habe.

Beim daran anschließenden Alkomattest sei bei ihm ein Wert von 0,55 mg/l festgestellt worden, die Kontrolle habe um 18:50 Uhr stattgefunden. Seit der Beschwerdeführer auf der Tankstelle alkoholische Getränke konsumiert habe, sei er aber weder im Auto gesessen noch gefahren und habe auch nicht vorgehabt, ein Kraftfahrzeug zu lenken, zumal die Frau an diesem Abend auch an der Tankstelle gewesen sei und mit dieser vereinbart worden sei, dass letztere den Beschwerdeführer von der Tankstelle nach Hause fahren werde, weil sie nichts getrunken habe.

Das bloße Trinken von Alkohol ohne Lenken und Inbetriebnahme eines Fahrzeuges stelle allerdings keine Verwaltungsübertretung dar.

Abschließend wurde diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl *** sowie in den Entziehungsakt der belangten Behörde zu Zahl ***.

Am 8.11.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie der Meldungsleger Insp. CC einvernommen wurden.

II.      Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der belangten Behörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grund gelegte Sachverhalt nach Maßgabe der nunmehr hinsichtlich der Tatzeit und des Tatortes vorgenommenen Spruchkorrektur als erwiesen fest:

Demnach lenkte der Beschwerdeführer am 29.4.2021 gegen 18:40 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-***** auf dem als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizierenden Tankstellenareal, unmittelbar vor der Autowaschanlage, unter der Adresse Adresse 2 in **** X und befand sich dabei, wie anlässlich eines am 29.4.2021 um 19:02 Uhr durchgeführten Alkomattestes festgestellt, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,55 mg/l betragen hat.

Von Seiten des Beschwerdeführers wird dieser Sachverhalt insofern bestritten, dass er das gegenständliche Fahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt am angeführten Ort nicht gelenkt habe, sondern tatsächlich bereits wesentlich früher sein Fahrzeug an der gegenständlichen Stelle abgestellt und hienach im nördlichen Bereich des Tankstellenareals Alkohol konsumiert habe.

Dieses Vorbringen erweist sich vor dem Hintergrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als vollkommen unglaubwürdig:

Zunächst ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass der Meldungsleger Insp. CC keine unmittelbaren Wahrnehmungen dahingehend getroffen hat, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug zum nunmehr vorgeworfenen Zeitpunkt am 29.4.2021 gegen 18:40 Uhr auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat.

Allerdings gilt zu vergegenwärtigen, dass der Beschwerdeführer im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu seiner vermeintlichen Lenktätigkeit direkt am Tankstellenareal vom einschreitenden Polizeibeamten angetroffen und befragt wurde, wer das in einen vermeintlichen Verkehrsunfall verwickelte Fahrzeug zuvor gelenkt habe. Dabei wurde seitens des Beschwerdeführers eingeräumt, dass er auf dem Tankstellengelände gefahren und ihm von einem ausländisch anmutenden Fahrzeuglenker durchs offene Fenster ins Gesicht gespuckt worden sei.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass es tatsächlich so gewesen sei, dass er als Fußgänger moniert habe, dass der ausländische Lenker eines Kraftfahrzeuges mit seinem Handy telefoniere, dieser sodann aus dem Auto ausgestiegen sei und ihm ins Gesicht gespuckt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass seine Aussage, wonach er durchs offene Fenster angespuckt worden sei, dadurch vollends konterkariert wird. Andererseits gilt auch zu vergegenwärtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung selbst angab, dass er hinter der Tankstelle und abgewandt vom Geschehen an den Zapfsäulen Alkohol konsumiert habe, sodass völlig unerfindlich bliebe, was der Beschwerdeführer nunmehr als Fußgänger im straßenzugewandten Areal der Tankstelle zu suchen gehabt habe.

Schließlich bleibt auch vollkommen unerfindlich, aus welchen Gründen ein vermeintlicher Unfallbeteiligter polizeiliche Hilfe mit den Worten „Unfall, Unfall!“ beiziehen will, wenn es tatsächlich so war, dass der Anzeiger eine untergriffige Aufforderung eines Fußgängers, dass der Fahrzeuglenker sein Handy beiseitelegen solle, gesühnt wissen wollte.

Auch gilt zu bedenken, dass der Beschwerdeführer, der in seinem Leben schon zahlreiche Amtshandlungen der Polizei im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol durchlebt hat, wohl kaum im unmittelbaren zeitlichen Nahbereich zur vermeintlichen Übertretung angibt, dass er lediglich auf dem Tankstellengelände gefahren sei und das die Polizei nichts angehe, wenn es tatsächlich so gewesen ist, dass der Beschwerdeführer zuletzt bereits mehr als zwei Stunden zuvor sein Kraftfahrzeug auf der Tankstelle geparkt und seitdem auf der Tankstelle Alkohol konsumiert habe und mit der Frau vereinbart habe, dass diese den Wagen sodann mit ihm als Beifahrer nach Hause fahre.

Schließlich wurde dem Beschwerdeführer seitens des Verhandlungsleiters im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nahegelegt, seine Frau als Zeugin anzubieten und wurde er auch darauf hingewiesen, dass keine Personalien seiner Frau aus der Anzeige ersichtlich seien. Trotz dieses ausdrücklichen Hinweises erfolgte kein diesbezügliches ergänzendes Beweisanbot seitens des Beschwerdeführers am Ende der mündlichen Verhandlung obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich nach weiteren Beweisangeboten gefragt wurde.

Es wäre auch völlig unverständlich, wieso sich der Beschwerdeführer selbst einer Alkoholfahrt bezichtigt, gleichzeitig aber in differenzierter Form die Verwicklung in einen Verkehrsunfall abstreitet, wenn man nicht mit Gewissheit davon ausgehen könnte, dass niemand anderer als der Beschwerdeführer selbst der Lenker des Fahrzeuges zum tatgegenständlichen Zeitpunkt gewesen ist.

In diesem Zusammenhang ist schließlich darauf hinzuweisen, dass – obwohl dem Beschwerdeführer bereits am Tag des 29.4.2021 der Führerschein vorläufig abgenommen wurde – dieser erstmalig in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 26.5.2021 zu Protokoll gab, dass er zum angeführten Zeitpunkt nicht mit dem Kfz gefahren sei, sondern vielmehr zur Tankstelle gefahren sei, sich dort eine ¾ Stunde aufgehalten habe und es dann zum gegenständlichen Streit mit einem ausländischen Tankstellengast gekommen sei.

Nachdem in der Niederschrift vom 26.5.2021 zunächst von einer ¾ Stunde Aufenthalt bei der Tankstelle die Rede war, berichtete der Beschwerdeführer in seiner weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde vom 15.7.2021, dass er „bereits ca eine Stunde vor der Amtshandlung“ auf dem besagten Parkplatz gewesen sei und waren es in der Beschwerde vom 29.9.2021 bereits mehr als zweieinhalb Stunden, zumal die behauptete Ankunftszeit auf der Tankstelle nunmehr „16:00 Uhr“ lautete.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung war von einem Eintreffen bei der Tankstelle um 16:30 Uhr die Rede. Angesichts der wechselnden Verantwortung des Beschwerdeführers hinsichtlich dieses zentralen zeitlichen Momentums erweist sich daher die Erstverantwortung des Beschwerdeführers, wonach er selbst das gegenständliche Fahrzeug (zeitnah) auf dem Tankstellenareal gelenkt habe, als am schlüssigsten.

III.     Rechtliche Grundlagen:

Die im Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 24/2020 (StVO), lauten wie folgt:

§ 5

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(1a) …

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

                          1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

                          2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

(…)

§ 99

Strafbestimmungen

(…)

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

(…)“

IV.      Rechtliche Beurteilung:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Beschuldigte jedenfalls den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

Unter Zugrundelegung der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt auf der öffentlichen Verkehrsfläche des Tankstellenareals der in der Innsbruck Straße 28 in **** X etablierten Tankstelle vor der Autowaschanlage war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **-***** am 29.4.2021 gegen 18:40 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,55 mg/l betragen hat.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist dem Beschuldigten jedoch – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – nicht gelungen.

Die Indizien, wonach der Beschwerdeführer das angeführte Kraftfahrzeug zum nunmehr tatgegenständlichen Zeitpunkt auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt hat, gründen im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer selbst im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang nach der Initiierung einer Amtshandlung wegen eines vermeintlichen Verkehrsunfalles von Polizeibeamten in unmittelbarer Nähe zu dem vermeintlich von ihm gelenkten Fahrzeug angetroffen werden konnte und dabei diesen gegenüber selbst einräumte, dass er das Fahrzeug auf dem Tankstellenareal gefahren sei.

Hätte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen dieser Amtshandlung angegeben, dass er das Fahrzeug zwar vor geraumer Zeit zur Tankstelle gelenkt, dort aber das Kraftfahrzeug abgestellt und hienach im rückwärtigen Bereich des Tankstellenareals Alkohol konsumiert und bis zum Eintreffen der Polizei dieses Fahrzeug weder gelenkt noch in Betrieb genommen habe, so wäre es den einschreitenden Polizeibeamten allenfalls möglich gewesen, weitere Zeugen sowie seine Frau zeitnah zum Tathergang zu befragen und wäre der tatsächliche Geschehensablauf problemlos rekonstruierbar gewesen. Einem ergänzenden Beweisantrag seitens des Beschwerdeführers auf Einvernahme seiner Frau zur Eruierung der wahren Geschehnisse am Tankstellenareal wäre seitens des gefertigten Gerichts jedenfalls nachgekommen worden, wurde aber seitens des Beschwerdeführers trotz ausdrücklichem Hinweis nicht nachgeholt.

Hinsichtlich der Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen der Amtshandlung, dass er selbst Lenker des gegenständlichen PKW gewesen sei, bestand für das gefertigte Gericht keine Veranlassung, die Richtigkeit der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 14.5.2021 sowie die mit diesen Angaben übereinstimmenden Ausführungen des Meldungslegers Insp. CC im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2021 in Zweifel zu ziehen.

Auch ist auszuschließen, dass es diesbezüglich zu einem Missverständnis zwischen Beschwerdeführer und Exekutivorgan gekommen ist, zumal der Beschwerdeführer sehr differenziert darauf hingewiesen hat, dass er zwar das Fahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt gelenkt habe, ihm dabei aber nicht die Verursachung eines Verkehrsunfalles angelastet werden könne. Hätte der Beschwerdeführer daher zum Zeitpunkt der Amtshandlung tatsächlich Zweifel gehabt, ob er das Fahrzeug im zeitlichen Nahebereich auf dem Tankstellenareal gelenkt habe, so hätte er dies vor dem Hintergrund und dem Inhalt seiner Verantwortung gegenüber den Polizeibeamten auf jeden Fall angegeben. Dies umso mehr, als die restlichen Angaben des Beschwerdeführers trotz einer gewissen emotionalen Aufgebrachtheit eine hinreichende Wahrnehmung und Reflexion des Geschehensablaufes erwarten ließen.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Weise verwirklicht hat.

V.       Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Fußend auf den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von ca Euro 1.000,-- monatlich) ist von leicht unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.

Erschwerend waren zwei einschlägige Strafvormerkungen aus den Jahren 2016 und 2017 wegen Delikten gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO (Strafdatum 28.12.2016) und gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO (Strafdatum 5.7.2017) zu werten.

Auch gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer laut eigener Aussage über einen Zeitraum von 12 Jahren keine Lenkberechtigung aufwies und ihm laut dem im Akt einliegenden Führerschein erst am 2.12.2020 seine Lenkberechtigung wiedererteilt wurde.

Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsgründe und eines gemäß § 99 Abs 1b StVO zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 800,-- bis Euro 3700,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, konnte die Geldstrafe in der verhängten Höhe bei zwei einschlägigen Strafvormerkungen und insgesamt acht Vorfällen mit Alkohol bzw illegalen Drogen am Steuer seit dem Jahr 1992 keinesfalls als überhöht, sondern vielmehr als schuld- und tatangemessen qualifiziert werden.

Der Beschwerde kommt somit hinsichtlich der Verwaltungsübertretung keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen.

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hatte allerdings eine Berichtigung des Spruchs hinsichtlich der Tatzeit der angelasteten Tat zu erfolgen, welche darauf beruht, dass anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2021 evident wurde, dass sich die Tat bereits gegen 18:40 Uhr ereignet haben muss, zumal seitens des Meldungslegers im zeitlichen Nahebereich zur gegenständlichen Übertretung um 18:43 Uhr die Aufforderung zum Alkovortest ausgesprochen wurde und sich der Vorfall wenig zuvor ereignet haben muss. Die Korrektur des Tatortes ist dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der gegenständlichen Tankstelle um keine BB-Tankstelle, sondern um eine solche des Betreibers DD handelt. Da der Standort der Tankstelle mit der Adresse hinreichend umschrieben wird, und der Beschwerdeführer auch nicht der Gefahr ausgesetzt wurde, einer Doppelbestrafung unterworfen zu werden, wurde vom gefertigten Gericht von der berichtigenden Namensbezeichnung der gegenständlichen Tankstelle abgesehen.

Das Landesverwaltungsgericht war daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die als erwiesen angenommene Tat hinsichtlich Tatort und Tatzeit spruchgemäß zu konkretisieren (vgl etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013 uva).

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B)     Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.9.2021, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-***):

I.     Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 18.5.2021 entzog die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 13 Monaten, gerechnet ab 29.4.2021 (dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines).

Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme einer Nachschulung, die vor Ablauf der Entziehungszeit zu absolvieren ist, sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.9.2021, ***, keine Folge gegeben.

Begründend wurde weder hinsichtlich der Festlegung einer Entziehungsdauer von 13 Monaten noch hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Nachschulung sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme weitere Ausführungen gemacht.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht wie oben unter A)/I. ausgeführt und abschließend beantragt, den Entziehungsbescheid aufzuheben.

II.      Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 (FSG), maßgeblich:

„§ 3

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

         1.       das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

         2.       verkehrszuverlässig sind (§ 7),

         3.       gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

         4.       fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

         5.       den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

(…)

§ 7

Verkehrszuverlässigkeit

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

         1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

         2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(…)

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.       ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(…)

§ 24

Allgemeines

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

         1.       die Lenkberechtigung zu entziehen oder

         2.       die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

         1.       um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

         2.       um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(…)

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

         1.       wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

         1a.      wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

         2.       wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

         3.       wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.(…)

§ 26

Sonderfälle der Entziehung

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

         1.       auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

         2.       der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

(…)

3.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

(…)“

III.    Rechtliche Beurteilung:

Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl etwa VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).

Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-***** am 29.4.2021 gegen 18:40 Uhr in der Stadtgemeinde X auf der Adresse 2 auf dem Gelände der dortigen Tankstelle unmittelbar vor der Autowaschanlage auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, wobei mittels am 29.4.2021 um 19:02 Uhr durchgeführten Alkomattestes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,55 mg/l festgestellt wurde.

Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG – konkret einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO – auszugehen.

Hinsichtlich der Bemessung der Entziehungsdauer war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Verdacht stand, am 22.6.2016 um 23:50 Uhr ein näher angeführtes Kraftfahrzeug in X, Adresse 3, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben und sich hiernach am 23.6.2016 um 1:07 Uhr in X geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Weiters hat der Beschwerdeführer am 29.4.2017 um 17:30 Uhr in der Gemeinde X in der Adresse 4 in Richtung Westen ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 1,05 mg/l betragen hat.

Es ist daher beim Beschwerdeführer von einer Kombination von Alkoholdelikten iSd § 26 Abs 2 Z 3 FSG auszugehen und somit von einer Mindestentziehungsdauer von acht Monaten. Zu berücksichtigen ist, dass das Alkoholdelikt mit dem Fahrrad vom 29.4.2017 nicht entziehungsrelevant ins Gewicht fällt, da dieses nicht mit dem Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges in Zusammenhang steht.

Auch gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zuvor im Jahre 2006 ein Alkoholdelikt gesetzt hat, sodass dieses Delikt und die vorangegangenen Alkodelikte für die Bemessung der Entziehungsdauer kein Gewicht mehr beigemessen wurde.

Allerdings war dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer erst gut vier Monate vor dem gegenständlichen Vorfall die Lenkberechtigung nach langjähriger Entziehung wiederausgefolgt wurde, als rascher Rückfall zu qualifizieren und erweist es sich aus Sicht des gefertigten Gerichts als geboten, diesen Umstand mit einer Erhöhung der Entziehungsdauer um weitere zwei Monate zu berücksichtigen, sodass im Gegenstandsfall eine Entziehungsdauer im Ausmaß von insgesamt 10 Monaten als ausreichend erscheint.

Eine derartige Entziehungsdauer erweist sich als ausreichend, um eine Änderung der Sinnesart beim Beschwerdeführer herbeizuführen, die gewährleistet, dass bei ihm wiederum jene Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist, die das Lenken von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erfordert.

Die Anordnung einer Nachschulung als begleitende Maßnahme erfolgte in dieser Fallkonstellation gemäß § 24 Abs 3 Z 3 FSG obligatorisch.

Auch die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme erweist sich unter Zugrundelegung des amtsärztlichen Gutachtens vom 24.9.2020, welches eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bei dreimonatigen regelmäßigen Kontrolluntersuchungen und einer Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 12 Monaten vorsieht, als unabdingbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

Schlagworte

Lenkereigenschaft;
Entziehung der Lenkerberechtigung;
Führerscheinentzug;
anderer Lenker;
rascher Rückfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.31.2709.4

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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