Entscheidungsdatum
27.09.2021Norm
WRG 1959 §137 Abs3 Z8Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12. März 2021, ***, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:
Sie sind dadurch, dass Sie im Zeitraum von (einschließlich) 31. Oktober 2020 bis 12. März 2021 die Erfüllung der Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 06. Dezember 2019,
***, ***, bestätigt unter Neufestsetzung der Erfüllungsfrist durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 05. Oktober 2020, LVwG-AV-51/001-2020, sowie dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15. Juli 2020,
***, jeweils gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 rechtskräftig auferlegten, jedenfalls bis zum 30. Oktober 2020 fälligen Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vor Zuschüttung der Gräben, nämlich die Beseitigung der mit Erdmaterial vorgenommen Verfüllung des Grabens auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, entlang der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft Nr. ***, KG ***, sowie des Grabens auf dem Grundstück Nr. ***, entlang der Grundgrenze zur Liegenschaft Nr. ***, KG ***, unterlassen haben, indem Sie an den genannten Örtlichkeiten keinerlei Maßnahmen zur Durchführung der Ihnen aufgetragenen Räumungsarbeiten (Entfernen des Erdmaterials) gesetzt haben, einem Ihnen gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachgekommen und haben dadurch eine Übertretung nach § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017 iVm den vorgenannten Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Amstetten bzw. dem angeführten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich begangen, weshalb über Sie gemäß § 137 Abs. 3 Einleitungssatz WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 58/2017 eine Geldstrafe in Höhe von € 3.700,- (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden) verhängt wird. Weiters werden Sie verpflichtet, einen Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in Höhe von € 370,- zu bezahlen.
Der Gesamtbetrag in Höhe von € 4.070,- ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 137 Abs. 3 Z 8, 138 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959,
BGBI. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 58/2017)
§§ 5 Abs. 1, 19, 25 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 idgF)
§§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60/1974 idgF)
§§ 27, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2, 50, 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 idgF)
§§ 7 Abs. 1, 59 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 idgF)
Zahlungshinweis:
Der vom Beschwerdeführer zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 4.070,- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
1.1. Mit auf § 138 Abs. 1 lit a WRG 1959 gestütztem Auftrag vom 06. Dezember 2019, ***, ***, wurden A (in der Folge: der Beschwerdeführer) sowie C wie folgt verpflichtet:
„Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten verpflichtet Sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Abflusszustandes der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung, nämlich
? die hergestellte Verfüllung des wasserführenden Grabens mittels Erdmaterials auf Grst. Nr. ***, KG ***, entlang der Grundgrenze zum Grst. Nr. ***, KG ***, und auf Grst. Nr. ***, entlang der Grundgrenze zum Grst. ***, KG ***, bis spätestens zwei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides zu entfernen.
? Über die Durchführung der Maßnahme ist der Behörde bis spätestens 08. Jänner 2020 eine Meldung samt Fotodokumentation zu übermitteln.“
Aus der Begründung ist ersichtlich, dass die belangte Behörde davon ausging, dass die Grundeigentümer A und C zwei jeweils entlang der gemeinsamen Grundgrenze zwischen den Grundstücken *** und ***, jeweils KG ***, bzw. zwischen den Grundstücken ***, KG *** und Nr. ***, KG ***, vorhandene wasserführende Gräben zum Teil mit Erdmaterial verfüllt hatten, wodurch es zu einem Rückstau des dort dem gegebenen Gefälle entsprechend abfließenden Wassers auf Nachbargrundstücke gekommen ist.
Auf Grund einer Beschwerde der mit dem genannten Bescheid Verpflichteten behob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – durch einen anderen Richter des Gerichts - mit Erkenntnis vom 05. Oktober 2020, LVwG-AV-51/001-2020, den Bescheid vom 06. Dezember 2019 hinsichtlich der C und bestätigte den erteilten gewässerpolizeilichen Auftrag in Bezug auf den Beschwerdeführer unter Neufestsetzung einer Erfüllungsfrist, indem für die Entfernung des abgelagerten Materials eine Frist bis zum 30. Oktober 2020, für die Vorlage einer Meldung über die Durchführung der Maßnahme samt Fotodokumentation bis 16. November 2020 bestimmt wurde.
1.2. Mit dem Bescheid vom 15. Juli 2020, ***, wurden der Beschwerdeführer sowie C wie folgt verpflichtet:
„Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten verpflichtet Sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Abflusszustandes der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung, nämlich
? die zur Gänze hergestellte Verfüllung des wasserführenden Grabens mittels Erdmaterials auf Grst. Nr. ***, KG ***, entlang der Grundgrenze zum Grst. Nr. ***, KG ***, und auf Grst. Nr. ***, entlang der Grundgrenze zum Grst. ***, KG ***, bis spätestens 14.08.2020 zu entfernen und den ursprünglichen Abflusszustand wiederherzustellen haben. Weiters sind die ehemals vorhandenen Rohreinläufe freizulegen, sodass wieder ein ungehinderter Abfluss der Oberflächenwässer erfolgen kann. Sollte die, vor Beginn des Verfahrens, vorhanden Verrohrung auf Grst.Nr. *** (entlang Grst. ***), KG ***, noch vorhanden sein, ist das Rohr zu säubern. Wenn diese Verrohrung nicht mehr vorhanden ist, ist an gleicher Stelle ein offener Graben als Verbindung zum ungehinderten Wasserablauf herzustellen.
? Über die Durchführung der Maßnahme ist der Behörde bis spätestens 19.08.2020 eine Meldung samt Fotodokumentation zu übermitteln.“
Auch dieser Bescheid ist auf § 138 Abs. 1 lit a WRG 1959 gestützt. Aus der Begründung geht hervor, dass die schon im Bescheid vom 06. Dezember 2019 verfahrensgegenständlichen Grenzgräben nunmehr zur Gänze verfüllt wurden. Dementsprechend wurde festgestellt, dass durch die gänzliche (Unterstreichung durch das Gericht) Verfüllung des wasserführenden Grabens auf Grundstück Nr. ***, KG ***, entlang der Grundgrenze zum Grundstück Nr.***, KG *** und auf Grundstück Nr. *** entlang der Grundgrenze zum Grundstück Nr. ***, KG ***, der Oberflächenabfluss verändert wurde, wodurch für die umliegenden Grundstücke erhebliche Vernässungen resultieren.
1.3. Gegen das ihm am 09. Oktober 2020 zugestellte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 05. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer Revision, welche vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Jänner 2021 zurückgewiesen wurde.
Eine Beschwerde des A gegen den Bescheid vom 15. Juli 2020 wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 31. März 2021, LVwG-AV-1415/001-2021, als verspätetet zurückgewiesen, wobei das Gericht feststellte, dass der genannte Bescheid dem Beschwerdeführer am 11. August 2020 wirksam zugestellt worden war. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
1.4. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. März 2021, ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Tatbeschreibung:
1. Sie sind folgendem Ihnen gemäß § 138 Abs. 1 lit.a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 6.12.2019, *** u. *** iVm dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 5.10.2020, LVwG-AV-51/001-2020 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachgekommen. Dieser Auftrag lautet:
"Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten verpflichtet Sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Abflusszustandes der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung, nämlich
- die hergestellte Verfüllung des wasserführenden Grabens mittels Erdmaterials auf Grst. Nr. ***, KG ***, entlang der Grundgrenze zum Grst. Nr. ***, KG ***, und auf Grst. Nr. ***, entlang der Grundgrenze zum Grst. ***, KG ***, bis spätestens zwei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides zu entfernen.
- Über die Durchführung der Maßnahme ist der Behörde bis spätestens 08. Jänner 2020 eine Meldung samt Fotodokumentation zu übermitteln. "
Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 5.10.2020, LVwG-AV-51/001-2020 wurde die Frist zur Entfernung des abgelagerten Materials in den genannten beiden Gräben gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 AVG bis 30. Oktober 2020 und die Frist zur Vorlage einer Meldung über die Durchführung der Maßnahme samt Fotodokumentation bis 16. November 2020 neu festgelegt.
Dem angeführten Auftrag wurde vom 31.10.2020 bis 12.3.2021 nicht nachgekommen, da Sie die Entfernung des abgelagerten Materials in den genannten beiden Gräben nicht vorgenommen haben.
2. Sie sind folgendem Ihnen gemäß § 138 Abs. 1 lit.a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15.7.2020, *** erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachgekommen. Dieser Auftrag lautet:
"Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten verpflichtet Sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Abflusszustandes der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung, nämlich
- die zur Gänze hergestellte Verfüllung des wasserführenden Grabens mittels Erdmaterials auf Grst. Nr. ***, KG ***, entlang der Grundgrenze zum Grst. Nr. ***, KG ***, und auf Grst. Nr. ***, entlang der Grundgrenze zum Grst. ***, KG ***, bis spätestens 14.08.2020 zu entfernen und den ursprünglichen Abflusszustand wiederherzustellen haben. Weiters sind die ehemals vorhandenen Rohreinläufe freizulegen, sodass wieder ein ungehinderter Abfluss der Oberflächenwässer erfolgen kann. Sollte die, vor Beginn des Verfahrens, vorhandene Verrohrung auf Grst.Nr. *** (entlang Grst. ***), KG ***, noch vorhanden sein, ist das Rohr zu säubern. Wenn diese Verrohrung nicht mehr vorhanden ist, ist an gleicher Stelle ein offener Graben als Verbindung zum ungehinderten Wasserablauf herzustellen.
- Über die Durchführung der Maßnahme ist der Behörde bis spätestens 19.08.2020 eine Meldung samt Fotodokumentation zu übermitteln. "
Dem angeführten Auftrag wurde vom 10.9.2020 bis 12.3.2021 nicht nachgekommen, da weder die Verfüllung der angeführten Gräben entfernt wurde, noch Sie den ursprünglichen Abflusszustand wiederhergestellt haben, noch die ehemals vorhandenen Rohreinläufe freigelegt haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 137 Abs. 3 Z. 8 iVm § 138 Abs. 1 WRG jeweils idF BGBl. I Nr. 58/2017 und dem Bescheid der BH Amstetten vom 6.12.2019, *** u. *** iVm Erkenntnis des LVwG NÖ vom 5.10.2020, LVwG-AV-51/001-2020 zu 2. § 137 Abs. 3 Z. 8 iVm § 138 Abs. 1 WRG jeweils idF BGBl. I Nr. 58/2017 und dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15.7.2020, ***
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
zu 1. € 2.000,00 55 Stunden § 137 Abs. 3 Einleitungssatz WRG
zu 2. € 2.000,00 55 Stunden § 137 Abs. 3 Einleitungssatz WRG
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 400,00
Gesamtbetrag: € 4.400,00“
Begründend führte die belangte Behörde nach Feststellungen zum Verfahrensverlauf aus, dass die dem Beschwerdeführer erteilten Aufträge rechtskräftig und bislang trotz Ablaufs der angeführten Leistungsfrist nicht erfüllt seien. Damit sei der „objektive Sachverhalt der Übertretung“ gegeben, wobei eine nochmalige Durchführung der Auftragsverfahren auf Grund deren Rechtskraft nicht vorzunehmen sei. Hinsichtlich des Verschuldens sei der dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis nicht gelungen, zumal die Umstände der Corona-Pandemie, auf die sich der Beschwerdeführer berufen hatte, das Verschulden nicht ausschließen können, auch weil der Beschwerdeführer die Arbeiten nicht selbst hätte erfüllen müssen, sondern jemand anderen mit den Arbeiten beauftragen hätte können.
Hinsichtlich der Strafzumessung ging die belangte Behörde von einem geschätzten Einkommen von € 1.500,- und keinem Vermögen aus, weiters von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit. Angesichts des Strafrahmens von (mögliche Höchststrafe bis zu € 36.340,-) befänden sich die verhängten Strafen im untersten Bereich des Rahmens, seien gemäß den Grundsätzen des § 19 VStG und unter Präventionsgesichtspunkten angemessen.
1.5. Gegen das Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 12. April 2021. Darin macht der Rechtsmittelwerber zusammengefasst geltend:
- die Verhältnisse hätten sich geändert, da die Parzelle *** (gemeint wohl: ***) im Bescheiderlassungszeitpunkt noch einen „anderen Bestand“ gehabt hätte; es wären massive Erdaufschüttungen vorgenommen worden
- beim Grundstück *** gäbe es keinen natürlichen Abfluss der sich auf diesem Grundstück ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer
- die Auftragserteilung im Bescheid vom 06. Dezember 2019 sei unbestimmt
- der Bescheid vom 15. Juli 2020 sei unbestimmt, da ein ursprünglicher Abflusszustand nicht definiert sei; ebenso wenig die Position ehemals vorhandener Rohre sowie der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorhandensein einer Verrohrung
- die belangte Behörde hätte die Ersatzvornahme angedroht und diese nicht vorgenommen, weil sie selber nicht wüsste, wo Verfüllungen vorgenommen wurden; auf Grund einer Äußerung des Beschwerdeführers vom 07. Jänner 2021 im Vollstreckungsverfahren hätte die Behörde nicht reagiert, weshalb der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass die Behörde seine Einwendungen akzeptiere, weshalb ein Fehlverhalten nicht vorliege
- die Verhältnisse hätten sich geändert, da kein Wasser abfließe, weil kein Abfluss vorhanden sei; landwirtschaftliche Grundstücke seien im Zuge der ordnungsgemäßen Bearbeitung eingeebnet worden
- die belangte Behörde hätte von der Regelung des § 33a VStG Gebrauch machen müssen.
Schließlich wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt, allenfalls möge vom § 33a VStG Gebrauch gemacht werden und jedenfalls die verhängte Geldstrafe schuldangemessen herabgesetzt werden.
1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 10. August 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer gehört sowie die Zeugen D und E befragt, sowie der wasserbautechnische Amtssachverständigen F von seinen Wahrnehmungen und Einschätzungen berichtete.
Der Beschwerdeführer erstattete ein umfangreiches Vorbringen und legte zahlreiche Dokumente vor.
In der Folge brachte der Beschwerdeführer weitere Schriftsätze ein.
1.7. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls bis zum 12. März 2021 keinerlei Erfüllungshandlungen in Bezug auf die ihm erteilten gewässerpolizeilichen Aufträge gesetzt, insbesondere hat er nichts von dem in den ursprünglich an den Grundgrenzen der genannten Liegenschaften vorhandenen Gräben abgelagerten Erdmaterial entfernt.
Der Beschwerdeführer ist Pensionist mit einer monatlichen Pension von netto etwa
€ 2.300,-; er ist gemeinsam mit seiner Ehegattin Eigentümer einer Landwirtschaft mit einer Fläche von 8 ha, hat keine Sorgepflichten und keine Schulden.
Er ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
Eine wesentliche Änderung der Umstände seit Erlassung der in Rede stehenden Bescheide (Zustellung des Erkenntnisses vom 05. Oktober 2020 bzw. des Bescheides vom 15. Juli 2020) ist nicht eingetreten. Weder macht die auf angrenzenden Baulandflächen (Parz. Nr. ***) vorgenommene Aufhöhung des Geländes die Erfüllung des gewässerpolizeilichen Auftrags entbehrlich (sie verhindert den Wasserzufluss jedenfalls nicht; ob dadurch ein zusätzlicher Wasseranfall durch Zuleitung der Entwässerung des Baulandbereiches bzw. der Verkehrsflächen auf dem Grundstück Nr. *** erfolgt, braucht nicht festgestellt zu werden) noch sind sonstige Umstände, etwa eine nachhaltige Änderung der Bewirtschaftung, eingetreten, die eine andere Beurteilung des Sachverhalts erlaubten.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf und Inhalt aktenmäßig protokollierter Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts. Auch wenn der Beschwerdeführer und sein Vertreter die Unterfertigung der Verhandlungsschrift vom 10. August 2021 mit der Begründung, sie erst studieren und prüfen zu müssen, verweigert haben, wurden damit keine substantiellen Einwendungen vorgebracht. In freier Beweiswürdigung kann das Gericht aus eigener Wahrnehmung die Richtigkeit des in der Niederschrift festgehaltenen Verlaufs und Gegenstand der Verhandlung feststellen. Auch das spätere Vorbringen des Beschwerdeführers ändert daran nichts. In diesem Zusammenhang ist auch auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist unbestritten; die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen bezweifelt das Gericht nicht und legt sie daher seiner Entscheidung zugrunde.
Dass der Beschwerdeführer bisher keinerlei Erfüllungshandlungen zur Beseitigung der in den Jahren 2019/2020 von ihm bzw. seinem Auftrag zweifellos (Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, Zeugenaussage D, implizites Eingeständnis des Beschwerdeführers unter Berufung auf den Wunsch seiner Frau, alle Gräben wegen Gefahr des Ertrinkens von Kleinkindern zuzuschütten, was übrigens im Widerspruch zur Behauptung steht, es hätte in den Gräben kein Wasserabfluss stattgefunden) getätigten Anschüttungen gesetzt hat, ergibt sich aus seinen eigenen Vorbringen sowie den Aussagen der Zeugen D und E, die beide berichtet haben, dass sich die Verfüllung unverändert vor Ort befindet (letzte Wahrnehmungen des Gewässeraufsichtsorgans laut dessen Aussage etwa vor einem Monat vor der Verhandlung am 10. August 2021, also lange nach Ende des vorgeworfenen Tatzeitraumes ); es gibt keinen Grund, die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit dieser Zeugenaussagen anzuzweifeln.
Der Zeuge D hat auch nachvollziehbar ausgesagt, dass die Verfüllung weiterhin nachteilige Einflüsse auf die von ihm bewirtschafteten Grundstücke hat, da es hier zu Vernässungen kommt. Dies ist auch aus den vorliegenden Fotodokumentation nachvollziehbar (insbes. Beilagen 11 und 15 der Verhandlungsschrift –VHS). Dies ist auch mit den Feststellungen des befragten wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Auftragsverfahren im Einklang. Dieser berichtete von seinen Wahrnehmungen vom Fortschritt der Verfüllung der in Rede stehenden Gräben. Der Amtssachverständige hat weiters ausgeführt, dass auch die gegenwärtige Situation eine Ableitungsmöglichkeit für das anfallende Niederschlagswasser erfordert. Daraus folgt, dass von einer Veränderung der Umstände, welche im Zeitpunkt der Erlassung der gewässerpolizeilichen Aufträge vorlagen und die maßgeblichen Beurteilungsgrundlagen der belangten Behörde bzw. des Gerichts bildeten, keine Rede sein kann. Diese gilt auch für die im Zuge der Baulanderschließung getätigten Anschüttungen. Ergibt sich doch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser nicht etwa behauptet, dass die Anschüttungen die Entwässerungssituation bereinigten, sondern behauptet er vielmehr im Ergebnis eine Verschärfung, wenn er vorbringt, dass es nunmehr zu einem Zufluss von den Baulandflächen auf sein Grundstück käme. Es braucht daher nicht festgestellt zu werden, ob diese Befürchtung berechtigt ist oder – wie der Amtssachverständige berichtet hat – eine Entwässerung der Baulandflächen in Richtung eines öffentlichen Regenwasserkanals vorgesehen ist.
Vielmehr ist für das Gericht offensichtlich, dass die Behauptung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem Versuch darstellt, die zugrundeliegenden gewässerpolizeilichen Verfahren neuerlich aufzurollen. Demgegenüber bestätigen (wie auch die Aussagen der Zeugen D und E) selbst die vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vorgelegten Fotos und der darauf erkennbare Bewuchs, welcher noch während der Vegetationsperoide des Vorjahres entstanden sein muss, da sich ein solcher im erkennbaren Ausmaß erfahrungsgemäß über den Herbst/Winter nicht entwickeln kann, dass sich seit der Erlassung der in Rede stehenden Aufträge im Sommer (Bescheid vom 15.07.2020, zugestellt am 11.08. 2020)/Herbst 2020 (Erkenntnis des LVwG, zugestellt am 09.10.2020) an den maßgeblichen Örtlichkeiten nichts Wesentliches geändert haben kann, da dies ansonsten auf den spätestens Anfang April 2021 (Zeit der Verfassung der Beschwerde) aufgenommenen Fotos erkennbar wäre (zur Irrelevanz der Anschüttungen auf den angrenzenden Baulandflächen s. oben). Selbstredend stellt die Beseitigung der Gräben durch den Beschwerdeführer (vgl. das wiederholte Vorbringen, dass jetzt keine Gräben mehr vorhanden wären und hier kein Wasserabfluss erfolge), was gerade zu den gewässerpolizeilichen Aufträgen geführt hat, keine maßgebliche – nachträgliche - Änderung der Sachlage dar. Dass auf einem den Niederschlägen ausgesetztem Grundstück überhaupt kein Oberflächenabfluss stattfände, widerspricht im übrigen der Lebenserfahrung; schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst von den Umständen der Herstellung der Verrohrung auf seinen Grundstücken berichtet hätte, wonach er einem Nachbarn vor Jahrzehnten erlaubt hätte, Oberflächenwässer ableiten zu dürfen (weil demnach damals die Ableitung topografisch möglich war, ist im übrigen die Behauptung unschlüssig, die Höhenverhältnisse und Hangneigung erlaubten gar keinen Wasserabfluss). Ob es sich dabei um den natürlichen oder einen künstlich veränderten Abfluss handelt, war im konkreten Fall im rechtskräftig entschiedenen Auftragsverfahren zu klären und ist im Strafverfahren nicht neuerlich aufzurollen (vgl. 3.2.)
3. Rechtliche Erwägungen
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 58/2017
§ 137. (…)
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
(…)
8.
einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;
(…)
(…)
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a)
eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b)
Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c)
die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
d)
für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(…)
VStG
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(…)
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 25. (…)
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(…)
§ 44a.
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1.
die als erwiesen angenommene Tat;
2.
die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3.
die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4.
den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5.
im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(…)
§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(…)
StGB
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;
6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.
(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.
(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils,
1. gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;
2. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;
3. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;
4. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe
begangen hat.
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.
VwGVG
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(…)
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
(…)
AVG
§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
(…)
§ 59.
(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2. Rechtliche Beurteilung
3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen Nichterfüllung zweier unstreitig rechtskräftiger gewässerpolizeilicher Aufträge bestraft, deren Erfüllungsfristen längst abgelaufen sind. Die Bestrafung nach § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 pönalisiert das Zuwiderhandeln gegen einen Bescheid (VwGH 29.6.1995, 94/07/0007). Nach ständiger Rechtsprechung (zB VwGH 25.04.2002, 98/07/0120; 25.06.2015, Ra 2015/07/0072; 27.04.2017, Ra 2017/07/0033) kann im Strafverfahren eine Bekämpfung, inhaltliche Prüfung oder gar Abänderung des gewässerpolizeilichen Auftrags nicht mehr erfolgen; dies resultiert schon aus dem Prinzip der Rechtskraft von Bescheiden (und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen). Gerade darauf läuft jedoch das umfangreiche Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge des Beschwerdeverfahrens, insbesondere bei der mündlichen Verhandlung und in den danach abgegebenen Schriftsätzen in der Hauptsache hinaus. Dass die ihm erteilten Aufträge nicht gerechtfertigt gewesen wären, etwa weil sich die Abflussverhältnisse von vornherein anders dargestellt hätte, auf von vor Jahrzehnten vorgenommene Veränderungen eines Nachbarn zurückgingen, mit einem vor vielen Jahren hergestellten Teich des Nachbarn zusammenhingen , der natürliche Ablauf der Oberflächenwässer zur Url ursprünglich anders verlaufen wäre, der veränderte Ablauf auf einer in den 1970er-Jahren hergestellten und zwischenzeitlich längst wieder beseitigen/verfallenen Verrohrung beruhte, und dergleichen, hätte der Beschwerdeführer in den gewässerpolizeilichen Verfahren geltend machen müssen. Dass dem darauf bezüglichen, an der Sache vorbeigehenden Vorbringen im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht noch mehr Raum gegeben wurde, kann den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzen oder gar eine Befangenheit des erkennenden Richters im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG begründen; auf § 46 Abs. 2 letzter Satz VwGVG sei hingewiesen.
Gleiches gilt in Bezug auf die Ablehnung von Beweisanträgen wie betreffend die Vernehmung verschiedener Zeugen zu den Geschehnissen Mitte der 70er-Jahre (Zeugin C) bzw. um die Jahrtausendwende (Zeugen H, G, I) oder betreffend die Vermessung des Geländes oder Ermittlungen zum Vorhandensein von Rohrleitungen, da all dies lediglich die nicht mehr zu überprüfende Rechtmäßigkeit des gewässerpolizeilichen Auftrags betrifft. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer in erster Linie die Räumung der von ihm vorgenommenen Grabenverfüllung aufgetragen worden ist. Für diese Unterlassung wird er hier bestraft. Dafür spielt es keine Rolle, ob Räumung die von der belangten Behörde – im Übrigen nachvollziehbar und vom Amtssachverständigen auch im Beschwerdeverfahren bestätigt – angenommenen Effekte haben wird; die Gewährleistung eines Abflusses der Oberflächenwässer bis zur Url schuldet der Beschwerdeführer nicht und für die Unterlassung dieser Zielerreichung wird er auch nicht bestraft. Daher brauchte auch nicht , etwa durch Vermessung, nachgewiesen werden, dass ein Abfluss aus dem wiederherzustellenden Grabensystem Richtung Fluss möglich sein wird – zur Erfüllung des gewässerpolizeilichen Auftrages in Bezug auf die hier in Rede stehenden Gräben genügt die Rückgängigmachung der Verfüllung; dass dies unmöglich wäre, ist nicht zu sehen (für die Unterlassung der ihm ebenfalls aufgetragenen Säuberung eines Rohres bzw. dessen Ersatz durch einen neuen Graben wurde der Beschwerdeführer konkret nicht bestraft; dies ist daher auch nicht Inhalt des gegenständlichen Tatvorwurfes).
Von einer Änderung der Umstände, die ein Vollstreckung der in Rede stehenden Aufträge und damit aber auch eine Bestrafung wegen Unterlassung deren Erfüllung unzulässig erscheinen ließe, kann nach den Feststellungen des Gerichts keine Rede sein. Eine solche Änderung müsste, um relevant zu sein, erst nach rechtskräftiger Erteilung des gewässerpolizeilichen Auftrags eingetreten sein (davor hätte sie im Auftragsverfahren geltend gemacht werden müssen) und müsste darüber hinaus so beschaffen sein, dass sie dazu führen würde, dass der A