Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.09.2021Norm
WRG 1959 §137 Abs3 Z8Rechtssatz
Das Schweigen einer Behörde zu einer Eingabe berechtigt keinesfalls zu dem Schluss, die Behörde würde die darin vertretene Ansicht teilen, und wäre eine rechtskräftige behördliche Entscheidung damit hinfällig und brauchte nicht beachtet zu werden.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Konkretisierung;Anmerkung
VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0094-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.873.001.2021Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021