RS Lvwg 2021/9/27 LVwG-S-873/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.09.2021

Norm

WRG 1959 §137 Abs3 Z8
WRG 1959 §138 Abs1
AVG 1991 §59

Rechtssatz

Das Schweigen einer Behörde zu einer Eingabe berechtigt keinesfalls zu dem Schluss, die Behörde würde die darin vertretene Ansicht teilen, und wäre eine rechtskräftige behördliche Entscheidung damit hinfällig und brauchte nicht beachtet zu werden.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Konkretisierung;

Anmerkung

VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0094-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.873.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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