RS Lvwg 2021/9/27 LVwG-S-873/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.09.2021

Norm

WRG 1959 §137 Abs3 Z8
WRG 1959 §138 Abs1
AVG 1991 §59

Rechtssatz

Ein Spruch, mit dem der Partei eine Verpflichtung auferlegt wird, muss zum einen so bestimmt gefasst sein, dass dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen. Zum anderen bedeutet die von § 59 Abs 1 AVG für Leistungsbefehle geforderte Deutlichkeit eine Bestimmtheit in dem Sinn, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung nach dem VVG im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 90).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Konkretisierung;

Anmerkung

VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0094-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.873.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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