Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.09.2021Norm
WRG 1959 §137 Abs3 Z8Rechtssatz
Ein Spruch, mit dem der Partei eine Verpflichtung auferlegt wird, muss zum einen so bestimmt gefasst sein, dass dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen. Zum anderen bedeutet die von § 59 Abs 1 AVG für Leistungsbefehle geforderte Deutlichkeit eine Bestimmtheit in dem Sinn, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung nach dem VVG im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 90).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Konkretisierung;Anmerkung
VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0094-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.873.001.2021Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021