TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/13 W168 2123402-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.07.2021

Norm

AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W168 2123408-2/3E

W168 2123404-2/3E

W168 2123402-2/3E

W168 2123403-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von (1) XXXX , geb. XXXX , (2) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , (3) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , (4) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2021, Zl. (1) 790690310/200527923, (2) 790690408/200528105, (3) 1083625400/200528164, (4) 1052337700/200528185, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (1.BF), eine mongolische Staatsangehörige, stellte am 16.06.2020, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 24.06.2020 eingelangt, für sich und ihre Kinder, die 2.BF-4.BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:

-        eine Bestätigung vom 25.09.2017 über den Besuch der 1.BF auf dem Niveau A2/B1

-        eine Unterschriftenliste bezüglich der Integrationsbezeugung der BF

-        ein Unterstützungsschreiben einer Marktgemeinde vom 04.10.2018

-        eine Integrationsbestätigung der Caritas vom 04.10.2018

-        eine Integrationsbestätigung der Caritas vom 26.02.2020

-        ein Empfehlungsschreiben vom 26.05.2020

-        eine Unterstützungserklärung

-        eine Bestätigung über eine gemeinnützige Tätigkeit der 1.BF vom 28.05.2020

-        ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 vom 25.10.2016

-        eine mongolische Geburtsurkunde der 1.BF samt Übersetzung

-        einen Meldezettel

-        einen Mietvertrag vom 31.07.2019

-        eine mongolische Geburtsurkunde die 2.BF betreffend (Original und deutsche Übersetzung)

-        eine Schulnachricht der 2.BF für das Schuljahr 2019/20

-        eine Schulbesuchsbestätigung der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe vom 16.10.2019 die 2.BF betreffend

-        mehrere Integrationsbestätigungen die 2.BF betreffend

-        ein Arbeitsvorvertrag als Küchenhilfe für ein taiwanesisches Restaurant vom 16.04.2020 die 1.BF betreffend

-        ein Meldezettel die 2.BF betreffend

-        ein Taufschein einer Erzdiözese die 2.BF

-        eine mongolische Geburtsurkunde die 3.BF betreffend (Original und deutsche Übersetzung)

-        zwei Integrationsbestätigungen die 3.BF betreffend

-        eine Schulbesuchsbestätigung einer Neuen Mittelschule vom 05.12.2019 die 3.BF betreffend

-        eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung einer Neuen Mittelschule vom 14.02.2020 die 3.BF betreffend

-        eine Schulnachricht einer Neuen Mittelschule für das Schuljahr 2019/20 vom 14.02.2020 die 3.BF betreffend

-        ein Meldezettel die 3.BF betreffend

-        eine mongolische Geburtsurkunde die 4.BF betreffend (Original und deutsche Übersetzung)

-        eine Bestätigung über den Besuch eines Kindergartens vom 12.05.2020 die 4.BF betreffend

-        eine Besuchsbestätigung vom 05.12.2019 über den regelmäßigen Besuch eines Kindergartens die 4.BF betreffend

-        ein Meldezettel die 4.BF betreffend

-        eine Bestätigung der mongolischen Botschaft vom 26.03.2021 über die Beantragung der Ausstellung eines mongolischen Reisepasses für die 4.BF

In einer angeschlossenen Stellungnahme vom 12.06.2020, beim BFA am 24.06.2020 eingelangt, führte die 1.BF aus, dass sie zunächst gemeinsam mit ihrer ersten Tochter am 17.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Diese Anträge wären in Folge als unbegründet abgewiesen worden. Hierauf wurde ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz eingebracht der rechtskräftig mit März 2017 als unbegründet abgewiesen worden sei. Die BF würden sich nunmehr seit fast fünf Jahren durchgehend in Österreich aufhalten. Ein Verbleib der Töchter der BF sei nunmehr für das Kindeswohl unabdingbar und eine Ausweisung würde eine vollkommene Entwurzelung für diese bedeuten. Während ihres Aufenthalts in Österreich habe auch die Entwurzelung der 1.BF in familiärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht in Bezug auf ihren Herkunftsstaat in einem hohen Ausmaß stattgefunden. Im Gegensatz dazu habe sie sich in Österreich ein großes soziales Netzwerk aufgebaut. Die BF1 hätte nunmehr auch bereits eine für sie hinkünftig mögliche Arbeit gefunden und könne einen Arbeitsvorvertrag in Vorlage bringen. Sie habe einen Kurs auf dem Niveau A2 absolviert und könne die Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2/B1 in Vorlage bringen.

1.2. In weiterer Folge teilte das BFA der 1.BF mit, dass der diesbezügliche Antrag persönlich einzubringen sei und eine postalische Einbringung nach Wiederaufnahme des Parteienverkehrs durch das BFA nicht zulässig sei. Auch müsse die BF1 zudem sowohl einen originalen Reisepass als auch eine originale Geburtsurkunde in Vorlage bringen. Es wurde der BF1 zur persönlichen Einbringung ihres Antrages sowie zur Abgabe der ausständigen Original Unterlagen eine Frist bis zum 10.08.2020 eingeräumt, widrigenfalls ihr Antrag anhand der Aktenlage negativ zu entscheiden wäre.

1.3. Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs brachte die 1.BF über ihre bevollmächtigte Vertretung mit Schreiben vom 10.08.2020 vor, dass eine persönliche Antragstellung aufgrund von COVID-19 nicht möglich gewesen sei. Da sie nunmehr mit dem ihr eingeräumten Parteiengehör informiert worden sei, dass nunmehr eine persönliche Antragstellung möglich sei, habe sie daraufhin telefonisch einen Termin zur Antragstellung vereinbart. Dem Schreiben wurden Kopien ihres Reisepasses sowie der 2.-und 3.BF sowie mongolische Personaldokumente und ein Sparbuchauszug die 2.-4.BF betreffend in Kopien angeschlossen.

1.4. Aus einer gekürzten Urteilsausfertigung vom 03.07.2017 geht hervor, dass die 1.BF nach § 127 StGB (Diebstahl) (teilweise nach § 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten bedingt verurteilt wurde.

1.5. Aus einer Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 19.08.2019 geht hervor, dass die 1.BF aufgrund einer Verletzung der Wohnsitzauflage (§ 121 Abs. 1a iVm § 57 FPG) einen Gesamtbetrag in Höhe von 100,00,- Euro als Verwaltungsübertretung zu zahlen hatte.

1.6. In einer niederschriftlichen Einvernahme am 19.10.2020 führte die 1.BF aus, dass sie und ihre Kinder gesund seien. Auf die Frage, weshalb sie nunmehr einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG eingebracht habe, nachdem ihre Asylverfahren und jene ihrer Familienangehörigen bereits zweimal rechtskräftig negativ abgeschlossen worden seien und befragt, ob ihr bewusst sei, dass sie sich seit Februar 2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet befinde, gab die 1.BF zu Protokoll, dass sie keine Möglichkeiten habe, in der Mongolei zu leben. Sie sei zwar einmal dorthin zurückgekehrt, dies habe jedoch nicht funktioniert, da es unmöglich sei, dort zu leben. Zur Frage, wo sie nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens in Österreich gelebt habe, entgegnete die 1.BF, dass sie in einer Unterkunft der Gemeinde kostenlos untergebracht gewesen sei. Sie beziehe keine staatlichen Leistungen und gehe einer stundenweisen Erwerbstätigkeit nach, indem sie Menschen helfe. Sie habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 abgeschlossen und für behinderte Menschen gekocht. Nunmehr betreue sie einen behinderten Menschen. Für die Wohnung gebe sie insgesamt 800,- Euro aus, die sie mit der Verrichtung von Reinigungsarbeiten selbst bezahle.

Auf Nachfrage, ob sich an ihrer Situation seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres Verfahrens etwas geändert habe, antwortete die 1.BF, dass sie früher vom Staat Unterstützungsleistungen erhalten habe und sich nunmehr um alles selbst kümmern müsse. Zudem habe sie alles selbst organisiert. Die psychische Belastung sei extrem, da sie und die Kinder Angst vor einer Abschiebung hätten. Auf erneute Nachfrage erklärte die 1.BF, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens nicht im Privat- und Familienleben der BF geändert habe. Die Kinder würden nach wie vor in Österreich zur Schule gehen, die 1.BF habe aber im Gegensatz dazu keine neuen Ausbildungen oder Kurse absolviert. Nach sozialen Kontakten in Österreich befragt, führte die 1.BF an, dass sie zahlreiche Österreicher kennengelernt habe und mit diesen auch Ausflüge unternehme. Sie habe in Österreich keine Familienangehörigen, gehe aber oftmals in die Kirche. Zur Frage, wo ihre Angehörigen leben würden, brachte die 1.BF vor, dass ihre Eltern in der Mongolei leben würden. Überdies habe sie dort noch zwei Schwestern und zwei Brüder. Eine weitere in Österreich lebende Schwester sei bereits gestorben, eine weitere sei behindert und lebe in der Mongolei. Ihre Eltern würden von einer Pension leben und ihre Brüder gehen einer Erwerbstätigkeit als LKW-Fahrer nach. Aufgrund des Umstandes, dass sich ihre Eltern nicht mit dem PC auskennen würden, habe sie seit ungefähr sechs Monaten keinen Kontakt mehr zu diesen. Ein Bruder beziehe aufgrund eines Unfalles mit anschließendem Verlust seines Beines eine Versehrtenrente. Befragt, wie sie sich die Zukunft in Österreich vorstelle, erwiderte die 1.BF, dass sie gerne den Beruf der Köchin erlernen würde. Überdies sei sie auch in der Betreuung älterer Menschen tätig gewesen und könnte auch in diesem Bereich eine Ausbildung absolvieren. Eine ihrer Töchter wolle die Universität absolvieren. Die Frage, ob sie eine Krankenversicherung für sich und ihre Kinder habe, wurde von der 1.BF verneint. Nachgefragt, ob sie Eigenvermögen oder Barmittel aufweisen könne, erklärte die 1.BF, dass sie vor vier Jahren für ihre Kinder ein Sparbuch angelegt habe und für jedes Kind pro Monat 10 Euro einbezahle.

Zur Frage, ob sie über die Situation in ihrem Herkunftsstaat informiert sei und befragt, welche Probleme sie dort habe, erklärte die 1.BF, dass sie dort jemand bedrohe und der Vater ihrer älteren Tochter sie mit der Ermordung bedrohe. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden die mongolischen Reisepässe aller BF in Vorlage gebracht.

1.7. Aus einer Strafkarte eines Bezirksgerichts vom 02.07.2018 geht hervor, dass die 1.BF wegen § 15 StGB § 127 StGB (Diebstahl), diesmal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt wurde.

1.8. In einem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 03.12.2020 wurde ausgeführt, dass die 1.BF aufgrund einer Verletzung der Wohnsitzauflage (§ 121 Abs. 1a iVm § 57 FPG) einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.100,- Euro als Verwaltungsübertretung zu zahlen hatte.

1.8. Mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 30.04.2021, wurde der Antrag der 1.BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 24.06.2020 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurden unter einem gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005, BGBl. 100/2005 (Spruchpunkt II.) erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. festgestellt, dass ihre Abschiebungen gemäß § 46 leg. cit. in die Mongolei zulässig seien (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 leg. cit. wurde keine Frist für ihre freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren gegen die 1.BF (Spruchpunkt V.).

Begründend führte die Erstinstanz zusammenfassend aus, dass die 1.BF trotz wiederholter bzw. mehrmaliger Aufforderung durch die Behörde und obwohl sie und ihre Kinder im Besitz von gültigen Reisedokumenten seien, mit ihren Kindern nicht ausgereist. Die BF hätten zudem nicht in den ihnen zugewiesenen Betreuungseinrichtungen Unterkunft genommen, obwohl ihr Asylverfahren abermals in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden sei dies wäre auch zweimal zur Anzeige gebracht worden sei. Insgesamt hätten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden können. Hinreichende legale Mittel für ihren Lebensunterhalt und jenen ihrer Kinder habe die 1.BF nicht nachweisen können. Der Antrag der 1.BF auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels stelle aus Sicht der erkennenden Behörde daher zweifellos eine Umgehungshandlung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zum Zwecke der Niederlassung dar. Seit dem Vorverfahren, welches am 24.02.2017 rechtskräftig in Zweitinstanz abgeschlossen worden sei und dem Zeitpunkt der Antragstellung am 24.06.2020 habe keine Veränderung des Sachverhaltes festgestellt werden können. Eine solche sei auch von der 1.BF selbst ausgeschlossen worden. Den Wohnsitzauflagen der Behörde sei die 1.BF beharrlich nicht nachgekommen, sie hätte sich durch Untertauchen zeitweilig den Verfahren entzogen um behördliche Maßnahmen bewusst zu verhindern. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 03.07.2017 sei die BF1 zudem wegen § 15 StGB § 127 StGB (Diebstahl) zu zwei Monaten bedingt verurteilt worden, mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 09.11.2017 sei sie wegen § 15 StGB § 127 StGB (Diebstahl) sei sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden. Sie habe durch ihr Gesamtverhalten gezeigt, dass sie nicht gewillt wäre den gesetzwidrigen Zustand ihres illegalen Aufenthalts zu beenden.

1.9. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben und ausgeführt, dass die 1.BF die deutsche Sprache auf dem Niveau A1 beherrsche und ihre Kinder öffentliche Schulen besuchen würden, weshalb sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen würden. Die 1.BF habe bis dato immer ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bis zur coronabedingten Einschränkung ausgeübt. Sie würden für die öffentliche Sicherheit keine Gefahr darstellen, würden insgesamt seit neun Jahren in Österreich leben und würden Österreich als ihren Lebensmittelpunkt betrachten. Die Ausweisung der Familie aus dem österreichischen Bundesgebiet würde für die BF ein direkter Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF darstellen und die BF wären im Falle einer Rückkehr in einer sehr prekären Situation, da sie keine Wohnung hätten und die 1.BF keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Der Vater der 1.BF sei im Mai 2021 gestorben und die Mutter lebe im Rentenalter auf dem Land. Der Vater der 2-4.BF befinde sich in der Mongolei und es bestehe für die BF im Falle der Rückkehr die Gefahr, von diesem Mann gefunden und misshandelt zu werden. Die mongolischen Behörden seien nicht imstande, die BF vor Familiengewalt zu beschützen.

2.1. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2021, Zl. W168 2123408-2/2Z, W168 2123404-2/2Z, W168 2123402-2/2Z, W168 2123403-2/2Z, wurde den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der BF:

Die 1.BF ist die Mutter der minderjährigen 2.-4.BF. Die 1.BF wurde in der Mongolei geboren und ist mongolische Staatsbürgerin. Die Identitäten der BF werden dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt.

1.2. Zum Vorverfahren/Verfahrensgang:

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.10.2009 wurden die ersten Asylanträge der 1.BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass ihnen kein subsidiärer Schutz nach § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zukomme (Spruchpunkt II.) Gleichzeitig wurden die drei BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Dagegen brachten die 1.-3.BF fristgerecht beim Asylgerichtshof Beschwerden ein, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2011 als unbegründet abgewiesen wurden.

Die 1.BF reiste am 23.02.2015 erneut unberechtigt ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und ihre beiden Töchter ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz, die jedoch mit Bescheiden des Bundesamtes vom 29.02.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurden (Spruchpunkte I) und es wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkte II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebungen der BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sind (Spruchpunkte III.). Weiters wurde innerhalb der Spruchpunkte III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2017, W182 2123408-1/19E, W182 2123404-1/6E, W182 2123402-1/5E, W182 2123403-1/5E als unbegründet abgewiesen.

Die BF kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und die 1.BF stellte am 16.06.2020 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

1.3. Zur Integration und den weiteren Beschwerdepunkten:

Die 1. BF hält sich mit ihren mittlerweile drei minderjährigen Kindern nach einem vierjährigen Aufenthalt in der Mongolei wieder seit 2015 in Österreich auf und hat eine ÖSD-Deutschprüfung auf A2-Niveau bestanden. Sie hat gemeinnützige Tätigkeiten für eine Gemeinde verrichtet und unterstützt einen Mann mit Beeinträchtigung. Sie kann einen Arbeitsvorvertrag als Küchenhilfe für ein taiwanesisches Restaurant vorweisen. Sie ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der 2.-4.BF.

Hinweise auf eine im Vergleich zu dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 21.02.2017, W182 2123408-1/19E, W182 2123404-1/6E, W182 2123402-1/5E, W182 2123403-1/5E nunmehr vorliegende berücksichtigungswürdige Integrationsverfestigung können auch vor dem Hintergrund und insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung der Aussage der 1.BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.10.2020, in der die 1.BF eingestand, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres Verfahrens im Jahr 2017 nichts geändert habe, nicht erkannt werden. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer in casu maßgeblich berücksichtigungswürdigen Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht konnten insgesamt nicht festgestellt werden.

Die 1.BF ist in Österreich strafrechtlich nicht unbescholten.

1.)      Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 03.07.2017, 012 U 87/2017d, wurde die 1.BF wegen des Vergehens des § 127 StGB § 15 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt verurteilt.

2.)      Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 09.11.2017, 217 U 250/2017b, wurde die 1.BF wegen des Vergehens des § 127 StGB § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.

Überdies beging die 1.BF aufgrund von Verletzung der Wohnsitzauflage zweimal Verwaltungsübertretungen (Verstöße gegen § 121 Abs. 1a iVm § 57 FPG) und wurde zur Zahlung von Geldbeträge in der Höhe von 100,00,- bzw. 1.100,- Euro verpflichtet.

Die 1.BF hat einzelne integrative Schritte zu einem Zeitpunkt gesetzt, als sie sich bereits der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst war, bzw. bewusst sein musste, weshalb sie nicht darauf vertrauen konnte, ihr Familien- und Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können.

Die 1.BF verfügt in ihrem Herkunftsstaat über familiären Bezugspunkte in Form von Geschwistern und ihrer pensionierten Mutter. Die gesunde und arbeitsfähige 1.BF ist in der Mongolei geboren, ist dort aufgewachsen, wurde dort sozialisiert, verbrachte den Großteil ihres Lebens in der Mongolei und ist der mongolischen Sprache mächtig.

Die 2-4.BF besuchen im österreichischen Bundesgebiet die Schule. Die 4.BF besucht die Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe.

Bei den 2-4.BF handelt es sich um Minderjährige, denen. gem. Art. 8 EMRK eine Trennung von ihrer Mutter nicht zumutbar ist. Das Vorliegen von sonstigen berücksichtigungswürdigen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnissen im Bundesgebiet wurde insgesamt begründet nicht dargelegt.

Das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen schweren psychischen oder physischen Erkrankungen der BF wurde ebenfalls begründet nicht dargelegt.

Eine gemeinsame Ausweisung aller BF stellt auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

Dem BFA ist zuzustimmen, wenn dieses insgesamt festhält, dass auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel und sämtlicher im gegenständlichen Verfahren erstatteter Ausführungen ist hinsichtlich aller BF im Hinblick auf die rechtkräftig entschiedenen Vorverfahren, insbesondere im Hinblick auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2017, W182 2123408-1/19E, W182 2123404-1/6E, W182 2123402-1/5E, W182 2123403-1/5E ein verfahrenswesentlich wesentlich geänderter Sachverhalt betreffend der Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens, der eine neue Abwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, im gegenständlichen Verfahren nicht, bzw. nicht ausreichend begründet aufgezeigt worden.

Das BFA hat somit insgesamt zu Recht die gegenständlichen Anträge gem. §55 Abs. 1 AsylG gem. § 58 Abs 10. Asyl zurückgewiesen.

Die belangte Behörde hat ein insgesamt mängelfreies, ordnungsgemäßes und das Vorbringen des BF vollinhaltlich und abschließend erfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. In der Begründung der angefochtenen Bescheide wurden die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, sowie konkret auf die Einzelfälle bezogen rechtskonform vorgenommen. Die gegenständlich angefochtenen Entscheidungen wurden insgesamt rechtskonform, nachvollziehbar und zutreffend getroffen.

Auch den Beschwerden vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen bzw. substantiiert begründeten Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidungen in Frage zu stellen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich vollinhaltlich auf das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren stützend, sowie die Würdigungen des BFA übernehmend die gegenständliche Entscheidung treffen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren unterbleiben.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt der bezughabenden Verwaltungsakten (inklusive jener des Vorverfahrens).

Die Identität der BF wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt.

Die näheren Feststellungen zur persönlichen Situation der BF, sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben und den vorgelegten Beweismitteln im Verfahren.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung der 1.BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister in Verbindung mit einer gekürzten Urteilsausfertigung eines Bezirksgerichts vom 03.07.2017.

Die Feststellungen zu den Verwaltungsübertretungen sowie zu den Vorschreibungen von Geldbeträgen, gehen aus der im Akt aufliegenden Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 19.08.2019 sowie einem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 03.12.2020 hervor.

Zur Feststellung, dass auch unter besonderer Berücksichtigung der Aussage der 1.BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 19.10.2020, im Zuge derer die 1.BF erklärte, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylantrages und dem ihrer Kinder nichts hinsichtlich ihres Privat-und Familienleben geändert habe, im Hinblick auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2017, W182 2123408-1/19E, W182 2123404-1/6E, W182 2123402-1/5E, W182 2123403-1/5E (bzw. der dem Erkenntnis zugrundeliegenden Bescheide der belangten Behörde vom 29.02.2016), ein verfahrenswesentlich wesentlich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens, der ein anderes Ergebnis der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK zu Gunsten der BF zuließe, bzw. eine neue Abwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, im gegenständlichen Verfahren ausreichend begründet, bzw. insgesamt nicht aufgezeigt worden, ist folgendes auszuführen:

Dieserart Feststellungen waren durch das BVwG insbesondere auch nach Einsicht in das diesbezügliche Erkenntnis des BVwG betreffend die BF, als auch die zugrunde liegenden Bescheide des BFA die BF betreffend vorzunehmen, da hierin bereits ausführlich die persönliche Situation der BF, ihrer Rückkehrsituation, als auch das Vorliegen von gesetzten integrativen Schritten erörtert wurde, und rechtskräftig über die Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen, die Zulässigkeit der Abschiebungen, sowie über Einreiseverbote abgesprochen worden ist.

Im gegenständlichen Verfahren hat das BFA diesbezüglich insgesamt richtig erkannt, dass alleine die nunmehr vorgelegten Bescheinigungsmittel, Urkunden und erstatteten Ausführungen, nämlich der Vorlage mehrerer Integrationsbestätigungen sowie Empfehlungsschreiben, eines Unterstützungsschreibens einer Marktgemeinde vom 04.10.2018, eines Nachweises einer gemeinnützigen Tätigkeit vom 28.05.2020, eines Mietvertrages vom 31.07.2019 und eines Arbeitsvorvertrages als Küchenhilfe für ein taiwanesisches Restaurant vom 16.04.2020 die 1.BF betreffend nicht aufzeigen konnte, dass wesentliche veränderte Gründe vorliegen würden, die eine neuerliche Abwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich machen würden.

Dass sich betreffend der Situation der minderjährigen Kinder der BF wesentliche Veränderungen ergeben hätten, sodass gem. Art 8 EMRK ein hierauf gestütztes Aufenthaltsrecht zuerkennen sei, hat die BF1 als gesetzliche Vertreterin insgesamt ausreichend nicht dargelegt, sondern verweist diese wiederum vor Allem auf die Gründe die bereits im Vorverfahren als diesbezüglich nicht relevant erkannt worden sind. Dass auch unter Berücksichtigung des aktuellen Kindeswohles diesen Kindern, die durchgehend gemeinsam mit ihrer Mutter in ihrem mongolischen Familienverband aufgewachsen sind, eine gemeinsame Rückkehr in die Mongolei, ihren Herkunftsstaat, gegenwärtig nicht zugemutet werden könnte, oder eine solche Rückkehr gegenwärtig eine verfahrensgegenständliche maßgebliche Gefährdung dieser zur Folge hätte, kann aufgrund sämtlicher Ausführungen der BF in Zusammenschau mit den aktuellen Länderfeststellungen die Situation in der Mongolei betreffend nicht erkannt werden und durch die BF1 wurden keinerlei verfahrenswesentliche Neuerungen betreffend der konkreten Rückkehrsituation aufgezeigt. Die Kinder befinden sich in einem jedenfalls anpassungsfähigen Alter, sodass auch deshalb von einer Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer gemeinsamen Rückkehr dieser mit ihrer Mutter in die Mongolei auszugehen ist. Wesentliche neue Gründe warum diesen nunmehr ein Aufenthaltstitel gem. Art. 8 EMRK zuzuerkennen sein, wurden somit insgesamt nicht aufgezeigt.

Das BFA hat richtigerweise auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 12.06.2020 festgestellt, dass bei der anzustehenden Prognose im gegenständlichen Verfahren kein anderer Schluss ersichtlich ist, sodass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte der BF gem. Art. 8 EMRK zumindest möglich wäre.

Das BFA hat der 1.BF nachweislich umfassend die Möglichkeit geboten, im Zuge der Einvernahme sämtliche Gründe für den gegenständlichen Antrag darzulegen und den gegenständlich angefochtenen Bescheiden sind konkret bezogen auf das Verfahrensergebnis nachvollziehbar dargelegt alle tragenden Gründe für die Entscheidungen zu entnehmen. Das BFA hat somit die gegenständlichen Entscheidungen nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens rechtskonform vorgenommen.

In der Beschwerdeschrift werden insgesamt ausreichend begründet keine konkret auf die BF bezogenen weitere Ausführungen erstattet, bzw. wurde ausreichend nicht dargelegt, wodurch es nunmehr zu verfahrensrelevanten Änderungen oder Neuerungen gekommen sein soll, die eine wesentliche und substanzielle Veränderung der Verhältnisse bezogen auf die rechtskräftigen Vorentscheidungen der BF Begründung der nunmehrigen Anträge gem.55 AsylG, bzw. in Bezug auf Art. 8 EMRK aufzeigen könnten.

Es ist festzuhalten, dass die in den gegenständlich erstatteten neuerlichen Anführungen von insbesondere wesentlich bereits in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren behandelter Sachverhalte jedenfalls keine verfahrensrelevant wesentliche oder auch insgesamt zulässige Neuerung darstellen, die eine neue Abwägung gem. Art. 8 EMRK für erforderlich erscheinen lassen.

Das BFA hat in den gegenständlichen Verfahren somit insgesamt zu Recht die Anträge der BF gem. §55 Abs. 1 AsylG gem. §58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

3.1. Zur Zurückweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide):

3.1. § 55 AsylG lautet:

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1.         dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2.         der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

3.2. § 58 AsylG lautet:

2. Abschnitt:

Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1.         der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2.         der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3.         einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4.         einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5.         ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.         sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2.         bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3.         gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1.         das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2.         der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1.         ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2.         die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

3.3. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG Folgendes dar:

„Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt.

Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.“

3.4. Rechtsprechung:

Die zur Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG (also zu § 44b Abs. 1 NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des § 58 Abs. 10 AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste.

Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).

Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG andererseits hingewiesen (vgl. auch VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0006; 30.06.2016, Ra 2016/21/0103).

3.5. Anwendung im Beschwerdefall:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Aus diesem Grund war auf den in der Beschwerde gestellten Antrag, „das BVwG möge den BF einen Aufenthalt nach Art. 8 EMRK erteilen.“ nicht einzugehen, weil ein solcher Ausspruch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde.

3.6. In der Beschwerde berief sie sich die bevollmächtigte Vertretung der BF darauf, dass die Ausweisung der Familie aus dem österreichischen Bundesgebiet für sie ein direkter Eingriff ins Privatleben und Familienleben sowie eine Gefahr für die Sicherheit der BF darstellen würde, da sie im Falle einer Rückkehr in die Mongolei aufgrund vorheriger Misshandlungen des Vaters einer ihrer Töchter in einer sehr prekären Situation wären. Konkrete Begründungen, wieso anzunehmen ist, dass im gegenständlichen Fall entgegen den Ausführungen in den angefochten Bescheiden nunmehr eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt, bzw. diese durch die vorgelegten Urkunden oder die erstatteten Ausführungen aufgezeigt worden wäre, wurden im Rahmen der Beschwerdeerhebung jedoch nicht vorgebracht. Es kann jedenfalls unter Bedachtnahme auf die seit der Rückkehrentscheidung (Bescheide des BFA vom 29.02.2016, Erkenntnis BVwG vom 21.02.2017, W182 2123408-1/19E, W182 2123404-1/6E, W182 2123402-1/5E, W182 2123403-1/5E) vergangene Zeit und unter Würdigung der von der 1.BF vorgebrachten Aussage im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 19.10.2020 sowie der vorgelegten Unterlagen nicht gesehen werden, dass damit Sachverhaltsänderungen vorlägen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Anträge von Erteilung der Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 (Art. 8 EMRK) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen waren, die Beschwerden waren demnach abzuweisen.

Zu den Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide):

§ 59 Abs. 5 FPG soll der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf § 53 FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR 24. GP, 67 zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FPG nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom 7. Mai 2008, 2007/19/0466, und vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344) auf die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Die gegen die BF bestehenden, rechtskräftige Rückkehrentscheidungen sind nicht mit Einreiseverboten verbunden. Gemäß der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fallen diese Rückkehrentscheidungen daher nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG und ist die verfahrensgegenständliche zurückweisende Entscheidung – da kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt – aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt, gemäß § 52 Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit Rückkehrentscheidungen sowie Einreiseverboten zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.7. Es ist dem BFA beizupflichten, dass die in den rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen getroffene Abwägung im Ergebnis zu Recht zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen gelangt. Es ist diesbezüglich insbesondere zu berücksichtigen, dass die 1.BF bereits zweimal wegen § 15 StGB § 127 StGB verurteilt wurde und damit konkludent zum Ausdruck bringt, dass sie nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung und die damit verbundenen Werte zu akzeptieren. Weiters hat die 1.BF die ihr vorgeschriebene Wohnsitzauflage verletzt und hat hierfür zweimal verwaltungsrechtliche Strafen erhalten.

Da auch gegen die 2.-4.BF bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen erlassen wurden, und damit alle BF gemeinsam der Ausweisung unterliegen, liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vor.

Weitere Familienangehörige bzw. Verwandte haben die BF in Österreich nicht. Es ist somit eine gemeinsame Rückkehr in die Mongolei möglich.

Einer (neuerlichen) Wohnsitznahme der BF in der Mongolei steht nichts entgegen. Ein großer Teil der Familienangehörigen der 1.BF wie ihre Mutter und Geschwister leben in der Mongolei. Die 1.BF selbst ist in der Mongolei geboren und dort aufgewachsen, bzw. hat dort als Verkäuferin bzw. Reinigungskraft gearbeitet. Bei der 1.BF handelt es sich um eine junge, gesunde arbeitsfähige mongolische Frau, der auch unter Berücksichtigung ihrer Kinder die Aufnahme einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Arbeit auch in der Mongolei zumutbar und möglich ist. Auch diesbezüglich wurde das Vorliegen von wesentliche Veränderungen oder Neuerungen in Bezug zu den bereits rechtkräftig abgeschlossenen Vorverfahren begründet nicht aufgezeigt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hingewiesen, dass die BF im Falle des Verlassens des Bundesgebietes nicht gezwungen sind, ihre privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gänzlich aufzugeben. Es stünde ihnen frei, diese brieflich, elektronisch, telefonisch oder im Rahmen von gegenseitigen Besuchen aufrecht zu erhalten bzw. sich von der Mongolei aus um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es der den BF bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).

Den hohen öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen ist in den gegenständlichen Verfahren jedenfalls der Vorrang einzuräumen und eine Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet ist im gegenständlichen Verfahren jedenfalls geboten.

Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet, weshalb sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen waren.

Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebungen (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):

Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet:

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2017, wurde festgestellt, dass die Abschiebungen der BF in die Mongolei zulässig sind und dass ihnen der Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sind.

Dass es sich bei der Mongolei um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 3 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 ifF BGBl. II Nr. 145/2019).

Die Beschwerde waren daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

3.8.Nichtgewährung der Frist zur freiwilligen Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkungen der Beschwerden (Spruchpunkte IV. und V. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei in der Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen sind.

Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Aufgrund der beiden strafrechtlichen Verurteilungen sowie der zwei Verwaltungsübertretungen der 1.BF ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden. Daraus folgt auch, dass die Behörde gemäß § 55 Abs 4 FPG rechtskonform von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise absah. Die Spruchpunkte IV. und V. der angefochtenen Bescheide sind somit nicht zu beanstanden.

Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide (Einreiseverbot):

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten