TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/14 W233 2190556-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2021
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Entscheidungsdatum

14.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W233 2190556-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2021, Zl. 439677210/210012815, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, stellte erstmals am 10.02.2005 nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2006, Zl. 05 01.937-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2010 zu GZ C13 268.016-0/2008/10E abgewiesen wurde.

Im Jahr 2011 erfolgte die Ausreise des Beschwerdeführers in die Mongolei.

Im Jahr 2012 reiste der Beschwerdeführer erneut in das österreichische Bundesgebiet ein. Im selben Jahr erließ die Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Rückkehrentscheidung sowie ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer.

Daraufhin verließ der Beschwerdeführer im Jahr 2013 erneut das Bundesgebiet und reiste in die Mongolei.

Im Jahr 2017 reiste der Beschwerdeführer abermals in Österreich ein und stellte einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, jedoch wurde der Antrag nicht positiv erledigt.

Am 16.09.2020 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Zl. 439677210/190113125 einen Bescheid aus, wonach ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen wurde (Spruchpunkt II.). Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Mongolei für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 allg. und Z 6 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, wodurch er am 20.10.2020 in Rechtskraft erwuchs.

Gegenständliches Verfahren:

Am 04.01.2021 stellte der Beschwerdeführer einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 14.04.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor er könne sich an den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erwähnten Bescheid vom 16.09.2020 nicht erinnern und habe ihn eventuell nicht erhalten. Zudem sei der gegenständliche Bescheid rechtswidrig, da gemäß § 10 AsylG inhaltlich ablehnende Entscheidungen mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei und wurde am XXXX in XXXX , Mongolei, geboren. Er gehört der Volksgruppe der XXXX sowie der XXXX Glaubensrichtung an.

Der Beschwerdeführer ist standesamtlich mit der mongolischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet und hat drei minderjährige Kinder, bei denen es sich ebenso um mongolische Staatsangehörige handelt. Sowohl die Ehefrau, als auch die Kinder des Beschwerdeführers sind in Österreich aufhältig, jedoch kommt ihnen in Österreich kein Aufenthaltstitel zu. Eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat ist möglich und auch zumutbar.

Im Herkunftsstaat befinden sich die Eltern sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers. Zu seinen Eltern pflegt der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt über soziale Medien.

Der Bruder des Beschwerdeführers ist zusammen mit dessen Ehefrau und Kindern in Österreich aufhältig, ebenso wie drei Cousins und eine Cousine des Beschwerdeführers. Zu keinem der Verwandten des Beschwerdeführers besteht ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.

Im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer zehn Jahre lang die Mittelschule besucht. Er absolvierte Kurse für die Berufe XXXX und XXXX , eine abgeschlossene Berufsausbildung kann er nicht aufweisen.

Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt keine Medikamente und ist arbeitsfähig. Er gehört keiner COVID-Risikogruppe an.

Seit Februar 2005 hält sich der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen in Österreich auf und spricht gebrochen Deutsch. Er ist in keinem Verein oder einer gemeinnützigen Organisation Mitglied. Bis zum Pandemiebeginn hat er illegal als Küchenhilfe und XXXX gearbeitet.

Im Strafregister des Beschwerdeführers sind folgende strafrechtliche Verurteilungen vermerkt:

01) LG XXXX vom 25.09.2015 rk 29.09.2018

§ 15 StGB § 127 StGB

§§ 223 (2), 224 StGB

Datum der (letzten) Tat 17.02.2012

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX vom 25.09.2015 rk 29.09.2018

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX vom 19.03.2019

02) BG XXXX vom 04.02.2019 rk 08.02.2019

§ 83 (1) StGB

Datum der letzten Tat 09.11.2018

Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu BG XXXX vom 04.02.2019 rk 08.02.2019

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG f. Strafs. XXXX vom 06.02.2020

03) LG f. XXXX vom 06.02.2020 rk 10.02.2020

§§ 88 (1), 88 (4) 2. Fall (§ 81 (2)) StGB

Datum der (letzten) Tat 04.10.2019

Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Am 16.09.2020 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Zl. 439677210/190113125 einen Bescheid aus, wonach ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen wurde (Spruchpunkt II.). Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Mongolei für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 allg. und Z 6 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch rechtswirksam zugestellt.

Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgründe nur wirtschaftliche Gründe und den Umstand, dass seine Familie in Österreich aufhältig sei, vor. Einer Verfolgung ist der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland nicht ausgesetzt.

Dem Beschwerdeführer droht somit in seinem Herkunftsstaat keine gegen ihn gerichtete aktuelle Bedrohung oder Verfolgung, sei es durch staatliche Organe oder durch Private, aufgrund seiner Religion, Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung.

Der Beschwerdeführer hat sein bisheriges Leben bis auf einige vorübergehende Auslandsaufenthalte im Herkunftsstaat verbracht, ist dort sozialisiert worden und verfügt über eine mehrjährige Schulbildung. Es ist sohin davon auszugehen, dass er im Fall der Rückkehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten.

Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat festgestellt werden.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Mongolei

Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

1.2.1. Sicherheitslage

Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion, von der sie bis dahin vollständig abhängig war, baute die Mongolei schnell und konfliktfrei demokratische und marktwirtschaftliche Strukturen auf. Obwohl sich alle politischen Akteure über den demokratischen und marktwirtschaftlichen Kurs des Landes einig sind, gibt es viele Herausforderungen zu bewältigen. Die Regierungsführung ist noch schwach und die Leistungsfähigkeit der staatlichen Institutionen gering (BMZ o.D.).

Nach der innenpolitischen Krise 2018 war die Mongolei von einer Reihe von innenpolitischen Reformen zur Sicherung der Stabilität des Landes gekennzeichnet (BMEIA 25.6.2020). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (BS 29.4.2020). Die Existenz mongolischer Terrororganisationen ist nicht bekannt (GW 3.7.2020).

Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - hatten bisher kein Eskalationspotential (GW 4.7.2020), sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (BS 29.4.2020).

Es kommt mitunter zu gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten auf chinesische, koreanische und vietnamesische Staatsbürger, die in der Mongolei leben (ÖB Peking 10.2020; vgl. GW 3.7.2020). Anfang 2020 führte die Regierung eine Reihe von Zwangsausweisungen nordkoreanischer Staatsbürger in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des UN Sicherheitsrates durch (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Peking 10.2020).

Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA 25.6.2020) und betreibt eine „Politik des dritten Nachbarn“ als Gegengewicht der möglichen Vereinnahmung durch ihre unmittelbaren Nachbarn. Die Mongolei nutzt die guten Beziehungen sowohl zu Nord- als auch Südkorea für eine Vermittlerrolle auf der koreanischen Halbinsel. Stabile Außenbeziehungen unterhält die Mongolei auch zu Japan (GIZ 12.2020b; vgl. AA 2.9.2020, GW 3.7.2020).

Als eines der ersten Länder hat die Mongolei im Jänner 2020 ihre Grenzen für Reisende aus Hochrisikoländern geschlossen, um den Import von Infektionen mit COVID-19 zu verhindern (WKO 5.2020). Die Schließung von internationalen Flug- und Bahnverbindungen aufgrund der COVID-19- Pandemie wurden mehrmals durch die Regierung verfügt, ist gegenwärtig weiterhin in Kraft (Stand Februar 2021) (USEiM 23.2.2021; gvl. GW 27.8.2020, MSZ o.D.) und bleibt vorläufig weiterhin aufrecht.

Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind bis 31. März 2021 alle internationalen Zug- und Flugverbindungen, mit Ausnahme der von der mongolischen Regierung organisierten Evakuierungsflüge, eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Für alle ausländischen Staatsbürger besteht bis auf wenige Ausnahmen ein Einreiseverbot (BMEIA 1.3.2021).

1.2.2. Rechtsschutz / Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 10.2020). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 10.2020; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).

Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Mio. Tögrök (MNT) (rd. 3.350 EUR) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Mio. MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 10.2020).

Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (BS 29.4.2020). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Doch haben die Verabschiedung von Gesetzesänderungen über die Rechtsstellung der Richter die Unabhängigkeit der Justiz geschwächt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 11.3.2020).

Korruption und Einflussnahme im Justizsystem finden statt (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen werden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 11.3.2020). Jedoch werden der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (BS 29.4.2020).

Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 11.3.2020). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 10.2020).

1.2.3. Korruption

Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 10.2020; vgl. TI 9.7.2018, BMZ o.D.). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 auf Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 28.1.2021). 2019 erreichte die Mongolei Platz 106 von 198 analysierten Ländern (TI 2019). Das bedeutet einen Verlust von 13 Plätzen zum Ergebnis von 2018 (TI 2019).

Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). In der mongolischen Öffentlichkeit setzt sich zunehmend das Bewusstsein durch, dass Korruption die Entwicklung des Landes stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.).

Das am 1.7.2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 11.7.2019).

Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert (USDOS 11.7.2019; vgl. ÖB 10.2020). Eine gesetzliche Schutzvorschrift wird derzeit im Parlament diskutiert (ÖB Peking 10.2020). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.7.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 10.2020).

Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (BS 29.4.2020; vgl. FH 4.3.2020).

1.2.4. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.).

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Bedrohung der Unabhängigkeit der Justiz, harte Haftbedingungen, die Existenz strafrechtlicher Diffamierungsgesetze, amtliche Korruption, Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle oder intersexuelle Personen sowie Kinderzwangsarbeit dar (USDOS 11.3.2020).

Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokollen hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 10.2020).

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UNHochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 10.2020).

1.2.5. Grundversorgung und Wirtschaft

Den Übergang zur Marktwirtschaft hat die Mongolei gut gemeistert. Heute werden rund 85% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von Privatunternehmen erwirtschaftet. Hinzu kommt, dass das Land einen grundlegenden strukturellen Wandel vollzieht – von einem Agrarland hin zu einer Volkswirtschaft, die hauptsächlich auf Rohstoffexporten basiert (BMZ o.D.).

2016 erlebte die Mongolei eine schwere Wirtschaftskrise und sah sich mit einem hohen Budgetdefizit und dem beinahem Staatsbankrott konfrontiert. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden. Zahlreiche Stellen im öffentlichen Dienst wurden sofort gestrichen. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum von 5,2% führte. 2018 entwickelte sich die mongolische Wirtschaft solide (+6,7%) 2020 haben die COVID-19-Pandemie und die Mobilitätsbeschränkungen zu einem Wirtschaftseinbruch geführt. (ÖB Peking 10.2020).

Die Arbeitslosenrate lag 2019 bei 6,4 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 17%). Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 10.2020).

Rund 28% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze (BAMF 29.6.2020). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20% der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 10.2020).

Viele Landbewohner ziehen auf der Suche nach Einkommensmöglichkeiten in die Hauptstadt Ulaanbaatar, in der heute bereits etwa 45% aller Einwohner der Mongolei leben. Der dortige Arbeitsmarkt kann die Zuwanderer jedoch kaum mehr aufnehmen. Ulaanbaatar ist zwar Verwaltungs-, Handels- und Dienstleistungszentrum, es gibt jedoch praktisch keine verarbeitende Industrie. Die Migranten finden – wenn überhaupt – nur eine Beschäftigung im informellen Sektor (BMZ o.D.). Rund 60% der BewohnerInnen der Hauptstadt leben in Jurtenvierteln, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 10.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 10.2020).

Aufgrund ihrer geographischen Lage ist die Mongolei äußerst exponiert gegenüber den negativen Konsequenzen des Klimawandels. Besonders die Nomadenbevölkerung hat unter zunehmender Wasserknappheit und Desertifikation zu leiden. Extreme Winterereignisse führen immer wieder zu vereisten Weidegründen und den Tod von hunderttausenden Tieren mit humanitärer Notlage für die NomadInnen. Viele der NomadInnen fliehen angesichts dieser Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Ger-Viertel) fristen (ÖB Peking 10.2020).

Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung, allerdings variieren Leistungsumfang und ihre Qualität. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (BS 29.4.2020).

Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2019 um 33,3% auf 320.000 Tögrög (MNT), ca. 107 Euro, angehoben. Lt. Nationalem Statistikamt erhalten von den. 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei 8% den Mindestlohn (ÖB 10.2020).

Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung von COVID-19 in der Bevölkerung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft. Laut der Ratingagentur Fitch schrumpfte das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im ersten Quartal 2020 im Vergleich zum Vorjahresquartal um 10,7%.

Gelang es der Regierung zunächst durch umfangreiche Hilfspakete, öffentliche Kritik an ihrem Vorgehen abzuwenden (KAS 6.2020), haben die strikten Präventionsmaßnahmen vor allem ärmere Mongolen wirtschaftlich hart getroffen. Viele Familienunternehmen sind insolvent, die Arbeitslosigkeit ist hoch, der informelle Sektor liegt brach. Nach einer Demonstration gegen die Corona-Politik der mongolischen Regierung, ist Ministerpräsident Khurelsukh Ukhnaa am 21.1.2021 zurückgetreten (FAZ 22.1.2021).

1.2.5. Rückkehr

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 10.2020).

Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 10.2020).

1.2.6. COVID-19

Die erste Infektion mit Sars-CoV-2 wurde in der Mongolei am 9.1.2020 registriert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (GIZ 12.2020d). Doch haben die strikten Präventionsmaßnahmen vor allem ärmere Mongolen wirtschaftlich hart getroffen. Viele Familienunternehmen sind insolvent, die Arbeitslosigkeit ist hoch, der informelle Sektor liegt brach. (FAZ 21.1.2021). Seit November 2020 häufen sich die Zahlen der bestätigten Infektionen mit SarsCoV-2 (AA 11.2.2021). Ende März 2020 hat die Regierung ein Paket von Hilfsmaßnahmen eingebracht, das insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen bei der Bewältigung der Coronakrise helfen soll (GTAI 10.8.2020). Der bei den Parlamentswahlen Ende Juni 2020 im Amt bestätigte Premierminister Ukhnaagiin Khurelsukh bezifferte den Umfang des Unterstützungspakets auf umgerechnet rund 1,8 Milliarden US-Dollar (USD). Ein Anfang August 2020 im Parlament eingebrachter Nachtragshaushalt ermöglicht, dass mehrere der ursprünglich auf drei oder sechs Monate befristeten Maßnahmen länger gelten werden (GTAI 10.8.2020). Nach einer Demonstration gegen die Corona-Politik der mongolischen Regierung, ist Ministerpräsident Khurelsukh Ukhnaa am 21.1.2021 zurückgetreten (FAZ 22.1.2021) Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind vorläufig alle Flugverbindungen in das Ausland eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich (USEiM 23.2.2021; vgl. BMEIA 12.2.2021).

Mit Stand 03.09.2021 wurden laut den Aufzeichnungen der WHO 217.741 Infektionen mit dem Virus Covid-19 und 944 Todesfällt verzeichnet. Laut den Statistiken der Johns Hopkins University liegt die Zahl der bestätigten Fälle bei 221.351 und jene der Todesfälle bei 948 (Stand 03.09.2021).

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, sowie zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religion stützen sich auf seine Angaben in der Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.02.2021 (AS 161).

Die Feststellungen zu seinem Familienstand und den Verfahren seiner Ehefrau und Kinder ergeben sich aus seinen eigenen Angaben (AS 161) sowie den diesbezüglichen Gerichtsakten (GZ: W168 131587, W168 1407493, W168 2126028, W168 2197995).

Dass eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass gegen sämtliche Familienmitglieder eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht und sich aus den Gerichtsakten der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers kein Grund ergab, der eine gemeinsame Fortsetzung des Familienlebens in der Mongolei als Gefährdung des Kindeswohls darstellt. Zudem ist bei gemeinsamer Rückkehr sämtlicher Familienmitglieder in den Herkunftsstaat kein Eingriff in das Familienleben ersichtlich, zumal es zu keiner Trennung von einzelnen Familienmitgliedern kommt.

Die Feststellungen zum Aufenthalt seiner Eltern und weiterer Familienmitglieder in der Mongolei sowie zum aufrechten Kontakt zu seinen Eltern ergeben sich aus seinen eigenen Angaben (AS 167f).

Dass der Beschwerdeführer über Verwandte in Österreich verfügt, zu denen kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben (AS 169).

Die Feststellungen zur Schul- und Berufsbildung des Beschwerdeführers stützen sich ebenso wie die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit auf seine eigenen Angaben (AS 157, 161).

Der Gesundheitszustand konnte aufgrund der Angaben in der Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden (AS 157). Dass der Beschwerdeführer keiner COVID-Risikogruppe angehört, ergibt sich aus dem Umstand, dass keine Vorerkrankungen vorliegen und sich der Beschwerdeführer in einem guten gesundheitlichen Zustand befindet.

In Bezug auf die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich, zu den Sprachkenntnissen, der illegalen Arbeitstätigkeit sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in keinem Verein oder einer gemeinnützigen Organisation tätig ist, ist auf seine Angaben bzw. die Überprüfung seiner Deutschkenntnisse anhand einer kurzen Unterhaltung in deutscher Sprache im Zuge der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verweisen (AS 165ff).

Dass der Beschwerdeführer bereits strafrechtliche Verurteilungen aufweist, ergibt sich aus der Einsicht in einen aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2020 zu Zl. 439677210/190113125 sowie zu dessen Hinterlegung gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG stützen sich auf die im Akt enthaltene diesbezügliche Beurkundung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2020.

Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine aktuelle Bedrohung oder Verfolgung, sei es durch staatliche Organe oder durch Private, aufgrund seiner Religion, Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung, droht, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben zu seinen Fluchtgründen (AS 171).

Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in die Mongolei weder in seinen von Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechten gefährdet wäre bzw. in der Mongolei Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können, stützt sich auf die in sein Verfahren eingebrachten Berichte über die Situation in seinem Herkunftsstaat.

Wird in der Beschwerde ausgeführt, dass sich die wirtschaftliche Situation in der Mongolei seit Ausbruch der COVID-Pandemie verschlechtert habe, so vermag dies nichts an den genannten Ausführungen zu ändern. Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, der keiner Risikogruppe angehört, bei der im Falle einer Ansteckung ein schwerer Krankheitsverlauf zu erwarten ist. Es handelt sich bei der COVID-19 Pandemie um eine weltweite Problematik und weist die Mongolei vergleichsweise – wie bereits festgestellt – keine außergewöhnlich hohen Infektionszahlen auf. Durch die allgemeinen und pauschalen Ausführungen in der Beschwerde wurde nicht ausreichend dargelegt, dass sich insbesondere hinsichtlich der subjektiven Verhältnisse des Beschwerdeführers in sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher, sowie sonstiger privater Ebene zu berücksichtigende verfahrenswesentliche Umstände ergeben hätten, die dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat unzumutbar und mit einem Eingriff in Art. 2 oder 3 EMRK vergleichbar erscheinen ließen.

Wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Mongolei nicht ausreichend Lebensunterhalt verdienen würde, um sich selbst zu versorgen, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es durchaus zuzumuten ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Zudem sind nach wie vor die Eltern des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aufhältig und besteht für ihn somit zumindest bei anfänglichen Schwierigkeiten die Möglichkeit, von seinen Eltern Unterstützung zu erhalten.

In Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerde zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Kinder in Österreich nicht zurücklassen könne, da dadurch das Kindeswohl gefährdet sei, ist darauf hinzuweisen, dass weder die Ehefrau des Beschwerdeführers noch seine Kinder über eine Aufenthaltsberechtigung im österreichischen Bundesgebiet verfügen und somit die gesamte Familie zur Ausreise verpflichtet ist.

2.2. Zu den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Den Parteien des Verfahrens wurden alle genannten Länderinformationen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Die Feststellungen zu den aktuellen Informationen betreffend die COVID-19 Infektionsahlen sind der Homepage der WHO (https://covid19.who.int/region/wpro/country/mn, abgerufen am 03.09.2021) sowie der Homepage der Johns Hopkins University & Medicine (https://coronavirus.jhu.edu/region/mongolia, abgerufen am 03.09.2021) zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein/e Beschwerdeführer/in die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese/n trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er/sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine/ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).

In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung vorbrachte, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, gab der Beschwerdeführer als Fluchtgründe lediglich an, dass er in Österreich arbeiten möchte und seine Familie hier aufhältig ist. Weitere Gründe existieren nicht und wurden nicht vorgebracht.

Im vorliegenden Fall liegt demnach keine Asylrelevanz vor, zumal der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Grundes verfolgt zu werden oder aufgrund dessen keinen Schutz durch die Behörden erwarten zu können.

Ferner ist auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für den Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes abzuweisen.

3.2. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).

Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein „real risk“ (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe („substantial grounds“) dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR 28.11.2011, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 8319/07 und 11449/07, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, NA gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 25904/07). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).

Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2 [2012] 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem „realen Risiko“ und einer „bloßen Möglichkeit“ prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von „special distinguishing features“ zu erblicken ist, die auf ein „persönliches“ („personal“) und „vorhersehbares“ („foreseeable“) Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen („most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“") Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.

Auch im Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, J.K. ua. v. Schweden, Appl. 59166/12, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (va. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide (vgl. RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Ein „real risk“ einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK vermochte der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht aufzuzeigen:

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene, gemäß der Judikatur des EGMR geforderte, Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann handelt, dem es auch zuzutrauen ist, den Lebensunterhalt mittels eigener Erwerbstätigkeit zu finanzieren, zumal er auch eine mehrjährige Schulausbildung aufweist. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, zumal seine Eltern nach wie vor in der Mongolei leben und er mit ihnen in regelmäßigem Kontakt steht. Aufgrund der Sozialisierung im Herkunftsstaat sowie der mehrjährigen Schulbildung des Beschwerdeführers ist ihm jedenfalls zuzumuten, dass er in seinem Heimatland wieder Fuß fassen kann. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann demnach nicht erkannt werden.

Darüber hinaus konnte den Länderberichten keiner derartig volatile Sicherheits- oder Versorgungslage in der Mongolei entnommen werden, die im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Mongolei eine reale Gefahr der Verletzung des Artikels 2 oder 3 EMRK als maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Auch in Bezug auf die COVID-19 Pandemie ist – wie bereits festgestellt – keine derart schwerwiegende Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu erkennen, die eine Rückkehr als reale Gefahr der Verletzung des Artikels 2 oder 3 EMRK erscheinen ließen.

In Anbetracht dessen haben sich für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.

Angesichts dessen kann ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids abzuweisen ist.

3.3. Absehen von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

§ 10 AsylG lautet:

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 59 FPG ist zu entnehmen:

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 59. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ist im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird.

(4) Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.

(6) Wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, wird eine Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar,

1. bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (§ 17 BFA-VG) oder

2. bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (§ 18 BFA-VG).

Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 so gilt § 12a AsylG 2005.

Die ErläutRV

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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