TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/15 W233 2245827-1

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Veröffentlicht am 15.09.2021
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Entscheidungsdatum

15.09.2021

Norm

AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W233 2245827-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2021, Zl. 581620906/210317608, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Vorverfahren:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, reiste im Mai 2007 erstmalig unberechtigt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2007, Zl. 07 04.975-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger Beweiswürdigung und fehlender Sachverhaltsdarstellung Berufung. Nach der freiwilligen Ausreise der Beschwerdeführerin in die Mongolei am 19.05.2011 stellte der Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 16.06.2011 die Gegenstandslosigkeit des Antrages der Beschwerdeführerin fest.

Zwischenzeitig reise die Beschwerdeführerin wieder in das österreichische Bundesgebiet ein, reiste am 09.03.2012 allerdings erneut freiwillig in die Mongolei aus.

Am 04.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2016, Zl. 581620906/150793755, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2016, GZ: W182 1315876-2/3E als unbegründet abgewiesen wurde.

Am 03.10.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017, Zl. 581620906/161320682, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine vierzehntätige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2018, GZ: W182 1315876-3/6E als unbegründet abgewiesen wurde.

Am 01.08.2018 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.

Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2020 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2021, GZ: W168 1315876-4/2E als unbegründet abgewiesen wurde.

Gegenständliches Verfahren:

Am 11.02.2021 brachte die Beschwerdeführerin auf dem Postweg erneut den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK beim Bundesamt ein.

Mit Verbesserungsauftrag vom 08.03.2021, der gewillkürten Vertretung der Beschwerdeführerin am 10.03.2021 nachweislich zugestellt, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert beim Bundesamt persönlich zu erscheinen und die in diesem Auftrag angeführten Urkunden in Original und in Kopie vorzulegen. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 auf begründeten Antrag die Heilung des Mangels der Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden zugelassen werden könne, wenn deren Beschaffung für sie nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar sei und für den Fall der Nichtentsprechung dieses Verbesserungsauftrags auf die daraus resultierenden Rechtsfolgen hingewiesen.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 26.07.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei und wurde am XXXX in XXXX , Mongolei, geboren.

Sie ist verheiratet mit einem ebenso in Österreich aufhältigen Staatsangehörigen der Mongolei, gegen den eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht. Die Beschwerdeführerin ist Mutter von drei minderjährigen Kindern ( XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb XXXX , XXXX , geb. XXXX ). Sämtliche Familienmitglieder der Beschwerdeführerin, Kinder sowie Ehemann, halten sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.

Die Beschwerdeführerin weist fünf Vorstrafen auf. Zum einen wurde sie mit Urteil des LG XXXX wegen § 105/1 StGB, §§ 15, 127 StGB und § 83/1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Am 10.12.2010 wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des BG XXXX wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Mit Urteil des BG XXXX vom 19.02.2016 wurde die Beschwerdeführerin wegen §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Am 15.04.2016 wurde sie mit Urteil des LG XXXX wegen §§ 223/2, 224 StGB zu einer sechsmonatigen bedingten Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des BG XXXX vom 20.07.2018 wurde die Beschwerdeführerin wegen § 83/1, § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Einstellungszusage bedingt durch den Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung.

Seit dem Jahr 2007 hält sich die Beschwerdeführerin mit Unterbrechungen in Österreich auf.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 21.11.2017 abgewiesen. Darüber hinaus wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei. Schließlich wurde ihr für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.06.2018, GZ: W182 2180572-1/3E als unbegründet abgewiesen.

Trotz dieser rechtskräftigen Entscheidung hat die Beschwerdeführerin seit 06.07.2018 (14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung) das Bundesgebiet der Republik Österreich nicht verlassen und hält sich somit seit Ablauf der ihr für die freiwillige Ausreise gewährten Frist rechtswidrig in Österreich auf.

Aus dem Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin gemäß § 55 AsylG 2005 geht im Vergleich zur bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 20.06.2018 kein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervor. Im Besonderen vermögen das dem Antrag angeschlossene Sprachzertifikat über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 vom 18.12.2017 (AS 67) und die unter der Bedingung der Erteilung eines Aufenthaltstitels abgegebene Zusicherung einer Anstellung in einem Immobilienunternehmen (AS 77) keine derartigen Umstände begründen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, ihrem nicht durchgängigen Aufenthalt in Österreich seit 2007 und ihrem Familienstand ergeben sich aus den konsistenten Angaben in den abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sowie den Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. In Bezug auf die Feststellungen zu ihrem Ehemann und ihren Kindern ist auf die diesbezüglichen Gerichtsakten und deren abgeschlossene Verfahren zu verweisen (GZ: W233 2190556 (Ehemann), GZ: W168 1407493, W168 2126028, W168 2197995).

Die Feststellungen zu den Vorstrafen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Einsicht in den eingeholten Strafregisterauszug.

Dass die Beschwerdeführerin über eine Einstellungszusage verfügt, ergibt sich aus deren zusammen mit der Antragstellung erfolgten Vorlage.

Die Feststellung in Bezug auf ihr rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren über ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK und jene, dass sich die Beschwerdeführerin seit 06.07.2018 rechtwidrig im Bundesgebiet aufhält, können aufgrund der unbestrittenen Aktenlage getroffen werden. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin nach der rechtskräftig negativen Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK und der damit einhergehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet der Republik Österreich verlassen hätte oder sonst über eine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfügen würde, sind weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus dem Beschwerdevorbringen hervorgekommen.

Die Vorlage der während ihres rechtswidrigen Aufenthalts in Österreich erlangten Bescheinigungen über ihre Integrationsbemühungen in die österreichische Gesellschaft vermögen keine maßgebliche Änderung in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2018 festgestellte entfaltete Privatleben iSd Art. 8 EMRK aufzuzeigen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Der begehrte Aufenthaltstitel ist in § 55 AsylG 2005 normiert:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58 AsylG 2005 enthält nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltstitel nach den §§ 55 bis 57 AsylG 2005. § 58 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:

"Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) - (9) [...]

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) - (14) [...]"

Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten. In einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0102; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, mwN).

Das Verfahren nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jenem der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist. Demnach ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts (in Hinblick auf das begründete Antragsvorbringen) zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zur rechtskräftig entschiedenen Rückkehrentscheidung keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände in Hinblick auf Art. 8 EMRK eingetreten ist.

Im vorliegenden Fall wurde gegen die Beschwerdeführerin mit dem ihre Beschwerde als unbegründet abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2018, GZ: W 182 1315876-3/6E, eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte daher zu prüfen, ob sich seither eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ergab.

Zur Frage, ob von der Beschwerdeführerin in ihrem erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 Gründe geltend gemacht wurden, die eine maßgebliche Änderung des der Rückkehrentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhaltes im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK und § 9 Abs. 2 BFA-VG bewirkt haben, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie völlig integriert sei, perfekt Deutsch sprechen würde, über eine gute Ausbildung und eine Einstellungszusage verfüge. Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin lebe in Österreich und Bindungen zum Heimatstaat bestünden keine mehr.

In Bezug auf das Vorliegen eines Arbeitsvorvertrages führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.07.2011, Zl. 2011/22/0138, bezogen auf die Vorgängerbestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 - nämlich § 44b Abs. 1 Z 1 NAG - Folgendes aus:

"Angesichts des fallbezogenen maßgeblichen Zeitablaufs von etwa zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Abweisung und dem gegenständlichen Zurückweisungsbeschluss der ersten Instanz erweist sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass noch keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, die nunmehr in vergleichbarer Betrachtung der bereits ausgesprochenen Ausweisung zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen kann. Dieser relativ geringe zeitliche Abstand lässt es nämlich zu, eine allein daraus ableitbare maßgebliche Änderung des Sachverhalts zu verneinen. Die weiteren vorgebrachten Umstände, nämlich die bestandene Sprachprüfung und der abgeschlossene Dienstvorvertrag, weisen nicht eine solche Bedeutung auf, dass in einer Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung geboten wäre. Somit durfte die belangte Behörde die erstinstanzliche Zurückweisung nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG bestätigen."

Dazu ist festzuhalten, dass gegen die Beschwerdeführerin seit 21.06.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und keine Anzeichen für die Annahme eines geänderten Sachverhalts seit Erlassung dieser Entscheidung vorliegen, sodass eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK - wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen - für den Zeitraum zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG nicht erforderlich war.

Hervorzuheben ist in diesem Kontext, dass sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren (und illegalen) Aufenthalts seit Ablauf der ihr gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise iZm der gegenüber ihr rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung in die Mongolei bewusst war und sohin einem allfällig entstandenes Privat- und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen wäre. Dies gilt umso mehr für Integrationsaspekte, die erst nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entstanden sein mögen, welche - wie im vorliegenden Fall - durch ihr beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet seit 06.07.2018 weiter vermindert werden, zumal diese verwaltungsrechtliche Delinquenz einen gewichtigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere (auch) im Bereich des Asyl, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, darstellt, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war und die Beschwerde war demnach spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Zum Entfall einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof konkretisierend ausgesprochen, dass es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich sind (siehe VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0090):

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0410, mwN)."

Im gegenständlichen Fall ist die Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen und ist dem gegenständlichen Bescheid ein ordnungsgemäßes, mängelfreies und vollständiges Ermittlungsverfahren seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen.

In Anbetracht dieser Rechtsprechung konnte im Fall der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der für die getroffene rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt vorliegt. Auch in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen ergab sich keine Notwendigkeit, die Beschwerdeführerin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu befragen. Inwieweit eine mündliche Verhandlung in diesem Zusammenhang maßgeblich andere Feststellungen bzw. eine andere Entscheidung herbeiführen hätte können, wurde in der Beschwerde nicht ansatzweise aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


Schlagworte

Aufenthaltstitel individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Spruchpunkt-Abweisung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W233.2245827.1.00

Im RIS seit

17.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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