TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/20 G315 2244936-1

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Veröffentlicht am 20.09.2021
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Entscheidungsdatum

20.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch


G315 2244936-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2021, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:

A)       

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 08.06.2021 wurde über den sich bereits wieder in Deutschland aufhaltenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren verhängt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen auf vier rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen rechtmäßigen Wohnsitz verfügte habe, keiner erlaubten Beschäftigung nachgegangen sei und auch nicht über eine Anmeldebescheinigung verfügt habe. Er verfüge weiters über keine nahen Familienangehörigen im Bundesgebiet und auch über kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich legal aufhältigen Personen. Er sei weder sozial noch beruflich integriert. Er habe in Österreich trotz immer wieder beteuerter Reue Delikte gegen die Freiheit, die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung anderer sowie gegen fremdes Vermögen gesetzt und sei mehrfach einschlägig vorbestraft. Er sei in Österreich bereits mehrfach zu bedingten bzw. teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden und offenbar nur zur Begehung von Straftaten nach Österreich eingereist. Er verfüge über keine legale Einkommensquelle und auch über kein Vermögen. Ausgehend vom bisher gezeigten Verhalten in Österreich sei eine Fortsetzung dieses Verhaltens in Österreich sehr wahrscheinlich. Aufgrund der den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten sei ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erforderlich, um einen positiven Gesinnungswandel des Beschwerdeführers zu bewirken. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers stelle er eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es hätte daher kein Durchsetzungsaufschub zuerkannt werden und auch nicht von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abgesehen werden können.

Mit Verfahrensanordnung vom 11.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem sich bereits wieder in Deutschland befindenden Beschwerdeführer am 16.06.2021 mittels Auslandsbrief zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit persönlichem Schreiben vom 07.07.2021, beim Bundesamt am 12.07.2021 einlangend (Poststempel 08.07.2021), fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte sinngemäß, das Aufenthaltsverbot auf eine Dauer von zwei Jahren herabzusetzen. Ein Aufenthaltsverbot von zehn Jahren würde seiner Ansicht nach gegen das „Doppelbestrafungsverbot“ verstoßen. Er sei kein Schwerverbrecher oder Mörder und betrachte XXXX in Österreich als seine Heimat.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 02.08.2021 ein.

Im Zuge der Beschwerdevorlage führte das Bundesamt zudem ergänzend aus, dass dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vom Bundesamt angedroht worden sei. Dennoch sei er 2018 erneut massiv straffällig geworden. Aufgrund der wiederholt gezeigten Reue sei vom Bundesamt vorerst von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abgesehen worden. Dennoch sei der Beschwerdeführer Anfang Juni 2019 neuerlich straffällig geworden. Mit der Angabe des Beschwerdeführers, er habe in Österreich ja nichts „Schlimmes“ angestellt, unterstreiche er klar sein fehlendes Unrechtsbewusstsein. Sein Verhalten habe sich nicht gebessert und sei auch kein dahingehendes Bemühen des Beschwerdeführers erkennbar. Das Bundesamt erachte ein Aufenthaltsverbot in der verhängten Dauer als jedenfalls notwendig, um einen positiven Gesinnungswandel des Beschwerdeführers zu bewirken.

4. Das Bundesverwaltungsgericht holte daraufhin das noch nicht aktenkundige Strafurteil des Beschwerdeführers des Bezirksgerichtes Salzburg vom 02.11.2015 sowie einen ECRIS-Auszug ein.

5. Am 31.08.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein „Amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren“ durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt, welchem zufolge keine Gebühr für die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde entrichtet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Deutschland (vgl. etwa Auszug aus dem Fremdenregister und Zentralen Melderegister jeweils vom 02.08.2021 sowie dort festgehaltene Ausweisdaten).

Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung. (vgl. Fremdenregisterauszug vom 02.08.2021).

In Österreich ging der Beschwerdeführer bisher nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 02.08.2021):

01.03.2010-31.10.2011

Angestellter

09.07.2018-10.07.2018

Arbeiter

16.07.2018-31.07.2018

Arbeiter

01.08.2018-31.01.2019

Angestellter

04.02.2019-04.02.20219

Angestellter

Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nur nachfolgende Wohnsitzmeldungen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 02.08.2021):

31.07.2018-07.02.2019

Hauptwohnsitz

Wann der Beschwerdeführer konkret erstmals in das Bundesgebiet einreiste, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer reiste jedenfalls mehrmals in das Bundesgebiet ein und aus. Zwischenzeitig war er immer wieder mehrere Jahre in Deutschland aufhältig. Der Beschwerdeführer hielt sich jedenfalls nicht ununterbrochen und rechtmäßig für einen Zeitraum von fünf Jahren im Bundesgebiet auf (vgl. etwa ECRIS-Auszug vom 18.08.2021 und darin zwischenzeitlich aufscheinende Verurteilungen in Deutschland; Sozialversicherungsdatenauszug sowie Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 02.08.2021).

1.2. Zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.02.2015, XXXX , rechtskräftig am 05.02.2015 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem weiteren Mittäter wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter am 04.11.2014 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 19,93 dem Opfer durch Einbruch in dessen PKW mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht das reumütige Geständnis sowie die zum größten Teil erfolgte Schadensgutmachung als mildernd, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen [in Deutschland, Anm.].

Vom Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde mit 26.03.2018 endgültig nachgesehen (vgl. aktenkundiges Strafurteil vom 05.02.2015, AS 5 ff Verwaltungsakt Teil I); Strafregisterauszug vom 02.08.2021).

1.2.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.11.2015, XXXX , rechtskräftig am 06.11.2015, wieder gemeinsam mit einer Mittäterin wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB sowie des versuchten Betruges gemäß §§ 15, 146 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Eine Entscheidung über einen allfälligen Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX wurde dem Landesgericht vorbehalten.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 29.05.2015 eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Trennscheibe im Wert von EUR 112,90, Verfügungsberechtigten eines Lagerhauses mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und weiters der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mittäterin in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken in drei Angriffen Verfügungsberechtigten von drei unterschiedlichen Lagerhausfilialen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich rechtmäßiger Eigentümer der vom Beschwerdeführer gestohlenen Trennscheibe zu sein, zu einer Handlung, nämlich zum Eintausch dieser Trennscheibe gegen Bargeld, sohin zu einer Handlung zu verleiten versuchten, die die Genannten am Vermögen geschädigt hätte. Bei der Strafbemessung wertete das Bezirksgericht als mildernd das reumütige Geständnis, den Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben war sowie Schadensgutmachung und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.

Die Probezeit wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg zur Zahl XXXX auf fünf Jahre verlängert, schlussendlich aber mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.05.2021 vom Vollzug der Freiheitsstrafe endgültig abgesehen (vgl. aktenkundiges Urteil des Bezirksgerichtes vom 02.11.2015; Strafregisterauszug vom 02.08.2021).

1.2.3. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 05.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle einer neuerlichen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich angedroht. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich mittels Auslandsrückschein an seiner damaligen deutschen Wohnadresse zugestellt (vgl. aktenkundiges Schreiben, AS 25 Verwaltungsakt Teil I).

1.2.4. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13.09.2018, XXXX , rechtskräftig am 13.09.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Nötigung nach §§ 15 und 105 Abs. 1 StGB und der Zuhälterei gemäß §§ 15, 216 Abs. 2 zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens der Erpressung gemäß §§ 15, 144 Abs. 1 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 08.12.2017 einer Frau durch eine über WhatsApp versendeten Sprachnachricht, durch die Äußerung: „Entweder du arbeitest für mich oder du bist tot! […]“, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung, sowie „Wir brauchen neue Mädchen im Club und du wirst eine von uns werden. […] Wenn du das nicht tust, dann schaut es schlecht für dich aus!“, zur Prostitution und durch die Äußerung: „Wenn du zur Polizei gehst, dann bist du sowieso dran!“, zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige gegen ihn zu nötigen versuchte. Dadurch versuchte er zugleich, die Frau mit dem Vorsatz, sich aus deren Prostitution eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, einzuschüchtern. Weiters hat der Beschwerdeführer durch die sinngemäßen, als Sprachnachrichten mittels WhatsApp versendeten Äußerungen, dass die Frau im Moment eine illegale „Hure“ sei, die Zeiten, in denen sie unter Schutz gestanden sei, vorbei seien, er sie beschützen werde, sie jetzt einfach zahlen müsse, er sie „wie eine Eins“ verkaufen werde und wenn sie nicht ans Telefon gehe, ein paar Jungs vorbeikommen und sie holen würden, dann sei sie fertig, sohin mit einer gefährlichen Drohung zumindest mit einer Körperverletzung versucht, die Frau zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung eines unbekannten Geldbetrages zu nötigen, wobei er die Tat mit dem Vorsatz begangen hat, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern.

Als Strafbemessungsgründe berücksichtigte das Landesgericht ein umfassendes und reumütiges Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen sowie einschlägige Vorstrafen jedoch als erschwerend.

Weiters wurde zwar auf den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des Bezirksgerichtes XXXX verzichtet, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (vgl. aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes vom 13.09.2018, AS 7 ff Verwaltungsakt Teil II; Strafregisterauszug vom 02.08.2021).

1.2.5. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer noch während eines gegen ihn bereits mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.03.2019 neuerlich eingeleiteten Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 26.11.2020, XXXX , rechtskräftig am 01.12.2020, gemeinsam mit einer Mittäterin wegen des Verbrechens des Teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Weiters wurde die Probezeit zur Verurteilung 36 Hv 45/2018i vom 13.09.2018 auf fünf Jahre verlängert.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die Mittäterin des Beschwerdeführers im Zeitraum von 06.06.2019 bis 11.06.2019 in insgesamt zwölf Angriffen, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern sowie in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, Verfügungsberechtigten von im Urteil näher genannten Supermarkt-Filialen durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden, nämlich dadurch, dass sie jeweils einen gefälschten Gutschrift-Bon über EUR 69,90 eingelöst hat, zu einer diese am Vermögen schädigenden Handlung, nämlich zur Auszahlung eines Geldbetrages verleitete bzw. zu verleiten versuchte (Gesamtschaden EUR 838,80, wobei es hinsichtlich eines Betrages von EUR 69,90 beim Versuch blieb) und der Beschwerdeführer zu diesen Tathandlungen dadurch beitrug, dass er die gefälschten Gutschrift-Bons herstellte, dieser seiner Mittäterin übergab und sie weiters zu den einzelnen Supermarktfilialen fuhr.

Bei der Strafbemessung wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers das umfassende und reumütige Geständnis, der teilweise Versuch und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd, die Tatwiederholung, zwölf einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend gewertet. Weiters hielt das Landesgericht fest, dass ein diversionelles Vorgehen hinsichtlich beider Angeklagten jeweils an ihrer Vorstrafenbelastung aus spezialpräventiven Erwägungen gescheitert sei (vgl. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 15.03.2019, AS 79 ff Verwaltungsakt Teil II; aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes vom 26.11.2020, AS 169ff Verwaltungsakt Teil II; Strafregisterauszug vom 02.08.2021).

1.2.6. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.

1.2.7. Aus dem aktenkundigen ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers vom 18.08.2021 ergeben sich darüber hinaus noch weitere zehn Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland:

1.       Amtsgericht XXXX , XXXX , vom 06.04.1995 (rechtskräftig am 14.04.1995); Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (Versuchter Raub rechtlich zusammentreffend mit einem Fall der vorsätzlichen Körperverletzung); Datum der letzten Tathandlung: 02.03.1995; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt; Bestellung eines Bewährungshelfers für drei Jahre;

2.       Amtsgericht XXXX , XXXX , vom 24.04.1997 (rechtskräftig am 05.06.1997); Gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Diebstahl; Datum der letzten Tathandlung: 23.11.1996; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren;

3.       Amtsgericht XXXX , XXXX , vom 17.07.1997 (rechtskräftig am 25.07.1997); Bedrohung rechtlich zusammentreffend mit einem Fall der Beleidigung sachlich zusammentreffend mit einem Fall des Diebstahls; Datum der letzten Tathandlung: 05.05.1997; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und vier Monaten teilweise zur Bewährung ausgesetzt (Aussetzung später widerrufen am 23.12.2001); Strafe vollstreckt am 05.04.2005; Führungsaufsicht bis 02.04.2007;

4.       Amtsgericht XXXX , XXXX , vom 10.07.2000 (rechtskräftig am 14.11.2000); Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (räuberischer Diebstahl); Datum der letzten Tathandlung: 29.01.2000; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten; Strafe vollstreckt am 23.02.2004;

5.       Amtsgericht XXXX , XXXX , vom 28.05.2001 (rechtskräftig am 06.06.2001); Diebstahl in besonders schwerem Fall in acht tatmehrheitlichen Fällen; Datum der letzten Tathandlung: 23.10.2000; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten; Strafe vollstreckt am 02.04.2007; Führungsaufsicht bis 22.09.2008;

6.       Amtsgericht XXXX , XXXX , vom 17.05.2004 (rechtskräftig am 25.05.2004); Versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall gemeinschaftlich begangen; Datum der letzten Tathandlung: 26.01.2004; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten; Strafe vollstreckt am 20.05.2006;

7.       Amtsgericht XXXX , XXXX , vom 16.12.2005 (rechtskräftig am 15.05.2006); Diebstahl; Datum der letzten Tathandlung: 22.06.2005; Strafe: Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 10,00 (Gesamt EUR 2.000,00);

8.       Amtsgericht XXXX , XXXX , vom 22.09.2008 (rechtskräftig am 22.09.2008); Unerlaubter Handel mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen (Versuchter unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit 25 tatmehrheitlichen Fällen des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Diebstahl im besonders schweren Fall in Mittäterschaft; Datum der letzten Tathandlung: 03.06.2008; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten sowie Maßnahme der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bis 08.07.2014, Maßnahme des Verbotes der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher; Strafrest teilweise bis 08.07.2014 zur Bewährung ausgesetzt; Strafrest erlassen am 03.09.2014; Führungsaufsicht bis 08.07.2014;

9.       Amtsgericht XXXX , XXXX , vom 22.08.2016 (rechtskräftig am 22.08.2016); Betrugsdelikte (Schwerer Betrug in 399 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit schwerem Diebstahl in 63 tatmehrheitlichen Fällen; Datum der letzten Tathandlung: 28.01.2016; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren sowie Maßnahme der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bis 15.09.2017; teilweise zur Bewährung ausgesetzte Strafe/Maßnahme und Führungsaufsicht bis schlussendlich 25.09.2024; neuerliche Unterbringung in Entziehungsanstalt von 30.04.2020 bis 29.10.2020;

10.      Amtsgericht XXXX , XXXX , vom 30.07.2018 (rechtskräftig am 07.08.2018); Bedrohung in vier tateinheitlichen Fällen; Datum der letzten Tathandlung: 18.02.2018; Strafe: Gelstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je EUR 20,00 (Gesamt EUR 1.800,00);

Demnach wurde der Beschwerdeführer in Deutschland in einem Zeitraum zwischen April 1997 und August 2016 (somit in einem Zeitraum von rund 19 Jahren) insgesamt zu unbedingten Haftstrafen in einer Gesamtdauer von vierzehn Jahren und elf Monaten verurteilt. In diesem Zeitraum wurde er auch bereits zwei Mal in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Weiters verzeichnet der Beschwerdeführer in Deutschland aus 1995 noch eine bedingte Haftstrafe in der Dauer von einem Jahr und drei Monaten sowie zwei Geldstrafen. Der Beschwerdeführer weist in Deutschland somit in einem Zeitraum von rund 23 Jahren (1995 bis 2018) ein massiv strafrechtlich belastetes Vorleben auf (vgl. aktenkundiger ECRIS-Auszug vom 18.08.2021).

Aus der Vollauskunft des deutschen Polizeikooperationszentrums vom 20.04.2020 ergeben sich beim Beschwerdeführer in Deutschland nachfolgende Haftzeiten (AS 121 ff Verwaltungsakt Teil II):

Von

Bis

Art der Haft

Haftanlass

02.03.1995

17.03.1995

Untersuchungshaft

Raub

05.05.1997

11.06.1997

Untersuchungshaft

Beleidigung ua.

05.05.1997

23.12.1998

Jugendhaftstrafe

Beleidigung ua.

06.11.2000

24.07.2003

Untersuchungshaft

Besonders schwerer Fall des Diebstahls

30.09.2003

18.12.2003

Freiheitsstrafe

Räuberischer Diebstahl

26.01.2004

23.06.2004

Untersuchungshaft

„BESSCHD“

26.01.2004

19.04.2005

Freiheitsstrafe

„BESSCHWD“ (besonders schwerer Diebstahl)

19.01.2006

02.04.2007

Freiheitsstrafe

Diebstahl

04.06.2008

14.08.2008

Untersuchungshaft

„BESCHWDIEB, BTMG“

14.06.2008

07.07.2009

Unterbringung Klinik

„§126A STPO; BTMG, DIEBSTAHL“

28.01.2016

23.08.2016

Untersuchungshaft

Betrug

23.08.2016

15.09.2017

Unterbringung Klinik

§ 64 STGB, BETRUG“

Aus dem ECRIS-Auszug vom 18.08.2021 ergibt sich weiters eine neuerliche Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt von 30.04.2020 bis 29.10.2020 (vgl. ECRIS-Auszug vom 18.08.2021).

Der Beschwerdeführer wird von den deutschen Behörden weiters mit den Vermerken „BTM-Konsument“, „Ansteckungsgefahr“ und „Fixer“ geführt (vgl. aktenkundige Vollauskunft des deutschen Polizeikooperationszentrums, AS 121 ff Verwaltungsakt Teil II).

1.3. Der Beschwerdeführer ist in Deutschland geboren, aufgewachsen und hat dort die Hauptschule und anschließend eine Maurerlehre mit Abschluss absolviert. Er ist ledig und hat keine Kinder. Angesichts der in erheblichen Haftzeiten in Deutschland kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dort einer (legalen) selbstständigen Erwerbstätigkeit für einen maßgeblichen Zeitraum nachgegangen ist. In Österreich ging er den bereits festgestellten und sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen oder maßgebliche private Bindungen (vgl. etwa aktenkundiger ECRIS-Auszug vom 18.08.2021; schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.04.2015, AS 15 ff Verwaltungsakt Teil I; schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30.04.2019, AS 83 ff Verwaltungsakt Teil II; Feststellungen des Landesgerichtes Salzburg im Urteil vom 26.11.2020, AS 169 ff Verwaltungsakt Teil II).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leidet, die in Deutschland nicht behandelbar ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, dem Schengener Informationssystem, den Sozialversicherungsdaten sowie des Strafregisters als auch des ECRIS des Beschwerdeführers ein.

Die genannten strafgerichtlichen Urteile sowie der ECRIS-Auszug sind aktenkundig. Die vom Landesgericht Salzburg bzw. Bezirksgericht Salzburg in deren Urteilen jeweils getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Es ergibt sich lediglich aus dem Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer wohl suchtmittelabhängig ist. Eine Behandlung derselben in Österreich oder eine darüber hinausgehende Erkrankung des Beschwerdeführers, die in Deutschland nicht behandelbar wäre, wurde zu keiner Zeit vorgebracht und haben sich auch sonst keine Hinweise darauf ergeben.

Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Auch hat er keinerlei substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass er in Österreich über maßgebliche persönliche Bindungen verfügen würde. Der Verweis darauf, dass er Salzburg als seine Heimat betrachte und dort Freunde habe, reicht dafür jedenfalls nicht aus. Wenngleich der Beschwerdeführer in Österreich einige wenige Sozialversicherungszeiten als Erwerbstätiger vorweisen kann, so war er zuletzt am 04.02.2019 für einen Tag als Angestellter in Österreich tätig. Seither (somit seit rund zweieinhalb Jahren) ist er in Österreich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, was auch seiner neuerlichen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Deutschland von April bis Ende Oktober 2020 und der neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich Ende November 2020 zu einer Haftstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit ausgesetzt, geschuldet sein dürfte.

Der Beschwerdeführer brachte weiters nicht vor, dass er sich bereits fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätte und ergibt sich dies auch weder aus den Melde- noch Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers in Österreich. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer während seiner zwischenzeitigen Aufenthalte in Deutschland dort immer wieder strafgerichtlich zu Haftstrafen oder zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt.

Eine maßgebliche Integration in sozialer, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht wurde nicht vorgebracht und hat sich eine solche auch sonst nicht ergeben, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht darauf beruft, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht erlassen werden dürfte. Vielmehr zeigte er sich mit einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren einverstanden.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A.):

3.1. Zum Aufenthaltsverbot:

§ 67 FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.

Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das diesen zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.

So wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im Februar bereits einmal rechtskräftig strafgerichtlich wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter am 04.11.2014 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 19,93 dem Opfer durch Einbruch in dessen PKW mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht das reumütige Geständnis sowie die zum größten Teil erfolgte Schadensgutmachung als mildernd, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen [in Deutschland, Anm.].

Nur wenige Monate später wurde er im November 2015 wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB sowie des versuchten Betruges gemäß §§ 15, 146 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer erst eine Trennscheibe in einem Lagerhaus stahl und in weiterer Folge gemeinsam mit einer Mittäterin versuchte, diese Trennscheibe unter der Vorgabe, er sei deren rechtmäßiger Eigentümer, in drei anderen Lagerhäusern gegen die Erlangung von Bargeld zurückzugeben. Bei der Strafbemessung wertete das Bezirksgericht als mildernd das reumütige Geständnis, den Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben war sowie Schadensgutmachung und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 05.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle einer neuerlichen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich angedroht. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer in Deutschland zugestellt. Dort befand er sich von 28.01.2016 bis 23.08.2016 in Untersuchungshaft und wurde infolge einer neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilung in Deutschland wegen schwerem Betrug in 399 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit schwerem Diebstahl in 63 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei er einen Teil der Freiheitsstrafe vom 23.08.2016 bis 15.09.2017 in einer Entziehungsklinik untergebracht und der Rest der Freiheitsstrafe dann vorläufig bedingt nachgesehen wurde.

Wann der Beschwerdeführer konkret wieder in das Bundesgebiet einreiste, konnte nicht festgestellt werden, jedoch delinquierte er im Bundesgebiet nur kurze Zeit nach seiner bedingten Entlassung aus der Unterbringung in einer Beziehungsklinik in Deutschland am 15.09.2017 bereits am 08.12.2017 wieder in Österreich, indem er einer Frau durch mittels WhatsApp versendeter Sprachnachrichten gefährlich mit zumindest einer Körperverletzung drohte, sie dadurch zur Prostitution sowie zur Abstandnahme von der Erstattung einer Anzeige gegen ihn zu nötigen versuchte und sie weiters zur Zahlung eines unbekannten Geldbetrages zu nötigen und damit zu erpressen versuchte. Dieses strafbare Verhalten lag der Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom 13.09.2018 zugrunde, mit welcher der Beschwerdeführer erneut zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt wurde. Als Strafbemessungsgründe berücksichtigte das Landesgericht ein umfassendes und reumütiges Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen sowie einschlägige Vorstrafen jedoch als erschwerend.

Dennoch übte der Beschwerdeführer in Österreich von 09.07.2018 bis 31.01.2019 sowie am 04.02.2019 sozialversicherte Erwerbstätigkeiten als Arbeiter bzw. Angestellter aus.

Anschließend kehrte der Beschwerdeführer offensichtlich nach Deutschland zurück, wo er von 30.04.2020 bis 29.10.2020 neuerlich in einer Entziehungsanstalt untergebracht wurde. Nach Entlassung aus dieser Maßnahme wurde in Österreich zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.11.2020 gemeinsam mit einer Mittäterin wegen des Verbrechens des Teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges als Beitragstäter zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die Mittäterin des Beschwerdeführers im Zeitraum von 06.06.2019 bis 11.06.2019 in insgesamt zwölf Angriffen, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern sowie in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, Verfügungsberechtigten näher genannter Supermarkt-Filialen durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden, nämlich dadurch, dass sie jeweils einen gefälschten Gutschrift-Bon über EUR 69,90 eingelöst hat, zu einer diese am Vermögen schädigenden Handlung, nämlich zur Auszahlung eines Geldbetrages verleitete bzw. zu verleiten versuchte (Gesamtschaden EUR 838,80, wobei es hinsichtlich eines Betrages von EUR 69,90 beim Versuch blieb) und der Beschwerdeführer zu diesen Tathandlungen dadurch beitrug, dass er die gefälschten Gutschrift-Bons herstellte, dieser seiner Mittäterin übergab und sie weiters zu den einzelnen Supermarktfilialen fuhr. Bei der Strafbemessung wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers das umfassende und reumütige Geständnis, der teilweise Versuch und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd, die Tatwiederholung, zwölf einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend gewertet. Weiters hielt das Landesgericht fest, dass ein diversionelles Vorgehen hinsichtlich beider Angeklagten jeweils an ihrer Vorstrafenbelastung aus spezialpräventiven Erwägungen gescheitert sei

Auch wenn im Zuge der Strafbemessungen der jeweiligen Gericht jeweils das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers strafmildernd berücksichtigt wurde und der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Bundesamt wiederholt eindringlich behauptete, er bereue sein Verhalten und des würde nicht wieder vorkommen, ist eben im gegenständlichen Verfahren, insbesondere vor dem Hintergrund des massiven strafrechtlichen Vorlebens des Beschwerdeführers, auch in Deutschland, nicht erkennbar, dass er sein Verhalten tatsächlich betreut, zumal er trotz seiner diesbezüglichen wiederholten Beteuerungen und obwohl er mehrfach das Haftübel verspüren musste, immer wieder strafrechtlich relevantes Verhalten setzt. Dem Bundesamt ist deshalb darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer durch seine Angabe in der Beschwerde, er habe ja gar nichts Schlimmes gemacht und sei kein Schwerverbrecher, weiterhin versucht, sein Verhalten zu bagatellisieren und diesbezüglich keinerlei ernstgemeinte und glaubhafte Einsicht zeigt.

Dass vom Beschwerdeführer eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, ist nicht nur aufgrund der strafrechtlichen Historie des Beschwerdeführers, die von einer Vielzahl von Delikten, die über einen langen Zeitraum in Deutschland verübt wurden, wesentlich geprägt ist und in Österreich ihre Fortsetzung fand, evident. Zwar wurden die Urteile der deutschen Amtsgerichte nicht beigeschafft, jedoch erlauben auch die dem im Akt erliegenden Strafregisterauszug (ECRIS-Auszug) entnehmbaren Daten in Zusammenschau mit den in den Urteilen der österreichischen Gerichte dargelegten Umstände ein rundes Bild über den Beschwerdeführer.

Es wiegt schon schwer, dass er immer wieder – zum Teil auch in Zusammenwirken mit anderen und unter Androhung von Gewalt– Vermögensdelikte begeht, um sich unrechtmäßig zu bereichern, ins Gewicht fällt im gegenständlichen Fall aber vor allem, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt durch Zuhälterei eine Einkommensquelle verschaffen wollte und eine Frau u.a. mit dem Tod bedrohte, damit sie als Prostituierte für ihn arbeitet, die sich diesem Ansinnen offenbar widersetzte. Damit ist ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nämlich die Verhinderung von Delikten gegen das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit von Menschen und die sexuelle Integrität von Menschen, hier: Frauen.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des
§ 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387).

Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Deutschland in einem Zeitraum zwischen April 1997 und August 2016 (somit in einem Zeitraum von rund 19 Jahren) insgesamt zu unbedingten Haftstrafen in einer Gesamtdauer von vierzehn Jahren und elf Monaten verurteilt und in diesem Zeitraum auch bereits zwei Mal in einer Entziehungsanstalt untergebracht wurde, der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten auch wiederholt in Österreich ein den Tag legte, wo er zuletzt mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.11.2020 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde, davon sechs Monate unbedingt und er die Strafe noch nicht einmal angetreten hat, und in Deutschland von April bis Ende Oktober 2020 neuerlich in einer Entziehungsklinik untergebracht war, kann von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung durch den Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung weiteren schweren Eigentums- bzw. Vermögensdelikten bzw. Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit gegeben ist.

Das beschriebene, über viele Jahre fortgesetzte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schließen, dass er mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist und sich im Hinblick auf sein Fehlverhalten auch nicht einsichtig zeigt, weshalb im Ergebnis zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine positive Zukunftsprognose getroffen werden konnte. Angesichts dieses Gesamtfehlverhaltens und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer offenbar weiterhin suchtmittelabhängig ist, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie annimmt, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein massives Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen im Bundesgebiet hat und auch ein maßgebliches und berücksichtigungswürdiges Privatleben des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK nicht hervorgekommen ist. Auch kehrte der Beschwerdeführer bisher immer freiwillig wieder nach Deutschland zurück und hält sich dort regelmäßig auf, was schon durch die erforderlichen Auslandzustellungen von Schriftstücken belegt wird. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich einige Zeit lang sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, so hat er seit über zweieinhalb Jahren eine solche in Österreich nicht mehr ausgeübt. Er verfügte auch nie über eine Anmeldebescheinigung. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt daher nach wie vor in Deutschland.

Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).

Ein maßgebliches schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich liegt gegenständlich nicht vor.

Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes um keine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme (vgl. etwa VwGH vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0222, mwN). Demnach liegt durch die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes keine „Doppelbestrafung“ vor.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist auch die Bemessung der Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden und einer Reduktion nicht zugänglich:

Wenngleich die Strafgerichte in Österreich mit verhältnismäßig geringen (teils bedingten, teils teilbedingten) Freiheitsstrafen das Auslangen gefunden haben und die in Österreich vom Beschwerdeführer begangenen Taten überwiegend beim Versuch blieben bzw. nicht besonders hohe Schäden verursacht wurden, so beging er diese immer wieder innerhalb der offenen Probezeiten zu Vorverurteilungen (sowohl in Österreich als auch in Deutschland). In Anbetracht des in Summe bereits seit rund 25 Jahren in Deutschland und seit 2015 auch in Österreich gesetzten strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers und basierend auf der im konkreten Fall besonders negativen Zukunftsprognose – wobei, wie bereits ausgeführt wurde, die angedrohte Gewalt gegen eine Frau, um sie für sexuelle Dienstleistungen gefügig zu machen, besonders schwer wiegt und auch die bestehende Suchmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers zu beachten ist – ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren angemessen und erforderlich, um einen möglichen Sinneswandel des seit rund 25 Jahren einschlägig und massiv delinquierenden Beschwerdeführers herbeiführen zu können, zumal beim Beschwerdeführer keine besonders berücksichtigen privaten o

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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