Entscheidungsdatum
21.09.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W186 2159662-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2020, Zl. 1056258801-191276537 zurecht:
A.)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 4 FPG iVm § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 30.03.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des BFA vom 09.05.2017, zu GZ: Zl. 105628801-150320920, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
3. Die gegen den Bescheid vom 09.05.2017 erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2019 als unbegründet abgewiesen.
2. Gegenständliches Verfahren
Der BF stellte am 26.11.2019 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG. Begründend führte der BF aus, dass er Somalier sei. Die somalische Botschaft in Genf würde dem BF kein Reisedokument vorlegen. Daher sei es für den BF nicht möglich, freiwillig auszureisen. Damit der BF einen legalen Aufenthalt in Österreich weiterführen könne, ersuche er um die Ausstellung einer Duldungskarte. Der BF machte daher geltend, dass eine Abschiebung aus tatsächlichen und vom BF nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei.
Am 08.01.2020 wurde der BF zu seinem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen hielt die Amtsleitung dem BF vor, dass der BF die Frist für die freiwillige Ausreise am 04.11.2019 nicht wahrgenommen habe. Die Rückkehrberatung habe am 04.11.2019 stattgefunden. Der BF sei nicht rückkehrwillig. Diesen Vorhalt habe der BF bestätigt. Der BF könne keine Dokumente postalisch von Somalia bekommen, da seine gesamte Familie bereits nach Kenia geflüchtet sei und er sonst keine Freunde in Somalia habe. Der BF habe eine Kopie seiner Geburtsurkunde im Verfahren bereits vorgelegt. Nachgefragt, ob der BF begründen könne, warum er eine Duldungskarte beantrage und warum er bei seiner Botschaft nicht ein Reisedokument beantragt habe, führte der BF aus, dass er nach seinem negativ abgeschlossenen Asylverfahren Österreich nicht verlassen können habe, da er keine Dokumente gehabt habe. Die Botschaft befinde sich in Deutschland und in der Schweiz. Der BF habe bei der Botschaft in Genf angerufen, aber habe die Auskunft erhalten, dass bei der Botschaft keine Reisepässe ausgestellt würden. Der BF habe sich zuvor über E-Mail mit der Botschaft in Kontakt gesetzt, um Informationen über die Ausstellung eines Reisepasses zu erhalten. Die Botschaft dürfe aber keine Reisepässe ausstellen. Der BF würde neuerlich versuchen, schriftlich mit der Botschaft in Kontakt zu treten und ein Reisedokument zu beantragen.
Der BF lebe von der Grundversorgung. Die Situation habe sich seit dem Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2019 nicht geändert. Der BF arbeite ehrenamtlich und freiwillig und sei an verschiedenen Projekten beteiligt (Mülltrennung). Weiters würde der BF Vorträge in Schulen halten. Der BF sei in Afgooye geboren und auch aufgewachsen. Er habe in Somalia als Administrationsassistent in der UNO, dann als Privatlehrer für Englisch und danach als Verkäufer gearbeitet. Der BF habe keine Familie in Österreich. Einer Erwerbstätigkeit sei der BF nicht nachgegangen. Der BF sei gesund und in keiner medizinischen Behandlung. Bei der Rückkehrberatung habe der BF gesagt, dass er in Österreich bleiben wolle. Der BF sei gut integriert, könne die deutsche Sprache sprechen, welche er auch in seinem Alltag in Österreich verwenden würde und sei nicht straffällig gewesen. Der BF würde arbeiten wollen.
Abschließend wurde der BF aufgefordert, alle Schritte zur Erlangung eines Reisedokuments dem BFA entsprechend vorzulegen.
Der BF legte im Verfahren vor der belangten Behörde zum gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte folgende Unterlagen/Dokumente in Kopie vor:
- Mail über E-Mail-Korrespondenz in somalischer Sprache vom 31.10.2019;
- E-Mail von der Volkshilfe mit der Information, dass der BF am 13.01.2020 die Botschaften in Berlin und Genf per E-Mail um Ausreisepapiere gebeten habe;
- E-Mail von der Volkshilfe mit der Information, dass der BF 03.02.2020 nochmals die Botschaften in Berlin und Genf per E-Mail um Ausreisepapiere gebeten habe.
Mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2020 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Bescheid des BFA vom 09.03.2020 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend führte das BFA aus, dass der BF keine Bemühungen unternommen habe, um bei seiner Botschaft Reisedokumente einzuholen. Der BF habe keine Nachweise darüber vorlegen können, dass er aus eigener Initiative Kontakt mit der somalischen Botschaft zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes aufgenommen habe. Bei einer Ansiedlung in der Stadt Mogadischu drohe dem BF keine Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit. Eine unmenschliche oder erniedrigende Lage sei auszuschließen. Das BFA habe bereits selbst um Ersatzreisedokumente für den BF ersucht, wobei die Antwort zum Entscheidungszeitpunkt des BFA noch ausständig gewesen sei. Der BF habe keine Nachweise vorlegen können, die tatsächliche Bemühungen zur Erlangung eines Ausreisedokumentes bekräftigen könnten. Der BF habe beharrlich seine Identität verschleiert.
Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF, vertreten durch die Volkshilfe, mit Schriftsatz vom 13.03.2020, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen führte der BF aus, dass die belangte Behörde ihren Ermittlungspflichten nicht nachgekommen sei und der festgestellte Sachverhalt daher nicht als Entscheidungsgrundlage gesehen werden könne. Die Beweiswürdigung sei fehlerhaft und unschlüssig. Der BF habe nachweislich die Antwort der somalischen Botschaft in Berlin an den zuständigen Referenten der Volkshilfe per E-Mail geschickt. Der BF habe alle Bemühungen für die Erlangung eines Heimreisezertifikates dokumentiert darlegen können. Im Beisein zweier Mitarbeiter habe der BF telefonisch Kontakt mit der somalischen Botschaft in Genf aufgenommen, da er zuvor eine abschlägige schriftliche Antwort erhalten habe. Man habe dem BF erklärt, dass generell keine Reisedokumente ausgestellt würden. Der BF habe zwei weitere Male versucht, die Botschaft zu erreichen, und zwar einmal in Genf und einmal in Berlin. Während aus der somalischen Botschaft in Genf keine Antwort gekommen sei, habe jene in Berlin informiert, dass ein persönliches Erscheinen verpflichtend sei. Da der BF keine Familie in Somalia habe, sei es nicht möglich, die Dokumente postalisch zu erhalten. Jedenfalls sei die aus tatsächlichen Gründen bedingte unzulässige Abschiebung nicht vom BF zu vertreten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF stellte am 30.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2019 rechtskräftig in zweiter Instanz abgewiesen wurde.
Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die Frist für die freiwillige Ausreise ist bereits abgelaufen. Der BF ist seither unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.
Die Identität des BF steht nicht fest.
Am 26.11.2019 stellte der BF einen Antrag auf die Ausstellung einer Duldungskarte, der vom BFA abgewiesen wurde.
Die belangte Behörde führte ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Zu A) Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde:
3.2. Der mit „Duldung“ überschriebene § 46a FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
…
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
…
(2) …
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzdokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Heimreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
…“
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß § 46 Abs. 2 FPG – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.
Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen).
3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF auf Ausstellung einer Duldungskarte ab.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das VwG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
3.4. Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
3.5. Ein Herkunftsstaat ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Der BF ist somalischer Staatsangehöriger; davon ging auch das Bundesamt unbestritten im angefochtenen Bescheid hiervon aus.
3.6. Das Bundesamt setzte sich in dem der Bescheid Erlassung vorangegangenen Ermittlungsverfahren unzureichend mit dem Vorbringen des BF auseinander. Die belangte Behörde befasste sich nicht mit der E-Mail vom 31.10.2019, die der BF vorlegte. Daraus ist ersichtlich, dass der BF mit der somalischen Botschaft in Genf in Kontakt tritt. Die Mail wurde weder übersetzt noch scheint deren Inhalt gewürdigt worden zu sein. Die belangte Behörde nahm mit den somalischen Botschaften in Genf und in Berlin keinen Kontakt auf, um die Behauptungen des BF nachzuprüfen, obwohl sie dazu fähig war bzw. es ihr zumutbar war, selbst mit den somalischen Botschaften zu korrespondieren, zumal die Kontaktinformationen über das Internet aufgerufen werden können.
Der BF behauptet, dass ein persönliches Erscheinen vorausgesetzt wird, um überhaupt ein Reisedokument zu beantragen. Der BF sei aber rechtlich nicht in der Lage gewesen auszureisen. Dies scheint im Hinblick auf die Ausstellung von Reisedokumenten und Aufenthaltstitel im Allgemeinen – auch in Österreich wird ein persönliches Erscheinen grundsätzlich verlangt – sowie der im März 2020 ausgebrochenen Pandemie auch nicht unglaubwürdig. Die belangte Behörde beantragte lediglich die Übermittlung von Ausreisepapieren für den BF, ohne bei den ausländischen für Somalia zuständigen Behörden zu urgieren, ob die Ausstellung von Reisedokumenten überhaupt möglich ist bzw. welche Voraussetzungen hierfür notwendig sind. Ob mittlerweile eine Antwort bei der belangten Behörde eingelangt ist, ist nicht aktenkundig und daher auch nicht feststellbar.
Weiters unterließ die belangte Behörde eine amtswegige Ermittlung dahingehend, ob eine Abschiebung aus Gründen der Art. 2 und 3 EMRK unzulässig sein könnte. Der Bescheid lässt jegliche Feststellungen zu aktuellen Situation im Herkunftsstaat vermissen. So wurden von Seiten der belangten Behörde keine ausreichenden Ermittlungen zu der im Herkunftsstaat bestehenden Notsituation, die durch Überschwemmungen und die Heuschreckenplage hervorgerufen wurde getätigt. Es ist daher im Übrigen aufgrund der extrem schlechten Lage im Zusammenschau mit der Person des BF die Duldung des BF hinsichtlich des Spruches auch auf den Tatbestand des § 46a Abs 1 Z 1 FPG zu überprüfen, und zwar dahin gehend, ob mit der erforderten Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr bestünde, dass der BF bei einer Abschiebung in eine aussichtslose Situation iSd Art 3 EMRK geraten könnte.
Die belangte Behörde setzte daher völlig ungeeignete Ermittlungsschritte und ermittelte darüber hinaus entscheidungswesentliche Kriterien (Übersetzung des in somalöischer Sprache abgefassten E-Mails zur Feststellung des Inhalts) gar nicht respektive nur rudimentär (keine selbständige Kontaktaufnahme mit den somalischen Botschaften). Das Bundesamt führte das gegenständliche Verfahren somit grob mangelhaft und stellte im angefochtenen Bescheid aktenwidrig fest, der BF habe keine Bemühungen unternommen, freiwillig auszureisen bzw. die Rückkehr in den Herkunftsstaat sei für den BF sicher.
Da somit das Bundesamt im vorliegenden Fall in mehrfacher Weise kein hinreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat, ist zusammenfassend festzustellen, dass das Bundesamt nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
3.7. Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass die Behauptungen des BF nicht zutreffen würden bzw. dass bei einer Rückkehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Situation ausgeschlossen werden könne. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt daher die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Duldung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W186.2159662.2.00Im RIS seit
17.12.2021Zuletzt aktualisiert am
17.12.2021