Entscheidungsdatum
21.09.2021Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W161 2238824-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Mag. Susanne SINGER, Rechtsanwältin in 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2021, Zl. 1271644610-201192075 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG i. d. g. F. und § 61 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, wurde am 18.11.2020 anlässlich des Versuchs, illegal über Österreich nach Deutschland einzureisen, von Organen der deutschen Bundespolizei festgenommen. Aufgrund einer Einreiseverweigerung Deutschlands und der über Österreich erfolgten Einreise des BF wurde dieser in weiterer Folge von österreichischen Sicherheitsorganen rückübernommen. Am 27.11.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 und einen Treffer der Kategorie 2, mit Rumänien, beide vom 21.10.2020.
3. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 27.11.2020 gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute an, er sei über den Libanon (Aufenthalt ca. zehn Monate), Türkei (Aufenthalt ca. sechs Jahre), Griechenland (Aufenthalt ca. zwei Wochen), Albanien, Kosovo und Serbien nach Deutschland (versuchte Einreise) und Österreich (seit 26.11.2020) gelangt. Er habe Österreich erreichen wollen, weil es ein sicheres Land sei und sein Bruder hier lebe. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen des Bürgerkrieges geflüchtet. Er hätte zum Militär einrücken müssen, in seinem Land sei es nicht mehr sicher. Er möchte nicht nach Rumänien, weil er dort keinen Asylantrag gestellt habe.
4. Am 03.12.2020 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit.b der VO (EG) Nr. 604/2013 des Rates (in der Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien.
Mit Schreiben vom 15.12.2020 teilten die rumänischen Behörden mit, Rumänien stimme der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO zu. Der Antragsteller habe in Rumänien am 21.10.2020 um Asyl angesucht, der Antrag sei zurückgezogen worden und der Antragsteller untergetaucht. Das Verfahren sei am 08.12.2020 geschlossen worden.
5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.12.2020 gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe im Rahmen der Erstbefragung richtige Angaben getätigt. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Frau und die minderjährigen Kinder befänden sich in der Türkei. Sein namentlich genannter Bruder wohne in XXXX . Dieser habe ihm seine Adresse geschickt, aber er habe sich diese nicht gemerkt. Sie stünden in Kontakt, der Bruder habe ihn auch bereits einmal besucht. Befragt, ob er vom Bruder unterstützt werde, gab der Beschwerdeführer an, ja, dieser habe ihm Kleidung gekauft und 100,-- Euro gegeben. Weitere Verwandte in Österreich gebe es nicht. Er zähle auf seinen Bruder, er sei seinetwegen gekommen. Sie seien immer gemeinsam gewesen. Der Bruder habe hier keine Familie. Er habe den Bruder zuletzt im letzten Jahr in der Türkei getroffen, der Bruder sei dort auf Besuch gewesen. Vor ca. sieben Jahren hätten sie im gleichen Haushalt gelebt, dann sei der Bruder ein Jahr auf der Flucht in der Türkei gewesen, seit sechs Jahren sei er nun hier in Österreich. Die Angaben in der Erstbefragung zu seinem Reiseweg seien richtig. Er wisse nicht genau, wann er in Rumänien eingereist wäre, es wäre vor zwei Monaten gewesen. Er wäre dort einen Monat gewesen. Befragt, ob er in Rumänien durch die Behörden untergebracht und verpflegt worden wäre, gab der Beschwerdeführer an: „Ja, ich war in einem Camp, dort bekam ich aber kein Geld und keine Unterstützung. Ich konnte dort auch kein Geld empfangen, es war schlimm dort, deshalb ging ich von dort weg.“ Er gab weiters an, er habe in Rumänien gegen seinen Willen einen Asylantrag gestellt, denn er hätte zu seinem Bruder gewollt. Befragt, was er sonst noch zu seinem Aufenthalt in Rumänien angeben könne, gab der Beschwerdeführer an, es wäre schlimm gewesen, es habe kein warmes Wasser, keine Seife und nicht genug zu essen gegeben. Die ersten vier Tage sei er in XXXX gewesen, dann in einem Camp, dessen Name er nicht kenne, an der ukrainischen Grenze. Er sei dort drei oder vier Tage gewesen. Dann habe er einen Schlepper kontaktiert, dieser habe ihn in ein Hotel gebracht, dort wäre er geblieben, bis er alles vorbereitet hätte. Über Vorhalt der beabsichtigten Außerlandesbringung nach Rumänien gab der Beschwerdeführer an, er brauche die Hilfe von seinem Bruder, er habe sonst niemanden hier. Er habe seit Jahren nicht mit ihm gelebt, sie wollten wieder zusammen sein. Er glaube nicht, dass man sie in Rumänien wolle. Sie hätten immer gesagt, er solle weggehen. Sie seien rassistisch behandelt worden, von den Leuten im Camp und der Polizei. Er habe sich in Rumänien an keine Beschwerdestelle oder Hilfsorganisation gewandt. Zu den aktuellen Feststellungen zur Lage der Asylwerber in Rumänien möchte er keine Stellungnahme abgeben. Er bitte darum, bei seinem Bruder bleiben zu dürfen, sie seien alleine in der Fremde, der Bruder könne ihm helfen, eine Arbeit zu finden und für ihn übersetzen. Er sei nicht bereit, freiwillig nach Rumänien zurückzugehen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.01.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin-III-VO Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.
Begründend wurde festgehalten, die Identität des Antragstellers stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten und habe bis dato keine medizinischen Befunde vorgelegt. Die rumänischen Behörden hätten dem Aufnahmeersuchen Österreichs mit Schreiben vom 15.12.2020 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zugestimmt. Der volljährige Bruder des Antragstellers lebe seit Juni 2015 in Österreich und sei seither durchgehend mit dem Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Dem Bruder sei mit Rechtskraft vom 14.09.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Mit dem Bruder bestehe somit seit zumindest Juni 2015 kein gemeinsamer Wohnsitz/kein gemeinsames Familienleben. Abgesehen von einmaligen Unterstützungsleistungen habe der Antragsteller keine dauerhaften, tragfähigen Unterstützungsleistungen angeführt. Darüber hinaus habe der Antragsteller in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Dieser habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Die Ehefrau, die minderjährigen Kinder und die gesamte weitere Familie des Antragstellers sei in der Türkei aufhältig. Die von seinem Bruder zur Verfügung gestellte Unterstützung erreiche jedoch offenbar nicht das Ausmaß, das es dem Antragsteller ermöglichen würde, auf die Leistungen der Grundversorgung zu verzichten. Er beziehe nach wie vor Leistungen der Grundversorgung hinsichtlich Verpflegung, Unterkunft, Taschengeld und Krankenversicherung und sei auf diese angewiesen. Weiters bleibe es seinem Bruder unbenommen, ihn auch nach einer Rückkehr nach Rumänien weiterhin finanziell zu unterstützen. Dies könne beispielsweise problemlos mittels Bargeldtransfer bzw. Banküberweisung erfolgen.
Der Antragsteller habe in der Erstbefragung zunächst keine Angaben zu Rumänien getätigt, sondern versucht, seinen dortigen Aufenthalt zu verschweigen. Erst nach Konfrontation mit den vorliegenden EURODAC-Treffern habe er Aufenthalt und Behördenkontakt in Rumänien eingeräumt, jedoch weiterhin seine aufgrund des EURODAC-Treffers unstrittige Asylantragsstellung bestritten. Das subjektive Vorbringen hinsichtlich mangelhafter Unterbringung und Verpflegung stehe konträr zum Amtswissen des BFA. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft vorgebracht, bei einer Rückkehr nach Rumänien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.
Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können.
Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.
Zur Lage im Mitgliedsstaat Rumänien wurden keine Feststellungen getroffen, sondern ausgeführt wie folgt:
„Die aktuellen Länderinformationen zu RUMÄMIEN sind Ihnen im Zuge des Asylverfahrens am 21.12.2020 zur Ansicht und Abgabe einer Stellungnahem ausgefolgt worden. Seither haben sich diesbezüglich keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben. Die Länderinformationen befinden sich zudem im ggst. Verfahrensakt und werden diese zum Inhalt dieses Bescheides erklärt. Von einer nochmaligen Anführung an dieser Stelle wird jedoch aus ökonomischen und nicht zuletzt auch ökologischen Gründen abgesehen.“
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Hierin wird insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer erhebe sein gesamtes bisheriges Vorbringen zum integrierenden Bestandteil des Beschwerdeschriftsatzes und hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine inhaltlich anderslautende Entscheidung ergehen müssen. Der Beschwerdeführer habe sich von Anfang an darauf berufen, zu seinem Bruder zu wollen. Dieser Bruder sei in Österreich seit September 2016 anerkannter Flüchtling und hier in Österreich bereits sehr gut integriert. Er gehe seit geraumer Zeit einer Beschäftigung nach, was es ihm ermögliche, dem Beschwerdeführer und eigenen Bruder zu unterstützen und ihn auch bei sich wohnen zu lassen. Die beiden Brüder seien fast gleich alt und im Heimatland Syrien gemeinsam aufgewachsen, aus diese Grund hätten sie eine äußerst enge Beziehung. Abgesehen von den katastrophalen Zuständen in hygienischer Hinsicht in Rumänien berufe sich der Beschwerdeführer darauf, von den Leuten im Camp und der Polizei abfällig und rassistisch behandelt worden zu sein. Es sei für ihn nicht vorstellbar, mit seinen Kindern und seiner Frau in einem Camp wie diesem zu leben. Zudem habe er in Rumänien keine Verwandten, welche ihn unterstützen könnten.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2021 wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
9. Gegen diese Entscheidung brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein, welcher mit Beschluss vom 30.04.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.07.2021 zu Zahl Ra 2021/20/0074-12 wurde der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
11. Am 24.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation von Rumänien vom 23.08.2021 übermittelt und ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.
12. Der Beschwerdeführer brachte durch seine Rechtsvertreterin am 08.09.2021 eine Stellungnahme ein, in der ausgeführt wird, er lebe nach wie vor gemeinsam mit seinem Bruder in XXXX . Der namentlich genannte Bruder sei in Österreich anerkannter Flüchtling, gehe einer Erwerbstätigkeit nach und habe noch keine eigene Familie. Der Bruder kümmere sich umfassend um den Beschwerdeführer und komme seit Monaten auch für alle finanziellen Leistungen für diesen auf. Er bezahle auch die Kosten für den Deutschkurs, welchen der Beschwerdeführer aktuell besuche. Der Beschwerdeführer sei gesund und befinde sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. Es werde ersucht, diese intensiven familiären Bindungen zum Bruder, welcher seit Jahren in Österreich wohnhaft und hier anerkannter Flüchtling sei, im Rahmen des Selbsteintrittsrechtes nach der Dublin-Verordnung zu berücksichtigen. Die aktuellen Länderinformationen zu Rumänien würden zur Kenntnis genommen und werde diesbezüglich keine weitere Stellungnahme erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge syrischer Staatsangehöriger. Er reiste über Griechenland illegal in das Schengen-Gebiet. In der Folge verließ er das Schengen-Gebiet wieder und gelangte über Kosovo und Serbien nach Rumänien, wo er am 21.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er zog jedoch seinen Antrag zurück, tauchte unter und begab sich weiter nach Österreich.
Am 27.11.2020 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Das BFA richtete am 03.12.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien, welchem die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 03.12.2020 gem. Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten.
In Österreich lebt seit 2015 der volljährige Bruder des Beschwerdeführers, dem zwischenzeitig in Österreich der Asylstatus zuerkannt wurde. Eine besondere Abhängigkeit in finanzieller oder sonstiger Hinsicht zu diesem Bruder kann nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer aktuellen Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und weist auch keine besondere Immunschwäche auf. Er legte im Laufe des Verfahrens keine medizinischen Unterlagen vor und befand sich bis dato auch nicht in stationärer Spitalsbehandlung.
Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Rumänien.
1.2. Zur Situation in Rumänien werden folgende Feststellungen getroffen (Stand 23.08.2021):
Covid-19-Pandemie
Letzte Änderung: 18.08.2021
Als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie verhängte der Präsident am 16. März 2020 den Ausnahmezustand (EASO 2.6.2020). Die Grenzschutzagentur wurde verstärkt und die Maßnahmen zur Verhinderung „illegaler“ Migration verschärft. Darüber hinaus erließ die Regierung entsprechende Verordnungen, in denen die Notstandsmaßnahmen festgelegt wurden. Unter anderem wurde die vorübergehende Beschränkung der Einreise von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen verfügt. Der aufgrund der Pandemie verhängte Ausnahmezustand wurde wiederholt verlängert (ECRE 28.5.2020). Währenddessen wurden die Registrierung mit Ausnahme der Aktivitäten im Zusammenhang mit Anträgen auf internationalen Schutz und auf Zugang zu einem neuen Asylverfahren ebenso wie das Dublin-Verfahren und die Verfahren zur Familienzusammenführung weitgehend ausgesetzt (ECRE 7.12.2020; vgl. ECRE 28.5.2020). Laut Jesuit Refugee Service (JRS) wurden Rückführungsverfahren ausgesetzt oder gestrichen (ECRE 28.5.2020).
Nach der zweiten Covid-Welle wurde versucht, den Asylbetrieb durch die Implementierung umfassender Präventivmaßnahmen (Tragen von Masken; hygienische Maßnahmen; Abstandsregeln etc.) weitgehend aufrechtzuerhalten (EASO 7.12.2020). Anhörungen wurden inzwischen – ebenso wie Überstellungen - unter Berücksichtigung entsprechender gesundheitlicher Vorsorgemaßnahmen in beschränkter Form wieder aufgenommen (AIDA 30.4.2021).
Nach derzeitigem Stand gilt bis zum 9. September 2021 weiterhin der Ausnahmezustand, wobei eine weitere Verlängerung nicht ausgeschlossen ist. Die Regierung hat - abhängig von der jeweiligen Höhe der Inzidenz - in den betroffenen Ortschaften stufenweise Maßnahmen beschlossen. Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen (AA 16.8.2021).
Flüchtlinge und Asylsuchende werden von der rumänischen Regierung in die nationale Impfkampagne einbezogen. In der Folge hat die Generalinspektion für Einwanderung in Zusammenarbeit mit dem UNHCR und der NGO „Rumänischer Nationaler Flüchtlingsrat“ eine Reihe von Informationsmaterialien über den Impfprozess gegen COVID-19 entwickelt (IGI 13.5.2021; vgl. AIDA 30.4.2021).
Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https: //www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports , oder der Johns- Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index. html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen, zu kontaktieren.
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (16.8.2021): Rumänien. Reise- und Sicherheitshinweise,https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaenien -node/rumaeniensicherheit/210822, Zugriff 16.8.2021
• AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020 update.pdf, Zugriff 13.8.2021
• EASO European Asylum Support Office (7.12.2020): COVID-19 Emergency Measures in Asylum and Reception Systems, https://easo.europa.eu/sites/default/files/ publications/COVID-19%20emergency%20measures%20in%20asylum%20and%20 reception%20systems-December-2020_new.pdf, Zugriff 13.8.2021
• EASO European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 Emergency Measures in Asylum and Reception Systems, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/ covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf, Zugriff 12.8.2021
• ECRE - European Council on Refugees and Exiles (7.12.2020): Information Sheet 7 Decembre 2020: COVID-19 Measures related to Asylum and Migration Across Europe, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/12/ECRE-COVID-information-sheet-Dec-2020.pdf, Zugriff 16.8.2021
• ECRE - European Council on Refugees and Exiles (28.5.2020): Information Sheet 28 May 2020: COVID-19 Measures related to Asylum and Migration Across Europe, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/05/COVID-INFO-28-May.pdf, Zugriff 17.11.2020
• IGI - General Inspectorate for Immigration (13.5.2021): Useful Information on vaccination of refugees and asylum-seekers against covid-19, http://igi.mai.gov.ro /en/blog/useful-information-vaccination-refugees-and-asylum-seekers-against-covid-19, Zugriff 13.8.2021
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung: 18.08.2021
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 30.3.2021; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 30.4.2021). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:
Quelle: (AIDA 30.4.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 gab es insgesamt 6.158 Asylanträge, wovon 91,5% auf Männer, 8,4% auf Frauen, 25,4% auf Kinder und 15,9% auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Irak (AIDA 30.4.2021). Während die meisten EU-Staaten 2020 weniger Asylanträge zu verzeichnen hatten als im Jahr zuvor, widersetzten sich die Länder entlang der Balkanroute diesem Trend, wobei der Anstieg in Rumänien (+3.565, +138%) sowohl absolut als auch relativ gesehen der größte unter den EU-Ländern war (EASO 2021).
Quellen:
• AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020 update.pdf, Zugriff 9.8.2021
• EASO - European Asylum Support Office (2021): EASO Asylum Report 2021, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/EASO-Asylum-Report-2021.pdf, Zugriff 13.8.2021
• IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 6.8.2021
• IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 6.8.2021
• IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 6.8.2021
• IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application, http: //igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 6.8.2021
• USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2019 -Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048467.html, Zugriff 11.8.2021
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung: 18.08.2021
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab (AIDA 30.4.2021; vgl. IGI 2021).
Hierbei gilt Folgendes:
• Wurde in Rumänien zuvor einAsylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt (AIDA 30.4.2021).
• Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, kann er, sofern er das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortsetzen, sondern muss einen Folgeantrag stellen (AIDA 30.4.2021).
• Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt der Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen (AIDA 30.4.2021).
• Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt wurden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Sie können einen Folgeantrag stellen (AIDA 30.4.2021).
Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, wonach auf Haft verzichtet wird, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 30.9.2020).
Quellen:
• AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report – Romania 2020 Update, https: //asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020 update.pdf, Zugriff 10.8.2021
• IGI - Generalinspektorat für Immigration (2021): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro /en/content/dublin-procedure, Zugriff 10.8.2021
• VB des BM.I in Rumänien (30.9.2020): Auskunft IGI, per E-Mail
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Letzte Änderung: 18.08.2021
Im Gesetz sind die Kategorien schutzbedürftiger Personen aufgeführt (UMA, begleitete Minderjährige, alleinerziehende Mütter mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen, die an schweren Krankheiten leiden, Menschen mit Traumata und psychischen Störungen sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ertragen mussten); konkrete Mechanismen oder Methoden für die Identifizierung schutzbedürftiger Personen sind jedoch nicht vorgegeben. Nach Einreichung eines Asylantrags wird von Spezialisten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) auf Grundlage einer individuellen Beurteilung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit UNHCR und einschlägigen NGOs ehestmöglich geprüft und beurteilt, inwieweit der betreffende Asylwerber einer Kategorie schutzbedürftiger Personen angehören könnte. Um die individuelle Beurteilung durchzuführen und geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der gesetzlich vorgesehenen Rechte und Garantien zu ergreifen, leisten die zuständigen Behörden auf Ersuchen der IGI besondere Unterstützung (AIDA 30.4.2021).
Vulnerable mit einer rechtskräftigen negativen Entscheidung im Asylverfahren müssen Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen. Sofern Gründe vorliegen, die der Außerlandesbringung entgegenstehen, kann ein temporär tolerierter Aufenthalt gewährt werden (IGI o.D.e).
Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern (UMA) und Vulnerablen wird im Verfahren auf deren spezielle Bedürfnisse Rücksicht genommen. Zudem sind sie im Falle einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthalts in Rumänien nicht strafrechtlich verantwortlich. Asylanträge von UMA werden prioritär behandelt (IGI o.D.e); die Verfahrensdauer ist laut der NGO „Save the children“ trotzdem genauso lange wie bei Erwachsenen (AIDA 30.4.2021).
Der Beamte, der den UMA registriert, fordert unverzüglich die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters durch die Generaldirektion für Sozialhilfe und Kinderschutz (Directorate-General for Social Protection and Child Protection; DGASPC) an. Dieser Vormund begleitet und unterstützt die UMA während des gesamten Asylverfahrens (AIDA 30.4.2021; vgl. IGI o.D.e). Bis zur Ernennung des Vormunds ruht das Asylverfahren; UMA verfügen während dieser Zeit jedoch über dieselben Rechte wie Asylwerber. Wenn UMA innerhalb von 15 Tagen nach Asylantragsstellung die Volljährigkeit erreichen, ist das Ansuchen eines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich (IGI o.D.e). Nach Angaben der NGO „Save the Children“ wissen die die meisten Minderjährigen aber nicht, wer ihr gesetzlicher Vertreter ist; sie können ihn weder direkt kontaktieren noch erhalten sie Unterstützung bei der Inanspruchnahme der verschiedenen Sozialleistungen und Rechte. Die Tätigkeit des Vormunds beschränkt sich tatsächlich auf die Unterstützung der UMA bei Anhörungen und die Unterzeichnung von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Verfahren. Zudem ist laut UNHCR die mangelnde aktive Beteiligung der Rechtsvertreter am Asylverfahren auch auf die Unklarheit der geltenden Rechtsvorschriften über deren Pflichten zurückzuführen, zumal es keine Kohärenz zwischen Asyl- und Jugendschutzgesetz und auch keine Leitlinien für die Rolle des gesetzlichen Vertreters im Asylverfahren gibt (AIDA 30.4.2021).
Die Unterbringung von UMA unter 16 Jahren soll in Zentren der Generaldirektion für soziale Fürsorge und Jugendschutz erfolgen (IGI o.D.e). Zusätzlich gibt es zwei Aufnahmezentren für vulnerable Asylwerber, die von der NGO AIDRom im Rahmen des nationalen AMIF-Programms betrieben werden (AIDRom o.D.a).
Ältere UMA können auch in einem der Unterbringungszentren für Asylwerber in Timi?oara, ?omcuta Mare, R?d?u?i, Gala?i, Bucharest und Giurgiu untergebracht werden und zwar bis zum Ablauf einer Frist von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine endgültige Entscheidung über die allfällige Ablehnung des Antrags auf Gewährung des internationalen Schutzes ergangen ist (IGI o.D.e; vgl. AIDA 30.4.2021).
Sofern Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann mit Zustimmung des Betroffenen bzw. dessen gesetzlichen Vertreters eine medizinische Altersbestimmung durchgeführt werden (IGI o.D.f). Bei Minderjährigen unter 14 Jahren werden die Fingerabdrücke nicht abgenommen (IGI o.D.e).
UMA genießen denselben Schutz wie in Not geratene rumänische Minderjährige. Das gilt auch für das Recht auf Zugang zu Bildung (VB 30.09.2020). Minderjährige Asylwerber, die während des Schuljahres an den angebotenen Rumänischkursen teilnehmen, werden nach Abschluss des Kurses unter den gleichen Bedingungen wie rumänische Staatsbürger in das Pflichtschulsystem aufgenommen. Um die Teilnahme an den Kursen zu gewährleisten, gewährt das Generalinspektorat für Immigration (IGI) Pakete mit Schulmaterial (IGI o.D.g).
Minderjährige erhalten analog zu gleichaltrigen rumänischen Staatsbürgern angemessene medizinische und psychologische Hilfe (AIDA 30.4.2021).
Wie schon in den Jahren zuvor wurde auch 2020 berichtet, dass UMA, die bei der irregulären Überquerung der Grenze von Serbien nach Rumänien aufgegriffen wurden, wegen illegalen Grenzübertritts und Schleusung von Migranten strafrechtlich verfolgt und in Untersuchungshaft gehalten wurden (AIDA 30.4.2021).
UMA, die in Rumänien eine Form von Schutz erhalten haben, werden vom System der Jugendschutzdienste und somit von Einrichtungen auf Bezirks- oder Gemeindeebene in den jeweiligen Bukarester Bezirken übernommen. Sie genießen dabei sämtliche Rechte, die für in Not geratene Minderjährige vorgesehen sind. UMA können in spezielle Integrationsprogramme aufgenommen werden und haben bis zum Alter von 18 Jahren das Recht auf Unterbringung (IGI o.D.e).
Wird der Antrag eines UMA auf Gewährung internationalen Schutzes rechtskräftig abgelehnt, wird sie/er von der Generaldirektion für Sozialhilfe und Kinderschutz in Gewahrsam genommen; es werden die zum Schutze des betreffenden Minderjährigen vorgeschriebenen Schritte in die Wege geleitet und die Generalinspektion für Einwanderung - Direktion für Migration – informiert, die dann die gesetzlich vorgesehenen Schritte in die Wege leitet (IGI o.D.e).
Quellen:
• AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020 update.pdf, Zugriff 10.8.2021
• AIDRom (o.D.a): About AIDRom, http://aidrom.ro/english/index.php/about-aidrom/, Zugriff 13.8.2021
• IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable , Zugriff 11.8.2021
• IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/co ntent/rights-and-obligations, Zugriff 10.8.2021
• IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 16.8.2021
• VB des BM.I in Rumänien (30.9.2020): Auskunft IGI, per E-Mail
Non-Refoulement
Letzte Änderung: 18.08.2021
Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 30.4.2021).
Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für „unerwünscht“ erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
• AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https: //asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 13.8.2021
• USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2019 -Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048467.html, Zugriff 13.8.2021
Versorgung
Letzte Änderung: 18.08.2021
Bedürftige Asylsuchende haben Anspruch auf Versorgung ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens und nach dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Die meisten Asylbewerber sind in staatlichen Zentren untergebracht. Asylwerber können auf Antrag aber auch unter einer privaten Unterkunft leben, jedoch auf eigene Kosten. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 30.4.2021).
Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 10 Lei (2 EUR, Anm.)/Person/Tag, für Kleidung 100 Lei (20 EUR, Anm.) im Winter und 67 Lei (13 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 6 Lei (1,2 EUR)/Person/Tag gewährt.
Der monatliche Zuschuss beträgt somit insgesamt knapp über 100 EUR (IGI o.D.g; vgl. VB 30.9.2020, AIDA 30.4.2021).
Somit sind Asylwerber hinsichtlich der materiellen Unterstützung Staatsangehörigen gegenüber in etwa gleich gestellt (AIDA 30.4.2021).
Auch haben Asylwerber - nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Einreichung des Asylantrags - unter denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger Zugang zum Arbeitsmarkt (IGI o.D.g). Allerdings bestehen in der Praxis oftmals Probleme, legale Arbeit zu finden; dies ergibt sich nicht zuletzt auch aufgrund der Zurückhaltung zahlreicher Arbeitgeber, Flüchtlinge anzustellen (USDOS 30.3.2021).
Kinder von Asylwerbern erhalten vom Staat unter den gleichen Bedingungen wie rumänische Staatsangehörige entsprechende Beihilfen für Minderjährige (IGI o.D.g).
Auch verschiedene NGOs bieten Unterstützungsleistungen an. Das von AidRom durchgeführte Projekt „A.C.A.S.A. - Complex Social Assistance for Asylum Seekers“ zielt darauf ab, Asylwerber über gesetzliche Rechte und Pflichten in Bezug auf den Arbeitsmarkt, das Bildungssystem, das Sozialversicherungssystem usw. zu informieren sowie entsprechende soziale und rechtliche Beratung anzubieten und damit den Zugang zu den verfügbaren öffentlichen Diensten zu erleichtern und soziale Integration durch soziokulturelle, Bildungs- und Freizeitaktivitäten und die Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen zu unterstützen. Auch materielle Hilfe wird gewährt (AIDRom o.D.b).
Das „Jesuit Refugee Service“ (JRS) ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten. Die meisten Aktivitäten richten sich direkt an die Begünstigten, d. h. an mindestens 3 000 Personen pro Jahr, und umfassen Rechtsbeistand und -vertretung, soziale Beratung, materielle Unterstützung und Unterbringung, medizinische Versorgung sowie kulturelle und Bildungsaktivitäten (JRS o.D.).
Quellen:
• AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2019 Update, https: //asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020 update.pdf, Zugriff 16.8.2021
• AIDRom (o.D.b): A.C.A.S.A. - Complex social assistance for asylum applicants, http://aidrom.ro/english/index.php/portfolio/a-c-a-s-a-complex-social-assistance-for-asylum-applicants/, Zugriff 16.8.2021
• IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov. ro/en/content/assistance-asylum-seekers , Zugriff 16.8.2021
• JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/ country/romania/ , Zugriff 16.8.2021
• USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048467.html , Zugriff 16.8.2021
• VB des BM.I in Rumänien (30.9.2020): Auskunft IGI, per E-Mail
Unterbringung
Letzte Änderung: 18.08.2021
Bedürftige Asylsuchende haben Anspruch auf Versorgung ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens und nach dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Die meisten Asylbewerber sind in staatlichen Zentren untergebracht. Asylwerber können auf Antrag aber auch unter einer privaten Unterkunft leben, jedoch auf eigene Kosten. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 30.4.2021).
Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit insgesamt 1.100 Unterbringungsplätzen (AIDA 30.4.2021). Zusätzlich betreibt AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms in Timi?oara und in Bukarest zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (insbesondere Alleinerziehende mit Kindern) mit insgesamt 33 Plätzen. (AIDA 30.4.2021; vgl. AIDRom o.D.c).
Asylwerber können auch die Unterbringung in einer Privatunterkunft auf eigene Kosten beantragen. In diesem Fall müssen sie dem Generalinspektorat für Immigration (IGI-DAI) einen entsprechenden Mietvertrag vorlegen (AIDA 30.4.2021).
Die Aufnahmezentren erfüllen grundsätzlich die Standards von EU und UNHCR und sind auch für die Nahrungszubereitung entsprechend mit geeigneten Küchen ausgestattet (VB 30.09.2020; vgl. AIDA 30.4.2021).
Wenn es die räumlichen Verhältnisse zulassen, wird versucht, Familien während des Asylverfahrens möglichst gemeinsam und von anderen Asylwerbern getrennt unterzubringen. Andernfalls werden alleinstehende Frauen mit alleinerziehenden Müttern mit Kindern und alleinstehende Männer zusammen mit alleinerziehenden Männern untergebracht (AIDA 30.4.2021).
Asylwerber, die in den genannten Aufnahmezentren untergebracht sind, haben Zugang zu sozialer Unterstützung, kulturellen Aktivitäten und kultureller Orientierung. Sozial- und Gemeindearbeiter in den Zentren organisieren verschiedene Aktivitäten für Erwachsene und Minderjährige (AIDA 30.4.2021).
Der Jesuit Refugee Service (JRS) ist in allen Aufnahmezentren vertreten (AIDA 30.4.2021). Darüber hinaus betreibt die Organisation zwei Integrationszentren in Galati und Constanta. Auch führt JRS regelmäßige Besuche an den Grenzen und auf den internationalen Flughäfen durch und bietet Geduldeten Unterbringung und soziale Dienste an (JRS o.D.).
Bezüglich der hygienischen Zustände in einzelnen Aufnahmezentren gibt es immer wieder Beschwerden, die sich auch in entsprechenden Berichten des Ombudsmanns widerspiegeln. In Giurgiu, R?d?u?i und Timi?oara wird über Ungeziefer, den schlechten Zustand der Matratzen und zum Teil auch über längst überfällige Sanierungsarbeiten insbesondere von Küchen und Sanitäranlagen berichtet, wenngleich in den vergangenen Jahren einige Reparaturen und Verbesserungen vorgenommen wurden. Vor allem in Timi?oara sind die hygienischen Zustände schlecht (AIDA 30.4.2021).
Die Aufnahmezentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden.
Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Zentrum in ein anderes verlegt werden, wobei gegen eine solche Verlegung keine Beschwerde zulässig ist. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten die Unterkunft in einem der Aufnahmezentren, finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 30.4.2021).
Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 450 Lei (umgerechnet ca. 93 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 120 Lei (ca. 25 EUR) im Sommer und 155 Lei (ca. 32 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30%. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40% (AIDA 30.4.2021; vgl. VB 30.9.2020).
In Arad und Otopeni gibt es zwei Schubhaftzentren mit insgesamt 274 Plätzen (AIDA 30.4.2021).
Die Insassen dieser beiden Zentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 30.09.2020). Das Jesuit Refugee Service (JRS) ist in den beiden Zentren aktiv (JRS o.D.).
Quellen:
• AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https: //asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020 update.pdf, Zugriff 13.8.2021
• AIDRom - Ecumenical Asociation of churches from Romania (o.D.c): About AIDRom, http://aidrom .ro/english/index.php/about-aidrom/, Zugriff 16.8.2021
• JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/ en/country/romania/, Zugriff 16.8.2021
• VB des BM.I in Rumänien (30.9.2020): Auskunft IGI, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 18.08.2021
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 30.4.2021).
Mit dem Erhalt einer persönliche Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Seit 2019 haben Asylwerber in allen regionalen Aufnahmezentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner (AIDA 30.4.2021).
In Giurgiu gibt es nach Angaben des Leiters einen Arzt, eine Krankenschwester und einen Psychologen. In R?d?u?i besteht eine Betreuung durch einen Arzt und zwei im Jahr 2020 eingestellte medizinische Assistenten. Weiters wurde ein Arzt als Dienstleister unter Vertrag genommen, und ein Arzt der Stiftung IKAR wurde eingestellt. Die Asylwerber werden einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Der Dolmetscher wird in dieser Phase nicht immer hinzugezogen (AIDA 30.4.2021).
Im Aufnahmezentrum Timi?oara ist ein Arzt auf Teilzeitbasis (11 bis 15 Uhr) anwesend; zwei Krankenschwestern, die in acht-Stunden-Schichten arbeiten, werden von IGI-DAI gestellt (AIDA 30.4.2021).
Das Aufnahmezentrum Bukarest verfügte 2020 über zwei medizinische Assistenten und einen Arzt sowie einen Psychologen. Im Falle medizinischer Probleme werden die Asylwerber an die Krankenhäuser des Innenministeriums überwiesen. Die Untersuchung erfolgt ohne Hilfe eines Dolmetschers (AIDA 30.4.2021).
Gala?i: Es gibt einen Arzt, eine Krankenschwester und eine Psychologin in Vollzeit. Der Arzt und die Krankenschwester führen die medizinischen Untersuchungen durch, wiederum meistens ohne Dolmetscher.
?omcuta Mare: Die medizinische Untersuchung wird von einem Arzt des IGI-DAI durchgeführt. Wenn der Dolmetscher von IGI-DAI zu diesem Zeitpunkt nicht im Zentrum ist, wird jemand aus der Gemeinde für Übersetzungen herangezogen (AIDA 30.4.2021).
Die ICAR Foundation bietet in Partnerschaft mit AIDRom zusätzlich medizinische Dienstleistungen für Asylsuchende an, die über das nationale Programm AMIF finanziert werden. So führt ICAR beispielsweise bis 25. September 2021 das Projekt „Krankenversicherung für Asylwerber in Rumänien (ASIG - RO)“ durch, in dessen Rahmen Asylsuchende medizinisch versorgt und spezialisierte psychologische Hilfe und Beratung erhalten (AIDA 30.4.2021).
ICAR bietet – kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (AIDA30.4.2021). Zudem erstellt ICARAtteste, welche die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.).
Flüchtlinge und Asylsuchende werden von der rumänischen Regierung in die nationale Impfkampagne einbezogen. In der Folge hat die Generalinspektion für Einwanderung in Zusammenarbeit mit dem UNHCR und der NGO „Rumänischer Nationaler Flüchtlingsrat“ eine Reihe von Informationsmaterialien über den Impfprozess gegen COVID-19 entwickelt (IGI 13.5.2021; vgl. AIDA 30.4.2021).
Quellen:
• AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https: //asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020 update.pdf, Zugriff 13.8.2021
• ICAR - ICAR-Foundation (o.D.): Services. Medical, http://www.icarfoundation.ro/ medical/ , Zugriff 15.8.2021
• IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/co ntent/rights-and-obligations , Zugriff 13.8.2021
• IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/co ntent/access-health-care , Zugriff 13.8.2021
• IGI - General Inspectorate for Immigration (13.5.2021): Useful Information on vaccination of refugees and asylum-seekers against covid-19, http://igi.mai.gov.ro/en/blog/useful-information-vaccin ation-refugees-and-asylum-seekers-against-covid-19, Zugriff 13.8.2021
Schutzberechtigte
Letzte Änderung: 18.08.2021
Aufenthaltsgenehmigungen für Schutzberechtigte können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt und bei Bedarf verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten gewährt werden, sofern diese fünf Jahre rechtmäßig auf rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Darüber hinaus müssen bestimmte Kriterien (u.a. Kenntnis der rumänischen Sprache, Vorliegen einer Krankenversicherung, sowie von Unterkunft und Einkommen in bestimmter Höhe) erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann im Allgemeinen nach acht Jahren (auch bei Personen mit subsidiärem Schutz) erfolgen, oder fünf Jahre nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Anerkannte Flüchtlinge sind hier bevorzugt und können bereits nach vier Jahren ununterbrochenemAufenthalt in Rumänien die Staatsbürgerschaft beantragen (AIDA30.4.2021). Jedoch sind nicht zuletzt die Anforderungen insbesondere hinsichtlich der finanziellen Situation der Antragsteller schwierig zu erfüllen (USDOS 30.3.2021).
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (USDOS 30.3.2021; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI o.D.k, IGI o.D.l,AIDA30.4.2021). Die Möglichkeiten, die genannten Leistungen tatsächlich in Anspruch zu nehmen, sind allerdings nicht überall im Land in gleichem Maße gegeben, sondern vom Grad des Bewusstseins der verschiedenen öffentlichen und privaten Akteure abhängig, die für die Gewährleistung des Zugangs zu diesen Diensten verantwortlich sind (USDOS 30.3.2021). Beispielsweise können Schutzberechtigte Schwierigkeiten haben, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (AIDA 30.4.2021).
In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration Fremder verantwortlich. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle und staatsbürgerliche Bildung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Personen mit Schutzstatus die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen eines bis zu 12-monatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (IGI o.D.i). Das Programm kann in Ausnahmefällen bei entsprechender Begründung sowie insbesondere bei Vulnerablen über die vorgesehene maximale Dauer von einem Jahr hinaus verlängert werden (IGI o.D.e). Die Teilnahme am Integrationsprogramm muss binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung beantragt werden (IGI o.D.i; vgl. EC 20.12.2019). Die Teilnahme ist nicht obligatorisch, bietet aber Vorteile wie nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung (EC 20.12.2019). Diese beträgt bis zu einem Jahr lang monatlich 540 Lei (ca. 110 Euro). Weiters wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht (IGI o.D.i). Arbeitslose Schutzberechtigte können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten. Wenn die Schutzberechtigten über keine finanziellen Mittel verfügen, können sie sich – vorausgesetzt, es sind genügend Plätze vorhanden - für die Dauer von sechs bis maximal zwölf Monaten in den regionalen Zentren aufhalten (AIDA 30.4.2021).
Vor kurzem wurde in Kooperation der NGOs Global Help Association, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Ökumenischen Vereinigung der Kirchen in Rumänien (AIDRom) in Giurgiu ein neues regionales Integrationszentrum eröffnet. Aufgabe des Zentrums ist es, die soziale Eingliederung von Personen mit internationalem Schutzstatus und anderen Drittstaatsangehörigen unterstützen, die sich in den Bezirken Giurgiu, Calarasi, Ialomita, Teleorman, Olt und Dolj im Südosten Rumäniens niedergelassen haben. Das Zentrum bietet Unterstützung in Form von Information, Beratung, Bildung, kulturellen und sozialen Dienstleistungen und Sachleistungen und erleichtert Flüchtlingen und Migranten den Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (EC 31.3.2021).
Personen mit internationalem Schutz genießen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger (IGI o.D.j), allerdings können in der Praxis mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache (und in einigen Fällen der englischen Sprache) den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. In der Praxis hängt der Zugang zum Arbeitsmarkt auch von der Wirtschaftskraft der Stadt oder Region ab. Es kommt immer wieder vor, dass Banken sich weigern, Schutzberechtigten ein Konto einzurichten. Sie berufen sich hierbei auf ihre Verpflichtung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterbinden (AIDA 30.4.2021).
In Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt gibt es keine Unterschiede zwischen Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutz. Zur Durchführung von Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung ist die Nationale Agentur für Beschäftigung über ihre Agenturen verpflichtet, für jede Person, die in das Integrationsprogramm aufgenommen wurde, einen individuellen Plan zu erstellen und sie als Arbeitsuchende gemäß den gesetzlichen Bestimmungen so schnell wie möglich bei der Nationalen Agentur für Beschäftigung zu registrieren. Die Nationale Agentur für Beschäftigung kann auch mit NGOs zusammenarbeiten, um Personen, die internationalen Schutz genießen, zu informieren, zu beraten oder ihnen andere Dienstleistungen anzubieten (AIDA 30.4.2021).
Personen mit internationalem Schutz verfügen über denselben Zugang zum Gesundheitswesen wie rumänische Staatsbürger. Wenn sie - wie etwa Folteropfer und traumatisierte Personen unter psychischen Problemen leiden, können sie die erforderlichen Behandlungen gleichberechtigt wie rumänischer Bürger in Anspruch nehmen. Für unter 18-Jährige, 18 bis 26 Jahre alte Studenten ohne Einkommen, Behinderte und beim Ehepartner Mitversicherte ist die Krankenversicherung gratis; bei legaler Beschäftigung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Beitrag zur Krankenversicherung zu bezahlen. In jedem Fall müssen sich Schutzberechtigte, bevor sie als Versicherte Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen können, an die Krankenkasse (CAS) wenden und sich bei einem Hausarzt anmelden (IGI o.D.h). Hausärzte weigern sich allerdings häufig, Personen mit internationalem Schutzstatus, einschließlich Kinder, zu registrieren, weil sie die Patienten für mindestens sechs Monate registrieren müssen und befürchten, dass die Begünstigten in der Zwischenzeit Rumänien verlassen. Eine grundsätzliche Problematik besteht im mangelnden Verständnis bezüglich der Funktionsweise der Krankenversicherungsanstalt (Casa de Asigur?ri de S?natate, CAS). NGOs spielen eine Schlüsselrolle, um hier Unterstützung anzubieten (AIDA 30.4.2021).
Für diejenigen, die nicht krankenversichert sind, können NGOs bei Bedarf die Kosten für ärztliche Konsultationen und Behandlungen übernehmen. Personen, die ohne Einkommen die Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch nehmen möchten, sind zur Zahlung von Krankenversicherungsbeträgen für die Dauer von 12 Monaten verpflichtet. In der Praxis beträgt der monatliche Beitrag umgerechnet etwa 44 EUR. Die Kosten für eine Jahreskrankenversicherung (gültig für 12 Monate) belaufen sich mit 265 EUR auf etwa 10% von sechs Bruttomindestlöhnen. Die Zahlung einer einmonatigen Krankenversicherung führt zur Verpflichtung, für das gesamte Jahr zu zahlen, um die Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen zu können. Bei Einstellung der monatlichen Zahlungen erfolgt eine entsprechende Verschuldung. In verschiedenen Städten können NGOs wie ICAR oder JRS im Rahmen von Integrationsprogrammen hier Unterstützung leisten. In Bukarest existiert jedoch kein derartiges Angebot (AIDA 30.4.2021).
Quellen:
• AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https: //asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020 update.pdf, Zugriff 16.8.2021
• EC - European Commission (20.12.2019): European Website on Integration. Governance of Migrant Integration in Romania, https://ec.europa.eu/migrant-integration/governance/romania, Zugriff 16.8.2021
• EC - European Commission (31.3.2021): Romania: New regional integration centre opened in Giurgiu, https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/romania-new-regional-integration-centreopened-in-giurgiu, Zugriff 16.8.2021
• IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 17.8.2021
• IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 15.8.2021
• IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Integration program, http://igi.mai.gov.ro/en/cont ent/integration-program, Zugriff 16.8.2021
• IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.j): Access to labor market, http://igi.mai.gov.ro/en/co ntent/access-labor-market, Zugriff 15.8.2021
• IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.k): Access to education, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-education, Zugriff 15.8.2021
• IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.l): Access to social benefits, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-social-benefits, Zugriff 16.8.2021
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