TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/23 G305 2225107-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2021
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Entscheidungsdatum

23.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


G305 2225107-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Mag. Nikolaus RAST, Rechtsanwalt in 1010 XXXX , Schottengasse 10, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, vom XXXX.2019, Zl.: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2021 zu Recht erkannt:

A)        Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG ersatzlos behoben wird und der neu gefasste Spruchpunkt I. zu lauten hat: „Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG erlassen.“

B)       Die Spruchpunkte II. bis IV. bleiben unverändert.

C)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX.2019, Zl.: XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass XXXX, geb. XXXX , StA. Serbien, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt I.), dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gültig von XXXX.2014 bis XXXX.2019 gewesen sei und am XXXX erstmals durch das Landesgericht XXXX, GZ: XXXX, rechtskräftig mit XXXX.2018 wegen § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG, § 107 Abs. 1 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 4 Z 1 SMG, §§ 105 Abs. 1 , 106 Abs. 1 Z 1, §§ 99 Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden sei. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, GZ: XXXX sei er wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten innerhalb offener Probezeit erneut rechtskräftig verurteilt worden. Bei der Strafbemessung habe das Gericht als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und die Begehung in der Probezeit, als mildernd das reumütige Geständnis gewertet.

2. Gegen diesen, dem BF am XXXX.2019 zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und „unrichtige rechtliche Beurteilung“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werde und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde, in eventu das in Spruchpunkt IV. erlassene Einreiseverbot verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde zwar das Bestehen familiärer und sozialer Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt habe, jedoch trotz des langen Aufenthaltes keine soziale Integration vorliege, da der Beschwerdeführer wiederholt straffällig geworden sei und keiner legalen Beschäftigung nachgehe. Die von der belangten Behörde gezogene Schlussfolgerung, dass die Bindungen des BF an Österreich nicht gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen würden, basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und verletze § 60 AVG. Bei gesetzmäßiger Führung eines Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde keine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen dürfen. Stattdessen hätte festgestellt werden müssen, dass keine Bindung zwischen ihm und Serbien bestehe. Er wisse nur, dass er als Kleinkind dort gelebt habe. Nahezu der Großteil der Verwandten des BF sei in Österreich aufhältig; lediglich die Großmutter mütterlicherseits lebe in Serbien. Zuletzt sei er vor zwei Jahren für wenige Tage in Serbien gewesen. Weitergehende Bindungen zu Serbien habe er nicht. Er spreche perfekt Deutsch und sei perfekt integriert. Er sei zwar zweimal straffällig geworden, bereue diese Taten jedoch und wolle seinen Lebenswandel ändern und versuche, seine Drogenabhängigkeit in den Griff zu bekommen. Am XXXX.2019 werde er eine sechsmonatige stationäre Therapie beginnen. Im Zusammenhang mit dem verhängten Einreiseverbot habe die belangte Behörde dieses pauschal auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers gestützt und lediglich Textbausteine angeführt. Eine Prüfung habe nicht ausreichend stattgefunden. Die belangte Behörde habe bei der Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt, dass der mögliche Strafrahmen bei Weitem nicht voll ausgeschöpft worden sei. Auch seien Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden. Die rechtskräftige Verurteilung sie für sich allein nicht ausreichend für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht davon abgehalten werden könne, weitere Straftaten zu begehen.

3. Am 08.11.2019 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

4. Mit hg. Erkenntnis vom 19.11.2019, GZ: G305 2225107-1/5E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen, da der BF einerseits über kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet verfüge und auch in den österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert sei, sondern von der Unterstützung durch den Staat lebe. Die massive Delinquenz des BF, die Art und Schwere seiner Straftaten und seine bisherige Vita würden aufzeigen, dass das von ihm gesetzte Verhalten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstelle.

5. Mit Beschluss vom XXXX, GZ: XXXX, lehnte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Behandlung der gegen das Erkenntnis vom 19.11.2019, GZ: G305 2225107-1/5E, erhobenen Beschwerde mit der Begründung ab, dass dem BVwG nicht entgegengetreten werden könne, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiege.

6. Mit Beschluss des VfGH vom XXXX, GZ XXXX, wurde die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgetreten.

7. Mit Erkenntnis vom XXXX, gab der Verwaltungsgerichtshof der außerordentlichen Revision des BF folge und sprach aus, dass das Erkenntnis des BVwG vom 19.11.2019, GZ: G305 2225107-1/5E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werde.

8. Am 20.09.2021 wurde eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt. Bei dieser waren neben einer Dolmetscherin für die serbische Sprache die Rechtsvertreterin des BF und ein informierter Vertreter des Vereins „Grüner Kreis“, anwesend; Vertreter der belangten Behörde erschienen nach einem mitgeteilten Teilnahmeverzicht nicht. Im Zuge der Verhandlung wurde seitens der Rechtsvertretung des BF ein von XXXX erstelltes psychiatrisches Gutachten vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in der XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und damit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Muttersprache, die er in Wort und Schrift beherrscht ist Serbisch, er ist der serbisch-orthodoxen Religionsgemeinschaft zugehörig.

Im Herkunftsstaat des BF lebt dessen Großmutter (PV vom 20.09.2021, Seite 5). Zuletzt befand er sich vor etwa sieben Jahren in Serbien.

Im Bundesgebiet leben die Mutter, der Stiefvater, eine Tante und Cousins des BF. Die Schwester des Beschwerdeführers ist nach Deutschland verzogen, der leibliche Vater des BF lebt im XXXX (PV vom 20.09.2021, Seite 5f).

Der BF ist ledig und treffen ihn keinerlei Sorgepflichten (PV vom 20.09.2021, Seite 4f).

1.2. Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt aus seiner Heimat Serbien ins Bundesgebiet eingereist und hält sich bis dato durchgehend im Bundesgebiet auf.

1.3. Der BF besuchte die Volks- und Mittelschule, danach ein Polytechnikum und ein Abendgymnasium. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er hat zwar eine Maurerlehre begonnen, diese jedoch abgebrochen (PV des BF vom 20.09.2021, Seite 5).

1.4. Er hat sich erstmals am XXXX.2001 mit Nebenwohnsitz an der Anschrift XXXX, gemeldet und war zuletzt seit dem XXXX.2020 bis laufend mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX, gemeldet.

Seit dem XXXX.2021 befindet er sich in der Justizanstalt XXXX, nachdem er - während der durch das Landesgericht XXXX zu XXXX auf fünf Jahre verlängerten Probezeit - wegen des Verdachts der versuchten schweren Körperverletzung und Widerstandes gegen die Staatsgewalt festgenommen und mit XXXX.2021 in Untersuchungshaft genommen wurde.

1.5. Zuletzt wurde dem BF am XXXX.2014 der unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ gültig bis XXXX.2019 ausgestellt. Der Antrag der Neuausstellung der lediglich deklaratorisch wirkenden Karte vom XXXX.2018 wurde am XXXX.2020 abgewiesen.

1.6. Auf Grund seines Antrages vom XXXX.2018 erkannte der XXXX, dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX.2018 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und den Grundbetrag zur Deckung seines Wohnbedarfs (Mindestsicherung) zu. Die Zuerkennung der Mindestsicherung begründete die belangte Behörde im Kern damit, dass sich der BF weder in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, noch in einem Beschäftigungsverhältnis, noch in einer Schulungsmaßnahme des AMS befinde (AS 181f).

1.7. Beim Beschwerdeführer scheinen folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

i.) Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX als Jugendschöffengericht vom XXXX, XXXX (AS 29 ff) wurde er gemeinsam mit anderen Personen schuldig erkannt, als Beteiligter das Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15 und 142 Abs. StGB (AS 47 unten) begangen zu haben. Das Gericht sprach damals aus, dass bei ihm wegen seiner Unbescholtenheit und der Tatsache, dass er nur an einer einzigen Tathandlung beteiligt war, gemäß § 13 JGG der Ausspruch einer zu verhängenden Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten bleibe; jedoch ordnete das Gericht in seinem Fall gemäß § 50 StGB Bewährungshilfe an (AS 55 Mitte). Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF mit Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Zusammenwirken mit anderen, verurteilten Mittätern, als beteiligter Aufpasser am XXXX.2010 das Opfer aufforderten, ein Mobiltelefon zu übergeben, wobei dies nach Gewalteinwirkung zum Erfolg führte. Die Verurteilung ist mittlerweile getilgt.

ii.) Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wurde er wegen § 50 Abs. 1 WaffG, § 107 Abs. 1 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und 27 Abs. 4 Z 1 SMG, §§ 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 StGB, § 99 Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (AS 97 ff).

Auf Grund dieses Urteils wurde der BF schuldig erkannt,

A)       gemeinsam mit einer weiteren Person

1./ am XXXX.2017 ein unbekannt gebliebenes Opfer zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht zu haben, um dieses in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr eine halbautomatische Pistole zeigte und den Lauf nach oben hielt;

2./ am XXXX.2017 XXXX zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht zu haben, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr mittels Whats App Nachrichtendienstes schrieb: „ XXXX, ich werde Dich umbringen!“

3./ Im Zeitraum von Anfang XXXX 2017 bis Mitte XXXX 2017 XXXX zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht zu haben, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr in zumindest fünf Angriffen telefonisch sagte, dass er in ihre Wohnung kommen und sie und ihre zwei Jahre alte Tochter schlagen werde;

B)       im Zeitraum von XXXX.2017 bis zum XXXX.2017 XXXX widerrechtlich gefangen hielt, indem er sie die Wohnung in XXXX, nicht verlassen ließ, die Wohnungstüre versperrte und den Schlüssel abzog und bei sich trug;

C)       zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen XXXX.2017 und XXXX.2017 XXXX durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, und zwar zur Zurücknahme ihrer Aussage bei der Polizei nötigte, indem er ihr sagte, dass er sie erschießen werde, wenn sie die Anzeige gegen ihn nicht zurückziehe, wobei er ihr eine Schusswaffe zeigte;

D)       zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Anfang XXXX 2017 und Anfang XXXX 2017 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar eine geringe, nicht mehr feststellbare Menge Kokain (Wirkstoff: Cocain) der am XXXX geborenen XXXX überließ und dadurch einer Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte, wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährige war;

E)       im Zeitraum von Anfang XXXX 2016 bis zum XXXX.2017 unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, und zwar eine Faustfeuerwaffe der Marke Browning, besaß;

F)       XXXX vorsätzlich am Körper verletzte

a)       im Zeitraum von XXXX.2017 bis zum XXXX.2017, indem er in mindestens fünf Angriffen mit seinen Fäusten auf ihren Körper einschlug, wobei die Taten zahlreiche Hämatome am ganzen Körper der XXXX zur Folge hatten;

b)       am XXXX.2017, in dem er ihr sowohl mit der flachen Hand als auch mit seiner Faust ins Gesicht schlug, sie am Hals würgte und ihr mit seinen Füßen Tritte gegen ihren Körper versetzte, wobei die Tat Hämatome an der rechten Hüfte, dem rechten Unterarm, dem rechten Knöchel, dem rechten Jochbein, unter dem linken Auge, hinter dem linken Ohr und am linken Knie sowie Würgemale am Hals der XXXX zur Folge hatte;

c)       am XXXX.2017, indem er mit seinen Fäusten auf das Gesicht, den Kopf, den Brustkorb und das Becken der XXXX einschlug und ihr mit Pfefferspray ins Gesicht sprühte, wobei die Tat eine Prellung des Kopfes, des Gesichtes, des linken Brustkorbbereichs, des rechten oberen Beckens und des rechten Knies zur Folge hatte;

G)       am XXXX.2017 eine fremde Sache, und zwar das Mobiltelefon der XXXX im Wert von etwa EUR 300,00 beschädigte, indem er dieses anlässlich der zu I./F/c. angeführten Tat zu Boden war (AS 105 ff).

Im bezogenen Urteil wertete das Landesgericht XXXX das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die Tatwiederholung, das Ausnutzen des jungen Alters des Opfers und dessen körperliche Unterlegenheit als erschwerend, als mildernd lediglich den bisher ordentlichen Lebenswandel (AS 111 Mitte). Am XXXX.2018 wurde der BF unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Haft entlassen.

iii.) Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde er wegen §§ 127 und 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unbedingt verurteilt. In Hinblick auf den zu XXXX bedingt nachgesehen Teil der verhängten Freiheitsstrafe sah das Gericht zwar vom Widerruf der bedingte Strafnachsicht ab, jedoch verlängerte es die Probezeit von drei auf nunmehr fünf Jahre (AS 216f). Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im März 2019 in XXXX insgesamt 400 CD‘s, ein Navigationsgerät, eine Sporttasche, ein Serviceheft sowie Parkscheine durch Einbruch in den Pkw seines Opfers wegnahm, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht die einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung in der Probezeit erschwerend, mildernd lediglich das reumütige Geständnis (AS 217 oben). Einem Antrag gemäß § 39 SMG zum Aufschub des Strafvollzugs wurde stattgegeben.

Derzeit befindet sich der BF wegen der mutmaßlichen Verbrechen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 269 StGB und der schweren Köperverletzung gemäß § 84 Abs. 2 StGB in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX.

1.8. Beim BF scheinen im kriminalpolizeilichen Aktenindex des BMI folgende Eintragungen auf:

i.) am XXXX.2016 eine Körperverletzung im Familienkreis (AS 133 unten);

ii.) im Zeitraum XXXX.2012 bis XXXX.2016 fortgesetzte Gewaltausübung im Familienkreis (AS 133 unten);

iii.) am XXXX.2017 eine Körperverletzung an einem öffentlichen Ort (AS 135 oben);

iv.) am XXXX.2017 eine Körperverletzung durch Faustschläge und Fußtritte sowie eine Drohung mittels Textnachricht (AS 135 Mitte);

v.) am XXXX.2017 eine Körperverletzung in einem Einfamilienhaus/Doppelhaushälfte/Reihenhaus (AS 135 verso);

vi.) am XXXX.2017 eine gefährliche Drohung in einer Wohnung (AS 135 unten);

vii.) im Zeitraum XXXX.2017 bis XXXX.2017 Freiheitsentziehung (AS 137 oben);

viii.) am XXXX.2017 schwere Körperverletzung in einer Wohnhausanlage (Mehrparteienhaus) (AS 137 Mitte);

ix.) am XXXX.2017 Sachbeschädigung eines Mobiltelefons sowie Körperverletzung in einer Wohnung (AS 139 oben).

x.) am XXXX.2018 ein Verstoß gegen § 27 SMG in einer Wohnung, wobei gemäß § 38 Abs. 3 SMG von der Verfolgung endgültig zurückgetreten wurde.

xi.) Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen in ein Kfz (hierzu wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt).

xii.) am XXXX.2019 ein Verstoß gegen § 27 SMG an einem öffentlichen Ort/Straße/Parkplatz.

xiii.) am XXXX.2019 ein Verstoß gegen § 27 SMG an einem öffentlichen Ort/Straße/Parkplatz, wobei gemäß § 35 SMG von der Verfolgung vorläufig zurückgetreten wurde.

xiv.) am XXXX.2021 Gefährdung der körperlichen Sicherheit in einer Polizeiinspektion.

xv.) am XXXX.2021 Gefährdung der körperlichen Sicherheit in einer Polizeiinspektion.

xvi.) am XXXX.2021 Sachbeschädigung in einer Wohnhausanlage.

1.9. Im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheinen beim BF

a) nachstehende Beschäftigungszeiten:

XXXX.2011 bis XXXX.2011  XXXX    Arbeiter

XXXX.2012 bis XXXX.2012  XXXX    Arbeiter

XXXX.2011 bis XXXX.2011 XXXX                                              geringf. beschäftigter Arbeiter

XXXX.2012 bis XXXX.2013  XXXX         geringf. beschäftigter Arbeiter

XXXX.2016 bis XXXX.2016 XXXX          geringf. beschäftigter Arbeiter

b) folgende Zeiten der Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG:

XXXX.2014 bis XXXX.2014 Selbstversicherung gem. § 16 ASVG

XXXX .2016 bis XXXX.2017 Selbstversicherung gem. § 16 ASVG

c) folgende Zeiten, während denen er Arbeitslosengeld bezog:

XXXX.2013 bis XXXX.2013 Arbeitslosengeldbezug

XXXX.2013 bis XXXX.2013 Arbeitslosengeldbezug

XXXX.2013 bis XXXX.2013 Arbeitslosengeldbezug

XXXX2013 bis XXXX.2013  Arbeitslosengeldbezug

XXXX.2013 bis XXXX.2013 Arbeitslosengeldbezug

XXXX.2013 bis XXXX.2013  Arbeitslosengeldbezug

XXXX.2013 bis XXXX.2013 Arbeitslosengeldbezug

XXXX.2013 bis XXXX.2013 Arbeitslosengeldbezug

XXXX.2020 bis XXXX.2020 Arbeitslosengeldbezug

XXXX.2020 bis XXXX.2020 Arbeitslosengeldbezug

d) und folgende Zeiten, während denen er sonstige Leistungen aus der Sozialversicherung der Republik Österreich bezog, auf:

XXXX .2017 bis XXXX.2017 bedarfsorientierte Mindestsicherung

XXXX .2018 bis XXXX.2019 bedarfsorientierte Mindestsicherung

XXXX .2019 bis XXXX.2019  bedarfsorientierte Mindestsicherung

XXXX .2019 bis XXXX.2020 bedarfsorientierte Mindestsicherung

XXXX .2020 bis XXXX.2020 bedarfsorientierte Mindestsicherung

XXXX .2020 bis XXXX.2020 bedarfsorientierte Mindestsicherung

XXXX .2020 bis XXXX2021 bedarfsorientierte Mindestsicherung

1.10. De Beschwerdeführer konsumiert seit seinem 13. Lebensjahr Suchtgifte.

Der BF wurde am XXXX.2019 vom Verein „Grüner Kreis“, einem Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen zur therapeutischen Behandlung aufgenommen. Bereits am XXXX.2019 wurde der BF nach Gewaltübertritten und mehreren Verstößen gegen die Hausordnung aus disziplinären Gründen entlassen. Nachdem er sich erneut um einen Therapieplatz bemüht hatte, wurde er am XXXX.2019 neuerlich aufgenommen, wurde jedoch wegen erneuter Regelbrüche und mehrerer verbaler Gewaltübertritte am XXXX.2019 aus disziplinären Gründen entlassen. Während seines Aufenthaltes fiel es ihm schwer, sich in die Therapeutische Gemeinschaft einzufügen und das Therapiekonzept aufzunehmen.

Von XXXX bis XXXX.2021 befand er sich - ohne eigenes Verlangen - in stationärer psychiatrischer Behandlung in der Klinik XXXX nach einem Erregungszustand mit wahnhafter Symptomatik, nach Drogenkonsum.

Beim BF besteht eine schwerwiegende Suchterkrankung hinsichtlich jener Substanzen, die zu einem Abbau der Persönlichkeit und der Steuerungsfähigkeit führen. Psychiatrisch findet sich eine Polytoxikomanie (ICD 10, F 19, derzeit abstinent, aber in geschützter Umgebung) sowie eine drogen- und alkoholinduzierte Persönlichkeitsstörung (ICD 10, F 19). Neurologisch findet sich keine forensisch relevante Störung, auf körperlicher Ebene gibt es keine relevanten Erkrankungen. Es ist mit großer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er sich erneut in regelmäßige Zustände hochgradiger Berauschung versetzen wird und in der Folge Taten mit schweren Folgen begeht. Eine Compliance ist genauso wie eine Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft nicht ersichtlich und auch die Zusammenarbeit mit einschlägigen therapeutischen Stellen derzeit ausgeschlossen.

1.11. Der BF ist als körperlich gesund einzustufen, leidet jedoch unter Clusterkopfschmerzen, welche der Einnahme von Medikamenten zur Schmerzlinderung bedürfen.

1.12. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Abschiebung des BF nach Serbien entgegenstehen würden.

Im Herkunftsstaat unterliegt er weder einer strafgerichtlichen noch einer politischen Verfolgung (AS 173 unten).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die getroffenen Konstatierungen gründen im Wesentlichen auf den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden, darunter insbesondere auf den oben zitierten Urteilen des Landesgerichtes XXXX, der vor dem BFA aufgenommenen Verhandlungsniederschrift, den im Zuge seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vorgelegten Urkunden (Bescheid der XXXX und Schreiben der Bewährungshilfe Neustart vom XXXX.2019), den im Beschwerdeverfahren zur Vorlage gebrachten Schreiben des „Grünen Kreis“ Vereins zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen, des Schreibens des Vereins XXXX vom XXXX.2019, dem beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten Auszug bezüglich der Beschäftigungszeiten des BF und der Zeiten, während denen er eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sowie eine Leistung aus der Sozialversicherung (hier: bedarfsorientierte Mindestsicherung) bezog.

Zusätzlich beruhen die Feststellungen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20.09.2021 und dem im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Gutachten XXXX vom 02.09.2021.

Wenn in der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX.2019, Zl.: XXXX ein Strafaufschub gemäß § 39 SMG erwähnt wird, kann dieser zwar nicht durch ein dem Akt beiliegendes Schriftstück des Landesgerichts XXXX objektiviert werden, aus dem Schreiben des Vereins Neustart (AS 272) geht jedoch hervor, dass eine stationäre Therapie nach § 39 SMG ermöglicht wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass hiermit die Aufnahme in der Therapieeinrichtung des „Grünen Kreises“ gemeint sein muss. Dies ergibt sich auch aus den zeitlichen Naheverhältnis des Urteils vom XXXX, den Schreiben des Vereins Neustart und der Therapiebestätigung des Vereins „Grüner Kreis“ (AS 273 ff).

Dass der BF entgegen der Voraussetzungen des § 39 SMG die therapeutischen Maßnahmen nicht befolgte und ob seiner aggressiven Ausbrüche die Therapie abgebrochen werden musste, ergibt sich aus dem dementsprechenden Schreiben des Vereins „grüner Kreis“ vom XXXX.2021 (OZ 26).

Die Konstatierungen zu seinem psychischen Zustand konnten anhand des rezenten Gutachtens XXXX festgestellt werden. Aus diesem ergibt sich zudem, dass der BF zu einer tatsächlichen Übernahme der Verantwortung seines Handels nicht in der Lage ist und ein erhöhtes Risiko für einen Rückfall in die Delinquenz gegeben ist. Auf Grund dieses Gutachtens konnten in Verbindung mit dem Schreiben des Vereins Grüner Kreis (OZ 26) die Feststellungen hinsichtlich des psychischen Zustands des BF getroffen werden und ergeben sich hieraus auch die Konstatierungen, der mangelnden Verantwortungsübernahme hinsichtlich seiner Delinquenz, fehlende Krankheits- und Therapieeinsicht und auch der sehr schlechten Compliance.

Die im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und im Verwaltungsgerichtsakt einliegenden Aktenteile bildeten die Grundlage für die gegenständliche Entscheidung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Mit seiner rechtzeitigen Beschwerde richtete sich der BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX.2019, weshalb dieser Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Nach seiner erstmaligen Einreise im Jahr 2001 hält sich der BF nahezu durchgehend im Bundesgebiet auf und wurde ihm am XXXX.2014 der unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt.

3.1.3. Zum Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG:

Da dem BF am XXXX.2014 der unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt wurde und dem ihm ausgestellten und befristeten Dokument lediglich deklaratorischer Charakter zukommt, hat der BF ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erworben und hielt sich zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung sohin rechtmäßig in Österreich auf zumal eine Aberkennung des Aufenthaltstitels nicht aktenkundig ist und er bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung im Jahr XXXX jedenfalls rechtmäßigen Aufenthalts war. Da die amtswegige Überprüfung gemäß § 58 Z 5 AsylG jedoch nur für Fälle gilt, in welchen sich ein Fremder nicht rechtmäßig in Österreich aufhält, war der dementsprechende Teil des Spruchpunkt I. ersatzlos zu beheben.

3.1.4. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist gegen den BF ob dem ihm zugesprochenen, unbefristeten Aufenthaltsrecht „Daueraufenthalt-EU“ hinsichtlich der Rückkehrentscheidung § 52 Abs. 5 FPG anwendbar zumal die erstmalige Verurteilung im Jahr 2011 bereits getilgt ist und er bis zu seiner im gegenständlichen Erkenntnis zitierten zweiten Verurteilung im Jahr XXXX rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war. § 52 Abs 5 FPG setzt voraus, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Als eine bestimmte Tatsache, die diese Annahme rechtfertigt, hat gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn der Fremde von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, zumal der BF im Bundesgebiet (nach der letzten Erteilung seines Daueraufenthaltstitels und dem zuletzt gestellten Verlängerungsantrag) ab XXXX zwei Mal wegen strafbaren Handlungen verurteilt wurde und seit XXXX die verhängten unbedingten Freiheitsstrafen von 8 und 12 Monaten (Gesamtdauer 18 Monate) verbüßte.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die

Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Dem BF wurde zuletzt am XXXX.2014 der unbefristeter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt, die ihm ausgestellte Aufenthaltskarte hat lediglich deklaratorischen Charakter weshalb auf seinen konkreten Fall § 52 Abs. 5 FPG zur Anwendung kommt, welcher auf den Gefährdungsmaßstab des § 53 Abs. 3 FPG verweist.

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das BFA mit Bescheid insbesondere dann eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn dessen weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung der Behörde kein Ermessen eingeräumt ist, sodass lediglich durch die Bedachtnahme auf den Schutz des Privat- und Familienlebens veranlasst sein kann, gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden keine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Rückkehrentscheidung beinhaltet die Verpflichtung zum Verlassen des Gebietes der Europäischen Union.

Dazu ist anzumerken, dass der BF zuletzt allein in einer Wohnung in XXXX gelebt hat und bis laufend (mit geringen zeitlichen Unterbrechungen) bedarfsorientierte Mindestsicherung bezieht und trotz der in der Beschwerde behaupteten Anwesenheit des Großteils der Mitglieder seiner Kernfamilie nicht vom Bestand eines nennenswerten Familienlebens ausgegangen werden kann. Allein der Umstand, dass der Großteil der Angehörigen seiner Kernfamilie in Österreich leben würde, begründet für sich allein noch kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.

Aus einem mit der Beschwerde zur Vorlage gebrachten Schreiben des Vereins „Neustart“ vom XXXX.2019 geht hervor, dass die familiären Umstände in der Vergangenheit sehr prekär gewesen seien und er neben armutsbedingten Unsicherheiten schon früh delinquenten Bezugspersonen ausgesetzt gewesen wäre und dass dies auf Vernachlässigung und eine sehr frühe Konfrontation mit Suchtmitteln schließen ließe, was wieder als „schlechter Nährboden für die weitere Entwicklung bis hin ins Erwachsenenalter“ bezeichnet werden könne. Auch aus diesem Schreiben lässt sich auf eine Zerrüttung des Familienlebens mit der Kernfamilie schließen. Selbst vor der belangten Behörde machte der BF keine Angaben, die den Bestand eines schützenswerten Familienlebens nahelegen würden.

Es wird nicht übersehen, dass der BF vor der belangten Behörde noch angegeben hatte, dass er von seiner im Bundesgebiet lebenden Großmutter unterstützt würde. Dies vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen, da er seit geraumer Zeit von der Unterstützung durch den Staat lebt (Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung; Bezug der bedarfsorientierten Mindestsicherung).

Darüber hinaus verfügt er über kein schützenswertes Privatleben. Er ist gegenwärtig in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft und sind die privaten Kontakte dahingehend eingeschränkt. Aus dem psychologischen Gutachten XXXX lässt sich zudem schließen, dass auch der Kontakt zu seiner Familie den BF nicht daran gehindert hat und hindern wird, weitere Straftaten zu begehen. Aus einer Zusammenschau mit dem Schreiben des „Vereins Neustart“ und den Angaben des BF, die er anlässlich seiner Einvernahme als Partei tätigte, ergibt sich eindeutig, dass das teilweise zerrüttete Familienleben und dessen Historie Teil der Grundproblematik des BF ist.

Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass er, etwa auf Grund eines längeren Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich im Herkunftsstaat Serbien wieder zurechtzufinden, selbst wenn er dort über keine familiären Bindungen mehr verfügen sollte. So war der BF immer wieder zu Besuch im Herkunftsstaat, zuletzt vor wenigen Jahren nach dem Tod eines nicht näher bezeichneten Freundes. Damals nächtigte er im Haus seiner im Herkunftsstaat lebenden Großeltern mütterlicherseits. Das Beschwerdevorbringen, das er Serbien im Kleinkindalter besucht hätte, ist schon durch die Angaben des BF, die er vor dem Bundesverwaltungsgericht machte, widerlegt.

Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er ist gesund und ist als arbeitsfähig anzusehen. Er wird daher - aus derzeitiger Sicht - im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass selbst vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sind sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119) zumal Serbien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 1 Z 6 Herkunftsstaatenverordnung angesehen wird.

Zudem zeigt das massiv delinquente Verhalten des BF, der trotz des derzeitigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und aufrechter Probezeiten weiterhin strafbare Handlungen setzte, dass in Hinblick auf die Rückkehrentscheidung die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG erfüllt sind.

In der Beschwerde wurde den im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF bzw. einer individuellen Gefährdung des BF bei einer Rückkehr nach Serbien wurden nicht vorgebracht und waren auch sonst nicht ersichtlich.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.1.5. Zum Einreiseverbot:

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. In seinem Fall seien die jüngsten strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zu berücksichtigen und sei die Erlassung eines Einreiseverbots angemessen und notwendig. So habe er trotz bereits erfolgter Vorverurteilung und erfahrener Unbill (Verbüßung von Freiheitsstrafen) nicht davor zurückgeschreckt, wiederholt Straftaten zu begehen.

In der Beschwerde wandte der BF ein, dass die rechtskräftige Verurteilung für sich allein nicht für die Feststellung ausreiche, dass er auch in Zukunft nicht davon abgehalten werden könne, weitere Straftaten zu begehen. Er bereue seine Straftaten und sei bemüht, sich fortan an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Auch beginne er ab XXXX.2019 eine Drogenentzugstherapie. Angesichts seiner Bemühungen, sein Leben in den Griff zu bekommen, sei ein siebenjähriges Einreiseverbot vollkommen überschießend und unverhältnismäßig.

Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall vorliegen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Er wurde vom Strafgericht mit Urteil vom XXXX, XXXX, gemäß § 50 Abs. 1 WaffG, § 107 Abs. 1 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und 27 Abs. 4 Z 1 SMG, §§ 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 StGB, § 99 Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt, wovon unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren 12 Monate bedingt nachgesehen wurden. Bereits im Jahr 2011 wurde der BF als Beteiligter wegen des Verbrechens des versuchten Raubes verurteilt, jedoch wurde gemäß § 13 JGG der Ausspruch einer zu verhängenden Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Auch wenn die erstmalige Verurteilung aus dem Jahr 2011 bereits getilgt ist zeichnet sie in Zusammenhang mit der weiteren Delinquenz des BF (teilweise während ihm gewährten Probezeiten) ein Bild der steigenden Bereitschaft, die österreichische Rechtsordnung zu missachten.

Noch innerhalb der im Jahr 2018 ausgesprochenen Probezeit wurde der BF wiederholt straffällig, weshalb er vom Strafgericht mit Urteil vom XXXX, wegen §§ 127 und 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt wurde. In diesem Fall wertete das Strafgericht bei der Strafbemessung die einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung in der Probezeit als erschwerend, mildernd lediglich das reumütige Geständnis.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.

Die Art und Schwere der vom BF verübten Straftaten, sowie seine bisherige Vita zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die letzte Straftat und die Haftentlassung in Verbindung mit der über ihn im Juli 2021 verhängten Untersuchungshaft noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch die Probezeit des bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe nach wie vor andauert.

Zusätzlich verdeutlichen auch die Schreiben von Verantwortlichen des Vereins „Grüner Kreis“ in Zusammenschau mit dem Gutachten XXXX, dass vom BF eine Gefährlichkeit ausgeht, die die Schranke des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, überschreitet. Die mangelnde Verantwortungsübernahme für seine Delinquenz, die fehlende Krankheitseinsicht des BF und die ihm attestierte Rückfallswahrscheinlichkeit lassen in Verbindung mit der sehr schlechten Compliance bereits im psychologischen Gutachten erkennen, dass im Fall des Beschwerdeführers eine positive Zukunftsprognose nicht möglich ist. Zudem brach der BF eine ihm ermöglichte stationäre Therapie ab und reichten die gegen ihn ausgesprochenen Haftstrafen nicht, ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Dies hat zur gegenwärtigen Untersuchungshaft geführt. Spezialpräventive Maßnahmen greifen beim Beschwerdeführer nicht. Auch das familiäre Umfeld scheint, entgegen den Vorbringen des BF und in seiner Beschwerde nicht dazu zu führen, dass er sein die Rechtsordnung missachtendes Verhalten ändern wird.

Die vom BF verübten Delikte (darunter Widerstand gegen die Staatsgewalt, Eigentumsdelikte, Körperverletzungen, sowie Suchtgiftdelikte) und das Fehlen einer geregelten Beschäftigung lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF in Österreich selbst über kein Einkommen und auch sonst über keine eigenen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt, weshalb eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. All die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was unzweifelhaft eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.

Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten herangezogen werden (VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113). Insoweit in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht wurde, dass der BF die von ihm begangenen Straftaten bereue und sich nunmehr bemühe, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und sein Leben in den Griff zu bekommen, ist zu entgegnen, dass auch einer allenfalls bekundeten Reue schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zukommt, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485). Wie bereits ausgeführt ist der BF derzeit in Untersuchungshaft angehalten, von einem Wohlverhalten in Freiheit, welches in einem zeitlich adäquaten Verhältnis zu seinen Haftstrafen und seiner Delinquenz steht, ist daher nicht auszugehen; eine stationäre Therapie musste von Seiten der Therapieeinrichtung ob des aggressiven Verhaltens des BF zweifach abgebrochen werden.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556 und vom 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Verbrechen der Suchtmittelkriminalität und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH vom 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Auch stellt das Verbrechen des vom BF ebenfalls begangenen Einbruchdiebstahls in den abgestellten PKW eines Tatopfers ein die öffentliche Sicherheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (VwGH vom 23.03.1992, Zl. 92/17/0044 und vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0568).

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind. Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland, es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH vom 28.05.2015, Zl. Ra 2014/22/0037).

Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so erweist sich diese ebenso als rechtmäßig:

Ein auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestütztes Einreiseverbot wie im vorliegenden Fall kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Die Erlassung eines auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht im Hinblick auf die bereits näher dargelegten Umstände, die zur

Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft und die besondere Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität in angemessener Relation.

Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF, dessen fehlende Einsicht in sein delinquentes Verha

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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