TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/27 W144 2246539-1

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Entscheidungsdatum

27.09.2021

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch


W144 2246539-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

Der iranische Beschwerdeführer (BF) hat sein Heimatland vor etwa 3 Jahren verlassen und sich über den Luftweg mittels eines slowakischen Schengenvisums C, gültig vom XXXX 10.2018 bis XXXX 11.2018, Zl. XXXX , nach Deutschland begeben, wo er am 17.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Nach ca. 5 Monaten Aufenthalt in Deutschland begab sich der BF in die Slowakei, wo er ebenfalls ca.5 Monate lang aufhältig blieb. Sodann reiste er eigenständig nach Belgien und nach einem dortigen ca. 6-monatigen Aufenthalt zurück in die Slowakei, da diese laut Belgien zur Prüfung seines Antrags zuständig gewesen ist. Nach einem neuerlichen Aufenthalt in der Slowakei von etwa 1 Jahr und 4 Monaten begab sich der BF letztlich am 13.07.2021 ins österreichische Bundesgebiet, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zur Person des BF liegen folgende EURODAC-Treffermeldungen wegen Asylantragstellung vor:

?        BRD vom 17.12.2018

?        Slowakei vom 29.04.2019

?        Belgien vom 12.09.2019

?        Slowakei vom 05.03.2020

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf der Erstbefragung durch Landespolizeidirektion Wien vom 14.07.2021 gab der BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass sich seine Eltern sowie zwei Geschwister nach wie vor im Iran befinden würden. Er leide an keinen Krankheiten, die seiner Einvernahme entgegenstehen würden, er habe in allen von ihm durchreisten Ländern um Asyl angesucht, Deutschland habe er verlassen müssen, da er ein slowakisches Visum gehabt habe.

Wörtlich führte der BF aus: „Das Leben in Deutschland und der Slowakei war gut. Ich habe die Slowakei ohne Grund Richtung Belgien verlassen.“

In der Slowakei habe er das Ergebnis (seines Antrags) nicht abgewartet. Belgien habe ihn aufgrund der slowakischen Zuständigkeit zurückgeschickt. Auf die konkrete Frage, was der BF sonst über den Aufenthalt in den von ihm durchreisten Ländern, wo er einen Asylantrag gestellt habe, angeben könne, gab der BF lediglich an, dass er nichts weiter anzugeben habe. Auf die nochmalige Nachfrage, was gegen eine Rückkehr in eines dieser Länder spreche, gab der BF wörtlich an: „Ich bekomme in der Slowakei keine Antwort auf meinen Asylantrag.“

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 03.08.2021 unter Hinweis auf den slowakischen Eurodac-Treffer ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei. Die Slowakei stimmte mit Schreiben vom 16.08.2021 diesem Ersuchen ausdrücklich zu und ersuchte unter einem um Information über eine allfällige besondere gesundheitliche Situation des BF.

In der Folge wurde der BF am 02.09.2021 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er an Depressionen und Schizophrenie leide. Er habe darüber auch medizinische Unterlagen, er sei drei Wochen lang in stationärer Behandlung gewesen. An diesen Krankheiten leide er seit zwei Jahren. Er höre Stimmen und müsse jedes halbe Jahr für einen Monat im Krankenhaus behandelt werden; er nehme Medikamente. Seine Angaben im Zuge der Erstbefragung seien richtig, er wolle keine Ergänzungen machen. Er habe weder im Bereich der Mitgliedstaaten, noch konkret in Österreich Verwandte, Familienmitglieder oder sonstige Personen, zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe. Er habe damals problemlos ein slowakisches Visum erhalten. Sein Asylantrag in der Slowakei sei negativ entschieden worden. Er wisse nicht, von wann bis wann er sich in der Slowakei aufgehalten habe, er sei ca. ein Jahr dort in einem Flüchtlingscamp gewesen. Er habe die Slowakei freiwillig verlassen. Er sei in der Slowakei krank gewesen, er habe medizinische Betreuung benötigt, diese jedoch nicht bekommen; er habe gesagt, dass er Stimmen hören würde, doch habe niemand etwas getan. Seit einem Jahr habe er dieser Krankheit. Er sei weder in der Slowakei, noch in Deutschland oder in Belgien jemals in medizinischer Behandlung gewesen. In der Slowakei sei er einmal von der Polizei geschlagen worden, dies anlässlich seiner Festnahme, er habe einen Teller zerbrochen und sei laut gewesen, danach sei er in ein Gefängnis gebracht worden, jedoch habe man ihm gesagt, dass dies ein Krankenhaus wäre. Es seien aber überall Polizisten und Wächter gewesen. Eine Anzeige habe er diesbezüglich in der Slowakei niemals getätigt, denn er habe keine Zeugen gehabt und keine Beweise. Im Krankenwagen sei er geschlagen worden. Er wolle aus medizinischen Gründen nicht zurück in die Slowakei reisen. In Österreich habe er Hilfe bekommen.

Vorgelegt wurden seitens des BF naschstehende Unterlagen:

?        ein vorläufiger Arztbrief des LKH XXXX vom 19.8.2021 mit der Diagnose: F20.0, Verdacht auf paranoide Schizophrenie. Als Therapieempfehlung ist die Medikamentengabe von Risperdal 1mg 1x morgens und Risperidon 3mg und 1x abends empfohlen.

?        Ärztliche Bestätigung des LKH XXXX , wonach der BF vom 3.8.2021 bis 21.8.2021 in dortiger Pflege gewesen sei.

Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 03.09.2021 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Slowakei gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung in die Slowakei zulässig sei.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

„zur Lage im Mitgliedstaat:

Es wurde festgestellt, dass Sie in der Slowakei keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt wären, bzw. dass Sie diese zu erwarten hätten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in der Slowakei nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würden.

Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In der Slowakei wurden bisher 395.300 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 12.548 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden und 4.614.683aus verabreichte Impfdosen (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 03.09.2021).

Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 03.09.2021).

Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:

Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.

(VfGH: 17.6.2005, B 336/05; UBAS: 268.445/3-X/47/06 vom 14.3.2006)

Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering sein, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird.

(VwGH: 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095)

Allgemeines zum Asylverfahren

In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVSR o.D.a; vgl. MVSR o.D.b; MVSR o.D.c; EMN 4.2019; MVSR/UNHCR o.D.; USDOS 13.3.2019; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).

(Quelle: MO 6.2019)

Quellen:

-        EMN – European Migration Network (4.2019): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republik in 2018, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24_slovak_republic_arm2018_part2_en.pdf, Zugriff 31.10.2019

-        MO – Migration Office of the Ministry of Interior of the Slovak Republic (6.2019): 25 years (1993-2018), http://www.minv.sk/?tlacove-spravy-6&sprava=migracny-urad-mv-sr-posobi-uz-viac-ako-stvrtstorocie, Zugriff 31.10.2019

-        MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.a): Migra?ný úrad MV SR, https://www.minv.sk/?migracny-urad-mv-sr, Zugriff 31.10.2019

-        MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.b): Formy medzinárodnej ochrany, https://www.minv.sk/?formy-medzinarodnej-ochrany, Zugriff 31.10.2019

-        MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.c): Zámerom migra?nej politiky Slovenskej republiky je zabezpe?i?, https://www.minv.sk/?zamer-migracnej-politiky-slovenskej-republiky, Zugriff 31.10.2019

-        MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr, Zugriff 31.10.2019

-        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Slovakia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004286.html, Zugriff 31.10.2019

Dublin-Rückkehrer

Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin-Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von der Slowakei im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche die Slowakei verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und deren Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015; vgl. EASO 24.10.2017).

Die Slowakei macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten. Alle Antragsteller erhalten dieselbe Versorgung. Die Slowakische Republik sieht für Dublin-Rückkehrer und für Asylwerber Unterbringung, Verpflegung, grundlegende Hygieneartikel und sonstige notwendige Gegenstände des täglichen Bedarfs vor. Darüber hinaus soll vom Ministerium dringende medizinische Versorgung übernommen werden, wenn ein Antragssteller keine öffentliche Versicherung hat. Während des Aufenthalts im Aufnahme- oder Integrationszentrum erhalten Aslywerber ein Taschengeld (EASO 2.2016; vgl. EASO 24.10.2017).

Quellen:

-        EASO – European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail

-        EASO – European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail

-        EASO – European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail

Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable

2018 wurden von den staatlichen Stellen 27 unbegleitete Minderjährige (UM) (von denen zehn Asyl beantragten) registriert (EMN 4.2019).

2017 kam es zu einer Gesetzesänderung im Zusammenhang mit der Verpflichtung der UM. Demnach muss sich der Betroffene einer medizinischen Untersuchung zwecks Altersfeststellung unterziehen, wenn der Verdacht besteht, dass er erwachsen ist (EMN 5.2018). Als Grundlage der Altersfeststellung dient eine Knochenanalyse. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden. Die Knochenanalyse wird allerdings als unzuverlässig kritisiert, insbesondere bei Personen im Alter von 16 bis 18 Jahren. UNHCR und die UN Kinderrechtskonvention (UNCRC) haben die Slowakei aufgefordert, das Altersbestimmungsverfahren nur in solchen Fällen durchzuführen, in denen ernsthafte Zweifel am Alter der Person bestehen und sicherzustellen, dass das Verfahren nur nach Aufklärung und mit Einwilligung des Betroffenen von Experten durchgeführt wird und in seinem besten Interesse erfolgt (GDP 1.2019).

Nach der neuesten Gesetzgebung kommen UM nach der Einleitung des Asylverfahrens nicht in eine Aufnahme- oder Unterbringungseinrichtung, in der sich alle Asylwerber während des Asylverfahrens aufhalten und betreut werden, sondern sie bleiben im Pflegeheim für unbegleitete Minderjährige. Wird ein UM während des Asylverfahrens volljährig, wird er weiterhin als Minderjähriger behandelt. 2018 gab es in 18 Fällen eine Entscheidung über die Unterbringung von UM im Pflegeheim in Medzilaborce und somit wurden dort insgesamt 26 unbegleitete Minderjährige betreut, von denen neun untertauchten (EMN 4.2019). Trotz der in den letzten Jahren eingeführten Präventionsmaßnahmen gegen das Untertauchen von UM, bleibt dieses Phänomen weiterhin ein Problem (EMN 5.2018; vgl. EMN 4.2019).

Hinsichtlich des Schutzes der Rechte von UM fungiert die zuständige Behörde als Betreuer (bei elf UM; Stand 31.12.2018) oder Vormund (14 UM; Stand 31.12.2018) und vertritt sie sowohl in rechtlichen und anderen Verfahren als auch vor und nach der Einleitung des Asylverfahrens (EMN 4.2019).

Die Beratung von UM in den staatlichen Einrichtungen wurde 2018 vom Migration Information Centre (MIC) der IOM fortgesetzt. Deren Leistungen umfassen hauptsächlich Slowakisch-Sprachkurse und individuelle Rechtsberatung (EMN 4.2019).

Für die Unterbringung von Familien und vulnerablen Gruppen ist das Unterbringungszentrum Opatovská Nová Ves bestimmt (MVSR/UNHCR o.D.).

Quellen:

-        EMN – European Migration Network (4.2019): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republik in 2018, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24_slovak_republic_arm2018_part2_en.pdf, Zugriff 31.10.2019

-        EMN – European Migration Network (5.2018): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republik in 2017, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovak_arm_part2_2017_en.pdf, Zugriff 31.10.2019

-        GDP – Global Detention Project (1.2019): Country Report – Immigration detention in Slovakia: Punitive conditions paid for by the detainees, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Immigration-Detention-in-Slovakia-Online-.pdf, Zugriff 31.10.2019

-        MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr, Zugriff 31.10.2019

Non-Refoulement

Die slowakischen Gesetze sehen vor, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringungen in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Einige Beobachter kritisieren, die verantwortliche Grenz- und Fremdenpolizei verfüge nicht über die notwendigen Informationen, dies zu beurteilen. Die Slowakei kennt subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Außerlandesbringung aber aufgrund von Sicherheitsbedenken im Heimatland nicht möglich ist (USDOS 13.3.2019).

Darüber hinaus gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (MVSR/UNHCR o.D.).

Quellen:

-        MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr, Zugriff 31.10.2019

-        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Slovakia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004286.html, Zugriff 31.10.2019

Versorgung

Zur Erstaufnahme verfügt die Slowakei über 524 Unterbringungsplätze im Zentrum Humenne, in dem sich jeder Antragsteller einer 20-tägigen medizinischen Quarantänephase unterziehen muss. Das Zentrum darf währenddessen nicht verlassen werden (MO 6.2019; vgl. EASO 2.2016). Während des gesamten Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung steht dem Antragssteller eine professionelle Sozialberatung zur Verfügung (MO 6.2019). Der Antragssteller wird in der Regel innerhalb eines Monats nach Einreichung des Asylantrags in eines der Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce verlegt. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze). Opatovská Nová Ves ist für Familien und vulnerable Gruppen vorgesehen; Rohovce ist hauptsächlich für erwachsene Männer bestimmt (MO 6.2019; vgl. MVSR/UNHCR o.D.). Die Zentren bieten eine umfassende Versorgung für Antragssteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden Slowakisch-Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, aber auch psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Auf Antrag und nach Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist es für Asylwerber möglich, auf eigene Kosten außerhalb des Unterbringungszentrums untergebracht zu werden (MO 6.2019).

Seit Juli 2015 haben Asylwerber bereits nach neun Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt (zuvor 12 Monate) (EK o.D.).

Die Migrationsbehörde bietet in Zusammenarbeit mit Slovenskej Humanitnej Rady (SHR) im Rahmen des sogenannten Efektívne služby pre žiadate?ov o azyl-Programms zusätzliche Dienstleistungen für Asylwerber an, die in den staatlichen Zentren untergebracht werden. Die Leistungen umfassen unter anderem Slowakisch-Sprachkurse, psychologische Beratung, Sozialarbeit, Finanzierung von Freizeitaktivitäten usw. Das Projekt Liga bietet Rechtsberatung für Asylwerber an (MVSR o.D.d).

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).


Quellen:

-        EK – Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.): Country Fact Sheet ; Slvakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 31.10.2019

-        MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail

-        MO – Migration Office of the Ministry of Interior of the Slovak Republic (6.2019): 25 years (1993-2018), http://www.minv.sk/?tlacove-spravy-6&sprava=migracny-urad-mv-sr-posobi-uz-viac-ako-stvrtstorocie, Zugriff 31.10.2019

-        MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.d): Migra?ný úrad MV SR sa aktuálne podie?a na nasledovných projektoch, https://www.minv.sk/?projekty-na-ktorych-sa-migracny-urad-podiela, Zugriff 31.10.2019

-        MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr, Zugriff 31.10.2019

Schutzberechtigte

In der Slowakei gab es 2018 178 Asylanträge (155 Erst- und 23 Folgeanträge), von denen fünf Asylstatus und 37 subsidiären Schutz erhielten (EMN 4.2019; vgl. IOM 5.4.2019; TSS 19.3.2019). International Schutzberechtigte besitzen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Slowakei. Subsidiär Schutzberechtigte müssen ihren Schutzstatus nach einem Jahr erneuern lassen, danach alle zwei Jahre (USDOS 13.3.2019; vgl. PiN 6.2019). Nach 5 Jahren kommen sie für einen dauerhaften Aufenthalt infrage (EK 12.2015). Neben internationalem und subsidiärem Schutz gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (PiN 6.2019; vgl. MVSR o.D.b). Wer diese Schutzform genießt, hat ein Recht auf dieselben Integrationsmaßnahmen wie andere Inhaber eines Schutzstatus, außer der Familienzusammenführung (EK 12.2015).

Schutzberechtigte haben Zugang zum Gesundheitswesen, einigen Sozialleistungen, Bildung und Arbeitsmarkt wie slowakische Bürger. Alle Inhaber eines Schutzstatus in der Slowakei gelten als sogenannte benachteiligte Arbeitnehmer und brauchen damit keine Arbeitserlaubnis (PiN 6.2019; vgl. MVSR/UNHCR o.D.). Es gibt Berichte über subsidiär Schutzberechtigte mit beschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Innenministerium gibt die Krankenversicherungsdokumente direkt an die Subschutzberechtigten aus, was manchmal zu Verwirrung bei den Gesundheitsdienstleistern führt, die nicht wissen, welche Behandlung durch diese Dokumente abgedeckt ist (USDOS 13.3.2019).

Die Integration wird durch verschiedene Projekte von NGOs durchgeführt, die entweder vom Staatsbudget oder vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziert werden. Bei den Integrationsprojekten (z.B. Skills2Work, Projekt EU-Frank, Step 3, IOM Migration Information Centre (MIC) usw.) wird ein besonderer Wert auf Unterbringung, Slowakisch-Sprachkurse, Arbeitssuche, Jobtrainings und psychosoziale sowie rechtliche Beratung gelegt (PiN 6.2019; vgl. EMN 4.2019; IOM o.D.; MVSR o.D.d.). Die Teilnahme an den Projekten erfolgt auf freiwilliger Basis (PiN 6.2019).

Die Bereitstellung geeigneter Wohnungen und die Gewährleistung der sozialen Sicherheit, insbesondere bei vulnerablen Personengruppen, gelten als die wichtigsten und gleichzeitig kompliziertesten Bereiche der Integration von Schutzberechtigten. Laut dem Asylgesetz sollten Personen mit Schutzstatus unter anderem vorübergehend in einem Integrationszentrum untergebracht werden, aber die einzige für diese Zwecke eingerichtete Einrichtung wird nicht benutzt. In der Praxis werden die Unterkünfte für die Betroffenen zu Beginn der Integration von den für die Durchführung der Integrationsprojekte zuständigen NGOs vermittelt. Einzelpersonen werden normalerweise in Pensionen oder in Studentenheimen untergebracht, während Familien mit Kindern bzw. ältere Menschen in Privatwohnungen wohnen. Im letzteren ist die Miete jedoch hoch. Schutzberechtigte erhalten staatliche Wohnungsbeihilfe als Teil der materiellen Leistungen (material need benefit) für Schutzberechtigte, sie haben allerdings in der Anfangsphase der Integration aufgrund der Nichterfüllung der dazu notwendigen Kriterien (bestimmtes Einkommen, Mindestaufenthaltszeit in der jeweiligen Stadt) keinen Zugang zu Sozialwohnungen. Die fehlenden Kontakte und Finanzmittel von Schutzberechtigten führen dazu, dass sie weiterhin auf die finanzielle Unterstützung und Kapazitäten der NGOs angewiesen sind. Die Stadt Košice bietet fünf Zweizimmer-Sozialwohnungen für Schutzberechtigte, ansonsten gibt es beim Integrationsprozess nur eine geringe Beteiligung seitens der lokalen Behörden. In Bratislava bieten NGOs in Kooperation mit der Kirche Unterkünfte an. Im Privatsektor werden Wohnungen ungern an Ausländer, insbesondere Flüchtlinge, vermietet (PiN 6.2019).

Bei der Sozialhilfe besonders bei Witwenpension, Invailiditätsentschädigung und Rente müssen Schutzberechtigte die gleichen Bedingungen wie slowakische Bürger erfüllen; was in der Praxis jedoch unmöglich ist. Wenn Schutzberechtigte die Anforderungen für die Sozialhilfe nicht erfüllen und sie über kein anderes Einkommen verfügen, sind sie von staatlichen Leistungen abhängig. Diese sind aber unzureichend und bergen somit ein Armutsrisiko. Positiv zu bewerten ist jedoch der Zugang zu Sozialdiensten und zu den staatlichen Familienleistungen. Zu letzteren haben nur anerkannte Flüchtlinge den gleichen Zugang wie slowakische Staatsbürger (PiN 6.2019).

Quellen:

-        EMN – European Migration Network (4.2019): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republik in 2018, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24_slovak_republic_arm2018_part2_en.pdf, Zugriff 31.10.2019

-        IOM – International Organisation for Migration Slovakia (5.4.2019): Migration in Slovakia, https://www.iom.sk/en/migration/migration-in-slovakia.html, Zugriff 31.10.2019

-        IOM – International Organisation for Migration Slovakia (o.D.): IOM Migration Information Centre (MIC), https://www.iom.sk/en/activities/migrant-integration/iom-migration-information-centre.html, Zugriff 31.10.2019

-        MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.b): Formy medzinárodnej ochrany, https://www.minv.sk/?formy-medzinarodnej-ochrany, Zugriff 31.10.2019

-        MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.d): Migra?ný úrad MV SR sa aktuálne podie?a na nasledovných projektoch, https://www.minv.sk/?projekty-na-ktorych-sa-migracny-urad-podiela, Zugriff 31.10.2019

-        PiN – People in Need – Migration Awareness Programme (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (6.2019): Asylum Seekers and Beneficiaries of International Protection in V4 Countries (Updated Report); V4NIEM: Visegrad Countries National Integration, Evalutation Mechanism Report 2019, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/cr-v4niem-2019.pdf, Zugriff 31.10.2019

-        TSS – The Slovak Spectator (19.3.2019): Slovakia only granted five people asylum last year, https://spectator.sme.sk/c/22079443/slovakia-asylum-applications-statistics.html, Zugriff 31.10.2019

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei Ihrer Überstellung in die Slowakei einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären.

Es haben sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Außerlandesbringung gem. § 61 FPG entgegenstehen.

A)       Beweiswürdigung

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:

[ … ]

-        betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:

Die Feststellungen zum Mitgliedstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Im gegenständlichen Fall wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Slowakei aufgrund der Dublin III-Verordnung zur Übernahme bereiterklärte und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat die Slowakei die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Sie konnten nicht konkret und substantiiert vorbringen, warum die Slowakei in Ihrem Fall Ihren Asylantrag nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen sollte, weshalb die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der „Sicherheit“ der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall nicht erschüttert werden konnte.

Ebenso ist festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auch auf den Hauptzweck der Dublin II-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsreglung zu treffen ist. Schwierige Lebensbedingungen, wie etwa regional bestehende Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten oder Umstände, wie sie von Ihnen bemängelt wurden, weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf (vgl. dazu in einem ähnlich gelagerten Fall Erkenntnis des AGH vom 13.03.2013, Zl. S2 433.030-1/2013/3E).

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Slowakei und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

(Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 01.08.2019, Zahl: W240 2221667-1/2E)

Sie führten in der Erstbefragung an, dass das Leben in Deutschland und der Slowakei gut war. Sie haben die Slowakei auch ohne Grund Richtung Belgien verlassen

Auf die Frage in der Einvernahme vor dem Bundesamt, warum Sie die Slowakei verlassen haben, gaben Sie an, dass Sie medizinische Behandlung benötigten, welche Sie in der Slowakei nicht erhalten haben.

Dass Sie jedoch medizinische Hilfe erhalten, ist auf Grund der Länderfeststellungen ersichtlich. Weiters wird auf die oben angeführte Beweiswürdigung verwiesen.

Auf die Frage, ob Sie in der Slowakei verfolgt, bedroht oder ähnliches wurden, gaben Sie an, dass die Polizei Sie geschlagen hat.

Sie tätigten auch niemals auf Grund eines Vorfalles eine Anzeige bei der Polizei.

Sie haben sich auch niemals an den Vorgesetzten des Polizisten gewandt.

Die Behörden der Slowakei verfolgen strafrechtlich die illegalen Aktivitäten von Privatpersonen, setzen also konkrete Schritte zur Strafverfolgung solcher Straftaten, was eindeutig auf die Schutzwilligkeit und Schutzmöglichkeit des Staates, Bürger vor Übergriffen von Privatpersonen zu schützen, hinweist.

Auffallend ist hier jedoch die Tatsache, dass Sie in der Erstbefragung am 14.08.2021, somit der ersten Möglichkeit in Österreich anzugeben, weswegen Sie die Slowakei verlassen haben, angaben, dass das Leben in der Slowakei gut war. …

Die Slowakei haben Sie deswegen verlassen, weil Sie keine Antwort auf Ihren Antrag auf internationalen Schutz erhalten haben.

Sie gaben somit keinerlei Verfolgungs- oder Bedrohungssituationen in der Slowakei an, sondern immer nur, dass das Leben in der Slowakei gut war!!!

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049). Aufgrund der gleichen Interessenslage muss dies auch bei Vorbringenssteigerung innerhalb der selben Instanz oder zwischen Vorbringen vor verschiedenen Behörden gelten.

Sie haben auch niemals um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen in der Slowakei angesucht.

Aus Ihren Angaben sind somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich in konkrete Gefahr liefen, in der Slowakei Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnten. Die durch Sie bloß in den Raum gestellte Behauptung, Sie wären von der slowakischen Polizei geschlagen worden, ist als subjektive Schutzbehauptung zu werten, die weder konkretisiert werden konnte, noch mit den allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Slowakei vereinbar sind.

Es ist anzuführen, dass in der Slowakei, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtssprechung des EGMR lasse sich, führt der VwGH weiter aus, keine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Slowakei erkennen.

Eine Grundversorgung für Asylwerber in jeglicher Hinsicht ist in der Slowakei, wie in der Feststellung angeführt, gewährleistet.“

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin die Slowakei für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu, und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Gründe gem. Art 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor. Seine Ausweisung stelle mangels familiärer Anknüpfungspunkte und dem Umstand, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz gewesen sei, keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.

Der Bescheid wurde am 06.09.2021 rechtswirksam zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die jedenfalls fristgerecht erhobene Beschwerde des BF vom 16.09.2021, in welcher er im Wesentlichen geltend machte, dass das Verfahren mangelhaft sei, da die Behörde keine weiteren Ermittlungen zu der geltend gemachten Erkrankung des BF durchgeführt habe. Die Behörde spiele die Krankheit des BF herunter und sei dem BF von einer klinischen Psychologin mitgeteilt worden, dass es bei paranoider Schizophrenie erst nach einem halben Jahr Beobachtung und medikamentöser Einstellung zu einer endgültigen Diagnose kommen könne, weshalb auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen (lediglich) die Wörter „Verdacht auf“ aufscheinen. Anzeichen für eine schwere Erkrankung lägen jedoch bereits jetzt vor. Die Behörde hätte ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.

Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Slowakei sprechen, liegen nicht vor, zumal das Verfahren des BF in der Slowakei noch anhängig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte und lebt auch mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

In gesundheitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass beim BF der Verdacht auf paranoide Schizophrenie vorliegt.

Als Therapie sind diesbezüglich lediglich die Gabe bzw. die medikamentöse Einstellung des BF mittels zweier Psychopharmaka (wie oben angegeben) sowie fachärztliche Kontrollen empfohlen.

Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass der BF in medizinischer Hinsicht keinerlei Versorgung in der Slowakei erhalten hätte bzw. im Falle seiner Rücküberstellung erhalten wird.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA, insbesondere dem Eurodac-Treffer, dem slowakischen Antwortschreiben im Rahmen der Dublin-Konsultationen, und dem Vorbringen des BF selbst.

Die Feststellung zur familiären Situation des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus seinem Vorbringen.

Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des BF ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Diesbezüglich ist näher zu erläutern, dass bisher lediglich der „Verdacht“ auf das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie besteht, sowie dass selbst nach den Beschwerdeausführungen vorgebracht wird, dass eine gesicherte Diagnose erst nach einem halben Jahr der Beobachtung vorliegen könne.

Relativierend ist festzuhalten, dass der BF im Zuge seiner Erstbefragung kein Wort von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung dargetan hat, vielmehr hat ausdrücklich angegeben, dass die Lage in der Slowakei gut gewesen sei und er die Slowakei ohne besonderen Grund verlassen habe. Die demgegenüber spät geltend gemachte Behauptung, dass er an Schizophrenie leide und in der Slowakei keinerlei medizinische Behandlung erhalten habe, stellt einen groben Widerspruch zum ursprünglich spontanen Vorbringen des BF dar. Auch hat der BF im weiteren Verfahren einmal zu Protokoll gegeben, dass er an dieser Erkrankung bereits seit zwei Jahren leide, an anderer Stelle des Protokolls hat er hingegen angegeben, dass er seit einem Jahr daran leide. Insgesamt betrachtet stellt sich das Vorbringen des BF zu seiner Erkrankung somit grob widersprüchlich dar, sodass nicht mit Sicherheit erkannt werden kann, dass der BF tatsächlich an paranoider Schizophrenie leidet.

Ferner ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass der Behauptung des BF, dass in der Slowakei keinerlei medizinische Versorgung erhalten hätte, sein eigenes Vorbringen entgegensteht, wonach er einmal mit einem Krankenwagen in ein Spital gebracht worden sei.

In dem Zusammenhang ist den Beschwerdeausführungen, wonach die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erforderlich gewesen wäre, entgegenzutreten, da die Beschwerde selbst ausführt, dass eine gesicherte Diagnose erst nach einem halben Jahr der Beobachtung erfolgen könne. Somit wäre die Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens zum gegenwärtigen Zeitraum nach den Beschwerdeausführungen selbst letztlich ohne gesicherten bzw. schlagenden Beweiswert.

Es kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, ob der BF an paranoider Schizophrenie leidet, da dem weiteren Verfahren und den rechtlichen Erwägungen (siehe unten) vorsichtshalber hypothetisch zugrundegelegt wird, dass der BF tatsächlich an dieser Erkrankung leidet.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Slowakei auch Feststellungen zur slowakischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf „Dublin-Rückkehrer“) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. …

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

„KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Artikel 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des

Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines

seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese

Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronisc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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