TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/28 W226 1408071-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2021
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Entscheidungsdatum

28.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W226 1408071-3/10E
W226 2233552-1/7E
W226 2233553-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter über die gemeinsame Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation und 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation alle vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11/6 A-4020 Linz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2020, Zlen. 780895004-200398961 (ad 1.), 1124247703-200399364 (ad 2.) und 1233674910-200399356 (ad 3.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. - III. der angefochtenen Bescheide wird als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen jeweils 1.) XXXX 2.) XXXX und 3.) XXXX gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG 2005 iVm § 52 FPG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

XXXX wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 54 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 und § 58 Absatz 2 iVm § 55 Absatz 1 AsylG 2005 erteilt. XXXX und XXXX wird eine „Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 54 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 und § 58 Absatz 2 iVm § 55 Absatz 2 AsylG 2005 erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1.1. Die erste Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des mj. zweiten und dritten Beschwerdeführers (im Folgenden: BF2 und BF3). Sie sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens.

I.1.2. Die damals minderjährige BF1 ist zusammen mit ihrer Mutter und ihren fünf damals minderjährigen Geschwistern von Polen kommend am 22.09.2008 illegal ins Bundesgebiet eingereist, wo sie am 23.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 stellten. Weitere zwei damals minderjährigen Brüder der BF1 stellten bereits am 20.10.2005 einen Asylantrag nach dem AsylG 1997.

Die Mutter der BF1 brachte zu ihren Fluchtgründen kurz zusammengefasst vor, ihr Ehemann sei im Jänner 2003 entführt worden und werde sie, da sie Nachforschungen zu dessen Aufenthalt angestellt habe, von Unbekannten durch Einwerfen von Zetteln bzw. eines Briefes in den Hof ihres Hauses bedroht. Auf diesen schriftlichen Nachrichten sei angeführt, sie solle zukünftig Nachforschungen unterlassen und wegziehen.

I.1.3. Mit Bescheiden jeweils vom 03.07.2009 wies das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) den Asylantrag der Mutter der BF1, der BF1 und ihrer fünf Geschwister gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I) und stellte fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II); ferner wurde die gesamte Familie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Beweiswürdigend wertete das BAA die Angaben der Mutter der BF1 als unglaubwürdig, insbesondere sei nicht glaubwürdig, dass die Mutter der BF1 und ihre Kinder verfolgt werden, während alle anderen Verwandten des verschwundenen Ehemannes, insbesondere sein Bruder, welcher sich sogar an den Europäischen Gerichtshof gewandt habe, nicht verfolgt werden. Die Angaben zu den anonymen Zetteln bzw. dem anonymen Brief seien unglaubwürdig, da in den Aussagen zu viele Widersprüche aufgetreten seien.

Es lägen weiters keine Hinweise vor, dass in der Russischen Föderation ein Bürgerkrieg oder eine Hungersnot herrsche, weshalb auch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 zulässig sei.

I.1.4. Mit Schriftsatz vom 17.07.2009 erhob die Mutter der BF1 (gleichlautend für alle Familienmitglieder) Beschwerde, die damit begründet wurde, dass die Angaben über eine Verfolgung glaubwürdig seien, da aus dem Bericht von Amnesty International vom XXXX , welcher als Beilage übermittelt wurde, hervorgehe, dass auch Angehörige von Entführten von Verfolgung betroffen sind, insbesondere auch, wenn diese Nachforschungen über das Verschwinden von Familienangehörigen anstellten. Die Mutter der BF1 sowie einige ihrer Kinder seien außerdem krank und hätte diese mit ihren insgesamt 8 Kindern in Tschetschenien keine Lebensgrundlage, da auch keine geeigneten Verwandten vorhanden seien, welche die Familie aufgrund ihrer Größe wirksam unterstützen könnten.

Auch habe sie erfahren, dass ihr Bruder ( XXXX ) sich wieder im Gefängnis befinde.

I.1.5. Im Zuge der am 03.11.2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab die Mutter der BF1 bekannt, dass die Beschwerden (auch für alle mj. Kinder) zu Spruchteil I. wegen Aussichtslosigkeit zurückgezogen würden. Es wurde jedoch ersucht, aufgrund der prekären Lage der Mutter der BF1 (alleinstehende Frau mit 8 mj. Kindern, Verschwinden des Ehemannes seit 2003, Mittellosigkeit, Verlust der Lebensgrundlage) subsidiären Schutz zu gewähren.

I.1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 07.04.2010 wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, sowie hinsichtlich der BF1 und ihren fünf Geschwistern iVm § 34 Abs 3, BGBl. 100/2005, hinsichtlich Spruchteil II. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter der BF1, der BF1 und ihren fünf Geschwistern in die Russische Föderation nicht zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. 100/2005 wurde der Mutter der BF1, der BF1 und ihren fünf Geschwistern eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt II.). In Erledigung der Beschwerde wurde der bekämpfte Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben (Spruchpunkt III.).

Begründend führte der Asylgerichtshof hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes Folgendes aus:

„Im Hinblick auf die Frage nach einer eventuellen Gefährdung der Beschwerdeführerin-BF1 bei einer unfreiwilligen Rückkehr iSd § 8 Abs. 1 AsylG aufgrund der dzt. noch vorherrschenden Lage in der Heimatregion der Beschwerdeführer war aus Sicht des zur Entscheidung berufenen Senates des Asylgerichtshofs angesichts der länderkundlichen Feststellungen oben (noch) von einer sowohl allgemeine Sicherheitsaspekte als auch die allgemeine Versorgungslage betreffenden potentiellen Gefährdung der dort lebenden Zivilbevölkerung an sich, als Auswirkung der langjährigen Zerstörung der tschetschenischen Zivilgesellschaft und Infrastruktur, auszugehen, die zwar nicht zur Feststellung führt, dass jeder Rückkehrer automatisch bereits mit dieser Gefährdung rechnen muss, da es im Einzelfall durchaus zumutbar sein kann, nach Tschetschenien zurückzukehren, aus der sich aber gerade für die Beschwerdeführerin-BF1 in ihrer speziellen familiären und gesundheitlichen Situation (alleinstehende Frau mit 8 mj. Kindern, Tod des Ehemannes, Mittellosigkeit, Verlust der Lebensgrundlage) diese Zumutbarkeit nicht ergibt. Die Familie hätte im Falle einer Rückkehr unter extrem schweren wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben. Aus den vorgelegten Länderberichten geht zwar hervor, dass für Kinder Kindergeld bezahlt wird, jedoch auch, dass man davon nicht leben kann und man zusätzlich arbeiten gehen muss. Die Höhe des Kindergeldes liegt zwischen 60 bis 90 Rubel monatlich, umgerechnet in Euro entspricht dies € 1,50 bis € 2,00 je Kind monatlich. Ohne Arbeitsaufnahme durch die Mutter hätte die Beschwerdeführerin keine Lebensgrundlage in Tschetschenien. Aufgrund der 8 mj. Kinder ist dies jedoch der Mutter der Familie derzeit nicht möglich. Wobei aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit, insbesondere bei Frauen das Erlangen eines Arbeitsplatzes extrem schwierig ist, da nach der islamischen Tradition zuerst die Männer als Familienversorgen einen Arbeitsplatz erhalten. Weiters leidet die Mutter unter einer Schilddrüsenerkrankung, welche zwar laut den vorgelegten Länderberichten auch in Tschetschenien behandelbar ist, jedoch erscheint es unter diesen Voraussetzungen fraglich ob die Mutter den notwendigen Lebensunterhalt für sich und die 8 mj. Kinder erlangen kann. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass sie ungeachtet des Fehlens geeigneter familiärer Verbindungen dennoch auf ein soziales Netz von Bekannten oder Freunden zurückgreifen könnte, die sie bei ihrer sozialen und beruflichen Reintegration sowie beim Aufbau einer neuen Existenz in ihrem Heimatland unterstützen würden. Es lebt zwar noch die Mutter in Tschetschenien, doch ist diese aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters (79 Jahre) nicht in der Lage die Familie wirtschaftlich zu unterstützen, sondern würde selbst Hilfe benötigen. Der Bruder soll sich angeblich in Haft befinden. Es ist daher anzunehmen dass sie einem maßgeblichen Risiko ausgesetzt wäre, von den allgemeinen, oben skizzierten Kriegsfolgen auf eine Weise betroffen zu sein, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen könnte. Dies ist derzeit vor dem Hintergrund einer noch nicht ausreichend funktionierenden Staatsgewalt als Sicherheitsgarant der Zivilbevölkerung und noch nicht wieder hinreichend hergestellter, flächendeckender Versorgungseinrichtungen in Tschetschenien festzustellen.

Dass es der Beschwerdeführerin-BF1 demgegenüber zumutbar wäre, im übrigen Staatsgebiet der Russischen Föderation einen dauerhaften Aufenthalt zu nehmen, ohne dabei Gefahr zu laufen, eine hinreichende und dauerhafte Existenzgrundlage nicht erreichen zu können, war gerade angesichts der Familienstruktur (alleinstehende Frau mit 8 mj. Kindern) und der gesundheitlichen Lage der BF 1 und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Härten aus Sicht des zur Entscheidung berufenen Senates des Asylgerichtshofs nicht gegeben.

In Abwägung dessen war die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gem. § 8 Abs. 1 AsylG zu treffen und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides, der eine Rückführung in den Herkunftsstaat für zulässig erklärt hat, zu beheben.“

I.1.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 21.11.2016 wurde dem BF2 gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 13.04.2018 erteilt.

I.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 24.07.2019 wurde dem BF3 gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 13.04.2020 erteilt.

I.1.9. Mit Bescheiden des BAA bzw BFA wurden der BF1 bzw dem BF2 (jährlich) jeweils befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, zuletzt bis zum 13.04.2020 erteilt.

I.1.10. Am 11.03.2020 stellten die BF zuletzt entsprechende Verlängerungsanträge.

I.1.11. Mit Schreiben vom 07.04.2020 forderte das BFA die BF1 zur schriftlichen Beantwortung von Fragen zu ihrer aktuellen Situation in Österreich auf, woraufhin die BF1 vorbrachte, ihr Mann sei im September 2018 abgeschoben worden, sie habe zwei mj Kinder und ihre Mutter und Geschwister in Österreich, habe Deutschkurse besucht, den Hauptschulabschluss nachgeholt und eine Ausbildung zur Kindergartenassistentin gemacht. Sie habe derzeit keine Arbeit, da sie in Karenz sei. In der Russischen Föderation habe sie nur eine Schwester. Außerdem erwähnte sie, in psychiatrischer Behandlung aufgrund schwieriger Lebensumstände („Deportation“ ihres Ehemannes) zu sein.

I.2.1. Mit Schreiben vom 13.05.2020 wurde den BF die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des subsidiären Schutzes mitgeteilt und wurden die BF zur Stellungnahme aufgefordert. Dies wurde von der Behörde damit begründet, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden und sich die subjektive Lage im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert habe. Die BF1 habe nun an Lebenserfahrung gewonnen und sei ihr eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nun zumutbar, zumal sich auch der Kindesvater dort aufhalte. Sie hätte die Möglichkeit der Aus- und Fortbildung in Österreich genutzt, dadurch Erfahrungsschatz und fachliche Kompetenzen erworben, was ihr bei der Arbeitssuche und Wiedereingliederung in der tschetschenischen Gesellschaft nützlich sei.

Mit Schreiben vom 27.05.2020 beantragte die BF1, erkennbar unterstützt durch Diakonie, Flüchtlingsdienst, (nur) eine mündliche Einvernahme im Aberkennungsverfahren, um „darzulegen, warum ihr und ihren Kindern eine Rückkehr in die Russische Föderation nicht möglich“ sei.

I.2.2. Mit Bescheiden des BFA vom 30.06.2020 wurde der, den BF mit Erkenntnis vom 07.04.2010 bzw Bescheiden vom 21.11.2016 und vom 24.07.2019 jeweils zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG), von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), den BF die mit Erkenntnis vom 07.04.2010 bzw Bescheiden vom 21.11.2016 und vom 24.07.2019 jeweils erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im Bescheid betreffend die BF1 zu den Spruchpunkten I. und II. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Lage in Tschetschenien, als auch im gesamten Gebiet der Russischen Föderation soweit befriedet sei, als aktuell die Sicherheitslage nicht mehr als fragil zu bezeichnen sei und der BF auch die Möglichkeit offen stünde, sich in jedem anderen Landesteil niederzulassen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes sei der BF1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuerkannt worden. Ausschlaggebend für die Zuerkennung sei lediglich die Angehörigeneigenschaft zu ihrer Mutter gewesen. Eigene Gründe wären nicht festgestellt worden. Durch Erreichen der Volljährigkeit seien nun die Gründe weggefallen, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter im Familienverfahren geführt hätten. Es handle sich bei der BF1 um eine junge und arbeitsfähige Frau mit Schulbildung im Herkunftsstaat, die im Umfeld ihrer tschetschenischen Familie aufgewachsen sei und sozialisiert worden sei. Ihre in Österreich erhaltene Schulbildung und die in Österreich erworbene Qualifikation als Kindergartenassistentin würden zweifellos eine Zusatzqualifikation darstellen, die die Eingliederung der BF1 in den Arbeitsmarkt nach ihrer Rückkehr zusätzlich begünstigen würde. Es hätten daher keine Umstände festgestellt werden können, dass die BF1 im Falle ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte. Grundsätzlich bestehe in der Russischen Föderation auch die Möglichkeit zum Bezug von Sozialbeihilfen. Eine weitere relevante Sachverhaltsänderung seit der letztmaligen Verlängerung des Schutzstatus am 04.04.2018 stelle außerdem die Abschiebung des Ehegatten der BF1 und Vaters des BF2 und BF3 in die Russische Föderation am XXXX dar. Es sei daher auch zu betonen, dass sich dieser nun in der Russischen Föderation aufhalte und die BF1 somit nicht auf sich alleine gestellt wäre.

Zur Rückkehrentscheidung führte das BFA unter anderem aus, dass im Hinblick auf das Privatleben der BF1 festzustellen gewesen sei, dass sie kein geregeltes Einkommen beziehe, keine Arbeit habe und in Österreich auf Unterstützungen angewiesen sei. Ihre Bindungen zum Heimatstaat seien hingegen stark ausgeprägt. Ihr Ehegatte und Vater ihrer Kinder, dessen Angehörige, sowie jedenfalls eine Schwester der BF1 würde noch in ihrem Heimatstaat leben. Eine besondere Integrationsbemühung im Bundesgebiet – abgesehen vom Pflichtschulabschluss und einer Ausbildung zur Kindergartenassistentin vor sechs Jahren, was angesichts des beinahe zwölfjährigen Aufenthaltes der BF1 in Österreich nicht ausreichend ins Gewicht falle - habe sie nicht darlegen können.

I.2.3. Dagegen erhoben die BF am vollumfänglich Beschwerde. Darin wurde zum einen bemängelt, dass ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden sei, ohne ihnen die Möglichkeit gegeben zu haben, mündlich dazu Stellung zu nehmen. Entgegen der Auffassung der Behörde würden die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen. Die prekäre Sicherheitslage habe sich seit ihrer Flucht bzw den Verlängerungsanträgen in keinster Weise geändert. Ihrer Mutter sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, weil diese alleinerziehend, mittellos und ohne soziales Netzwerk gewesen sei. Sie sei nun in derselben Situation, wie ihre Mutter damals. Sie sei alleinerziehend, habe kein soziales Netzwerk, auf welches sie im Falle einer Rückkehr zurückgreifen könne und welches sie bei einer sozialen und beruflichen Reintegration unterstützen könne. Das Verhältnis mit ihrem Ehemann sei nicht gut, sie hätten kaum Kontakt. Im Falle einer Rückkehr könne sie nicht auf seine Unterstützung zählen. Außerdem werde sie im Falle einer Rückkehr von den russischen Behörden verfolgt, da ihr Vater 2003 entführt worden sei und Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen einer Menschenrechtsverletzung verurteilt worden sei. Daher seien sie und ihre Familie ins Blickfeld der russischen Behörden geraten. Auch sei unrichtig zugrunde gelegt worden, dass die BF1 gesund sei, sie sei nämlich in psychiatrischer Behandlung. Eine medizinische Behandlung sei in Russland nicht gewährleistet, da aufgrund der Corona Pandemie das ohnehin schwache Gesundheitssystem zusammenbrechen werde.

Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde vorgebracht, dass die BF1 seit 12 Jahren in Österreich lebe, Deutsch auf B1-Niveau spreche und hier die Schule absolviert bzw eine Kindergartenassistentinnenausbildung gemacht habe. Aufgrund des Alters ihres jüngsten Sohnes könne sie dieses Jahr keiner Arbeit nachgehen. Außerdem würden die BF über ein Familienleben in Österreich verfügen, nämlich würden hier die Mutter und die Geschwister der BF1 leben, mit denen sie sehr verbunden sei. Sie würden sie mit der Betreuung ihrer Kinder unterstützen, weshalb auch ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei.

I.2.4. Am 01.09.2021 wurde nunmehr die BF1 durch das erkennende Gericht in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu subsidiären Schutz begründenden und integrativen Aspekten einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Der BF2 und der BF3 sind die minderjährigen Kinder der BF1, welchen am 21.11.2016 bzw 24.07.2019 im Familienverfahren ebenfalls jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

II.1.2. Die damals 14-jährige BF1 reiste zusammen mit ihrer Mutter und ihren fünf damals minderjährigen Geschwistern von Polen kommend am 22.09.2008 illegal ins Bundesgebiet ein, wo sie am 23.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 stellten. Davor lebten die BF1 und ihre Familie lebten in XXXX bzw in Inguschetien. Der Mutter der BF1 wurde mit Erkenntnis vom 07.04.2010 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da der Mutter der BF1 in ihrer damals speziellen familiären und gesundheitlichen Situation (alleinstehende Frau mit 8 mj. Kindern, Tod des Ehemannes, Mittellosigkeit, Verlust der Lebensgrundlage) angesichts der allgemeinen Sicherheitsaspekte als auch der allgemeinen Versorgungslage eine Rückkehr nicht zumutbar war. Weiter führt der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis aus:

„Die Familie hätte im Falle einer Rückkehr unter extrem schweren wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben. Aus den vorgelegten Länderberichten geht zwar hervor, dass für Kinder Kindergeld bezahlt wird, jedoch auch, dass man davon nicht leben kann und man zusätzlich arbeiten gehen muss. Die Höhe des Kindergeldes liegt zwischen 60 bis 90 Rubel monatlich, umgerechnet in Euro entspricht dies € 1,50 bis € 2,00 je Kind monatlich. Ohne Arbeitsaufnahme durch die Mutter hätte die Beschwerdeführerin keine Lebensgrundlage in Tschetschenien. Aufgrund der 8 mj. Kinder ist dies jedoch der Mutter der Familie derzeit nicht möglich. Wobei aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit, insbesondere bei Frauen das Erlangen eines Arbeitsplatzes extrem schwierig ist, da nach der islamischen Tradition zuerst die Männer als Familienversorgen einen Arbeitsplatz erhalten. Weiters leidet die Mutter unter einer Schilddrüsenerkrankung, welche zwar laut den vorgelegten Länderberichten auch in Tschetschenien behandelbar ist, jedoch erscheint es unter diesen Voraussetzungen fraglich ob die Mutter den notwendigen Lebensunterhalt für sich und die 8 mj. Kinder erlangen kann. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass sie ungeachtet des Fehlens geeigneter familiärer Verbindungen dennoch auf ein soziales Netz von Bekannten oder Freunden zurückgreifen könnte, die sie bei ihrer sozialen und beruflichen Reintegration sowie beim Aufbau einer neuen Existenz in ihrem Heimatland unterstützen würden. Es lebt zwar noch die Mutter in Tschetschenien, doch ist diese aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters (79 Jahre) nicht in der Lage die Familie wirtschaftlich zu unterstützen, sondern würde selbst Hilfe benötigen. Der Bruder soll sich angeblich in Haft befinden. Es ist daher anzunehmen dass sie einem maßgeblichen Risiko ausgesetzt wäre, von den allgemeinen, oben skizzierten Kriegsfolgen auf eine Weise betroffen zu sein, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen könnte. Dies ist derzeit vor dem Hintergrund einer noch nicht ausreichend funktionierenden Staatsgewalt als Sicherheitsgarant der Zivilbevölkerung und noch nicht wieder hinreichend hergestellter, flächendeckender Versorgungseinrichtungen in Tschetschenien festzustellen.“

II.1.3. Die BF1 und ihr Ehemann, ebenfalls russischer Staatsangehöriger, sind seit etwa 2011 zusammen und seit 2015 standesamtlich verheiratet, er ist der Vater von BF2 und BF3. Der Ehemann der BF1 reiste am 29.09.2004 ins österreichische Bundesgebiet ein. Er wurde in Österreich zwischen 2007 und 2017 fünfmal straffällig und sein (dritter) Asylantrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2018 rechtskräftig abgewiesen. Im September 2018 wurde er in die Russische Föderation abgeschoben. Der Ehemann der BF verfügt über eine 9-jährige Schuldbildung und eine Berufserfahrung in der Russischen Föderation als LKW-Fahrer. Er lebt nun in Tschetschenien, die BF1 traf diesen mit BF2 zuletzt im Februar 2019 in der Türkei. Die Kinder haben Kontakt mit ihm per Videotelefonie.

II.1.4. Die BF1 holte in Österreich den Hauptschulabschluss in Form einer Externistenprüfung nach und absolvierte eine Ausbildung als Kindergartenassistentin. Sie ist arbeitsfähig und geht in Österreich erstmals ab Februar 2021 einer geringfügigen Erwerbstätigkeit als Kassiererin in einem Lebensmittelgeschäft nach. Sie verdient dort derzeit EUR 883,60 brutto und möchte im Laufe des Jahres auf eine Vollzeitbeschäftigung umstellen. Der BF2 und BF3 gehen in den Kindergarten. Die BF sprechen Tschetschenisch und Deutsch. Die BF1 absolvierte im Juni 2021 die B1 Deutschprüfung.

II.1.5. Die BF sind gesund und leiden an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Die BF1 war im Februar 2020 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung in psychiatrischer Behandlung und meldete sich im Juni 2021 bei Hemayat für einen Psychotherapieplatz an. Die BF1 ist strafgerichtlich unbescholten.

II.1.6. In Österreich leben die Mutter und die Geschwister der BF1. Eine ältere Schwester der BF1 und ihr Ehemann, zu welchen die Mutter der BF1 Kontakt hat, und ein Onkel des Vaters der BF1 leben neben dem Ehemann der BF1 noch in der Russischen Föderation bzw Tschetschenien.

II.1.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung, insbesondere aufgrund ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit in der Russischen Föderation ausgesetzt ist.

II.1.8. Unter Zugrundelegung der im Folgenden dargestellten Länderberichte liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass die BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr liefen, dort aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden oder aufgrund der allgemeinen Versorgungslage in eine aussichtslose Lage (Nahrung, Unterkunft) zu geraten.

Die aktuell vorherrschende COVID-19 Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis. Die BF sind gesund und gehören mit Blick auf ihr Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine COVID-19 Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würden.

II.1.9. Zur Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien:

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung: 18.05.2021

Hinweis:

Die Länderinformationen gehen nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit immer noch schwer einschätzbar sind. Diesbezüglich darf jedoch auf das COVID-Kapitel der Staatendokumentation zur aktuellen COVID-19-Lage hingewiesen werden.

Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports

oder der Johns-Hopkins-Universität:

https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6

mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.

Da es sich bei den Nordkaukasus-Republiken (z.B. Tschetschenien, Dagestan) um Subjekte der Russischen Föderation handelt, werden diese nicht mehr in eigenständigen Länderinformationen abgehandelt, sondern in diese Länderinformation zur Russischen Föderation (RUSS COI-CMS) integriert. Wo es Unterschiede gibt, wurden Unterkapitel zu den einzelnen Subjekten bzw. in zusammenfassender Form zum Nordkaukasus geschaffen.

Zu Inguschetien werden – auch nach Absprache mit dem BVwG – keine Informationen mehr ins RUSS COI-CMS übernommen, da die Anzahl an Asylwerbern zu gering ist. Sollten Sie Informationen zu Inguschetien benötigen, ist eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation zu stellen.

In Bezug auf das Kaukasus-Emirat ist zu sagen, dass es momentan nicht ganz klar ist, ob es in der Praxis überhaupt noch existiert und falls ja, ob es einen neuen Anführer hat oder nicht. Dies scheint aber auch nicht das Wichtigste zu sein, da Kadyrows Kräfte und die russischen Sicherheitsbehörden jegliche dschihadistische Anhänger ins Visier nehmen und sie keinen Unterschied machen, unter welcher Flagge ein Islamist kämpft.

Covid-19-Situation

Letzte Änderung: 18.05.2021

Russland ist von Covid-19 landesweit stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und St. Petersburg (AA 15.2.2021). Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation WHO (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 zuständig, beispielsweise betreffend Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CHRR 12.3.2021). Die Maßnahmen der Regionen sind unterschiedlich, richten sich nach der epidemiologischen Situation in der jeweiligen Region und ändern sich laufend (WKO 9.3.2021; vgl. AA 15.2.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 9.3.2021).

Die regierungseigene Covid-19-Homepage gibt Auskunft über die vom russischen Gesundheitsministerium empfohlenen Covid-19-Medikamente, nämlich Favipiravir, Hydroxychloroquin, Mefloquin, Azithromycin, Lopinavir/Ritonavir, rekombinantes Interferon-beta-1b und Interferon-alpha, Umifenovir, Tocilizumab, Sarilumab, Olokizumab, Canakinumab, Baricitinib und Tofacitinib. Der in Moskau entwickelte Covid-19-Krankenhausbehandlungsstandard umfasst folgende vier Komponenten: Antivirale Therapie, Antithrombose-Medikation, Sauerstoffmangelbehebung und Prävention/Behandlung von Komplikationen. Auf Anordnung des Arztes wird Patienten ein Pulsoxymeter ausgehändigt (Gerät zur Messung des Blutsauerstoffsättigungsgrades). Die medizinische Covid-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CHRR o.D.a).

Folgende Impfstoffe wurden in der Russischen Föderation entwickelt: Gam-COVID-Vac ('Sputnik V'), EpiVacCorona, CoviVac und Ad5-nCoV (CHRR o.D.b). Mittlerweile sind in der Russischen Föderation drei heimische Impfstoffe zugelassen (Sputnik V, EpiVacCorona und CoviVac). Groß angelegte klinische Studien gibt es bisher nicht (DS 20.2.2021; vgl. RFE/RL 21.2.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.). In Moskau wurden bisher mehr als 700.000 Personen geimpft (Mos.ru 8.3.2021). Obwohl Russland als weltweit erstes Land seinen Covid-Impfstoff Sputnik V registrierte, haben die Impfungen effizient gerade erst begonnen (DS 12.2.2021). Bisher wurden in der Russischen Föderation in etwa 2,2 Millionen Personen (ca. 1,5% der Bevölkerung) geimpft bzw. erhielten zumindest eine der zwei Teilimpfungen (RFE/RL 21.2.2021).

Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei der Grenzkontrolle keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, die nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Die Ausreise aus Russland ist bis auf unbestimmte Zeit eingeschränkt und nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Die internationalen Flugverbindungen wurden teilweise wieder aufgenommen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden derzeit ein- bis zweimal wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Pandemiezeit aufrecht erhalten (WKO 9.3.2021). Der internationale Zugverkehr – mit Ausnahme der Strecke zwischen Russland und Belarus - und der Fährverkehr sind eingestellt (AA 15.2.2021).

Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Sozialabgabenreduktion sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse dazu. Viele der Maßnahmen sind nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und haben einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 9.3.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen usw. (CHRR o.D.c). Jänner bis Oktober 2020 ist die Industrieproduktion pandemiebedingt um 3,1% zurückgegangen. Besonders die Rohstoffproduktion ist um 6,6% gefallen, während die verarbeitende Industrie mit 0,3% praktisch stagnierte. Die im Jahr 2020 sehr stark fallenden Ölpreise waren unter anderem eine Auswirkung der Covid-19-Pandemie und mit einem globalen Nachfragerückgang verbunden und führten zu einer Rubelabwertung von 25%. Nach leichter Erholung verlor der Rubel unter anderem wegen der anhaltenden geringen Rohstoffnachfrage Mitte 2020 erneut an Wert und lag Anfang Dezember bei ca. 90 Rubel je Euro (WKO 12.2020). Das Realwachstum des Bruttoinlandsprodukts betrug im Jahr 2020 -3,1%. Im Vergleich dazu betrug der entsprechende Wert im Jahr 2019 2%. Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2020 17,8% des Bruttoinlandsprodukts (2019: 12,4%) (WIIW o.D.).

Moskau:

In Moskau herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Das Tragen von Masken auf Straßen wird empfohlen. Kultur- und Bildungsveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 50% der Zuschauerplätze belegt sind. Bürgern über 65 Jahren und chronisch Kranken wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021; vgl. WKO 9.3.2021, AA 15.2.2021). Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Am Arbeitsplatz sind vorgeschriebene Hygienevorschriften (unter anderem Temperaturmessungen, Mund- und Handschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 9.3.2021). Gemäß dem Moskauer Bürgermeister verbessert sich die Pandemielage in Moskau. Ein Großteil der Einschränkungen wurde aufgehoben. Gastronomiebetriebe sind wieder geöffnet. Für Schüler höherer Klassen und Studierende findet nun wieder Präsenzunterricht statt (Mos.ru 7.3.2021; vgl. Mos.ru 8.3.2021, LM 8.2.2021, Russland Analysen 19.2.2021). In der Oblast [Gebiet] Moskau wurde die Mehrzahl der wegen Covid geltenden Einschränkungen zurückgenommen. Einzig Massenveranstaltungen bleiben fast ausnahmslos verboten (Russland Analysen 19.2.2021).

St. Petersburg:

Auch in St. Petersburg herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Die für gastronomische Betriebe geltenden Beschränkungen der Öffnungszeiten wurden aufgehoben. Kulturveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Zuschauerplätze belegt sind. Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke sind Selbstisolierung und Fernarbeit verpflichtend (CHRR 12.3.2021; vgl. Gov.spb 5.3.2021, WKO 9.3.2021, Russland Analysen 8.2.2021).

Tschetschenien:

An öffentlichen Orten wird das Tragen von Masken empfohlen. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke ist Selbstisolierung vorgesehen (CHRR 12.3.2021; vgl. Chechnya.gov 10.2.2021, Ria.ru 10.2.2021, KMS 10.2.2021). Bisher wurden mehr als 19.000 Personen geimpft (Chechnya.gov 26.2.2021). Mitarbeitern staatlich finanzierter Organisationen in Tschetschenien wurde mit Entlassung gedroht, sollten sie die Covid-Impfung verweigern. Bewohner in Tschetschenien berichten, ihnen seien Sanktionen angedroht worden, sollten sie sich nicht impfen lassen (CK 23.1.2021). Reisebeschränkungen wurden aufgehoben (Ria.ru 10.2.2021; vgl. Chechnya.gov 10.2.2021, KMS 10.2.2021).

Dagestan:

An öffentlichen Orten herrscht Maskenpflicht. Einstweilen dürfen keine Massenveranstaltungen stattfinden. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021). Es finden Massenimpfungen statt, und verwendet wird der Impfstoff Sputnik V (E-dag.ru 23.2.2021). Bisher wurden mehr als 18.000 Personen (2,4%) geimpft (E-dag.ru 12.3.2021).

Quellen:

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?        Chechnya.gov – ????? ????????? ?????????? [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (10.2.2021): ? ???????: «?? ??????? ? ????????? ?????????? ???????????? ??????? ????? ? ???????????? ??????» [R Kadyrow: „Wir heben die Maskenpflicht an öffentlichen Orten in der Tschetschenischen Republik auf“], http://chechnya.gov.ru/novosti/r-kadyrov-my-snimaem-v-chechenskoj-respublike-obyazatelnoe-noshenie-masok-v-obshhestvennyh-mestah/, Zugriff 12.3.2021

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?        E-dag.ru – Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (12.3.2021): ?????????? ? ?????????? ?????????? ????????? ?????????? ???????? ?????? COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 12.3.2021

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?        Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (8.3.2021): ????? 700 ????? ??????? ??? ??????? ???????? ?? ???????????? ? ?????? [Schon mehr als 700.000 Personen wurden in Moskau gegen Coronavirus geimpft], https://www.mos.ru/news/item/87519073/, Zugriff 12.3.2021

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?        WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (12.2020): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 24.3.2021

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Politische Lage

Letzte Änderung: 26.05.2021

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 1. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).

Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a).

Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vgl. Global Security 21.9.2016, FH 3.3.2021). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Die nächste Duma-Wahl steht im Herbst 2021 an (Standard.at 1.1.2021).

Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a).

Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 1.2021a).

Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürgersollten Jeden wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019).

Neben den bis Juli 2021 verlängerten wirtschaftlichen Sanktionen wegen des andauernden Ukraine-Konfliktes (Presse.com 10.12.2020) haben sich die EU-Außenminister wegen der Inhaftierung des Kremlkritikers Alexej Nawalny auf neue Russland-Sanktionen geeinigt. Die Strafmaßnahmen umfassen Vermögenssperren und EU-Einreiseverbote gegen Verantwortliche für die Inhaftierung Nawalnys (Cicero 22.2.2021).

Quellen:

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?        CIA – Central Intelligence Agency [USA] (5.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/, Zugriff 16.2.2021

?        Cicero (22.2.2021): EU bringt wegen Nawalny neue Russland-Sanktionen auf den Weg, https://www.cicero.de/aussenpolitik/vermoegenssperren-einreiseverbote-eu-alexej-nawalny-russland-sanktionen, Zugriff 24.2.2021

?        EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020

?        FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 16.2.2021

?        FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021

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?        Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020

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?        ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020

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?        Presse.com (10.12.2020): EU verlängerte Wirtschaftssanktionen gegen Russland, https://www.diepresse.com/5909916/eu-verlangerte-wirtschaftssanktionen-gegen-russland, Zugriff 24.2.2021

?        RIA Nowosti (23.9.2016): ??? ???????? ?????????? ??????? ? ???????, https://ria.ru/20160923/1477668197.html, Zugriff 10.3.2020

?        Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020

?        Standard.at (1.1.2021): Was 2021 außenpolitisch auf uns zukommt, https://www.derstandard.at/story/2000122723655/was-2021-aussenpolitisch-auf-uns-zukommt, Zugriff 5.3.2021

?        Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020

?        Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020

Tschetschenien

Letzte Änderung: 26.05.2021

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – die Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnenTschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2020).

In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2020; vgl. AA 2.2.2021

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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