Entscheidungsdatum
04.10.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W220 2243146-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb.: XXXX , StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2021, ZI.: 1185230405/190794254, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, stellte in Österreich am 26.04.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ nach dem NAG, welcher mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 05.06.2019 abgewiesen wurde.
Am 16.10.2019 heiratete die Beschwerdeführerin standesamtlich in Österreich einen in Österreich lebenden österreichischen Staatsangehörigen.
Am 12.11.2019 stellte die Beschwerdeführerin in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem NAG, welcher mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 02.07.2020 abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde zog die Beschwerdeführerin zurück.
Die Beschwerdeführerin reiste in der Folge aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Zuletzt reiste die Beschwerdeführerin am 08.03.2020 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf.
Am 19.01.2021 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Sache „Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Die Beschwerdeführerin gab dabei zusammengefasst an, dass sie die sichtvermerkfreie Zeit überschritten habe, weil zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat bereits Corona gewesen sei und sie Angst gehabt habe, ihre Großeltern, mit welchen sie in einer kleinen Wohnung lebe, anzustecken. Bei ihrer Einreise nach Österreich am 08.03.2020 habe sie noch vierundfünfzig Tage ihrer sichtvermerkfreien Zeit gehabt, danach habe sie nicht mehr ausreisen können; sie habe eine Bestätigung erhalten, dass sie weiterhin im Bundesgebiet bleiben dürfe, bis sie wieder ausreisen könne. Eine Anbindung in ihren Herkunftsstaat mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht möglich gewesen; ein Auto, mit welchem sie selbständig in ihren Herkunftsstaat hätte reisen können, habe sie nicht. Sie lebe gemeinsam mit ihrem Ehemann, einem österreichischen Staatsangehörigen, den sie am 16.10.2019 geheiratet habe, in einer Wohnung und sei bei diesem auch mitversichert. Ihr Ehemann habe bis November gearbeitet und sie dadurch finanziert; im Februar beginne er wieder bei seiner alten Firma. In Bosnien und Herzegowina würde ihre Mutter und ihre Großeltern leben, mit denen sie in einer Wohnung gelebt habe; für den Fall einer Rückkehr habe sie wegen des Corona-Virus Angst und befürchte, dass ihre Familienangehörigen krank würden.
Mit oben zitiertem, gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. In Österreich lebe der Ehemann der Beschwerdeführerin, wobei jedoch die Beschwerdeführerin in Österreich nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe und daher auch nie ein geregeltes Familienleben bestanden habe. Ein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführerin bestehe in Österreich nicht; die Beschwerdeführerin befinde sich seit 08.03.2020 durchgehend in Österreich und hätte nach Ablauf ihrer sichtvermerkfreien Zeit das Bundesgebiet wieder verlassen müssen. Sie hätte mehrfach die Möglichkeit gehabt, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren und neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Niederlassungsbehörde zu stellen, um ihren Aufenthalt zu legalisieren. Dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei im vorliegenden Fall ein höheres Gewicht einzuräumen als den familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin könne jederzeit unbehelligt in ihren Herkunftsstaat zurückkehren und dort leben; es habe sich keine wie immer geartete Gefährdung der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina ergeben.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin eine fristgerechte Ausreise im Frühjahr pandemiebedingt nicht möglich gewesen sei; auch seitens des Bundesministeriums für Inneres sei ihr die nicht bestehende Möglichkeit der Ausreise bzw. ihr mangelndes Verschulden daran bestätigt worden, da sich die COVID-19-Situation nicht beruhigt habe bzw. eine Besserung nicht abzusehen gewesen sei. Eine Ausreise per öffentlicher Verkehrsmittel sei aufgrund der Pandemie lange Zeit unmöglich gewesen; der Verbleib im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden können, da eine Ausreise aufgrund der Grenzsperren nicht möglich gewesen sei. Zur Trennung Drittstaatsangehöriger von österreichischen Ehegatten würde auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine solche nur gerechtfertigt sei, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sei, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug. Die Beschwerdeführerin sei weder straffällig geworden noch liege eine beabsichtigte Umgehung der Regelungen des Familiennachzugs vor, da ihr schützenswertes Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu welchem die Beschwerdeführerin faktisch nicht habe ausreisen können. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin lebe in Österreich und sei österreichischer Staatsangehöriger; in Bosnien und Herzegowina würden bloß die Mutter und die Großeltern der Beschwerdeführerin leben. Die Beschwerdeführerin beherrsche die deutsche Sprache. Von der Beschwerdeführerin gehe keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gehe nun nach coronabedingter Arbeitslosigkeit wieder einer Erwerbstätigkeit nach, weshalb auch keine mögliche finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin bestehe. Da die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen würden, sei von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige und führt die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien; ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführerin reiste ab Anfang 2018 regelmäßig nach Österreich und stellte in Österreich am 26.04.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ nach dem NAG, welcher mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 05.06.2019 abgewiesen wurde.
Am 16.10.2019 heiratete die Beschwerdeführerin standesamtlich in Österreich einen in Österreich lebenden österreichischen Staatsangehörigen.
Am 12.11.2019 stellte die Beschwerdeführerin in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem NAG, welcher mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 02.07.2020 abgewiesen wurde.
Zuletzt reiste die Beschwerdeführerin am 08.03.2020 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf.
Der Beschwerdeführerin war eine Ausreise nach Bosnien und Herzegowina spätestens ab August 2020 problemlos möglich.
Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann in einer Wohnung, Kinder hat sie nicht. In Österreich leben weiters die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin. Über engere soziale Anknüpfungspunkte verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich ebenso wenig wie über berufliche. Sie spricht gut Deutsch.
Die Beschwerdeführerin war von 19.01.2018 bis 15.01.2019 und von 11.02.2019 bis 16.01.2020 bzw. ist seit 26.05.2020 in Österreich meldebehördlich registriert.
In Bosnien und Herzegowina, wo die Beschwerdeführerin geboren ist, leben die Mutter und die Großeltern der Beschwerdeführerin, mit denen die Beschwerdeführerin zuletzt im gemeinsamen Haushalt wohnte. Die Beschwerdeführerin absolvierte in Bosnien und Herzegowina acht Jahre die Grundschule und vier Jahre eine allgemeine Fachhochschule mit Matura. Sie beherrscht Bosnisch.
Die Beschwerdeführerin ist gesund.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführerin ist in Bosnien und Herzegowina nicht bedroht oder verfolgt und läuft nicht konkret Gefahr, in Bosnien und Herzegowina der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Reisepass der Beschwerdeführerin (AS 47).
Die Eheschließung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde eines österreichischen Standesamtes (AS 45).
Die Feststellungen zu den Anträgen der Beschwerdeführerin nach dem NAG und die Reisen der Beschwerdeführerin nach Österreich ergeben sich aus dem übermittelten Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 05.06.2019 samt Anschreiben (AS 1) und Einsichtnahmen in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister in Verbindung mit den Angaben der Beschwerdeführerin (AS 117).
Die Feststellung zur letzten Einreise in das bzw. dem seitdem durchgehenden Aufenthalt in Österreich ergibt sich aus den Ein- und Ausreistempeln im Reisepass der Beschwerdeführerin (AS 75) in Verbindung mit den eigenen, damit übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin (AS 117).
Dass der Beschwerdeführerin eine Ausreise aus Österreich nach Bosnien und Herzegowina spätestens ab August 2020 problemlos möglich war, beruht auf nachstehenden, sich aus öffentlich zugänglichen Quellen und notorischer Medienberichterstattung ergebenden Erwägungen: Eine Ausreise nach Bosnien und Herzegowina war ab März 2020 aufgrund der im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie weltweit verfügten Reisebeschränkungen jedenfalls mit Schwierigkeiten verbunden. Der Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang auch seitens der Abteilung des Innenministeriums für Pass- und Visaangelegenheiten für Fremde vom 29.04.2020 mitgeteilt, dass sie in Anbetracht der aktuellen COVID-19-Situation bis zur tatsächlichen Ausreise in Österreich verbleiben könne und sie am eingetretenen rechtswidrigen Aufenthalt kein Verschulden treffe (AS 129). Spätestens ab August 2020 war der Beschwerdeführerin eine Ausreise aus Österreich nach Bosnien und Herzegowina jedoch problemlos möglich: Das seitens Österreichs unter anderem für Flüge aus Bosnien und Herzegowina verhängte Landeverbot trat mit 31.07.2020 außer Kraft (Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, BGBl. II Nr. 83/2020; siehe zur Wiederaufnahme von Flügen nach Sarajevo 15 weitere Destinationen: Austrian Airlines (AUA) baut Sommer-Flugplan aus | Austrian Wings). Bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2021, mit welchem unter anderem aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wäre der Beschwerdeführerin eine Ausreise aus Österreich nach Bosnien und Herzegowina offenkundig jedenfalls längst wieder möglich gewesen.
Die Feststellungen zu den familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bezugspunkten der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus den schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin (AS 117 bis 121) in Verbindung mit Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister.
Die Wohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Die Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina ergeben sich ebenso wie die absolvierte Schulbildung und die Sprachkenntnisse aus den plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin (AS 117 bis 121) und einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.
Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.
Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass die junge, gesunde Beschwerdeführerin, die in Bosnien und Herzegowina geboren und aufgewachsen ist, Schulbildung absolviert hat und über Familienangehörige (Mutter und Großeltern) verfügt, mit denen sie zuletzt im gemeinsamen Haushalt lebte, im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bedroht oder verfolgt wäre oder Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, wurden im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Bosnien und Herzegowina gilt im Übrigen als sicherer Herkunftsstaat (§ 1 Z 1 Herkunftsstaaten-Verordnung). Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich kein Rückkehrhindernis ersichtlich ist. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf (vgl. zur notorischen Lage in Bosnien und Herzegowina betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen allgemein zugängliche, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO – https://www.who.int, und CDC – https://www.cdc.gov/, Informationen der österreichischen Bundesregierung – https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE und unbedenkliche tagesaktuelle Berichte). Da die Beschwerdeführerin körperlich gesund ist und im Hinblick auf ihr Alter sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Auch ist nicht zu erkennen, dass sich die Wirtschafts- und Versorgungslage in einem Ausmaß verschlechtert hätte, dass die grundlegende Versorgung der bosnisch-herzegowinischen Bevölkerung aktuell nicht mehr gewährleistet wäre. Der Beurteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach sich im Fall der Beschwerdeführerin keine wie immer geartete Gefährdung im Fall ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ergebe, ist sohin nicht entgegenzutreten; Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005):
3.2.1.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
3.2.1.2. Da der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich ist und die Beschwerdeführerin nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können sowie die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
3.2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise:
„§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
[…]“
Der mit „Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige“ betitelte Art. 6 des Schengener Grenzkodex lautet auszugsweise:
„(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
(2) Für die Durchführung von Absatz 1 wird der Tag der Einreise als der erste Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als der letzte Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angesehen. Rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines Aufenthaltstitels oder eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt werden bei der Berechnung der Länge des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt.
[…]“
Artikel 20 Abs. 1 Schenger Durchführungsübereinkommen lautet:
„Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.“
3.2.2.2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas und sohin Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Inhaberin eines biometrischen Reisepasses ist sie nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Die Beschwerdeführerin reiste zuletzt am 08.03.2020 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf. Wie oben dargelegt, war ihr eine Ausreise nach Bosnien und Herzegowina spätestens ab August 2020 problemlos möglich. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 26.04.2021 war die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes somit schon abgelaufen und verfügte die Beschwerdeführerin über keine Berechtigung mehr zum weiteren Aufenthalt in Österreich.
Trotz Fehlens einer Berechtigung zum weiteren Aufenthalt in Österreich ist die Beschwerdeführerin jedoch – ungeachtet bestehender Ausreisemöglichkeit – bis dato unrechtmäßig in Österreich verblieben.
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens aber ein hoher Stellenwert zu. Ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl prüfte daher zu Recht die Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin.
3.2.2.3. Gemäß § 9 Aba. 1 BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).
3.2.2.4. Im gegenständlichen Fall besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem österreichischen Ehemann, mit dem sie auch im gemeinsamen Haushalt lebt, ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK.
Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung dieses Familienlebens ist jedoch dadurch vermindert, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein musste, dass der weitere Aufenthalt in Österreich auf Grund der beschränkten Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts nur ein vorläufiger ist und die Beschwerdeführerin auch zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit österreichischen Staatsbürgern nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen würde.
Hinsichtlich der Fortsetzung des Familienlebens im Fall der alleinigen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina ist auszuführen, dass auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass es ihr nicht möglich oder zumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes ihres Ehemannes in Österreich den Kontakt mit ihm über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon), durch regelmäßige Besuche des Ehemannes in Bosnien und Herzegowina oder – unter Einhaltung der niederlassungs-, aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmung – durch Besuche der Beschwerdeführerin in Österreich während der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts aufrechtzuerhalten (wie die Beschwerdeführerin dies im Übrigen bereits vor dem Zeitpunkt der letzten Einreise und seitdem durchgehenden Aufenthalt am 08.03.2020 praktizierte).
Was die privaten Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich betrifft, ist festzuhalten, dass schon im Hinblick auf die kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration in beruflicher und sozialer Hinsicht hervorgekommen sind. Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit 08.03.2020 durchgehend in Österreich auf und reiste zuvor ab Anfang 2018 regelmäßig nach Österreich, wobei sie zwei Anträge nach dem NAG stellte, die beide abgewiesen wurden. Zwar spricht die Beschwerdeführerin gut Deutsch; abgesehen davon, sind jedoch keine, zu ihren Gunsten zu berücksichtigenden integrationsbegründenden Umstände hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich weder über engere soziale Anknüpfungspunkte noch über berufliche Bezugspunkte. Auch in der Beschwerde wurden zuletzt keine Umstände vorgebracht, denen zufolge das Vorliegen einer solchen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich anzunehmen wäre.
Den Interessen der Beschwerdeführerin an einer Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich steht das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat: In Bosnien und Herzegowina, wo die Beschwerdeführerin geboren ist, leben die Mutter und die Großeltern der Beschwerdeführerin, mit denen die Beschwerdeführerin zuletzt im gemeinsamen Haushalt wohnte. Die Beschwerdeführerin absolvierte in Bosnien und Herzegowina acht Jahre die Grundschule und vier Jahre eine allgemeine Fachhochschule mit Matura. Sie beherrscht Bosnisch. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in die bosnisch-herzegowinische Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können wird.
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften manifestieren, wiegen im vorliegenden Fall insgesamt schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und demnach durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist daher im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig und stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist demnach als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):
3.2.3.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.2.2.2. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina gegeben ist. Wie festgestellt bzw. beweiswürdigend dargelegt, sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin einer wie immer gearteten Verfolgung, Gefährdung oder existenzbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Es liegen keine Gründe vor, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde; insbesondere werden dadurch die Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. beziehungsweise 13. ZPEMRK nicht verletzt und ist damit für die Beschwerdeführerin keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden und steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina ist daher zulässig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
3.2.4.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.2.4.2. Solches wurde nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV. des angefochtenen Bescheides ist demnach als unbegründet abzuweisen.
3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
3.3.2. Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Aufgrund des kurzen Zeitraumes von etwa fünf Monaten zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt die gebotene Aktualität aufweist. Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Das Beschwerdevorbringen wirft schließlich keine neuen oder noch zu klärenden Rechtsfragen auf. Es lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Der gegenständliche Sachverhalt ist sohin im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und konnte eine mündliche Verhandlung trotz des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrags unterbleiben.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W220.2243146.1.00Im RIS seit
17.12.2021Zuletzt aktualisiert am
17.12.2021