TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/11 W228 1424488-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2021
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Entscheidungsdatum

11.11.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W228 1424488-2/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 1984, Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 10.03.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.03.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er eine Freundin gehabt habe. Der Vater seiner Freundin habe gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen. Er habe 20 seiner eigenen Kühe verschwinden lassen und den Beschwerdeführer bei der Polizei als Dieb angezeigt, woraufhin der Beschwerdeführer von der Polizei festgenommen und misshandelt worden sei. Die Freundin des Beschwerdeführers habe aber mit ihrem Vater aushandeln können, dass er den Beschwerdeführer verschone und außer Landes schicke.

Der Beschwerdeführer wurde am 23.03.2011 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Urdu niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in Afghanistan geboren sei. Drei Jahre nach seiner Geburt sei seine Mutter verstorben und sein Vater sei mit ihm nach Pakistan gegangen, wo der Beschwerdeführer bei einem Freund seines Vaters aufgewachsen sei und bis zuletzt gelebt habe. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Freundin und er unterschiedlichen Volksgruppen angehört hätten. Als der Vater seiner Freundin von der Beziehung erfahren habe, habe er den Beschwerdeführer umbringen wollen. Eines Tages seien der Vater, die sechs Onkel sowie der Großvater der Freundin des Beschwerdeführers mit Waffen zu ihm nachhause gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er sei dann durch die Hintertür geflohen und habe sich bei einem Freund versteckt. Der Vater der Freundin des Beschwerdeführers habe bei der Polizei behauptet, dass ihm der Beschwerdeführer 20 Büffel gestohlen habe, woraufhin der Beschwerdeführer verhaftet worden sei. Nach zwei Tagen sei der Beschwerdeführer vom Wachzimmer abgeholt und außer Landes gebracht worden.

Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2011 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Urdu niederschriftlich einvernommen und neuerlich zu seinem Fluchtgrund befragt, wo er im Wesentlichen seine am 23.03.2021 getätigten Angaben wiederholte.

Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Afghanistan ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.02.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 26.01.2015 das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da seit 25.09.2014 keine aufrechte Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in Österreich vorlag.

Der Beschwerdeführer ist schließlich am 07.08.2017 neuerlich illegal in Österreich eingereist und hat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.08.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2014 freiwillig von Österreich nach Pakistan zurückgekehrt sei, weil seine Freundin von ihrer Familie zu einer Zwangsheirat gezwungen worden sei. Der Beschwerdeführer und seine Freundin hätten heimlich geheiratet und dann versteckt gelebt. Im Jahr 2016 seien sie von der Familie seiner Frau gefunden und angegriffen worden. Die Familie seiner Frau habe den Beschwerdeführer umbringen wollen. Er habe flüchten können, aber seine Frau und die beiden Töchter seien von der Familie der Frau mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei weiterhin mit dem Tod bedroht worden und sei ihm verboten worden, seine Familie zu sehen. Aus Angst habe er beschlossen, wieder nach Österreich zu reisen.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 21.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in Kabul geboren sei und im Alter von ca. drei Jahren von seinem Vater nach Pakistan gebracht worden sei. Seine Mutter sei in Afghanistan geblieben. Sein Vater sei auch nach Afghanistan zurückgekehrt und habe den Beschwerdeführer bei einem Freund in Pakistan gelassen. Seine Eltern würden nach wie vor in Afghanistan leben. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer im Jahr 2014 von Österreich nach Pakistan zurückgekehrt sei, gab er an, dass der Vater seiner Freundin versucht habe, sie zu zwingen, einen anderen Mann zu heiraten. Sie habe daraufhin versucht sich umzubringen. Als der Beschwerdeführer dies erfahren habe, sei er sofort nach Pakistan zurückgekehrt. Befragt, warum er Pakistan schließlich erneut verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Frau, welche er traditionell geheiratet habe, nach Kashmir durchgebrannt sei. Dort hätten sie zwei Töchter bekommen und friedlich gelebt, bis ihr Vater herausgefunden habe, wo sie sich aufhielten. Es seien fünf bis sechs Männer gekommen und hätten den Beschwerdeführer und seine Frau angegriffen. Der Beschwerdeführer habe flüchten können. Die Männer hätten seine Frau und die Kinder mitgenommen und zurück zu ihrem Vater gebracht. Der Beschwerdeführer habe sich nach dem Vorfall noch zwei bis drei Monate in Pakistan aufgehalten, bevor er aus Angst vor dem Vater seiner Frau wieder nach Österreich gereist sei.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Dem Beschwerdeführer könne eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden.

Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde mit Schreiben der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Kleinkindalter nach Pakistan gebracht worden sei. Die Eltern des Beschwerdeführers seien nie nach Pakistan zurückgekehrt um den Beschwerdeführer wieder abzuholen. Er habe keinen Kontakt zu seinen Eltern oder sonstigen Verwandten, spreche weder die afghanischen Landessprachen noch sei er mit den Gepflogenheiten Afghanistans vertraut. In weiterer Folge wurden Ausführungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan sowie zu einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers getätigt und wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer Asyl, zumindest jedoch subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 14.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 05.02.2021 das BMeiA ersucht, zu den in diesem Schreiben angeführten Fragen durch Betrauung eines Vertrauensanwaltes Ermittlungen in Pakistan anzustellen, da erhebliche Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aufgetreten sind.

Am 12.05.2021 übermittelte die Österreichische Botschaft Islamabad das Ergebnis der Ermittlungen in Pakistan an das Bundesverwaltungsgericht.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 05.10.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Rechtsvertretung, eines Dolmetschers für die Sprache Punjab und Urdu sowie eines Sachverständigen für das Fachgebiet Afghanistan/Pakistan durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger, geboren XXXX 1984. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinem Vorbringen - nicht in Afghanistan, sondern in Pakistan geboren wurde.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinem Vorbringen – nicht im Distrikt Gujarnwala, Dorf XXXX gelebt hat. Er hat auch nach seiner Rückkehr von Österreich nach Pakistan nicht in Kashmir gelebt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl vor seiner ersten als auch vor seiner zweiten Einreise in Österreich in einer pakistanischen Großstadt gelebt hat.

Der Beschwerdeführer ist – entgegen seinem weiteren Vorbringen - nicht in einer Ziehfamilie aufgewachsen.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinem Vorbringen – nicht verheiratet ist und keine Kinder hat.

Der Beschwerdeführer ist volljährig und ledig. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist sunnitischer Moslem und spricht Punjabi und Urdu.

Der Beschwerdeführer hat fünf Brüder und drei Schwestern. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich die Geschwister des Beschwerdeführers nunmehr aufhalten. Weiters kann nicht festgestellt werden, ob die Eltern des Beschwerdeführers noch leben bzw. wo diese aufhältig sind.

Der Beschwerdeführer hat in Pakistan eine Ausbildung erhalten, im Zuge derer er Kenntnisse der englischen Sprache erlernt hat. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan einen Greißlerladen gehabt.

Der Beschwerdeführer ist am 10.03.2011 erstmals illegal in Österreich eingereist. Im Jahr 2014 ist er freiwillig von Österreich nach Pakistan zurückgekehrt. Am 07.08.2017 ist er neuerlich illegal in Österreich eingereist und befindet sich seitdem im Bundesgebiet. Es halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich am 14.09.2021 die A2 Integrationsprüfung im Club für Interkulturelle Begegnung abgelegt. Ein Zeugnis über diese Prüfung hat er bis dato nicht erhalten. Er hat am 24.04.2012 in Österreich die Führerscheinprüfung in englischer Sprache abgelegt. Der Beschwerdeführer arbeitet als Zeitungszusteller. Im März 2021 hat er mit dieser Tätigkeit € 1.232,78 brutto und im August 2021 € 1.244,84 brutto verdient.

Zum Fluchtgrund

Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinem Antrag auf internationalen Schutz darauf, einer Verfolgung durch den Vater seiner Frau ausgesetzt gewesen zu sein.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Pakistan keine Verfolgung durch den Vater seiner Frau. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer – den Feststellungen zu seiner Person folgend – gar nicht verheiratet ist, es zu den vorgebrachten Vorfällen mit dem Vater seiner Frau daher nicht gekommen ist und der Beschwerdeführer daher nicht vom Vater seiner Frau verfolgt oder bedroht wurde und ihm im Falle der Rückkehr auch keine diesbezügliche Verfolgung droht.

Dem Beschwerdeführer droht in Pakistan keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Somit kann nicht festgestellt werden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan Drohungen oder Gewalthandlungen von staatlicher oder privater Seite zu erwarten hätte. Auch kann nicht festgestellt werden, dass er in eine Notlage geraten würde, die seine Existenz bedrohen würde.

Zur Situation im Falle der Rückkehr:

Der Beschwerdeführer hat mit Ausnahme seiner Aufenthalte in Österreich sein Leben zum überwiegenden Teil in Pakistan verbracht, wo er eine Ausbildung erhielt, im Zuge derer er Englisch lernte und wo er einen Greißlerladen besaß.

Der Beschwerdeführer ist als arbeitsfähig und -willig anzusehen und er ist gesund. Er spricht Urdu und Punjabi und hat Kenntnisse in Englisch.

Der Beschwerdeführer wird sich im Falle der Rückkehr in eine pakistanische Großstadt, insbesondere nach Islamabad, seinen Lebensunterhalt sichern können.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers nach Pakistan droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

Zur Lage / maßgeblichen Situation in Pakistan:

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Pakistan werden insbesondere folgende, - in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt (LIB der Staatendokumentation zu Pakistan vom 02.08.2021):

Covid-19:

In Pakistan wurden bisher mehr als 882.900 Infektionen mit dem Virus Covid-19 sowie mehr als 19.700 Todesfälle bestätigt (Stand 18.5.2021). Laut lokalen Medienberichten mit Verweis auf das Gesundheitsministerium, wurden bisher etwa 3,9 Millionen Menschen landesweit geimpft (Einwohner gesamt: 220 Millionen). Hauptsächlich wurden Personen, die im Gesundheitsbereich tätig sind und Personen über 50 Jahre geimpft. Am 17. Mai 2021 hat man mit der Impfregistrierung für die Altersgruppe der 30 bis 49-Jährigen begonnen. Am gleichen Tag hat Pakistan die Covid-Maßnahmen nach der landesweiten Sperre vom 8. bis 16. Mai gelockert und Geschäften, Märkten und Büros unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln die Öffnung erlaubt. Märkte und Geschäfte dürfen nun wieder bis 20 Uhr öffnen. Das pakistanische National Command and Operation Center hat zudem festgehalten, dass touristische Aktivitäten im Land weiterhin untersagt seien. Öffentliche städtische und interprovinzielle Verkehrsmittel haben ihren Betrieb wieder aufgenommen, dürfen jedoch nur mit einer maximal 50 prozentigen Belegung operieren. Auch wenn sich die Covid-19-Situation aktuell etwas entspannt, warnen die Behörden, dass das Gesundheitssystem noch immer unter Druck stehe und Krankenhäuser stark belegt seien (ÖB 18.5.2021).

Pakistan hat am 2.2.2021 mit seinem nationalen Impfprogramm gegen das Coronavirus begonnen. In dem südasiatischen Land mit mehr als 220 Millionen Einwohnern werden zunächst Beschäftigte des Gesundheitswesens geimpft, gefolgt von älteren Menschen. Dazu waren etwa eine halbe Million Impfdosen des chinesischen Unternehmens Sinopharm mit einem Militärflugzeug aus Peking nach Pakistan gebracht worden. Das Land hat zudem 17 Millionen Impfdosen des Herstellers Astra Zeneca bestellt, die im Lauf des Monats Februar 2021 geliefert werden sollen. Nach einer einer Ende Januar 2021 veröffentlichten Umfrage des Instituts Gallup, will sich fast die Hälfte aller Pakistaner nicht impfen lassen (ÄfW 2.2.2021). Hinsichtlich anstehender Impfungen hat die Regierung bei der COVAX-Organisation der UN um Unterstützung angesucht. Diese wird die Impfung von vorrangig zu impfenden Gruppen - etwa 20% der Bevölkerung - abdecken. Die Regierung führt außerdem Gespräche mit mehreren Impfstoffherstellern und mit Gebern (Weltbank und Asiatische Entwicklungsbank) über die Beschaffung zusätzlicher Impfstoffe, die mit einem Budget von 250 Millionen US-Dollar finanziert werden sollen. Der Start der Impfkampagne wird für das zweite Quartal des Jahres 2021 erwartet(IMF 8.1.2021).

Am 24. März 2020 wurde von der Bundesregierung ein Hilfspaket im Wert von 1,2 Billionen PKR (ca. 6,2 Milliarden Euro) angekündigt, das inzwischen fast vollständig umgesetzt wurde.

Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören u.a. die Abschaffung der Importzölle auf medizinische Notfallausrüstung (kürzlich bis Dezember 2020 verlängert); Bargeldtransfers an 6,2 Millionen Tagelöhner (75 Mrd. PKR); Bargeldtransfers an mehr als 12 Millionen einkommensschwache Familien (150 Mrd. PKR); Unterstützung für KMUs und den Agrarsektor (100 Mrd. PKR) in Form eines Aufschubs der Stromrechnung, Bankkrediten sowie Subventionen und Steueranreizen. Das Konjunkturpaket sah außerdem Mittel für eine beschleunigte Beschaffung von Weizen (280 Mrd. PKR), finanzielle Unterstützung für Versorgungsunternehmen (50 Mrd. PKR), eine Senkung der regulierten Kraftstoffpreise (mit einem geschätzten Nutzen für die Endverbraucher in Höhe von 70 Mrd. PKR), Unterstützung für die Gesundheits- und Lebensmittelversorgung (15 Mrd. PKR), Erleichterungen bei der Bezahlung von Stromrechnungen (110 Mrd. PKR), einen Notfallfonds (100 Mrd. PKR) und eine Überweisung an die National Disaster Management Authority (NDMA) für den Kauf von COVID-19-bezogener Ausrüstung (25 Mrd. PKR) vor. Der nicht ausgeführte Teil des Hilfspakets wird auf das Jahr 2021 übertragen. Darüber hinaus enthält das Budget für das Jahr 2021 weitere Erhöhungen der Gesundheits- und Sozialausgaben, Zollsenkungen auf Lebensmittel, eine Zuweisung für das „COVID-19 Responsive and Other Natural Calamities Control Program“ (70 Mrd. PKR), ein Wohnungsbaupaket zur Subventionierung von Hypotheken (30 Mrd. PKR) sowie die Bereitstellung von Steueranreizen für den Bausektor (Einzelhandels-und Zementunternehmen), die im Rahmen der zweiten Welle bis Ende Dezember 2021 verlängert wurden (IMF 8.1.2021; vgl. WKO 18.2.2021).

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Pakistan ist landesweit unterschiedlich und wird von verschiedenen Faktoren wie politischer Gewalt, Gewalt von Aufständischen, ethnischen Konflikten und konfessioneller Gewalt beeinflusst. Die Sicherheitslage im Inneren wird auch von Auseinandersetzungen mit den Nachbarländern Indien und Afghanistan beeinflusst, die gelegentlich gewalttätig werden (EASO 10.2020). Die Anzahl terroristischer Anschläge mit Todesopfern in Pakistan ist seit 2009 deutlich rückläufig (AA 14.5.2021; vgl. USDOS 24.6.2020). Kontinuierliche Einsatz und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte gegen militante Gruppen und polizeiliche Antiterrorabteilungen sowie einige Antiextremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, haben dazu beigetragen (USDOS 24.6.2020). Trotzdem bleibt die Zahl terroristischer Anschläge auch weiterhin auf einem erhöhten Niveau. Schwerpunkte sind die Provinzen Khyber Pakhtunkhwa (KP) und Belutschistan (inkl. Quetta). Es besteht weiterhin landesweit – auch in den Großstädten Islamabad, Lahore, Karachi, Multan und Rawalpindi – eine Gefahr für terroristische Anschläge seitens der Pakistanischen Taliban sowie religiös motivierter oder separatistischer Gruppen - insbesondere durch Sprengstoffanschläge und Selbstmordattentate. Die Anschläge richten sich vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste, Polizei, Märkte, Einrichtungen der Infrastruktur, gegen religiöse Stätten (Moscheen, Schreine, Kirchen) sowie gegen ethnische Minderheiten (AA 14.5.2021).

Der Nationale Aktionsplan (NAP) wurde fast unmittelbar nach dem Anschlag auf die Army Public School (APS) im Dezember 2014 mit der Absicht eingeführt, einen sinnvollen Konsens zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus zu erreichen. Die 20 Aktionspunkte des NAP haben seither unterschiedliche Erfolge erzielt. Taktische Operationen in ganz Pakistan haben zu einem verbesserten allgemeinen Sicherheitsumfeld beigetragen, was sich in einem allmählichen Rückgang der Zahl gewalttätiger Vorfälle im ganzen Land seit dem Start des NAP zeigt. Es gibt jedoch Anzeichen dafür, dass der NAP bei der Bekämpfung des gewalttätigen und gewaltfreien Extremismus im Land nur geringe Erfolge erzielt hat. Extremistische Literatur ist online und offline in Hülle und Fülle vorhanden und die Verherrlichung von Terroristen und ihren Taten geht weiter. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan wurde bisher nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020; vgl. GIZ 9.2020). Im Jahr 2020 verübten verschiedene militante, nationalistische/aufständische und gewalttätige sektiererische Gruppen in ganz Pakistan insgesamt 146 Terroranschläge. 220 Menschen kamen bei diesen Anschlägen ums Leben - ein Rückgang von 38% im Vergleich zu 2019. Eine Verteilung dieser Terroranschläge nach ihren Urhebern legt nahe, dass sogenannte religiös inspirierte militante Gruppen wie die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), ihre Splittergruppen Hizbul Ahrar und Jamaat-ul Ahrar, sowie andere militante Gruppen mit ähnlichen Zielen wie lokale Taliban- Gruppen, Lashkar-e-Islam und ISIS-nahe Gruppen die meisten Terroranschläge verübten. Anschläge nationalistisch aufständischer Gruppen der Belutschen und Sindhi verübten weitere Anschläge. In KP wurden dabei die meisten Terroranschläge in Pakistan verübt, mehrheitlich im Stammesgebiet Nord-Waziristan. Während die Mehrheit dieser Anschläge auf Sicherheitskräfte abzielte, waren auch Zivilisten, Stammesälteste, politische Führer/Mitarbeiter und Schiiten Ziele der Anschläge. Nach KP war die Provinz Belutschistan im Jahr 2020 am stärksten von Terrorismus durch verschiedene aufständische Gruppen der Belutschen wie die Baloch Liberation Army (BLA), die Balochistan Liberation Front (BLF), Lashkar-e-Balochistan, die Baloch Republican Army (BRA) und die United Baloch Army (UBA) usw. betroffen (PIPS 2021; vgl. USDOS 30.3.2021, AA 29.9.2020).

Pakistan dient weiterhin als sicherer Hafen für bestimmte regional ausgerichtete terroristische Gruppen. Es erlaubt Gruppen, die gegen Afghanistan gerichtet sind, einschließlich der afghanischen Taliban und des mit ihnen verbundenen Haqqani-Netzwerks, sowie Gruppen, die gegen Indien gerichtet sind, einschließlich LeT (Lashkar-e Taiba) und der mit ihr verbundenen Frontorganisationen und JeM (Jaish-e Mohammad), von seinem Territorium aus zu operieren (USDOS 24.6.2020; vgl. CEP o.D.). Das Militär und paramilitärische Organisationen führten mehrere Operationen zur Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung durch, um sichere Zufluchtsorte von Militanten zu beseitigen. Die 2017 begonnene Operation Radd-ul-Fasaad des Militärs wurde das ganze Jahr 2020 über fortgesetzt. Radd-ul-Fasaad ist eine landesweite Anti-Terror-Kampagne, die darauf abzielt, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb (2014-17) zu konsolidieren, welche gegen aus- und inländische Terroristen in den ehemaligen FATA vorging. Die Polizei dehnte ihre Präsenz in ehemals unregierte Gebiete aus, insbesondere in Belutschistan, wo Militäroperationen zur Normalität geworden waren (USDOS 30.3.2021).

Der im März 2017 begonnene Bau eines befestigten Zaunes entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze sei nach pakistanischen Regierungsangaben fast fertiggestellt und soll planmäßig im April 2021 abgeschlossen sein (BAMF 1.3.2021).

Rückkehr:

Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 29.9.2020). Für pakistanische Staatsangehörige gibt es keine Einreisebeschränkungen, wenn sie freiwillig zurückkehren wollen (IOM 30.3.2021). Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte werden von den Grenzbehörden befragt, um herauszufinden, ob die Person illegal aus Pakistan ausgereist ist bzw. ob strafrechtliche Vorwürfe vorliegen. Wenn keine Vorwürfe vorliegen, wird die Person normalerweise nach einigen Stunden entlassen (DFAT 20.2.2019).

Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben (AA 29.9.2020). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance (1979) oder gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration (IOM) werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, werden oft inhaftiert (ÖB 12.2020). Nach anderen Angaben werden Personen, die illegal ausgereist sind, verhaftet und normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Bei strafrechtlichen Vorwürfen oder wenn im Ausland eine Straftat begangen wurde, wird die Person verhaftet (DFAT 20.2.2019). Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. das European Return and Reintegration Network (ERRIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 29.9.2020). Derzeit gibt es keine von IOM Österreich durchgeführten Reintegrationsprojekte in Pakistan. Allerdings können freiwillige Rückkehrer aus Österreich nach Pakistan durch das ERRIN-Projekt unterstützt werden. Dieses wird von einer NGO in Pakistan durchgeführt und bietet freiwillig und zwangsweise rückgeführten Personen Wiedereingliederungshilfe an, abhängig von ihrer Berechtigung, die von dem jeweiligen europäischen Land festgelegt wird. Einige Organisationen helfen bei der Gründung von Kleinunternehmen, indem sie finanzielle Unterstützung für Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, in Form von Krediten oder Mikrokrediten unterstützen, z. B. die KASHF-Stiftung oder die Jinnah Welfare Society (IOM 30.3.2021).

2. Beweiswürdigung

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer brachte vor, afghanischer Staatsangehöriger und in Afghanistan geboren zu sein. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Vielmehr war festzustellen, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger ist und in Pakistan geboren wurde. Dazu ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist. Er war sowohl im ersten als auch im gegenständlichen Verfahren aufgrund massiv widersprüchlicher und unstimmiger Angaben – wie in der Folge noch weiter ausgeführt werden wird – persönlich völlig unglaubwürdig und konnte daher auch seinen Angaben zu seiner Geburt in Afghanistan und seiner afghanischen Staatsangehörigkeit kein Glauben geschenkt werden. Es erscheint nicht nachvollziehbar und völlig lebensfremd, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm vorgebracht wurde – im Kleinkindalter von seinem Vater nach Pakistan zu einem Freund seines Vaters gebracht wurde, er in der Folge dort aufgewachsen sei und er seine Eltern nie mehr gesehen habe. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Thema ebenfalls völlig widersprüchlich war. So hat der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens angegeben, dass seine Mutter drei Jahre nach seiner Geburt verstorben sei. Im gegenständlichen Asylverfahren ist vom Tod der Mutter keine Rede mehr; vielmehr gab er in der Einvernahme am 21.09.2017 an, dass seine beiden Eltern noch leben würden, er aber keinen Kontakt mit ihnen habe. Überdies gab er im ersten Verfahren an, dass sein Vater ihn nach dem Tod seiner Mutter nach Pakistan zu einem Freund gebracht habe und sein Vater in weiterer Folge ebenfalls in Pakistan gelebt habe. In der Einvernahme am 21.09.2017 gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass seine Mutter in Afghanistan geblieben sei, der Vater den Beschwerdeführer nach Pakistan gebracht habe, ihn lediglich bei seinem Freund abgegeben habe und in der Folge sofort nach Afghanistan zurückgekehrt sei.

Weitere Indizien, die für die pakistanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sprechen, sind folgende: Der Beschwerdeführer verfügt – wie sich aus seinen Ausführungen in der Verhandlung am 05.10.2021 im Gespräch mit dem Sachverständigen ergibt – über Kenntnisse betreffend das Kastensystem in Pakistan. Überdies spricht die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers von Österreich nach Pakistan im Jahr 2014 ebenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger ist.

Der erkennende Richter hat zudem aufgrund der ausweichenden Aussagen in Hinblick auf seine Identität und Staatsangehörigkeit den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer versucht seinen wahren Herkunftsstaat zu verbergen.

In einer Gesamtschau war daher von der pakistanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Zu den Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer an keinem der von ihm angegebenen Orte in Pakistan, nämlich weder in XXXX noch in Kashmir, gelebt hat, er nicht in einer Ziehfamilie ausgewachsen ist und er nicht verheiratet ist und keine Kinder hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Laut den seitens des Bundesverwaltungsgerichts beauftragten Erhebungen in Pakistan (Erhebungen von März/April 2021 – Report des Vertrauensanwaltes) hat sich ergeben, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Frau und Kinder in XXXX oder in Kashmir gelebt haben bzw. dort leben und ist schon allein aus diesem Grund das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführer nicht glaubwürdig.

Überdies führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 05.10.2021 aus, dass es sich bei XXXX um ein kleines Dorf mit ca. 2.000 Einwohner gehandelt habe. Er gab weiters an, dass er in diesem Dorf nie bei einer Hochzeit dabei gewesen sei. Der Sachverständige führte hierzu aus, dass es absolut nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer, wenn es im Dorf eine größere Zusammenkunft gegeben habe, wie bei einer Hochzeit, nie dabei gewesen sei. Es spricht daher auch dieser Umstand dagegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in XXXX gelebt habe. Auf die Frage, welche Sprache in Kashmir, dem angeblichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Pakistan nach seiner Rückkehr aus Österreich, gesprochen werde, gab der Beschwerdeführer an, dass dort eine „Bergsprache“ gesprochen werde; er wusste jedoch nicht um welche konkrete „Bergsprache“ es sich handelt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Sprache des Bergvolkes in Kashmir, wo er seinen Angaben zufolge mehrere Jahre lang gelebt habe, nicht kennt, ist ein weiterer Hinweis dafür, dass er sich tatsächlich nicht dort aufgehalten hat. Überdies war der Beschwerdeführer zu seiner angeblichen Aufenthaltsdauer in Kashmir widersprüchlich. In der Einvernahme am 21.09.2017 gab er an, dass er mit seiner Frau zweieinhalb Jahre lang in Kashmir gelebt habe, während er in der Verhandlung am 05.10.2021 angab, dass sie drei bis dreieinhalb Jahre dort gelebt hätten.

Auch alle weiteren vom Beschwerdeführer genannten Personen (Freund des Vaters des Beschwerdeführers, Vater seiner Frau, Freund des Beschwerdeführers im Nachbardorf, zu dem er geflüchtet sei), sowie deren Aufenthaltsorte, die der Beschwerdeführer angegeben hat, entsprechen laut den durchgeführten Erhebungen nicht der Wahrheit. Hierzu ist auf die Antwort des Vertrauensanwaltes auf Seite 25 des Reports verwiesen: "The claims made in this case are not found to be in consonance with the facts. The detailed investigations have shown that there is absolutely no truth in the claims regarding the address of residence, identity of the claimed relatives and friends and the existence of his wife and children at both the given addresses of residence. [...]"

Der Beschwerdeführer gab an, zwei Töchter zu haben, kannte jedoch deren Geburtsdaten nicht. Auf die Frage in der Verhandlung am 05.10.2021, wieso er die Geburtsdaten nicht kenne, gab er an, dass das Geburtsdatum für ihn als Afghanen in Pakistan nicht registriert worden sei. Selbst wenn das Datum nicht registriert wurde, kann jedoch nicht nachvollzogen werden, wieso der Beschwerdeführer nicht dennoch die Geburtsdaten seiner Töchter kennt, wo es sich dabei doch um einschneidende Erlebnisse handelt. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer das Datum seiner Eheschließung angeben. Auch diese Umstände sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer weder verheiratet ist noch Kinder hat.

Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, sunnitischer Moslem ist und Punjabi und Urdu spricht, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Punjabi und Urdu in der mündlichen Verhandlung.

Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer fünf Brüder und drei Schwestern hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Bei der Erstbefragung im August 2017 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er fünf Brüder und drei Schwestern habe und konnte er die Namen aller seiner Geschwister nennen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer schließlich an, dass er gar nicht wisse, ob er überhaupt Geschwister habe. Es ist jedoch davon auszugehen, dass hinsichtlich der Geschwister jene vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung 2017 getätigte Angabe der Wahrheit entspricht, da man – wenn man keine Geschwister hat oder nicht weiß, ob man Geschwister hat – nicht acht Namen nennen würde. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer acht Geschwister hat. Zu deren Aufenthaltsort konnte jedoch keine Feststellung getroffen werden, da der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Angaben machte. Ebenso wenig konnte aufgrund der völlig unstimmigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Eltern festgestellt werden, ob die Eltern des Beschwerdeführers noch leben bzw. wo diese aufhältig sind.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten ersten sowie gegenständlichen Verfahren bei der Frage nach seiner Bildung eine Schulbildung verneint. Seinen Ausführungen in der Verhandlung am 05.10.2021 zufolge hat er jedoch den theoretischen Teil der Führerscheinprüfung in Österreich in zwei Monaten erlernt und die Prüfung erfolgreich auf Englisch abgelegt. Außerdem bezeichnete er den angeblichen Freund seines Vaters mit dem Begriff „Uncle“ anstelle einer Bezeichnung in der Landessprache. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan eine Ausbildung erhalten hat, im Zuge derer er Kenntnisse der englischen Sprache erlernt hat.

Dass der Beschwerdeführer einen Greißlerladen gehabt hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung am 05.10.2021. Auch wenn der Beschwerdeführer persönlich völlig unglaubwürdig war, ist dieser Angabe dennoch zu folgen, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Pakistan auf irgendeine Art und Weise seinen Lebensunterhalt bestritten haben muss.

Die freiwillige Rückkehr im Jahr 2014 von Österreich nach Pakistan ist unstrittig.

Abschließend ist beweiswürdigend festzuhalten, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts alle faktischen Möglichkeiten zur Feststellung des Sachverhalts ausgeschöpft wurden. So wurde eine Anfrage an den Vertrauensanwalt gestellt und wurde in der Verhandlung am 05.10.2021 ein Sachverständiger beigezogen. Es ist diesbezüglich auf die Entscheidung des VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0060, zu verweisen, wo wie folgt ausgeführt wurde: „Aussagen zu treffen, etwas könne nicht festgestellt werden, ist im Allgemeinen nicht die Aufgabe eines VwG. Vielmehr hat es - unter Bedachtnahme auf das im Grunde des § 17 VwGVG 2014 auch für die VwG maßgebliche Prinzip der Amtswegigkeit (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A/2014) - regelmäßig ein Ermittlungsverfahren zu führen und nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel in seiner Entscheidung zu den fallbezogen wesentlichen Sachverhaltsfragen eindeutig Stellung zu nehmen. Nur wenn auch nach Durchführung eines solchen Ermittlungsverfahrens eine klare Beantwortung einer derartigen Frage nicht möglich ist (was ebenso wie das Treffen einer "positiven" Feststellung im Rahmen beweiswürdigender Erwägungen näher zu begründen wäre), kommt als Aussage allenfalls in Betracht, dass der betreffende Gesichtspunkt "nicht festgestellt werden kann".“

Die Feststellungen zur Führerscheinprüfung, zur A2 Integrationsprüfung sowie zur Tätigkeit als Zeitungszusteller ergeben sich aus den vorgelegten Nachweisen/Bestätigungen.


Zum vorgebrachten Fluchtgrund:

Die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen von Pakistan stützen sich auf die vom Beschwerdeführer vor dem BFA, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Aussagen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Pakistan einer Bedrohung durch den Vater seiner Frau ausgesetzt gewesen sei und diese Bedrohung im Falle der Rückkehr weiter bestünde, kann jedoch nicht gefolgt werden. Dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer tätigte in seinem ersten Asylverfahren in Österreich sowie im gegenständlichen Verfahren massiv widersprüchliche und unstimmige Angaben sowohl zu seinem Fluchtgrund als auch generell zu seinen Lebensumständen und war er – wie bereits in den beweiswürdigenden Ausführungen zur Person des Beschwerdeführers dargestellt wurde – persönlich völlig unglaubwürdig.

Im Zuge des ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer zum Grund für seine erstmalige Ausreise aus Pakistan an, dass der Vater seiner Frau gegen die Beziehung gewesen sei. Eines Tages seien der Vater, der Großvater und sechs Onkel zum Haus, in dem der Beschwerdeführer beim Freund seines Vaters gelebt habe, gekommen, hätten Schüsse abgegeben, dann angeklopft und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Der Beschwerdeführer sei dann durch die Hintertür geflüchtet. Er brachte im gesamten ersten Verfahren lediglich diesen einen Vorfall vor. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach der Beschwerdeführer erstmals davon, dass der Vater seiner Frau drei oder vier Anschläge auf ihn veranlasst habe. Der Beschwerdeführer sei mehrmals angegriffen worden, habe diese Angriffe aber überlebt. Aufgefordert, diese Angriffe so genau wie möglich zu schildern, gab der Beschwerdeführer zum ersten Angriff an, dass er bereits geflohen gewesen sei, als die Personen gekommen seien um ihn anzugreifen und die Personen dann den Freund seines Vaters zusammengeschlagen hätten. Diese Schilderung ist widersprüchlich zum Vorbringen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen am 23.03.2011 und am 08.06.2011, wo er angab, dass die Leute angeklopft hätten, den Freund seines Vaters nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten und der Beschwerdeführer erst in der Folge durch die Hintertür geflüchtet sei. Auch erwähnte der Beschwerdeführer in den Einvernahmen im Jahr 2011 nicht, dass der Freund seines Vaters geschlagen worden sei. In der Verhandlung am 05.10.2021 gab der Beschwerdeführer schließlich an, dass, nachdem er zu seinem Freund ins Nachbardorf geflohen sei, zehn bis zwölf Personen gekommen seien, um den Beschwerdeführer anzugreifen. Diesen zweiten Angriff ließ der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren völlig unerwähnt. Näher zu diesem zweiten Angriff befragt, blieb der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 05.10.2021 jedoch völlig vage und unsubstantiiert und konnte – auch nach mehrfacher Nachfrage – keine konkreten Angaben dazu machen.

In seinem ersten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihn, als er bei seinem Freund im Nachbardorf gewesen sei, der Vater seiner Frau bei der Polizei als Dieb angezeigt habe, woraufhin der Beschwerdeführer von der Polizei festgenommen, für zwei Tage inhaftiert und misshandelt worden sei. Diesen Umstand erwähnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren, und insbesondere in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, mit keinem Wort mehr.

Nicht nachvollziehbar und völlig unplausibel erscheint das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Vater seiner Frau das Geld für die (erste) Ausreise des Beschwerdeführers aus Pakistan besorgt und die Ausreise organisiert habe. Laut Vorbringen des Beschwerdeführers war der Vater seiner Frau jene Person, vor der er flüchten musste, und erscheint es daher völlig lebensfremd, dass gerade diese Person die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert und bezahlt habe.

Nicht nachvollzogen werden kann weiters, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 freiwillig nach XXXX zurückgekehrt ist. In seinem ersten Asylverfahren hat der Beschwerdeführer noch angegeben, das er wegen des Vaters seiner Frau keinesfalls zurückkehren könne; im Jahr 2014 ist er aber schließlich doch zurückgekehrt. Auf entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung am 05.10.2021 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau Gift zu sich genommen habe und er deshalb zurückgekehrt sei. Auf die Frage, warum der Vater seiner Frau nicht schon mit bewaffneten Männern auf den Beschwerdeführer gewartet habe, gab er an, dass der Vater seiner Frau gar nichts von der Rückkehr des Beschwerdeführers gewusst habe, da er nicht nach XXXX zurückgekehrt sei; er sei zwar in denselben Distrikt, aber nicht in das Dorf XXXX , sondern in eine größere Stadt zurückgekehrt, wo er drei bis vier Monate gelebt habe, bevor er nach Kashmir gegangen sei. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu seinen Angaben in der Einvernahme am 21.09.2017, wo der Beschwerdeführer dezidiert angab, dass er nach seiner Rückkehr nach Pakistan sechs Monate in XXXX gelebt habe, bevor er mit seiner Frau nach Kashmir durchgebrannt sei.

Zum Grund, welcher schließlich zur zweiten Ausreise des Beschwerdeführers aus Pakistan geführt habe, blieb der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 05.10.2021 völlig vage und war nicht in der Lage, Einzelheiten zu schildern. So gab er an, dass er von sechs bis sieben Personen (in der Einvernahme am 21.09.2017 sprach er von fünf bis sechs Personen) angegriffen worden sei und jene auch auf ihn geschossen hätten. Nähere Angaben tätigte der Beschwerdeführer zu diesem Vorfall nicht, obwohl er in der Verhandlung mehrfach dazu aufgefordert wurde und ihm auch mehrere Detailfragen gestellt wurden, die er jedoch nicht beantworten konnte.

In einer Gesamtschau – in Zusammenschau mit den bereits in den beweiswürdigenden Ausführungen zur Person des Beschwerdeführers dargestellten Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten und der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers – ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers somit kein Glauben zu schenken und handelt es sich bei seinem vorgebrachten Fluchtgrund um eine aus asyltaktischen Überlegungen erfundene Geschichte.

Zur Situation im Falle der Rückkehr:

Es steht dem Beschwerdeführer, welcher – abgesehen von seinen Aufenthalten in Österreich – den Großteil seines Lebens in Pakistan verbracht hat, frei, sich in Pakistan - konkret bspw. in Islamabad – niederzulassen und wird dies auch von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts für zumutbar gehalten. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht erkennen, dass dem Beschwerdeführer aus individuellen Erwägungen ein Aufsuchen Islamabads nicht zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, arbeitsfähig, verfügt über eine Ausbildung, im Zuge derer er Englisch gelernt hat und er hat in Pakistan bereits ein eigenes Greißlergeschäft gehabt. Es ist daher davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Zur Sicherheitslage in Islamabad ist auszuführen, dass diese, nach der Quellenlage verglichen, relativ stabil ist. Anschläge finden vereinzelt statt. Dass es vereinzelt zu Anschlägen kommt ändert aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts daran, dass die Sicherheitslage insgesamt als annehmbar, wenn auch nicht ganz frei von gelegentlichen Terrorakten, anzusehen ist. Die im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen bringen jedenfalls hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die pakistanischen Sicherheitskräfte für eine ausreichend stabile Sicherheitslage sorgen.

Dass Islamabad im Luftweg erreichbar ist, ergibt sich aus der insoweit unbestritten gebliebenen Quellenlage. Gegenteiliges wurde im Verfahren nicht vorgebracht.


Zur Lage im Herkunftsstaat

Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Pakistan gründen sich auf die in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Pakistan. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführer wurde mit der Ladung zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Pakistan übermittelt und ist er diesem nicht entgegengetreten.

Was die aktuelle Covid-19-Situation betrifft, so kann jedenfalls unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer besonderen Risikogruppe angehören würde. Was die Belastung der pakistanischen Wirtschaft durch die COVID-19-Pandemie betrifft, so verkennt der erkennende Richter in diesem Zusammenhang ebenso wenig, dass in Pakistan (wie nahezu weltweit) infolge der gegen die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 ergriffenen Maßnahmen mit wirtschaftlich nachteiligen Entwicklungen zu rechnen ist. Da sich Pakistan bereits auf dem Weg von einem Schwellen- zu einem Industriestaat befindet und dem IWF angehört, geht das Bundesverwaltungsgericht indes nicht davon aus, dass die aktuellen Ereignisse zu einem dermaßen gravierenden Zusammenbruch der pakistanischen Wirtschaft führen werden, der mit einem Entzug der Lebensgrundlage für breite Bevölkerungsschichten verbunden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Staat Pakistan (wie nahezu alle anderen Staaten weltweit) entsprechende Maßnahmen zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage einerseits und zur Absicherung der eigenen Staatsangehörigen in ihren Grundbedürfnissen andererseits ergreifen wird. Da der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist, ist jedenfalls von einer Deckung der Grundbedürfnisse im Falle der Rückkehr auszugehen.

Im Hinblick auf die religiös motivierte Gewalt in Pakistan bzw. die allgemein angesprochene Sicherheitslage ist auszuführen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der schiitischen Minderheit (bis zu 20% der Muslime Pakistans) immer wieder zu Gewaltakten kommt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Pakistan in manchen Bereichen prekär bzw. instabil ist und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist, wobei die Zahl der Anschläge zuletzt zurückgegangen ist. Der Staat unternimmt auch große Anstrengungen, die inter-konfessionelle Gewalt einzugrenzen. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist daher nicht auszugehen.

Es lässt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach dem Beschwerdeführer allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in Pakistan aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer stützte sein Fluchtvorbringen auf die Furcht vor Verfolgung durch den Vater seiner Frau. Eine Verfolgungsgefahr ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u. v.a.). Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Verfolgungsgefahr durch den Vater seiner Frau nicht glaubhaft.

Er ist auch seiner Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung (Mitwirkungspflicht) nicht nachgekommen, da er gerade nicht alles für seinen Standpunkt sprechende initiativ vorgebracht hat (zB Identitätsdokumente seiner Frau, der Kinder, etc.).

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen:

Was die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sunniten betrifft, ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Gruppe allein keinen Grund für die Asylanerkennung darstellt, sofern nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst g

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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