Entscheidungsdatum
17.11.2021Norm
GehG §23aSpruch
W257 2242386-1/6E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.10.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von Gruppeninspektor iR XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Mario HOPF, Rechtsanwalt in Villach, gegen Spruchpunkt 2) des Bescheides des Landespolizeidirektors von Kärnten, GZ XXXX vom XXXX 2021, die Anträge vom 04.10.2019, 06.04.2020 hinsichtlich Zuerkennung von Schmerzengeld und Verdienstentgang betreffend, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.10.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde, sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 20.10.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Schmerzengeld VerdienstentgangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W257.2242386.1.00Im RIS seit
17.12.2021Zuletzt aktualisiert am
17.12.2021