Entscheidungsdatum
24.11.2021Norm
B-GlBG §18a Abs1Spruch
W122 2231910-1/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.10.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Harald CHRISTANDL in 8010 Graz, Elisabethstraße 50b, gegen den Bescheid der LPD Steiermark vom 15.04.2020, PAD/20/00670189/0001, betreffend §§ 18a und 19b Ersatzanspruch nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), zu Recht:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass XXXX wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 18a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) ein Ersatzanspruch ab 01.09.2018 bis zu seiner Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a/7 oder höher in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (E2a/7) und dem tatsächlichen Monatsbezug zuerkannt wird.
II. Gemäß § 18a Abs. 1 iVm § 19b B-GlBG wird XXXX eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 5.000,- zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.10.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Bezugsdifferenz Ersatzanspruch gekürzte Ausfertigung Gleichbehandlung persönliche Beeinträchtigung VerwendungsgruppeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2231910.1.00Im RIS seit
17.12.2021Zuletzt aktualisiert am
17.12.2021