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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/09/0017 B 11. März 2021 RS 2Stammrechtssatz
Die Bestimmungen des COVID-19-MaßnahmenG 2020 iVm. § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 bewirken im Ergebnis, dass mit diesen keine Betriebsschließungen nach § 20 EpidemieG 1950 angeordnet wurden, weshalb in diesen Fällen insbesondere Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpidemieG 1950 ausgeschlossen sind (vgl. VfGH 14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020, u.a.). § 4 Abs. 2 COVID-19-MaßnahmenG 2020 knüpft dabei keineswegs nur an Betriebsschließungen an, sondern vielmehr an (alle) mit Verordnungen nach § 1 legcit. verfügten Maßnahmen, und schließt für diese die Anwendung der Bestimmungen über Betriebsschließungen, sohin auch das diesbezügliche Entschädigungsrecht des Epidemiegesetzes 1950 aus, also auch für den Fall, dass auf Grundlage von § 1 COVID-19-MaßnahmenG 2020 keine Betretungsverbote, sondern bloß (minder eingreifende) Maßnahmen verfügt werden (vgl. VfGH 26.11.2020, E 3412/2020; E 3417/2020; vgl. VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090011.L02Im RIS seit
17.12.2021Zuletzt aktualisiert am
17.12.2021