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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
COVID-19-MaßnahmenG Betretungsverbot 2020Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/09/0051 B 7. April 2021 RS 5Stammrechtssatz
Die mit den Verordnungen BGBl. II Nr. 96/2020 und BGBl. II Nr. 98/2020 angeordneten Maßnahmen stellen keine Absonderung iSd. § 7 EpidemieG 1950 dar, die mit Bescheid zu verfügen wären (§ 46 EpidemieG 1950). Dazu fehlte es - neben den anderen Voraussetzungen - jedenfalls für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 zudem an einer Kompetenz des die Verordnungen erlassenden Gesundheitsministers für die Maßnahmen nach dem EpidemieG 1950 (siehe VfGH 10.12.2020, V 535/2020, zum Ausschluss der Umdeutung einer auf § 2 COVID-19-MG gestützten Verordnung in eine solche nach dem Epidemiegesetz 1950 bei Fehlen einer Verordnungsermächtigung in § 43 Abs. 4a EpidemieG 1950).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090043.L01Im RIS seit
17.12.2021Zuletzt aktualisiert am
17.12.2021