Norm
StGB §51Rechtssatz
Bei dem von der KZ-Gedenkstätte Mauthausen angebotenen Rundgang handelt es sich um eine pädagogische Bildungsmaßnahme. Eine Kostentragung nach § 46 Abs 1 JGG (analog) scheidet damit aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2021:RL0000216Im RIS seit
17.12.2021Zuletzt aktualisiert am
17.12.2021