TE Vfgh Erkenntnis 1994/12/5 B1014/93

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Veröffentlicht am 05.12.1994
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §5 Abs1 lita und §7 Abs2 Sbg KAO 1975 mit E v 03.12.94, G193-196/94.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. April 1993 wurde das Ansuchen der Dental Ästhetik GmbH um Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums "Zahnärztliche Tagesklinik" mit Standort in der Stadt Salzburg gemäß §5 Abs1 lita der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975 wegen Fehlens des Bedarfes abgewiesen. Mit demselben Bescheid wurde das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung zum Betriebe dieser beabsichtigten Krankenanstalt gemäß §17 Abs1 lita leg.cit. abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher der Sache nach die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die Salzburger Landesregierung hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

4. Aus Anlaß der Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 15. Juni 1994 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §5 Abs1 lita der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975 - KAO 1975, Anlage zur Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 16. Oktober 1975 über die Wiederverlautbarung der Salzburger Krankenanstaltenordnung, LGBl. für Salzburg Nr. 97/1975 idF LGBl. für Salzburg Nr. 62/1988, und des §7 Abs2 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975 idF LGBl. für Salzburg Nr. 30/1989 einzuleiten.

Mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1994, G193/94 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben.

5. Die Beschwerde ist zulässig. Aufgrund des Erkenntnisses in den Gesetzesprüfungsverfahren steht fest, daß die belangte Behörde eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet hat. Es ist nach Lage des Falles offensichtlich, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin von Nachteil war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt

(zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

Das Mehrbegehren war ebensowenig zuzusprechen wie die Kosten für den von der Beschwerdeführerin im Gesetzesprüfungsverfahren (G193/94) erstatteten, aber nicht abverlangten Schriftsatz, zumal dieser zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch nicht erforderlich war (vgl. VfSlg. 10957/1986).

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1014.1993

Dokumentnummer

JFT_10058795_93B01014_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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