Entscheidungsdatum
29.11.2021Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. der Gemeinde Z, **** Z, 2. des AA, 3. des BB, 4. des CC, 5. des DD, 6. des EE, 7. des FF, 8. des GG, 9. des JJ (als Rechtsnachfolger des KK), 10. des LL, 11. des MM, 12. des NN und 13. des OO, alle in **** Z, alle vertreten durch PP und QQ, Rechtsanwälte in **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.03.2021, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und eine Nichtwaldfeststellung nach dem Forstgesetz 1975 (mitbeteiligte Partei: RR; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft X), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den
I.
Beschluss:
1. Die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister SS, dieser vertreten durch PP und QQ, Rechtsanwälte in **** Y, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.03.2021, Zl ***, wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig
II.
zu Recht:
1. Die Beschwerde 1. der Gemeinde Z, **** Z, 2. des AA, 3. des BB, 4. des CC, 5. des DD, 6. des EE, 7. des FF, 8. des GG, 9. des JJ (als Rechtsnachfolger des KK), 10. des LL, 11. des MM, 12. des NN und 13. des OO, alle in **** Z, alle vertreten durch PP und QQ, Rechtsanwälte in **** Y gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.03.2021, Zl ***, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Genehmigung gemäß Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ergänzend zu den ursprünglich eingereichten Planunterlagen auch nach Maßgabe der „Baubeschreibung gemäß Bauunterlagenverordnung“ vom 02.08.2021 erteilt wird und die in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides angeführten 17 Auflagen um die nachfolgenden Auflagen ergänzt werden:
„18. Die Ausführung sämtlicher tragender Bauteile (Frostschürzen, Fundamentplatte, Dachtragewerke, Verstrebungen, udg) haben nach den statischen Berechnungen eines konzessionierten Baumeisters, Zimmermeisters oder eines Zivilingenieurs für Bauwesen zu erfolgen. Dabei sind neben den erforderlichen Eigenlasten und vorgesehenen Nutzlasten insbesondere auch die örtlich vorherrschenden Schnee- und Windlasten zu berücksichtigen. Eine diesbezügliche statische Berechnung bzw Nachweis ist der Behörde nach Abschluss der Baumaßnahmen vorzulegen.
19. Die vorgesehenen Verglasungen des Lichtbandes im Dachbereich müssen aus geeignetem Verbund-Sicherheitsglas bestehen oder es sind Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Glasteilen anzubringen.
20. Die anfallenden Niederschlagswässer der Dachflächen sowie der Vorplatzbereiche sind so abzuleiten, dass Schäden am Gebäude vermieden werden. Überdies sind auf den Dachflächen entsprechende Vorkehrungen (zB Schneefanggitter) zu treffen, die das Abrutschen von Schnee und Eis auf frei zugängliche Flächen verhindern.
21. Die Drehtür (Drehflügeltüre) neben dem Schiebetorelement an der Südwestseite ist mit einem Türschloss auszustatten, welches ein Verlassen der Gerätehütte ohne fremde Hilfsmittel (Schlüssel usw) ermöglicht zB Drehzylinder mit Knauf, Fluchtwegbeschlag gem ÖNORM EN 179, odgl).“
2. Die Beschwerde des Zweit- bis Dreizehntbeschwerdeführers (= Einforstungs-berechtigte), alle vertreten durch PP und QQ, Rechtsanwälte in **** Y, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.03.2021, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:
Mit Schriftsatz vom 22.12.2017 hat die RR unter Vorlage von Projektunterlagen in vierfacher Ausfertigung einen Austausch der Gerätehütte in Holzbauweise auf der von ihr betriebenen Abfallbehandlungsanlage in **** Z gemäß § 37 Abs 4 in Verbindung mit (iVm) § 51 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) angezeigt und um die unbefristete Verlängerung der mit 31.12.2017 befristeten naturschutzrechtlichen Bewilligung sowie der mit 31.12.2019 befristeten forstrechtlichen Bewilligung im vereinfachten Verfahren angesucht.
Mit Schriftsatz vom 11.01.2018, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Anlagenbehörde das abfallrechtliche Verfahren an die Bezirkshauptmannschaft X übertragen und diese ermächtigt, in eigenem Namen zu entscheiden.
Die Bezirkshauptmannschaft X bestellte mit Bescheid vom 02.06.2018, Zl ***, Architekt TT, **** W, zum nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen in dem Genehmigungs-verfahren nach dem AWG 2002. Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft X hat der forstfachliche Amtssachverständige UU die Stellungnahme vom 27.02.2018, Zl ***, erstattet.
Am 18.04.2018 hat die Bezirkshauptmannschaft X an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Vor der Verhandlung hat die Gemeinde Z, vertreten durch PP und QQ, Rechtsanwälte in **** Y, eine Stellungnahme abgegeben. Mit Schriftsatz vom 13.04.2018 erhob die Servitutengemeinschaft Z, vertreten durch deren Obmann AA, dieser wiederum vertreten durch PP und QQ, Rechtsanwälte in **** Y, eine Einwendung. Insbesondere brachte die Servitutengemeinschaft vor, deren Nutzholzbezugsrecht erstrecke sich auch auf das Gst Nr **1, GB ***** Z. Durch die beantragte dauernde Rodung werde dieses Nutzholzbezugsrecht auf Dauer beeinträchtigt und sei die Deckung des Holzbezuges auf den übrigen berechtigten Grundstücken nicht von vorneherein gewährleistet. Die Einforstungsberechtigten laut der Servitutenregulierungsurkunde *** – AA, VV, NN, LL, GG, FF, CC, DD, KK, EE, MM und BB (vgl Beilage 3 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 18.04.2018) – schlossen sich der Einwendung der Servitutengemeinschaft Z gegen die Neuerteilung der forstrechtlichen Bewilligung für das Projekt Abfallwirtschaftszentrum WW an, da mit ihren Holzbezugsrechten auch das Gst Nr **1, GB ***** Z, belastet sei.
Zu den Einwendungen der Servitutengemeinschaft Z hat sich der forstfachliche Amtssachverständige UU im Schriftsatz vom 06.07.2018, Zl ***, geäußert.
Mit Schriftsatz vom 22.07.2018 hat die RR ergänzend beantragt, eine Fläche von 526 m² auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, gemäß § 5 Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) als Nichtwald festzustellen.
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 01.03.2021, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag auf naturschutzrechtliche Fristverlängerung der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.03.2007, Zl ***, mangels naturschutzrechtlicher Bewilligungspflicht als unzulässig zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 01.03.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X die ursprünglich mit Bescheid vom 08.03.2002, Zl ***, unter Spruchpunkt I./2. bis 31.12.2019 befristet erteilte Rodungsbewilligung derartig abgeändert, dass nunmehr die Rodungsbewilligung unbefristet unter Einhaltung verschiedener Nebenbestimmungen erteilt wird. Mit Spruchpunkt III. des Bescheides vom 01.03.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X festgestellt, dass näher bezeichnete Flächen – 1.406 m² Betriebsanlagenfläche und die Zufahrt zum Geschiebebecken im Ausmaß von 211 m² – Nichtwald im Sinne des ForstG 1975 sind. Mit Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 01.03.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X der Antragstellerin unter Mitanwendung der bautechnischen Bestimmungen des Bundeslandes Tirol die abfallwirtschaftsrechtliche Änderungsbewilligung für einen Austausch der Gerätehütte in Holzbauweise auf Gst Nr **1, GB ***** Z, nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenstimmungen erteilt.
Mit Schriftsatz vom 31.03.2021 haben gegen den eben zitierten Bescheid die Gemeinde Z sowie mehrere Einforstungsberechtigte, alle vertreten durch PP und QQ, Rechtsanwälte in **** Y, Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und den Antrag der RR zur Gänze abzuweisen; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Mit Schriftsatz vom 26.05.2021, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.03.2021, Zl ***, vorgelegt.
2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Zum Beschwerdevorbringen hat sich die RR, vertreten durch XX, mit Schriftsatz vom 07.06.2021 geäußert.
Die Agrarbehörde hat mit Schriftsatz vom 24.06.2021 dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Bescheid vom 03.07.2014, Zl ***, betreffend die Servitutengemeinschaft Z, übermittelt und darin die Dienstbarkeit des Holzbezuges näher umschrieben. Zu ihrer Beschwerdelegitimation haben sich die Einforstungsberechtigten im Schriftsatz vom 06.07.2021 geäußert und dabei auf die zugunsten ihrer jeweiligen Liegenschaften eingeräumten Holzbezugsrechte verwiesen. Mit dem Bescheid vom 03.07.2014, Zl ***, seien lediglich Weideberechtigungen in Nutzholzbezugsrechte umgewandelt und der Servitutengemeinschaft Z eingeräumt worden. Die ursprünglichen Nutzholzbezugsrechte seien von dieser Umwandlung unberührt geblieben.
Aufgrund der bautechnischen Stellungnahmen vom 07.07.2021 und vom 03.08.2021 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 02.08.2021 betreffend den geplanten Austausch der Gerätehütte die „Bildserie Aufbereitungsplatz für Brennholz“ und die „Baubeschreibung gemäß Bauunterlagenverordnung“, jeweils in vierfacher Ausfertigung, vorgelegt und mit Schriftsatz vom 11.08.2021 eine Klarstellung zur Fundierung der Gerätehütte getroffen. Den geplanten Austausch der Gerätehütte hat der bautechnische Amtssachverständige YY mit Schriftsatz vom 30.08.2021, Zlen LVwG-2021/37/1454-13 und 1455-13, beurteilt. Dazu erfolgte die Stellungnahme der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31.08.2021 und jene der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.09.2021.
Am 03.11.2021 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden.
Die Beschwerdeführer haben auf ihr bisheriges schriftliches Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 31.03.2021 und in den Stellungnahmen vom 06.07.2021 und vom 03.09.2021 verwiesen und dazu verschiedene Unterlagen, insbesondere die Servitutenregulierungsurkunde (in Kopie samt dem Verzeichnis der Holzmengen der einzelnen Liegenschaften) und einen Bescheid aus dem Jahr 1972 der damaligen Agrarbehörde vorgelegt. Die mitbeteiligte Partei hat auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in den Stellungnahmen vom 07.06.2021, 02.08.2021, 11.08.2021 und 03.09.2021 verwiesen. Ergänzend dazu wurde vorgebracht, dass die nunmehr verfahrensgegenständliche Holzhütte bereits im Jahr 1970 bestanden habe und daher als konsensmäßig zu erachten sei. Zu den als Beschwerdeführer auftretenden Einforstungsberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Holzbezugsrechte jedenfalls gewährleistet seien. Darüber hinaus hätten Einforstungsberechtigte nicht das Recht, an einer genau bestimmten Stelle/an einem genau bestimmten Ort das ihnen zustehende Holz zu beziehen. Der Vertreter der belangten Behörde hat auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des ZZ als Partei, durch Einvernahme des forstfachlichen Amtssachverständigen UU und des bautechnischen Amtssachverständigen YY sowie durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol, jeweils samt Beilagen.
Der Beweisantrag der Beschwerdeführer auf Ergänzung des forstfachlichen Gutachten zur Bedeckung der Holzbezüge der Güter von Z auf den Bundesforstflächen der Sonnenseite von Z durch eine detaillierte Befundaufnahme vor Ort zur tatsächlichen Ertragsfähigkeit der belasteten Parzellen der Bundesforste, zu den tatsächlichen Flächen, auf denen die Holzbezüge bestehen und ausgeübt werden können, sowie zur Bringbarkeit und zur Ermittlung der tatsächlichen Bezugsmenge der Beschwerdeführer hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit verfahrensleitendem Beschluss als unerheblich zurückgewiesen.
Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen.
II. Beschwerdevorbringen und Vorbringen der mitbeteiligten Partei:
1. Beschwerdevorbringen:
1.1. Vorbringen der Gemeinde Z:
Die Gemeinde Z betont, dass die bereits auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, bestehende bauliche Anlage über keinen baurechtlichen Konsens verfüge. Demgemäß sei auch der beantragte Ersatz eines angeblich vorhandenen Lagerschuppens durch eine Gerätehütte in Holzbauweise nicht bewilligungsfähig. Dies ergebe sich schon aufgrund der Tatsache, dass das gegenständliche Grundstück im Freiland liege und im örtlichen Raumordnungskonzept als sonstige landwirtschaftlich wertvolle Freihaltefläche gewidmet sei. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde bestimme § 38 Abs 1 AWG 2002, dass im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften anzuwenden seien, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projektes anzuwenden seien. Die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen seien somit auch im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren relevant. Die verfahrensgegenständliche Gerätehütte diene weder land- noch forstwirtschaftlichen Zwecken, sodass die Sonderbestimmung des § 28 Abs 2 lit d Tiroler Bauordnung (TBO) nicht anzuwenden sei. Ergänzend betont die Gemeinde Z in ihrer Stellungnahme vom 03.09.2021, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die Zulässigkeit des Bauvorhabens rechtlich zu prüfen. Die Errichtung der Gerätehütte im Freiland sei mangels Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes des § 41 Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG) nicht zulässig. Darüber hinaus wäre bislang keine Stellungnahme zu den sonstigen Anlagen auf dem Grundstück ergangen. Insbesondere habe es die Behörde verabsäumt, zum derzeit bestehenden Baubestand Ermittlungen/Erhebungen durchzuführen.
Die Gemeinde Z bringt zudem vor, die Anlage grenze unmittelbar an das Ufer des -, folglich sei die Bewilligungspflicht nach § 7 oder allenfalls nach § 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) gegeben. Erhebungen habe die belangte Behörde offensichtlich keine durchgeführt.
1.2. Vorbringen der Einforstungsberechtigten:
Die als Beschwerdeführer auftretenden Einforstungsberechtigten weisen auf ihre Nutzholzbezugsrechte auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, hin. Durch die beantragte dauernde Rodung werde dieses Nutzholzbezugsrecht auf Dauer beeinträchtigt und sei die Deckung des Holzbezuges auf den übrigen berechtigten Grundstücken nicht von vornherein gewährleistet. Das zur Rodung beantragte Grundstück sei gut erschlossen und daher für einen Servitutsholzbezug grundsätzlich bestens geeignet. Die Lage einer allfälligen Ersatzaufforstungsfläche müsste im Ermittlungsverfahren jedenfalls im Hinblick auf die Gleichwertigkeit sachverständig beurteilt werden, wie auch die Deckung der Holzbezugsrechte durch Sachverständige zu prüfen sei. Durch die nunmehr unbefristete Rodungsbewilligung werde ihnen [= den Einforstungsberechtigten] ihr Recht auf Nutzholzbezug dauerhaft entzogen.
1.3. Vorbringen der Einforstungsberechtigten und der Gemeinde Z:
Alle Beschwerdeführer heben übereinstimmend hervor, dass Eigentümerin des Gst Nr **1, GB ***** Z, die Republik Österreich sei. Die Antragstellerin habe offenbar eine vertragliche Regelung für den Betrieb der nunmehr dem AWG 2002 unterstellten Anlage auf dem gegenständlichen Grundstück mit den Österreichischen Bundesforsten getroffen. Die belangte Behörde hätte zu prüfen gehabt, ob eine gesetzeskonforme Zustimmung des Grundeigentümers vorliege und insbesondere, ob die Antragstellerin eine für die unbefristete Verlängerung der forst-, naturschutzrechtlichen und abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung ausreichende vertragliche Vereinbarungen mit der Grundeigentümerin Republik Österreich vorlegen könne.
2. Vorbringen der mitbeteiligten Partei:
Die Gemeinde Z sei gemäß § 42 Abs 1 Z 6 AWG 2002 eine bloße Formalpartei. Einer solchen Formalpartei kämen keine subjektiven Rechte zu, deren Verletzung sie im Rahmen einer Bescheidbeschwerde geltend machen können. Die weiteren Beschwerdeführer – Einforstungsberechtigte – würden ihre Parteistellung auf § 42 Abs 1 Z 3 AWG 2002 stützen. Sie seien jedoch keine Nachbarn im Sinne des AWG 2002.
Die mitbeteiligte Partei betont, dass in dem, dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verfahren gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002 in Verbindung mit (iVm) § 38 Abs 2 AWG 2002 nur die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes, nicht aber die baurechtlichen Bestimmungen anzuwenden seien. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführer fielen die Vorschriften des Raumordnungsrechtes nicht unter den Begriff der bautechnischen Bestimmungen, soweit sie allfällige, aus den Raumordnungsgesetzen ergebende Projektbewilligungspflichten darstellen würden. Die Vorschriften betreffend die Flächenwidmung oder sonstige Planungsmaßnahmen seien keine bautechnischen Bestimmungen und damit unbeachtlich.
Lediglich der Gemeinde Z komme in einem naturschutzrechtlichen Verfahren Parteistellung zu, nicht aber den weiteren Beschwerdeführern. Entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Gemeinde Z habe sich die belangte Behörde nachvollziehbar mit einer allfälligen naturschutzrechtlichen Genehmigungspflicht auseinandergesetzt und diese schlüssig verneint.
Die mitbeteiligte Partei betont, dass sie und die Republik Österreich, vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG, eine rechtskonforme befristete vertragliche Vereinbarung betreffend die Nutzung für das Gst Nr **1, GB ***** Z, abgeschlossen hätten. Es liege somit die erforderliche Zustimmung im Sinne des § 19 Abs 1 Z 2 ForstG vor. Die belangte Behörde sei nicht verpflichtet gewesen zu prüfen, ob eine gesetzeskonforme Zustimmungserklärung durch die Grundeigentümerin erfolgt sei.
Die mitbeteiligte Partei bestreitet die Beschwerdelegitimation der einzelnen Servitutsberechtigten. Unabhängig davon werde das diesen Beschwerdeführern eingeräumte Nutzholzbezugsrecht nicht beeinträchtigt. Die gegenteilige Behauptung sei durch die forstfachliche Stellungnahme widerlegt. Dieser forstfachlichen Stellungnahme seien die Einforstungsberechtigten nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten. Der Gemeinde Z komme ohnedies nur ein Anhörungsrecht zu.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die mitbeteiligte Partei ergänzend vorgebracht, die verfahrensgegenständliche Holzhütte hätte bereits seit dem Jahr 1970 bestanden und sei daher als konsensmäßig zu qualifizieren. Die mitbeteiligte Partei betont zudem, die Ausübung des den Einforstungsberechtigten zustehenden Nutzholzbezugsrechtes werde nicht eingeschränkt. Insbesondere hätten diese nicht das Recht, an einer genau bestimmten Stelle/ an einem genau bestimmten Ort das ihnen zustehende Holz zu beziehen. Die nunmehrige unbefristete Rodungsfläche im Ausmaß von 3.700 m² sei zudem seit 40 Jahren nicht mehr bestockt.
III. Sachverhalt:
1. Zu den behördlichen Bewilligungen der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungs-anlage:
Mit Bescheid vom 08.03.2002, Zahl ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft X der RR (korrekt: AAA als Geschäftsführerin der RR) unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die forstrechtliche Genehmigung für die bis 31.12.2019 befristete Rodung einer Teilfläche des Gst Nr **1, GB ***** Z, zum Zwecke der „Belassung als Manipulationsfläche“ (für Altholzverarbeitung, Kompostieranlage, Ablagerung von Strauch-, Baumschnitt-, Gras- und Friedhofsabfällen, Restholzverwertung, Abstellen von Shredder, Radlader, LKW und sonstige Maschinen, Lagerschuppen und Container).
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 14.03.2007, Zahl ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft X der RR die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage in Form einer Grünschnittkompostieranlage und einer Altholzaufbereitungsanlage auf den Gste Nrn **1 und **2, beide GB ***** Z, nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Mit Spruchpunkt II. des eben zitierten Bescheides erteilte die Bezirkshauptmannschaft X der RR die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der gegenständlichen Betriebsanlage unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen auf die Dauer von 10 Jahren und damit bis zum 31.12.2017.
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 02.07.2015, Zahl ***, stellte der Landeshauptmann von Tirol gemäß § 78 Abs 23 iVm § 6 Abs 7 Z 2 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 193/2013, fest, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.03.2007, Zahl ***, erteilte gewerbe- und naturschutzrechtliche Genehmigung und die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.03.2002, Zahl ***, erteilte forstrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Grünschnittkompostier- und Altholzaufbereitungsanlage auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, entsprechend ihrem Umfang und nach Maßgabe der eigens festgestellten Abfallarten, Abfallmengen, Behandlungsverfahren und der Anlagenkapazität als Genehmigung nach § 37 AWG 2002 gilt. In diesem Spruchpunkt führte die Abfallbehörde die Abfallarten betreffend die Grünschnittkompostieranlage und die Abfallarten betreffend die Altholzaufbereitungsanlage, die Jahreskapazität und Tageskapazität sowie die Behandlungsverfahren ausdrücklich an.
Mit Bescheid vom 12.11.2015, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X die Anzeige der RR zum Einsatz eines mobilen Baggers „BBB“ im Bereich der Grünschnittkompostieranlage und Altholzaufbereitung auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, zur Kenntnis genommen.
Mit Bescheid vom 19.09.2016, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X die Anzeige der RR zum Einsatz eines zusätzlichen Radladers der Firma CCC „DDD“ im Bereich der Grünschnittkompostieranlage und Altholzaufbereitung auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, zur Kenntnis genommen.
2. Feststellungen zur Abfallbehandlungsanlage:
Die RR betreibt ihre Abfallbehandlungsanlage seit dem Jahr 2002 auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z. In dieser Anlage werden die nachfolgenden Abfallarten behandelt:
Abfallarten Grünschnittkompostieranlage:
SN
Spez.
Bezeichnung
Spezifizierung
92102
Mähgut, Laub
92104
Rinde für die biologische Verwertung
92105
67
Holz
Bau- und Strauchschnitt
92105
68
Holz
aus der Verarbeitung von
unbehandeltem Holz
92116
Friedhofsabfälle
Abfallarten Altholzaufbereitungsanlage:
SN
Spez.
Bezeichnung
Spezifizierung
17102
Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem,
unbeschichtetem Holz
17103
Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem
sauberem, unbeschichteten Holz
17115
Spanplattenabfälle
17201
Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt
17202
Bau- und Abbruchholz
17203
Holzwolle, nicht verunreinigt
17218
Holzabfälle, organisch behandelt (zB ausgehärtete Lacke,
organische Beschichtungen)*
Die Jahreskapazität beträgt max 9.900 t, die max Tageskapazität 75 t pro Tag. Die Grünschnittkompostiert- und Altholzaufbereitungsanlage erstreckt sich über eine Fläche von insgesamt 5.108 m³. Die ursprünglich befristete erteilte Rodungsbewilligung im Ausmaß von 3.702 m² bezieht sich auf eine Fläche des inneren Bereiches der Grünschnittkompostier- und Altholzaufbereitungsanlage. Die restliche Fläche im Ausmaß von 1.406 m² war bereits seit mehr als 10 Jahren nicht bestockt. Dies gilt auch für die Zufahrt zum Geschiebebecken im Ausmaß von 211 m².
Die von der Rodungsbewilligung betroffene Waldfläche – es handelt sich dabei um eine ebene Hangverflachung – ist mit der Wertziffer 311 gekennzeichnet. Für den dauernden Verlust dieser Waldfläche sind und der damit verloren gegangenen Schutzwirkung des Waldes sind schutzwaldverbessernde Maßnahmen in einem genau definierten Ausmaß zu finanzieren.
Die von der RR betriebene Abfallbehandlungsanlage umfasst mehrere Anlagenteile. Rechtseitig der Einfahrt befindet sich eine Gerätehütte, die zur Lagerung von Holzspaltgeräten etc genutzt wird. Linksseitig der Einfahrt ist ein Holzlagerplatz angelegt, auf dem Brennholz hergestellt wird. Die Zufahrt zur Anlage ist eingefriedet. Innerhalb der Anlage ist ein Aufenthaltscontainer aufgestellt. Innerhalb der Abfallbehandlungsanlage befindet sich auch ein Sickerwassertank. Vor Kurzem wurde auch eine Brückenwaage hergestellt.
3. Feststellungen zum geplanten Neubau der Gerätehütte:
Die bestehende Holzhütte wird auf Basis der im August 2021 eingereichten Unterlagen neu errichtet.
Die Konstruktion der geplanten Gerätehütte lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Abmessung 8,9 x 10 m mit geraden Seitenwänden 2,70 m hoch und Firsthöhe 4,5 m
- Bauweise mit Sparren BSH und Kanthölzer 6/10 cm
- Schneelast laut statistischen Erfordernissen
- Fundament: Punktfundamente Stahlbeton
- Dachseitenwände aus galvanisierten Wellblechelementen (Farbe Grün)
- Lichtband im First der Gerätehütte
- Kopfwände vorne und hinten Holzwände (nicht isoliert)
- vorne mit Schiebetor 300/300 cm und Drehtür 83/200 cm; hinten geschlossen
Für die geplante Gerätehütte reichen die Punktfundamente zur Ableitung der statischen Kräfte aus. Unter Berücksichtigung der natürlichen Bodenfeuchte und zwecks gleichmäßiger Lastenverteilung auf der ehemaligen Deponiefläche wird eine selbsttragende Fundamentplatte in der Stärke von 25 cm errichtet. Die als Streifenfundament angenommenen Vertiefungen dienen lediglich als Frostschürze.
Die Verankerung der lastabtragenden Bauteile der Gerätehütte in Holzbauweise geschieht mittels vorgefertigter Stahllaschen, die kraftschlüssig mit der Stahlbetonplatte verbunden sind. Diese Stahllaschen nehmen sowohl vertikale als auch horizontale Kräfte auf.
Die bebaute Fläche auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z (Gesamtfläche: 26.907 m²) beträgt 89 m² (8,90 x 10 m). Die bebaute Fläche entspricht der Bruttogeschossfläche. Es besteht eine Anbindung des Bauplatzes zur Gemeindestraße U.
Die geplante Gerätehütte weist keinen Wasseranschluss auf und verfügt auch über keine Abwasserbeseitigungsanlage. Ein Handlöscher befindet sich – entsprechend der brandschutztechnischen Auflage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.03.2007, Zl ***, – im Aufenthaltscontainer.
Die geplante Gerätehütte entspricht unter Berücksichtigung der Einreichunterlagen vom August 2021 aus bautechnischer Sicht dem Stand der Technik. Allerdings ist die Einhaltung von zusätzlichen vier Auflagen (vgl Spruchteil II./1. der gegenständlichen Entscheidung) erforderlich.
4. Feststellungen zu den Einforstungsrechten:
Die im Eigentum der Republik Österreich, verwaltet durch die Österreichische Bundesforste AG, stehenden Gste Nrn **3, **4, **5, **6, **7, **8, **1, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22, **23, **24 und **25, alle GB ***** Z – Gesamtfläche 844,7019 ha – sind mit Einforstungsrechten belastet. Der für die Laufzeit 2020 bis 2029 auf diesen Waldflächen berechnete 10-jährige Hiebsatz beträgt 18.600 Festmeter (fm). Der Bedeckungsbedarf im selben Zeitraum beträgt 12.131 fm. Damit ergibt sich eine Belastung im Ausmaß von 65 %, der freie Hiebsatz beträgt somit 35 %.
Die Beschwerdeführer AA, BB, CC, DD, EE, FF, GG, JJ (als Rechtsnachfolger des KK), LL, MM, NN und OO, alle **** Z, sind Einforstungsberechtigte auf im Eigentum der Republik Österreich, verwaltet von der Österreichischen Bundesforste AG, stehenden Grundstücken des GB ***** Z, insbesondere des Gst Nr **1, GB ***** Z. Grundlage dafür ist die Servitutenregulierungsurkunde Nr *** vom 21.07.1886, verfacht am 28.08.1886 sub folio Nr *** beim Bezirksgericht Y. Das Holzbezugsrecht der beschwerdeführenden Einforstungsberechtigten umfasst 710 Raummeter (rm) Brennholz (= 500 fm) pro Jahr und 158 fm Nutzholz (pro Jahr). Insgesamt beträgt daher das Holzbezugsrecht für alle Einforstungsberechtigten 693 fm pro Jahr.
Die Holzbezugsrechte wurden in den letzten Jahren immer erfüllt.
IV. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides stützen sich auf die angeführten Bescheide, die auch Bestandteil des behördlichen Aktes sind. Besonders hervorzuheben gilt es dabei den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.07.2015, Zl ***, mit dem die zuständige Abfallbehörde eine Feststellung gemäß § 78 Abs 23 iVm § 6 Abs 7 Z 2 AWG 2002 getroffen hat.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat ZZ als Mehrheitsgesellschafter der mitbeteiligten Partei sich zu der seit 2002 betriebenen Grünschnittkompostier- und Altholzaufbereitungsanlage auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z geäußert. Dabei hat er sich auch zu jenem Bereich geäußert, für den ehemals eine befristete, nunmehr eine unbefristete Rodungsbewilligung ergangen ist. Ebenso hat er die Flächenangaben zur Nichtwaldfeststellung erklärt. Jene Abfallarten, die in der verfahrensgegenständlichen Anlage behandelt werden, ergeben sich aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.07.2015, Zl ***. Die Wertigkeit der von der Rodungsbewilligung betroffenen Waldfläche hat der forstfachliche amtssachverständige UU erläutert. Die im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Aussagen des ZZ, die Darlegungen des forstfachlichen Amtssachverständigen sowie der zitierte Bescheid bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung.
Der Umbau/Neubau der bestehenden Holzhütte ergibt sich insbesondere aus den von der mitbeteiligten Partei im August 2021 nachgereichten Unterlagen. Zusätzlich hat die mitbeteiligte Partei im Schriftsatz vom 11.08.2021 die Angaben zum Fundament der neu geplanten Gerätehütte präzisiert. Zu den bautechnischen Belangen betreffend die neu geplante Gerätehütte hat sich der bautechnische Amtssachverständige YY mehrfach, zuletzt umfangreich im Gutachten vom 30.08.2021, Zl ***, geäußert. Seine Darlegungen hat der bautechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert und ausdrücklich festgehalten, dass die Gerätehütte in der nunmehr vorgesehenen Form den bautechnischen Vorschriften entspreche, allerdings die die Einhaltung von vier zusätzlichen Auflagen gefordert. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung.
In der von ZZ vorgelegten Unterlage (= Beilage E) sind unter Bezugnahme auf die Eintragungen im Grundbuch die Holzbezugsrechte der zwölf beschwerdeführenden Einforstungsberechtigten unter Hinweis auf die Servitutenregulierungsurkunde aus dem Jahr 1886 angeführt. Vergleicht man die dort angeführten Grundstücke mit der Auflistung der belasteten Grundstücke der „Servitutsgemeinschaft Z“ vom 13.10.2021 der Österreichischen Bundesforste AG so ergibt sich eine weitgehende Übereinstimmung. In der Auflistung der Österreichischen Bundesforst AG sind lediglich zwei weitere Grundstücke, nämlich die Gste Nrn **21 und **22, beide GB ***** Z, angeführt, demgegenüber fehlt in dieser Auflistung das Gst Nr **26. Die Auflistung der Österreichischen Bundesforste AG umfasst alle belasteten Grundstücke im GB ***** Z. Auch dies macht ein Vergleich der Beilagen E und F deutlich. Die Feststellungen zu den Gesamtbelastungen, dem errechneten Hiebsatz und dem freien Hiebsatz stützt das Landesverwaltungsgericht Tirol daher auf die vom forstfachlichen Amtssachverständigen vorgelegte, von der Österreichischen Bundesforste AG erstellte Unterlage betreffend die mit Holzbezugsrechten belasteten Grundstücke der Republik Österreich des GB ***** Z. Der forstfachliche Amtssachverständige hat bereits in der Stellungnahme vom 06.07.2018, Zl ***, darauf hingewiesen, dass laut Auskunft des Revierleiters der Österreichischen Bundesforste AG in der Vergangenheit Holzbezüge immer erfüllt werden konnten. Diese Aussage hat der forstfachliche Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung – unwidersprochen – wiederholt.
Diese Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 4. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung. Aus diesen Gründe wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Ergänzung des forstfachlichen Gutachtens als unerheblich zurückgewiesen.
V. Rechtslage:
1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetztes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in den Fassungen BGBl I Nr 97/2013 (§ 38), BGBl I Nr 103/2013 (§ 43), BGBl I Nr 73/2018 (§ 42), BGBl I Nr 71/2019 (§ 2) und BGBl I Nr 8/2021, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2 […]
(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
[…]
5. sind ‚Nachbarn‘ Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen;
[…]“
„Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
[…]“
„Konzentration und Zuständigkeit
§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungs-pflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.
[…]“
„Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht
§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben
1. der Antragsteller,
2. die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll,
3. Nachbarn,
4. derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,
5. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959,
6. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde,
7. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993,
8. der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben,
9. Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 Z 5,
[…]“
„Genehmigungsvoraussetzungen
§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:
[…]
4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen
[…]“
2. Wald- und Weideservitutengesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wald- und Weideservitutengesetzes (WWSG), LGBl Nr 21/1952, zuletzt geändert durch LGBl Nr 138/2019, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Wald- und Weidenutzungsrechte, Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Dieses Gesetz bezeichnet als Nutzungsrechte:
a) alle wie immer benannten Rechte, in oder aus einem fremden Wald Holz oder sonstige Forstprodukte zu beziehen;
b) Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;
c) alle anderen Felddienstbarkeiten auf Wald oder der Waldkultur gewidmetem Boden mit Ausnahme der Wegerechte.
(2) Solche Nutzungsrechte können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt, abgelöst und gesichert werden.
(3) Auf bestimmte Zeit abgeschlossene Verträge, Forstprodukte zu beziehen oder zu liefern, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.“
3. Forstgesetz 1975:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG 1975), BGBl Nr 440/1975 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 104/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
[…]“
„Feststellungsverfahren
§ 5. (1) Bestehen Zweifel, ob
a) eine Grundfläche Wald ist oder
b) ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,
so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.