TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/17 LVwG-S-2345/001-2021

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Veröffentlicht am 17.11.2021
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Entscheidungsdatum

17.11.2021

Norm

KFG 1967 §44 Abs4
KFG 1967 §134 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 14.09.2021, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) auf den Betrag in der Höhe von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) herabgesetzt wird.

2.   Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) bleibt mit 10,-- Euro unverändert.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag von 50,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 10,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 60,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 14.09.2021, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er als Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, PKW Audi 89, FIN: ***, trotz des seit 22.06.2021 vollstreckbaren Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 21.06.2021, Fachgebiet Verkehr, ***, über die Aufhebung der Zulassung der Behörde nicht bis zum 08.07.2021 (Datum der Anzeige), somit nicht unverzüglich, abgeliefert habe.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 44 Abs. 4, § 134 Abs. 1 KFG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von
10,-- Euro vorgeschrieben.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zusammengefasst aus, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, Fachgebiet Verkehr, vom 21.06.2021 zur GZ. ***, dem Beschwerdeführer die Zulassung für das spruchgemäße Fahrzeug gemäß § 44 Abs. 1 lit. a KFG aufgehoben worden wäre. Gleichzeitig sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, die Zulassungsbescheinigung zum angeführten Fahrzeug gemäß § 44 Abs. 4 KFG unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer per 22.06.2021 durch Hinterlegung zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe aber die Zulassungsbescheinigung zum oben angeführten Fahrzeug nicht unverzüglich, jedenfalls nicht bis zum 08.07.2021 abgeliefert.

Viele der vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingebrachten Eingaben vorgebrachten Anschuldigungen würden nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Verfahren stehen und seien daher für die Entscheidungsfindung irrelevant. So habe der Beschwerdeführer die Behörde unter anderem der Verleumdung und des Amtsmissbrauches beschuldigt. Die zahlreichen Hinweise auf andere Straftaten würden auch keinen Schuldausschließungsgrund für die dem Beschwerdeführer konkret zur Last gelegten Verwaltungsübertretung darstellen.

Die Angaben des Beschwerdeführers würden daher als Schutzbehauptung gewertet werden und hätten keine Straffreiheit zu bewirken vermocht.

Konkrete entlastende Beweismittel oder Umstände, die zur Klärung des angezeigten Sachverhaltes bzw. zur gänzlichen Entlastung des Beschwerdeführers dienen könnten, hätte der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer nicht der Entlastungsbeweis gemäß § 5 Abs. 1 VStG gelungen.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya erwogen, dass erschwerend das Vorliegen von Verwaltungsvorstrafen gewertet worden wäre, mildernd hingegen kein Umstand zu werten gewesen wäre. Die Strafe sei im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt worden. Mangels eigener Angaben des Beschwerdeführers sei von einem monatlichen Einkommen von 1.500,-- Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen worden.

Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Grundsätze des § 19 VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner per E-Mail vom 10.10.2021 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya fortgesetzt verfassungswidrig Zwang ausgeübt habe und den Beschwerdeführer fortgesetzt der gesetzliche Richter entzogen worden wäre. Der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya komme deshalb keinerlei Amtsbefugnis zu.

Der Beschwerdeführer sei wiederholt nach bewiesen falscher Anzeigen verurteilt worden und hätte sich sowohl die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich des Hochverrates schuldig gemacht. Die Verfassung der Republik Österreich sei vorsätzlich unterwandert worden und sei die NÖ Landesregierung schwer kriminell und eine staatsfeindliche Verbindung und Bewegung sowie eine schwer kriminelle Vereinigung und Organisation. Auch dieser komme keinerlei Amtsbefugnis zu.

Der Beschwerdeführer habe deshalb auch bereits Verfassungsklagen eingebracht und würden Schadenersatzforderungen in Kürze folgen. Zudem würde der Beschwerdeführer auch weitere Strafanzeigen wegen Hochverrates inklusive diverser korrupter Staatsanwälte einbringen.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 11.10.2021 legte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zur GZ. *** bzw. des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur GZ. LVwG-AV-1181/001-2021.

4.   Feststellungen:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 21.06.2021, GZ. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges der Marke Audi 89 (US) mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Fahrzeugidentifizierungsnummer ***, die Zulassung dieses Fahrzeuges aufgehoben und der Beschwerdeführer verpflichtet unverzüglich den Zulassungsschein bzw. die Zulassungsbescheinigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Aufenthaltsbehörde abzuliefern. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen ist.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.06.2021 durch Hinterlegung zugestellt.

Der Beschwerdeführer kam jedenfalls bis zum 08.07.2021 nicht dieser bescheidmäßig aufgetragenen Verpflichtung der Ablieferung des Zulassungsscheines bzw. der Zulassungsbescheinigung dieses Kraftfahrzeuges betreffend nach.

5.   Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zur GZ. *** sowie dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zur GZ. ***.

Der Sachverhalt blieb vom Beschwerdeführer auch im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren und auch in der Beschwerde unbestritten. So ist insbesondere unstrittig, dass mit dem angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 21.06.2021, welcher laut Zustellurkunde dem Beschwerdeführer am 22.06.2021 durch Hinterlegung zugestellt wurde, die Zulassung des betreffenden Fahrzeuges aufgehoben wurde, der Zulassungsschein bzw. die Zulassungsbescheinigung jedoch vom Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 08.07.2021 nicht der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya abgeliefert wurde.

6.   Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 44 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967):

„(4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“

§ 134 Abs. 1 KFG:

„(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

7.   Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 4 KFG sind nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein bzw. die Zulassungsbescheinigung sowie die Kennzeichentafeln, sofern diese nicht bereits abgenommen wurden, unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde der Zulassung oder des Aufenthaltes abzuliefern.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der auch dafür zuständigen Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 21.06.2021 verpflichtet wurde, den Zulassungsschein bzw. die Zulassungsbescheinigung des betreffenden Fahrzeuges unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern und wurde dem Beschwerdeführer dieser Bescheid durch Hinterlegung am 22.06.2021 zugestellt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung jedenfalls nicht bis zum 08.07.2021 nachgekommen ist, demnach keine Ablieferung des Zulassungsscheines bzw. der Zulassungsbescheinigung, geschweige denn in unverzüglicher Art und Weise erfolgte, sodass der Beschwerdeführer das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Hinblick auf die gesamte Verantwortung des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zumindest grob fahrlässiges, wenn nicht sogar vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist, sodass der Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

8.   Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mit der vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschrift soll im Falle der Entziehung der Zulassung durch rasche Einziehung des Zulassungsscheines bzw. der Zulassungsbescheinigung eine missbräuchliche Verwendung des Fahrzeuges, welches sich ja nicht im verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet und dessen Zulassung aufgehoben wurde, verhindert werden. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt. Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers sind erheblich.

Wie bereits oben ausgeführt ist diesbezüglich von zumindest grob fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen.

Strafmildernd sind keine Umstände zu berücksichtigen und werden Milderungsgründe vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides liegt jedoch auch kein Erschwerungsgrund vor, zumal die den aktenkundigen Verwaltungsstrafvormerkungen zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen nicht einschlägig sind. Demnach sind auch keine Straferschwerungsgründe zu berücksichtigen.

Der von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vorgenommenen Einschätzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurde von ihm nicht entgegengetreten. Im Rahmen der spezial- und generalpräventiven Erwägungen gilt zu bedenken, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Allgemeinheit von der Begehung derartiger Übertretungen durch Verhängung entsprechender Geldstrafen abgeschreckt werden sollen, um eben dem Schutzzweck der zugrundeliegenden Normen gerecht zu werden.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und insbesondere des Wegfalls der von der belangten Behörde angenommenen Straferschwerungsgrundes war somit mit der spruchgemäßen Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und der damit als adäquat zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzugehen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle. Gemäß

§ 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen, sodass trotz der spruchgemäßen Herabsetzung der von der Behörde verhängten Geldstrafe der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren mit dem gesetzlichen Mindestbetrag von 10,-- Euro unverändert blieb. Allerdings fallen dem Beschwerdeführer, zumal der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde, gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal ein dementsprechender Antrag von den Parteien nicht gestellt wurde und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt oder einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der gegenständlichen Entscheidung kommt insbesondere keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Zulassungsschein; Ablieferung; Schutzzweck;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2345.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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