Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.11.2021Norm
KFG 1967 §44 Abs4Rechtssatz
Mit § 44 Abs 4 KFG soll im Falle der Entziehung der Zulassung durch rasche Einziehung des Zulassungsscheines bzw der Zulassungsbescheinigung eine missbräuchliche Verwendung des Fahrzeuges, welches sich nicht im verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet und dessen Zulassung aufgehoben wurde, verhindert werden.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Zulassungsschein; Ablieferung; Schutzzweck;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2345.001.2021Zuletzt aktualisiert am
16.12.2021