Entscheidungsdatum
22.11.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W277 2166601-1/23E
W277 2166603-1/22E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , beide XXXX , beide vertreten durch XXXX , gegen den Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden gegen den Spruchpunkt III. wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gegen XXXX und XXXX auf Dauer unzulässig sind.
Gemäß § 54 iVm § 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX die „Aufenthaltsberechtigung Plus“ erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Hinweis zur gekürzten Ausfertigung
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Die gegenständliche, gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses seitens des BF verzichtet und von der belangten Behörde nicht beantragt wurde. Der BF hat nach Verkündung auf die Beschwerde beim VfGH und ao. Revision beim VwGH verzichtet.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W277.2166603.1.00Im RIS seit
16.12.2021Zuletzt aktualisiert am
16.12.2021