TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/22 W277 2166601-1

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Veröffentlicht am 22.11.2020
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Entscheidungsdatum

22.11.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W277 2166601-1/23E
W277 2166603-1/22E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , beide XXXX , beide vertreten durch XXXX , gegen den Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden gegen den Spruchpunkt III. wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gegen XXXX und XXXX auf Dauer unzulässig sind.

Gemäß § 54 iVm § 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX die „Aufenthaltsberechtigung Plus“ erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Hinweis zur gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.

Die gegenständliche, gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses seitens des BF verzichtet und von der belangten Behörde nicht beantragt wurde. Der BF hat nach Verkündung auf die Beschwerde beim VfGH und ao. Revision beim VwGH verzichtet.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W277.2166601.1.00

Im RIS seit

16.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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