TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/15 W213 2240496-1

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Veröffentlicht am 15.09.2021
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Entscheidungsdatum

15.09.2021

Norm

BDG 1979 §38
BDG 1979 §40 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W213 2240496-1/4E


Schriftliche Ausfertigung des am 07.07.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas STROBL und Ass. Prof. Mag. Dr. Bernhard Martin SCHERL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom 02.02.2021, GZ. XXXX , betreffend qualifizierte Verwendungsänderung (§ 40 Abs. 2. Z. 1 BDG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 38 und 40 Abs. 2 Z. 1 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe A2) der Bildungsdirektion XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.2. Die belangte Behörde teilte mit Verständigung gemäß § 38 Abs. 6 BDG vom 28.01.2021 mit, dass beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.03.2021 von seinem Arbeitsplatz beim XXXX schulrat für XXXX , abzuberufen und mit Wirksamkeit vom 01.04.2021 auf den Arbeitsplatz bei der Bildungsdirektion für XXXX , Stellen-ID XXXX , Referent ESB, Verwendungsgruppe Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 4, unter Anwendung der Bestimmungen des § 113j GehG diensteinzuteilen.

I.3. Der Beschwerdeführer stimmte mit Schreiben vom 01.02.2021 dieser Personalmaßnahme nicht zu. Begründend führte er aus, dass sich das Aufgabengebiet und die Zuständigkeiten als Referent mit ESB der Bildungsdirektion für XXXX gegenüber dem Aufgabengebiet und den Zuständigkeiten als Referatsleiter des XXXX schulrates für XXXX anlässlich dieser Organisationsänderung in keiner Weise verändert hätten.

I.4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat:

„Gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBI. Nr. 333, werden Sie von Amts wegen mit Ablauf des 31. März 2021 von Ihrem derzeitigen Arbeitsplatz beim XXXX schulrat für XXXX , Stellen-ID XXXX , Referatsleiter, Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, abberufen und mit Wirksamkeit vom 1. April 2021 auf den Arbeitsplatz bei der Bildungsdirektion für XXXX , Stellen-ID XXXX , Referent ESB, Verwendungsgruppe Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 4, unter Anwendung der Bestimmungen des § 113j des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBI. Nr. 54, diensteingeteilt.

Gemäß § 141a BDG 1979 haben Sie die für die Verwendungsänderung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.“

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (BD-EG), BGBI. l Nr. 138/2017, mit 1. Jänner 2019 in jedem Bundesland die Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Länder-Behörden an die Stelle der Landesschulräte (des XXXX schulrates für XXXX ) getreten seien. Im Zuge der Einnahme der Strukturen der Bildungsdirektionen sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers neu bewertet worden.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass mit Inkrafttreten des BD-EG am 1. Jänner 2019 in jedem Bundesland die Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Länder- Behörden an die Stelle der Landesschulräte getreten seien. Gemäß § 22 Abs. 1 BD-EG sei für jede Bildungsdirektion eine neue Geschäftseinteilung erlassen worden, in welcher die Aufbauorganisation gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) festzulegen gewesen sei. Die Rahmenrichtlinien seien vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegeben worden. Damit seien auch vielfach Neustrukturierungen der Organisationsstrukturen in den Bildungsdirektionen verbunden gewesen.

Sei durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, seien

1. der betreffende Arbeitsplatz und

2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen (§ 137 Abs. 4 BDG 1979).

Der Beschwerdeführer werde derzeit auf dem Arbeitsplatz beim XXXX schulrat für XXXX , Stellen-ID XXXX , Referatsleiter, Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, dienstverwendet. Dieser Arbeitsplatz sei aufgrund der Organisationsänderung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport – in Anwendung der Bestimmungen des § 137 BDG 1979 – mit A2/4 neu bewertet worden. Der Beschwerdeführer sei daher verständigt worden, dass seine Einteilung auf den Arbeitsplatz in der Bildungsdirektion für XXXX , Stellen-ID XXXX , Referent ESB, Verwendungsgruppe Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 4, unter Anwendung der Bestimmungen des § 113j GehG, mit Wirksamkeit vom 01.04.2021, beabsichtigt sei.

Zufolge der Organisationsänderung und der damit verbundenen Neubewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, und brachte vor, dass die Arbeitsplatzbeschreibungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des XXXX schulrates für XXXX bereits in den 1980er Jahren erstellt worden seien. Dennoch sei es über viele Jahre lang zu keiner generellen Durchbewertung der Arbeitsplätze gekommen, was insbesondere bei den Beförderungsanträgen für die Beamten und Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung eine wesentliche Rolle gespielt habe. Während die Beförderungen in die „niedrigeren" Dienstklassen problemlos verlaufen seien, seien die Beförderungsanträge für Beamte und Beamtinnen der Verwendungsgruppe A in die Dienstklasse VIII und für Beamte der Verwendungsgruppe B in die Dienstklasse VII (Leitungsfunktionen mit untergeordneten Mitarbeitern) stets mit einem Unsicherheitsfaktor behaftet gewesen, da in diesen Fällen kurzfristig eine ad-personam-Bewertung habe vorgenommen werden müssen.

In der Abteilung IV des XXXX schulrates für XXXX , der Rechtsabteilung, seien dennoch die Referatsleiter und Referatsleiterinnen in den Dezernaten für die Einzelpersonalangelegenheiten der Lehrer und Lehrerinnen stets nach dem Laufbahnwert B/VII-2 in die Dienstklasse Vll befördert worden. Somit sei bereits in den 1980er Jahren bis Mitte der 1990er Jahre seitens des Bildungsministeriums der besonderen Verantwortung auf diesen Arbeitsplätzen Rechnung getragen worden.

Durch die Besoldungsreform 1994 seien letztlich alle Arbeitsplätze einer Bewertung zu unterziehen gewesen. Die Arbeitsplätze der Referatsleiter und Referatsleiterinnen in der Rechtsabteilung hätten die sehr gute Bewertung A2/5 erhalten, währenddessen die Referatsleiter und Referatsleiterinnen anderer Abteilungen des XXXX schulrates für XXXX durchgehend mit A2/4, das entspreche dem Laufbahnwert B/VI/VII-1, bewertet worden seien.

Im Jahr 2003 seien im XXXX schulrat für XXXX die Rechtsabteilung und die Personalabteilung zur Abteilung Personalmanagement zusammengelegt worden, aber die Aufgaben und Arbeitsplatzbeschreibungen hätten sich dadurch nicht verändert.

Am 01.12.2012 habe der Beschwerdeführer die Referatsleitung im Referat 2 des Dezernates 3 der Personalmanagementabteilung übernommen, mitsamt der zu diesem Zeitpunkt gültigen Arbeitsplatzbeschreibung.

Mit Erklärung vom 01.02.2021 habe der Beschwerdeführer der verfahrensgegenständlichen Maßnahme nicht zugestimmt und eingewendet, dass, wie in der Arbeitsplatzbeschreibung festgehalten, sich das Aufgabengebiet und die Zuständigkeiten als Referent mit ESB der Bildungsdirektion für XXXX gegenüber dem Aufgabengebiet und den Zuständigkeiten als Referatsleiter des XXXX schulrates für XXXX anlässlich dieser Organisationsänderung in keiner Weise verändert hätten.

Mit dem gegenständlichen Bescheid sei eine Abwertung seines Arbeitsplatzes vorgenommen worden ohne näher auf die von ihm erhobenen Einwände einzugehen.

Am 01.03.2018 sei im Rahmen einer Informationsveranstaltung zur Einrichtung der Bildungsdirektion im Beisein hoher Vertreter des BMBWF, des Magistrats der XXXX und des XXXX schulrates für XXXX versichert worden, dass es anlässlich der Einrichtung der Bildungsdirektion zu keiner Schlechterstellung kommen werden würde.

In Wahrheit erfolge nunmehr eine massive Schlechterstellung. Diese sogenannte „Organisationsänderung“ habe überhaupt nicht stattgefunden, zumindest nicht in seinem Arbeitsumfeld. Während natürlich manche Bereiche des ehemaligen XXXX schulrates für XXXX gar nicht mehr existieren würden, habe sich gerade im Bereich der Personalabteilung absolut nichts verändert, außer dass die Behörde nun eine neue Bezeichnung habe.

Es habe sich rein gar nichts an der tagtäglichen Arbeit geändert. Trotzdem würden nun Planstellen im großen Stil abgewertet werden. Es betreffe ja nicht nur seine Person, nein sämtliche Planstellen mit der Bewertung A2/5 und A2/4 seien um eine Funktionsgruppe verschlechtert worden. Das sei keine Organisationsänderung, sondern eine massive Einsparung, die sachlich durch nichts zu rechtfertigen sei.

Dass das BMBWF diese Abwertungen im Einvernehmen mit dem BMKÖS vorgenommen habe, und dass nun dasselbe BMBWF die Texte für das Parteiengehör und für den gegenständlichen Bescheid diktiere, werfe ein schräges Licht darauf, wie man hier mit dem Öffentlichen Dienst umgehe. Ein faires Verfahren sehe freilich anders aus.

Der § 113j Abs. 1 GehG normiere, dass der Fortbezug der Funktionszulage nach fünf Jahren statt nach drei Jahren ende, und dass die Ergänzungszulage von drei Jahren nicht prozentmäßig verschlechtert werde, sondern die drei Jahre lang zu 100% zustehe. Trotzdem heiße es im § 113j Abs. 2 GehG, dass die Ansprüche nach Absatz 1 mit spätestens 31. Dezember 2026 enden würden. Wenn nun die Abwertung seines Arbeitsplatzes mit 1. April 2021 vorgenommen werde, dann würden die Ansprüche nach § 113j Abs. 2 GehG selbstverständlich erst mit 31. März 2029 enden. Eine Abwertung eines Beamten könne niemals rückwirkend vorgenommen werden, sondern stets immer nur mit dem künftigen Monatsersten.

Er begehre daher, die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Außerdem beantrage er, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren bezüglich dieses §113j GehG einleiten. Diese beiden Absätze widersprächen sich, und die rückwirkende Schlechterstellung sei klar verfassungswidrig.

I.6. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2021 vorgelegt.

I.7. Am 07.07.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer sowie die Vertreterin der belangten Behörde einvernommen wurden. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemeinsam mit dem Beschwerdeverfahren zur Zahl XXXX aufgrund der sehr ähnlich gelagerten Anlassfälle verhandelt wurde.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung über den bekämpften Bescheid mündlich verkündet: Die Beschwerde wurde gemäß §§ 38 und 40 Abs. 2 Z. 1 BDG Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Daran anschließend beantragten sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde fristgerecht eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe A2) der Bildungsdirektion XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Die Bildungsdirektion XXXX ist mit 01.01.2019 an die Stelle des XXXX schulrates für XXXX getreten. Damit ist eine Änderung der Dienststelle des Beschwerdeführers eingetreten. Dem Beschwerdeführer war im Bereich des XXXX schulrates für XXXX der Arbeitsplatz mit der Stellen-ID XXXX , Referatsleiter, Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zugewiesen. Im Zuge der Errichtung der Bildungsdirektion XXXX wurde ihm mit der nun bekämpften Personalmaßnahme im Bereich der Bildungsdirektion XXXX der Arbeitsplatz Stellen-ID XXXX , Referent ESB, Verwendungsgruppe Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 4 zugewiesen. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers hat sich dabei nicht wesentlich geändert. Im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung war auch keine A2/5-Planstelle für den Beschwerdeführer frei verfügbar.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Beschwerdeführers und der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Dass sich am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers tatsächlich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, ist insbesondere den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Allerdings ist davon auszugehen, dass durch die Umwandlung des XXXX schulrates für XXXX in die Bildungsdirektion XXXX eine Änderung der Dienststelle eingetreten ist. Abgesehen von den in der Verhandlung durch die Vertreterin der belangten Behörde aufgezeigten Änderungen ist auch festzuhalten, dass sogar die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Bildungsbehörden einer grundlegenden Änderung unterzogen wurden und somit jedenfalls von der Änderung der Dienststelle auszugehen ist (siehe näher die rechtliche Beurteilung).

Dass im Zeitpunkt der der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung keine freie A2/5-Planstelle für den Beschwerdeführer verfügbar war, ergibt sich aus den glaubhaften Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen auch nicht entgegengetreten. Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen die niedrigere Bewertung seines nunmehrigen Arbeitsplatzes, wobei er diese als massive durch nichts gerechtfertigte Einsparung bezeichnet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2021/87 (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl 1979/333 idF BGBl I 2021/136 (im Folgenden: BDG), das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs 1 BDG haben bei Senatsentscheidungen gemäß § 135a je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.

Zu A) I.

Die §§ 38 und 40 BDG 1979 lauten – auszugsweise – wie folgt:

„Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

[…]

Verwendungsänderung

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

[…] “

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war dem Beschwerdeführer im Bereich des XXXX schulrates für XXXX der Arbeitsplatz mit der Stellen-ID XXXX , Referatsleiter, Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zugewiesen. Die Bildungsdirektion XXXX ist mit 01.01.2019 an die Stelle des XXXX schulrates für XXXX getreten. Damit ist eine Änderung der Dienststelle des Beschwerdeführers eingetreten. Im Zuge der Errichtung der Bildungsdirektion XXXX wurde ihm mit der nun bekämpften Personalmaßnahme im Bereich der Bildungsdirektion XXXX der Arbeitsplatz Stellen-ID XXXX , Referent ESB, Verwendungsgruppe Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 4 zugewiesen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Versetzung gemäß § 38 Abs 1 BDG.

Der Schutzzweck des § 38 BDG 1979 ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren (VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0091; VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125).

Eine (sachliche) Organisationsänderung kann ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 begründen (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121). Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden. Letztere zu beurteilen obliegt ausschließlich der Organisationshoheit des Dienstgebers (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung dann anzusehen, wenn sie den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0091 mwN zu VwGH 4.9.2014, 2013/12/0235; 12.5.2010, 2006/12/0210; 17.10.2008, 2005/12/0092).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es zudem erforderlich, die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen darzustellen (VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0091 mit Hinweis auf VwGH 21.1.2015, Ra 2014/12/0024).

Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (VwGH 4.9.2014, 2013/12/0228).

Vorliegendenfalls hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Organisationsänderung zumindest in Grundzügen beschrieben (siehe dazu die Ausführungen im Verfahrensgang). In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der belangten Behörde in diesem Zusammenhang nachvollziehbar zur Organisationsänderung, insbesondere zur Umgestaltung des XXXX schulrates für XXXX zur Bildungsdirektion, sowie zu den Änderungen der Bildungsdirektion ausgeführt (Verhandlungsschrift, Seite 2 f: „Der damalige XXXX schulrat und dann schon Bildungsdirektion XXXX ist aufgrund der bisherigen Struktur vor der Problematik gestanden, dass der XXXX schulrat so etwas wie eine Dezernatsebene zwischen der Abteilungsleitung und den Referenten hat und dadurch, dass es diese Dezernatseinheit nicht mehr gab, mussten die Dezernatsleiter wegen der Struktur zu Referatsleiter werden. Die bisherigen Referatsleiter wurden überall zu Referenten ESB gemacht. VR: Was war das grundsätzlich neue an der Bildungsdirektion? BehV: Der Unterschied ist, dass der amtsführende Präsident im XXXX schulrat früher eine politische Position hatte. Der Bildungsdirektor heute ist der Behördenleiter und politische Funktion. Dementsprechend war unter der früheren politischen Führung hat sich die Einheit und die Struktur ergeben. Jetzt ist der Behördenleiter eine Ebene drüber, der Bildungsdirektor. Die Strukturen mussten sich völlig verschieben. VR: Hat sich etwas geändert, im Hinblick auf die Frage, ob es eine Bundes- oder Landesbehörde ist? BehV: Das ist jetzt eine Bund-Land-Behörde. Vorher war es eine Bundesbehörde und hat Aufgaben der Landesverwaltung vor allem im Verrechnungsbereich der Landeslehrer. VR: Ist es im Zuge der Errichtung der Bildungsdirektionen auch zu einer Zusammenlegung von Zuständigkeiten auf Bund- und Landesebene gekommen? BehV: Nein, die Trennung muss aufrechterhalten werden, weil ab dem Jahr 2022 ist der Verrechnungsmodus ein anderer. Jetzt ist die Bildungsdirektion eine Bund-Landesebene. Der Bildungsdirektor ist im Weisungszusammenhang zum Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und bezüglich der Landesschulen und Landesaufgaben, die Personalverrechnung zum zuständigen XXXX rat.“).

Mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl I 2017/138, erfolgte eine tiefgreifende Umgestaltung der Behördenstruktur im Bereich des Schul-und Erziehungswesens und war sogar mit der Änderung verfassungsrechtlicher Bestimmungen verbunden. In den Gesetzesmaterialien (Initiativantrag 2554/A, 25. GP 104 f) heißt es:

„[…] Hauptziele des vorliegenden Entwurfs sind

- die Neuordnung der Behörden (Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Land-Behörde statt Landesschulrat bzw. XXXX schulrat für XXXX […].

Der organisatorische Schwerpunkt des vom Ministerrat am 17. November 2015 zustimmend zur Kenntnis genommenen Vorschlages für eine Bildungsreform besteht in der Schaffung einer neuen Behörde zur Vollziehung grundsätzlich aller Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesens. Diese neue Behörde (Bildungsdirektion) wird in jedem Bundesland eingerichtet und löst die dort bestehenden Landesschulräte sowie die "Schulabteilungen" in den Landesregierungen ab. Damit ist eine bedeutende Neuerung bereits angesprochen, nämlich die Einrichtung der Bildungsdirektionen als "gemischte Behörden", der die Landes- ebenso wie die Bundesvollziehung übertragen sind. Ziel dieses Gesetzesentwurfes ist die Errichtung von Bildungsdirektionen sowie deren nähere Organisation und Zuständigkeit als gemeinsame Bund-Länder-Behörden. Die Verwaltungsmaterien gemäß Art. 14 B-VG sollen in dieser gemeinsamen Behörde gebündelt werden. Gleichzeitig mit der Errichtung der Bildungsdirektionen wird die Auflösung der Landesschulräte einhergehen. […]

Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung im Schulwesen erfolgt bereits im B-VG die Feinabstimmung der Befugnisse von Bund und Land, etwa hinsichtlich der Einrichtung und Organisation der Behörde sowie der Bestellung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin, der Weisungsbefugnisse sowie der Ermöglichung der Einrichtung eines Präsidenten oder einer Präsidentin durch Landesgesetz als Behördenleiter oder Behördenleiterin. […]

Gemäß den im Zuge dieser Schulreform neu gefassten Verfassungsbestimmungen wird künftig die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens betreffend Schülerheime (ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten-Hortwesen, Zentrallehranstalten sowie das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Art. 14a B-VG) in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung von der zuständigen Landesregierung sowie in beiden Vollzugsbereichen von den Bildungsdirektionen zu besorgen sein. Die Bildungsdirektionen unterstehen je nach Bereich dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. der zuständigen Landesregierung. Die Aufgaben werden durch Bundes- und Landesbedienstete besorgt. […]

Für jedes Bundesland wird eine Bildungsdirektion als gemeinsame Bund-Länder-Behörde eingerichtet. Die Bildungsdirektionen vollziehen sämtliche Angelegenheiten des Art. 14 B-VG (ausgenommen das in die Vollziehungskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten) und somit auch das Dienstrecht und das Personalvertretungsrecht sowohl der Bundes- und Landeslehrer als auch jenes der sonstigen Bundesbediensteten für öffentliche Schulen (ausgenommen der land- und forstwirtschaftlichen Schulen), ebenso die äußere Schulorganisation und die Schulaufsicht.“

Weiters wird im Besonderen Teil des oben zitierten Initiativvortrag auf den Seiten 123 ff auszugsweise wie folgt ausgeführt:

„Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat eine Geschäftseinteilung, in der die Aufbauorganisation festzulegen ist, zu erlassen. Sie ist festzulegen, um eine möglichst reibungslose Abwicklung der Amtsgeschäfte zu ermöglichen. Eine österreichweit einheitliche Grundstruktur wird vom zuständigen Regierungsmitglied im Einvernehmen mit den Landesregierungen aller Bundeländer durch Rahmenrichtlinien vorgegeben. Die Rahmenrichtlinien sollen sicherstellen, dass die neun Bildungsdirektionen Österreichs weitgehend idente Strukturen aufweisen, sodass die Aufgaben, insbesondere das Qualitätsmanagement und das Bildungscontrolling in ihrer Durchführung einander gleichen.

Ebenfalls nach Rahmenrichtlinien des zuständigen Regierungsmitglieds (im Einvernehmen mit den Landesregierungen aller Bundesländer) ist auch eine Geschäftsordnung zur erlassen. […]

Gemäß Art. 151 Abs. 61 B-VG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs werden t die Kollegien der Landesschulräte (des XXXX schulrates für XXXX ) mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aufgelöst.“

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mit dem Bildungsreformgesetz 2017 die Schaffung einer neuen Behörde zur Vollziehung grundsätzlich aller Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesens bezweckt war. Dafür wurde in allen Bundesländern jeweils eine Bildungsdirektion als „gemischte Behörde“ eingerichtet, welche die bestehenden Landesschulräte sowie die "Schulabteilungen" in den Landesregierungen und den XXXX schulrat komplett ablöste. Den neu geschaffenen Bildungsdirektionen als Bund-Länder-Behörden sind dabei sowohl die Landes- als auch die Bundesvollziehung übertragen. Die Verwaltungsmaterien gemäß Art 14 B-VG werden in dieser gemeinsamen Behörde gebündelt und waren in diesem Zusammenhang auch neu gefasste Verfassungsbestimmungen erforderlich.

Das erkennende Gericht hat angesichts der obigen Ausführungen keine Zweifel daran, dass die vorgenommene Organisationsänderung an sich im wichtigen dienstlichen Interesse erfolgt ist, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Motiven vorgenommen worden ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass aufgrund der generellen Auflösung der Landesschulräte bzw des XXXX schulrates in ihrer zuvor bestehenden Form für das erkennende Gericht eine sachlich nicht gerechtfertigte sowie ausschließlich gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Personalmaßnahme nicht erkennbar ist. Organisationsänderungen sind – sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen – Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit der Restrukturierungsmaßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden (vgl VwGH 21.1.2015, Ra 2014/12/0024).

Unter Berücksichtigung der oa Rechtsprechung ist im Hinblick auf die in den oben zitierten Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Zielsetzungen des Gesetzgebers und den Ausführungen im angefochten Bescheid sowie der Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung somit glaubhaft gemacht worden, dass die vorgenommene Organisationsänderung keinen als unsachlich zu erkennenden Zielsetzungen dient. Die dargelegte Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der gegenständlichen Versetzung des Beschwerdeführers.

In Bezug auf die Auswirkungen der Organisationsänderung auf den konkreten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist zunächst auf die Rechtsprechung der Berufungskommission zu verweisen. In ihrer Entscheidung vom 29.12.2011, 114/14-BK/11, hat sie ausgesprochen, dass im Fall einer Änderung der Dienststelle die "Identität" des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren gehe, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet seien oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedürfe es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplätze (im Wesentlichen) entsprechen würden. Es sei unabhängig vom Ausmaß der Änderung der Organisationseinheit schon allein durch die Änderung der Dienststelle die Identität des Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall um die Schaffung einer einzigen Großbetriebsprüfung im Rahmen des Bundesministeriums für Finanzen ging, wobei die bisherigen acht Großbetriebsprüfungen in den Bundesländern in der neugeschaffenen Großbetriebsprüfung aufgegangen sind (vgl Berufungskommission 29.12.2011, 114/14-BK/11 mwN). Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4.9.2014, 2013/12/0228, unter Verweis auf das Erkenntnis vom 17.4.2013, 2012/12/0125, sich dieser Rechtsansicht angeschlossen und ausgesprochen hat, dass er diese auch für den Bereich des BDG für zutreffend erachte.

Im vorliegenden Fall ist angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung und der tiefgreifenden Änderung der Behördenstruktur im Bildungswesen jedenfalls davon auszugehen, dass der frühere Arbeitsplatz des Beschwerdeführers beim XXXX schulrat für XXXX und der nunmehrige Arbeitsplatz bei der Bildungsdirektion XXXX nicht identisch sind, da sich durch die Auflösung des XXXX schulrates für XXXX und die Errichtung der Bildungsdirektion XXXX unzweifelhaft die Dienststelle des Beschwerdeführers geändert hat. Es war daher rechtlich geboten, den Beschwerdeführer von seinem früheren Arbeitsplatz beim XXXX schulrat für XXXX abzuberufen und ihm einen neuen Arbeitsplatz im Bereich der Bildungsdirektion XXXX zuzuweisen. Im Hinblick auf die in den oben zitierten Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Zielsetzungen des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende (generelle) Umgestaltung der Behörden im Bereich des Schul-und Erziehungswesens sachlich gerechtfertigt ist.

Im Zusammenhang mit Organisationsänderungen ist für die Frage, ob eine schonendere Variante zur Verfügung steht, der Stand an diesbezüglich freien Arbeitsplätzen im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides maßgeblich (vgl VwGH 4.9.2014, 2013/12/0228 mit Verweis auf VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125). Im Beschwerdeverfahren ist auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes abzustellen (vgl VwGH 21.12.2018, Ra 2018/12/0051 mwN).

In Bezug auf die Verpflichtung zur Wahl der „schonendsten Variante“ im Versetzungsverfahren ist auch auf die Entscheidung der Berufungskommission vom 16.9.2013, 58/12-BK/13, zu verweisen, wonach die Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes als schonendste Variante nicht nur in der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern, soweit ein solcher nicht verfügbar sei, auch in der Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes bestehen könne (vgl Berufungskommission 16.9.2013, 58/12-BK/13 mwN).

Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass sie nur einen einzigen A2/5-Posten hätten, welcher vom Leiter der IT-Abteilung besetzt sei. Für den Beschwerdeführer sei damit keine freie A2/5-Planstelle verfügbar (Verhandlungsschrift, Seite 4). Im Hinblick auf den Umstand, dass sich an seiner tatsächlichen Lage am Arbeitsplatz nichts geändert hat, ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde unter Berücksichtigung der oben angeführten Judikatur die für den Beschwerdeführer schonendste Variante gewählt hat. Eine diesbezügliche Fehlbeurteilung der maßgeblichen Sachlage durch die belangte Behörde ist daher nicht erkennbar und wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch gar nicht vorgebracht.

Eine Berücksichtigung der persönlichen, familiären sowie sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers, eine Prüfung eines durch die Versetzung für den Beschwerdeführer bestehenden wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils und eine Prüfung von etwaig anderen zur Verfügung stehenden Beamten, für welche die Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellen würde, (vgl § 38 Abs 4 BDG) ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht an einen anderen Dienstort versetzt wird, im vorliegenden Beschwerdefall betreffend seine Versetzung nicht vorzunehmen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht moniert.

Insoweit der Beschwerdeführer rügt, dass sich an seiner tatsächlichen Tätigkeit nichts geändert habe, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.9.2017, Ra 2017/12/0050, zu verweisen, wonach im Fall der Änderung der Identität der Dienststelle auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert hätten, nicht weiter einzugehen sei (vgl VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0050).

Soweit der Beschwerdeführer die Organisationsänderung als eine massive, sachlich nicht gerechtfertigte Einsparung bezeichnet, geht dies ins Leere. Einsparungen dienen der Verwirklichung der in Art 126b Bundes-Verfassungsgesetz BGBl 1930/1 idF BGBl I 2021/107 (im Folgenden: B-VG) und in §§ 2 und 22 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz BGBl I 2017/138 idF BGBl I 2017/138 (im Folgenden: BD-EG) statuierten Erfordernisse der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Im Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs 3 Z 1 BDG als ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung rechtfertigt, anerkannt (vgl VwGH 8.11.1995, 95/12/0205). Das durch die vorliegende Personalmaßnahme in einer Weise Vollzugsdefizite entstehen könnten, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch nicht hervorgekommen.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich die Arbeitsplatzwertigkeit ohne zureichenden Grund verschlechtert bzw. dass sich an seiner tatsächlichen Tätigkeit nichts geändert habe, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, in einem Verfahren nach § 137 BDG einen Feststellungsbescheid über die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu erwirken. In einem derartigen Verfahren hätte die belangte Behörde im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens die tatsächliche Gestaltung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu erheben. In weiterer Folge wäre durch einen Sachverständigen die Wertigkeit des Arbeitsplatzes zu beurteilen und in weiterer Folge ein entsprechender Feststellungsbescheid zu erlassen. Daran vermag auch der Umstand, dass im Spruch des bekämpften Bescheides die Wertigkeit des neuen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers erwähnt wird, nichts zu ändern, da Sache des gegenständlichen Dienstrechts Verfahrens ausschließlich die Versetzung des Beschwerdeführers vom XXXX schulrat für XXXX zur Bildungsdirektion XXXX war.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich letztlich auch nicht veranlasst, der Anregung des Beschwerdeführers, die Aufhebung des § 113j GehG gemäß Art 89 Abs 2 B-VG zu beantragen, näherzutreten, da im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die – durch den angefochtenen Bescheid verfügte – Versetzung des Beschwerdeführers zu überprüfen ist, nicht aber die besoldungsrechtlichen Folgen dieser Versetzung.

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 38 und 40 Abs 2 Z 1 BDG Verbindung mit § 28 Abs 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die hier maßgeblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Abberufung von bisherigen Arbeitsplatz bzw. der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes im Falle eines Wechsels der Dienststelle im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. der Berufungskommission als geklärt zu betrachten sind.

Schlagworte

Arbeitsplatzbewertung Bildungsdirektion Dienstzuteilung Funktionsgruppe öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Organisationsänderung qualifizierte Verwendungsänderung schonendste Variante schriftliche Ausfertigung Versetzung wichtiges dienstliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W213.2240496.1.01

Im RIS seit

16.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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