Entscheidungsdatum
05.10.2021Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W144 2245040-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. von Nordmazedonien, vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.07.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser wird ersatzlos behoben.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 Abs. 1 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 4 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.“
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und dieser Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger von Nordmazedonien, schloss am XXXX mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX in Serbien die Ehe.
Am 05.12.2016 stellte der BF bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ nach § 54 Abs. 1 NAG, wobei er sich auf die oben erwähnte Ehe berief. Der BF holte am 24.04.2017 die Aufenthaltskarte ab.
Mit Urteil des Grundgerichts in XXXX vom XXXX wurde die Ehe zwischen dem BF und XXXX geschieden.
Im Dezember 2019 führte die Landespolizeidirektion XXXX Erhebungen bezüglich des Verdachts einer Aufenthaltsehe durch, im Rahmen derer eine Nachschau an der letzten gemeinsamen Wohnadresse der Ex-Ehegatten erfolgte und der BF am 20.12.2019 vor der Landespolizeidirektion XXXX befragt wurde.
Die Staatsanwaltschaft XXXX gab mit Schreiben vom 25.06.2020 die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen § 117 Abs. 2 FPG in Bezug auf den BF und seine Ex-Gattin gemäß § 190 Z 1 StPO bekannt.
Mit Schreiben des BFA vom 26.02.2021 wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn in Kenntnis gesetzt und ihm eine vierzehntägige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme im Hinblick auf gestellte Fragen zu seinen persönlichen Umständen eingeräumt.
In einer am 16.03.2021 eingelangten Stellungnahme beantwortete er die ihm gestellten Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und brachte eine Kopie eines Sozialversicherungsdatenauszuges mit Stand vom 12.01.2021 in Vorlage.
Nachdem eine mündliche Verhandlung am 22.04.2021 stattgefunden hatte, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 26.05.2021, Zl. XXXX , die Beschwerde gegen die amtswegige Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des Antrages vom 05.12.2016 auf Erteilung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt II) des Bescheides des Landeshauptmannes von XXXX , Magistratsabteilung 35, vom 13.10.2020 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag vom 05.12.2016 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ gemäß § 54 Abs. 7 NAG idgF zurückgewiesen und festgestellt werde, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.07.2021 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 iVm § 10 Abs. 2 AsylG 2005 und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Begründend wurde dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen würden und die Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben zur Folge habe. Die Kernfamilie des BF lebe in Nordmazedonien, lediglich sein Cousin lebe in Österreich. Ein schützenswertes Familienleben liege nicht vor, weil es sich bei der bereits geschiedenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle. Seinen Aufenthalt stütze der BF auf einen österreichischen Aufenthaltstitel, den er unter Täuschung über Tatsachen unrechtmäßig erhalten habe. Starke soziale Bindungen seien nicht hervorgekommen und er sei auch nicht maßgeblich beruflich oder sonst in die österreichische Gesellschaft integriert. Demgegenüber könnten seine Bindungen zum Herkunftsstaat als gefestigt angesehen werden. Im Falle des BF sei § 53 Abs. 2 Z 8 FPG erfüllt, zumal der BF eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, um einen Aufenthalt in Österreich zu erlangen und insbesondere am heimischen Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Der BF habe sich ein Aufenthaltsrecht, welches aus der Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen resultiert habe, erschlichen und dadurch seine negierende Einstellung zu den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften erwiesen. Seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei daher gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, weil die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Er sei eine Aufenthaltsehe eingegangen und habe erkennen lassen, dass er in keinster Weise gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es ihm zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.
Gegen den dargestellten, am 09.07.2021 zugestellten, Bescheid des BFA richtet sich die durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF am 02.08.2021 eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Feststellung des BFA, der BF verfüge im Bundesgebiet über kein ausreichendes Privat- und Familienleben, unrichtig sei. Der BF befinde sich seit dem Jahr 2016 durchgehend in Österreich, sei seit seiner Einreise legal beschäftigt, der deutschen Sprache mächtig und sozial integriert. Insbesondere lebe er mit seinem Cousin und dessen Familie im gemeinsamen Haushalt. Es liege keine rechtskräftige Verurteilung des BF vor und er sei im Bundesgebiet unbescholten, weshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unverhältnismäßig sei. Das BFA habe sich mit dem Strafakt kaum auseinandergesetzt, um eine zutreffende Zukunftsprognose zu erstellen.
Mit Teilerkenntnis vom 06.08.2021, Zl. XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu.
Am 03.09.2021 reiste der BF freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nordmazedonien aus.
Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die Staatsanwaltschaft XXXX am 23.09.2021 mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF zum Vorwurf der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie nach § 50 Abs. 1 WaffG am 09.03.2020 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der volljährige und gesunde BF, ein Staatsangehöriger von Nordmazedonien, war vom 18.10.2016 bis zum 20.09.2021 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet gemeldet und war zuletzt vom 18.10.2016 bis zur freiwilligen Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nordmazedonien am 03.09.2021 in Österreich aufhältig.
Der BF schloss am XXXX mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX in Serbien die Ehe. Mit Urteil des Grundgerichts in XXXX vom XXXX wurde die Ehe zwischen dem BF und XXXX geschieden. Die Ex-Gattin des BF war vom 18.10.2016 bis zum 06.07.2018 im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Ihr wurde eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG (Arbeitnehmerin) ausgestellt. Ein tatsächliches Eheleben zwischen dem BF und seiner Ex-Gattin wurde nicht geführt.
Am 05.12.2016 stellte der BF bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ nach § 54 Abs. 1 NAG, wobei er sich auf die oben erwähnte Ehe berief. Der BF holte am 24.04.2017 die Aufenthaltskarte ab. Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 26.05.2021 wurde die Beschwerde gegen die amtswegige Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des Antrages vom 05.12.2016 als unbegründet abgewiesen und der Antrag vom 05.12.2016 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ gemäß § 54 Abs. 7 NAG idgF zurückgewiesen sowie festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.
In Österreich halten sich zwei Cousins des BF samt deren Familien auf. Es bestehen keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer wechselseitigen Abhängigkeit oder einer sonstigen Unterstützungsbedürftigkeit im Hinblick auf diese Verwandten des BF. Der strafgerichtlich in Österreich unbescholtene BF war seit 15.05.2017 bei verschiedenen Baufirmen als Arbeiter beschäftigt und war zwischenzeitig kurz arbeitslos gemeldet. Es bestehen keine Hinweise auf eine besondere Integration in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht.
Der BF war infolge einer Schlägerei am 11.12.2019 verdächtig, eine (schwere) Körperverletzung und eine gefährliche Drohung (mit einer Schusswaffe) begangen zu haben. Das Ermittlungsverfahren zum Vorwurf der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung und nach § 50 Abs. 1 WaffG wurde am 09.03.2020 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.
Gegen ihn besteht ein seit 29.01.2020 rechtskräftiges, von der Bezirkshauptmannschaft XXXX erlassenes Waffenverbot.
Der BF ist in Nordmazedonien geboren, schloss die Mittelschule ab und ist mit den dort üblichen Gebräuchen vertraut. Der Vater des BF wohnt in Nordmazedonien.
1.2. Der BF brachte nicht vor, dass ihm in Nordmazedonien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zur eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Nordmazedonien in der Lage.
Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird auf nachstehende Länderberichte verwiesen:
Politische Lage
Letzte Änderung: 20.04.2021
Die Republik Nordmazedonien ist gemäß Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. Der offizielle Staatsname lautet seit dem 12.2.2019 Republik Nordmazedonien (AA 29.10.2021a). Staatspräsident ist Prof. Dr. Stevo Pendarovski, Amtsantritt: 12.5.2019 (SDSM, Sozialdemokratische Union Mazedoniens). Regierungschef ist Zoran Zaev, Amtsantritt: 31.8.2020 (SDSM Sozialdemokratische Union Mazedoniens) (AA 29.10.2021b).
Die Parlamentswahlen wurden am 15.7.2020 in einer ruhigen und friedlichen Atmosphäre abgehalten. Den Gang zur Wahlurne mit Abstand und Maske nahmen nur 51,34% der 1.814.263 wahlberechtigten Bürger wahr. Insgesamt 2.148 Wahlbeobachter wurden akkreditiert, davon 2.018 inländische und 130 ausländische. Die offiziellen Endergebnisse wurden am 18.7.2020 von der staatlichen Wahlkommission wie folgt bekannt gegeben: Koalition SDSM (Sozialdemokraten, Mitte-links) und BESA (konservative albanische Bürgerpartei) 327.329 Stimmen bzw. 46 Sitze, VMRO-DPMNE (Bürgerpartei Mitte rechts) 315.344 Stimmen bzw. 44 Sitze, DUI (Demokratische Union für Integration) 104.699 Stimmen bzw. 15 Sitze, Allianz für Albaner und Alternative (AA/A) 81.827 Stimmen bzw. 12 Sitze, die Linken („Levica“, SDSM-Splitterpartei) 37.426 Stimmen bzw. 2 Sitze; Demokratische Partei der Albaner (DPA) 13.930 Stimmen bzw. 1 Sitz. Die Parteien wollen alle für den Beitritt des Landes zur Europäischen Union erforderlichen Reformen umsetzen, die Korruption auf allen Ebenen bekämpfen, die Justiz durch die Prüfung der Finanzen aller ihrer Vertreter stärken und die Umwelt schützen. Der neuen Regierung werden 19 Minister anstelle der derzeitigen 26 angehören (VB 26.3.2021).
Im Dezember 2005 erhielt Nordmazedonien den Status eines EU-Beitrittskandidaten. Nach Einigung mit Griechenland im Namensstreit, der über 27 Jahren andauerte, wurden bedeutende politische Ziele erreicht; am 25.3.2020 beschloss der Europäische Rat, die Beitrittsgespräche mit Nordmazedonien zu eröffnen und am 27.3.2020 trat Nordmazedonien der NATO bei (AA 28.8.2020).
Nordmazedonien hat eine vielfältige Parteienlandschaft, wobei SDSM, VMRO-DPMNE, (beide ethnisch mazedonisch geprägt), auf albanischer Seite DUI, Allianz der Albaner und BESA (eine Neugründung) die größte Rolle spielen (AA 28.8.2020).
Obwohl die Regierung reformorientiert ist und es einige Fortschritte gibt, kann Nordmazedonien aufgrund des Vetos Bulgariens immer noch nicht mit der EU verhandeln. Sofia will Skopje unter anderem dazu bringen, das Adjektiv "mazedonisch" nicht mehr für die eigene Sprache zu verwenden (DS 6.3.2021). Bulgarien betrachtet die Sprache Nordmazedoniens als Dialekt des Bulgarischen und die Identität der slawischen Bürger Nordmazedoniens ebenfalls als bulgarisch (VB 26.3.2021). Nordmazedonien ist das einzige Land unter den sechs EU-Aspiranten, das bereits in der zweiten Phase der Umsetzung des Stabilisierungsabkommens mit der EU ist (DS 6.3.2021).
Quellen:
•AA - Auswärtiges Amt (29.10.2020a): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 1.4.2021
•AA - Auswärtiges Amt (29.10.2020b): Nordmazedonien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/nordmazedonien/207594, Zugriff 1.4.2021
•AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021
•DS - Der Standard (6.3.2021): International, Nordmazedonien, Rechtsstaatlichkeit, Urteil gegen Ex-Geheimdienstchef zeigt Fortschritte in Skopje, https://www.derstandard.at/story/2000124718554/urteil-gegen-ex-geheimdienstchef-zeigt-fortschritte-in-skopje, Zugriff 1.4.2021
•VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 20.04.2021
Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren. Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig. Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (AA 6.4.2021c; vgl. EDA 6.4.2021).
Nordmazedonien hat als Mitglied der globalen Anti-Terror-Koalition eine umfassende Strategie für die Wiedereingliederung von etwa 40 seiner Staatsbürger entwickelt, die in den letzten Jahren Mitglieder der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) waren und welche derzeit im Nordosten Syriens inhaftiert sind. Die meisten davon sind Frauen und Kinder. Der Plan, der von der internationalen Gemeinschaft politisch, finanziell und technisch unterstützt wird, umfasst auch Terroristen, die bald aus dem Gefängnis entlassen werden sollen (VB 26.3.2021)
Nach aktuellen Medienberichten wurden am 26.2.2021 bei einem Protestmarsch in der Hauptstadt Skopje mindestens sieben Polizisten verletzt. Zu den gewalttätigen Ausschreitungen sei es gekommen, nachdem einige tausend ethnische Albaner zu einem „Protest für Gerechtigkeit“ aufgerufen und Freiheit für fünf ethnische Albaner gefordert hatten. Die fünf Albaner waren am 23.2.2021 in einem politisch umstrittenen Wiederaufnahmeverfahren (seit 2018) von einem mazedonischen Strafgericht wegen Mordes an fünf ethnischen Mazedoniern im Jahr 2012 abschließend zu teils lebenslangen Haftstrafen verurteilt worden. Die Demonstrierenden hätten „Gerechtigkeit für Albaner“ skandiert und auf transparenten Gerichte und Justiz kritisiert sowie den Rücktritt angeblich korrupter Staatsanwälte gefordert. Das Verbrechen im Jahr 2012 und das folgende erstinstanzliche Urteil von 2014 hatte starke interethnische Spannungen verursacht und Spekulationen über politische Einmischung während der Regierungszeit Nikola Gruevskis geschürt. Das Wiederaufnahmeverfahren habe jedoch zu keinen wesentlichen neuen Erkenntnissen geführt (BN 1.3.2021).
Die Armee der Republik Nordmazedonien entsendet zum ersten Mal, nachdem das Land 30. NATO-Mitglied geworden ist, Truppen um sich der von der NATO angeführten Mission im Kosovo (KFOR) anzuschließen. 44 Soldaten, darunter Stabsoffiziere und eine Sicherheitseinheit werden beim KFOR-Kommando und im Regionalkommando West eingesetzt (VB 26.3.2021).
Im Zeitraum 1.2.2021 bis 3.3.2021 wurden insgesamt 637 illegale Grenzübertritte festgestellt. Die abweichende Anzahl der Registrierungen im Vergleich zu der Gesamtzahl der in den verschiedenen Transitzentren untergebrachten Personen ist auffällig. Es ist weiterhin unklar, wie viele Migranten sich genau in Nordmazedonien befinden (VB 26.3.2021).
Quellen:
•AA - Auswärtiges Amt (6.4.2021c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 7.4.2021
•BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.3.2021): BN - Briefing Notes, Nordmazedonien, Gewalttätige Proteste nach lebenslangen Haftstrafen für ethnische Albaner, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw09-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 1.4.2021
•EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.4.2021): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 7.4.2021
•VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 21.04.2021
Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards (AA 29.10.2020a). Die Verfassung gewährt allen Nordmazedoniern die grundlegenden Menschenrechte. Nordmazedonien ist dem Europarat am 9. November 1995 beigetreten und hat am 10. April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert (AA 28.8.2021).
Die Friedrich-Ebert-Stiftung hat Ministerpräsident Zoran ZAEV am 16.11.2020 mit dem Menschenrechtspreis der Stiftung ausgezeichnet; er habe den Rechtsstaat gestärkt, sowie für unabhängige Gerichte und gegen Korruption gekämpft. Das sei der erste Schritt auf dem Weg nach Europa gewesen (VB 26.3.2021).
Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folter durch Gefängnispersonal, Eingriffe in die Privatsphäre, Drohungen und Belästigungen von Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung unternimmt Schritte, um Beamte, die die Übergriffe begehen, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten (USDOS 30.3.2021).
Nordmazedonien kämpft weiterhin mit Korruption. Medien und die Zivilgesellschaft sind aktiv, Journalisten und Aktivisten sehen sich Einschüchterungen ausgesetzt. Der Menschenhandel ist weiterhin ein Problem. Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um die Opfer des Menschenhandels besser zu erkennen, insbesondere in den von der Regierung betriebenen Transitzentren, in denen Migranten und Flüchtlinge untergebracht sind. Die Unterstützung der Regierung für NGOs, die den Opfern von Menschenhandel helfen, hat jedoch abgenommen (FH 3.2021).
Quellen:
•AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021
•AA - Auswärtiges Amt (29.10.2020a): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 7.4.2021
•FH - Freedom House (3.2021): Freedom in the World 2020 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2021, Zugriff 31.3.2021
•USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048128.html, Zugriff 1.4.2021
•VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition
Letzte Änderung: 21.04.2021
Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit. Die Regierung hat Fortschritte bei der Achtung der Medienfreiheit und der freien Meinungsäußerung gemacht, jedoch gibt es nach wie vor Probleme, darunter eine schwache Unabhängigkeit der Medien sowie Gewalt und Einschüchterung gegenüber Journalisten. Die Zahl der unabhängigen Medien, die aktiv eine Vielzahl von Ansichten ohne offene Einschränkungen zum Ausdruck bringen, nimmt weiter zu. Das Gesetz verbietet Äußerungen, die zu nationalem, religiösem oder ethnischem Hass aufstacheln und sieht Strafen für diesbezügliche Verstöße vor. Einzelpersonen können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren (USDOS 30.3.2021).
Mazedonische Journalisten sind politischem Druck und Schikanen ausgesetzt und es wird weiterhin über physische Angriffe berichtet. Die Medienlandschaft ist in politischer Hinsicht stark polarisiert. Private Medien sind oft an politische oder wirtschaftliche Interessen gebunden, die ihren Inhalt beeinflussen. Es gibt einige kritische und unabhängige Medien, die vor allem im Internet zu finden sind (FH 3.2021).
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist in Nordmazedonien nicht eingeschränkt (AA 28.8.2020). Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021). Dieses zeigen zahlreiche Demonstrationen und Proteste der vergangenen Jahre über alle politischen Parteien hinweg (AA 28.8.2020).
Mazedonische Journalisten sind politischem Druck und Schikanen ausgesetzt und es wird weiterhin über physische Angriffe berichtet. Die Medienlandschaft ist in politischer Hinsicht stark polarisiert. Private Medien sind oft an politische oder wirtschaftliche Interessen gebunden, die ihren Inhalt beeinflussen. Es gibt einige kritische und unabhängige Medien, die vor allem im Internet zu finden sind (FH 3.2021).
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist in Nordmazedonien nicht eingeschränkt (AA 28.8.2020). Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021). Dieses zeigen zahlreiche Demonstrationen und Proteste der vergangenen Jahre über alle politischen Parteien hinweg (AA 28.8.2020).
Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind nicht eingeschränkt, die in der Vergangenheit von den von der Vorgängerregierung dominierten Medien praktizierten Hetzkampagnen gegen Oppositionspolitiker gehören der Vergangenheit an (AA 28.8.2020).
Quellen:
•AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021
•FH - Freedom House (3.2021): Freedom in the World 2020 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2021, Zugriff 1.4.2021
•USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048128.html, Zugriff 1.4.2021
Grundversorgung / Wirtschaft
Letzte Änderung: 21.04.2021
Nach einer anhaltenden politischen Krise hatte die Wirtschaft in den letzten zwei Jahren endlich wieder eine Phase soliden Wachstums und Stabilität erlebt, die mit der Pandemie abrupt ein Ende gefunden hat. Die negativen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die mazedonische Wirtschaft zeigten sich schon in der zweiten Märzhälfte: Die Wirtschaft wuchs im 1. Quartal 2020 nur mehr um 0,2%. Der sehr einschneidende Lockdown verursachte dann im 2. Quartal einen Wirtschaftseinbruch von noch nie erlebten 12,7% (WK 19.10.2020a).
Die öffentliche Verschuldung ist weiterhin angestiegen und lag im ersten Halbjahr 2020 bei ca. EUR 6,5 Mrd. bzw. 59,5% des BIP. Die Beschäftigungslage hat sich im letzten Jahr etwas gebessert, auch wenn die Arbeitslosenrate mit 17,3% (2019) noch immer sehr hoch war. Noch sind die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt nicht sichtbar, da die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen zur Erhaltung der Arbeitsplätze da gegriffen haben dürften (WKO 10.2020b). Erwerbstätige nach Sektoren im Jahr 2020: 53,5% Dienstleistungen, 31,4% Produktionsbereich und in der Landwirtschaft 15,1% (WK 2.2021c).
Mietkosten variieren stark je nach Lage der Wohnung und Dauer des Mietverhältnisses. Im zentralen Teil von Skopje wird eine 60 qm Wohnung für ca. 350 bis 400 Euro vermietet. Außerhalb Skopjes ist die Miete wesentlich niedriger (BAMF-IOM 2019; geändert am 13.3.2021).
Den am 11.3.2021 veröffentlichten Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge, belief sich die Zahl der in der Republik Nordmazedonien erwerbsaktiven Personen im IV. Quartal 2020 auf 941.524. 789.552 Personen waren beschäftigt und 151.972 arbeitslos. Die Erwerbsquote betrug 55,9% die Beschäftigungsquote 46,8% und die Arbeitslosenquote 16,1% (VB 26.3.2021).
Sozialhilfe und Existenzsicherung
Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 Euro (das Durchschnittseinkommen liegt - ohne Berücksichtigung der Schattenwirtschaft - bei 421 Euro monatlich). Nordmazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen (AA 28.8.2020).
Sozial benachteiligte Personengruppen können von verschiedenen Maßnahmen profitieren, z.B. von Notunterkünften, finanzieller Unterstützung, Sozialwohnungen und anderen Unterstützungsmaßnahmen. Die wichtigsten Institutionen, an die sich mazedonische Bürger/-innen wenden können, um das Recht auf sozialen Schutz auszuüben, ist das Zentrum für soziale Arbeit, welches in jeder größeren Gemeinde zu finden ist. Dieses Zentrum entscheidet über sozialen Schutz, erkennt und ermittelt soziale Anliegen und Probleme, und bietet Unterstützung für schutzbedürftige Personen. Die Grundfinanzhilfe beträgt 35 EUR und erhöht sich mit jedem weiteren Familienmitglied. Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss man sich beim Zentrum für soziale Arbeit registrieren (BAMF-IOM 2019; geändert am 13.3.2021).
Quellen:
•AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021
•BAMF - IOM (2019 - geändert am 13.3.2021): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 1.4.2021
•WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (19.10.2020a): Außenwirtschaft, Länder, Die nordmazedonische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nordmazedonische-wirtschaft.html, Zugriff 1.4.2021
•WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (10.2020b): Außenwirtschaft, Wirtschaftsbericht Nordmazedonien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nordmazedonien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 1.4.2021
•WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (2.2021c): Länderprofil Nordmazedonien, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-nordmazedonien.pdf, Zugriff 1.4.2021
•VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 21.04.2021
Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung. Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung kommen. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs, aber als sehr langwierig und schwierig dar (AA 28.8.2020). Außerhalb der größeren Städte ist die medizinische Versorgung beschränkt (EDA 6.4.2020).
Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet sich an den Behandlungskosten zu beteiligten. Der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20% der Gesamtkosten der Behandlung. Für die verpflichtende Krankenversicherung ist die Registrierung bei der örtlichen Niederlassung des HIF (Krankenkasse) notwendig. 95% der Gesamtbevölkerung sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert. Dies kann der Fall sein auf der Grundlage der Beschäftigung, Rentenansprüchen, oder auf anderer Grundlage, etwa Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfeempfänger, kriegsverletzte Personen (Soldaten und Zivilisten), Familienangehörige der Versicherten, Personen, die im Gefängnis sitzen oder zu anderen Strafmaßnahmen verurteilt wurden, sowie Personen in religiösen Gemeinden. Eine detaillierte Liste der verfügbaren Medikamente, sowie deren Kosten, findet man unter: https://lekovi.zdravstvo.gov.mk/ (BAMF-IOM 2019; geändert am 13.3.2021).
Die offiziell vorgesehenen Zuzahlungen, die in Nordmazedonien, die gerade für Menschen mit niedrigem Einkommen eine erhebliche Hürde sein können, und zum anderen die verbreitete Korruption im Gesundheitswesen führen dazu, dass lebensnotwendige Gesundheitsversorgungsleistungen oft nicht oder nur gegen beträchtliche Kosten erhältlich sind (VB 26.3.2021).
Die ärztliche Versorgung - gemessen an der Anzahl der ÄrztInnen im Verhältnis zur Bevölkerungszahl - ist in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Während in der EU 369 ÄrztInnen auf 100.000 EinwohnerInnen kommen, sind es in Nordmazedonien 280 (FBW 8.2.2021).
Laut einer Studie von JournalistInnen und NGOs vom Januar 2018 gibt es in 30 von 80 Gemeinden Nordmazedoniens einen erheblichen Mangel bei Haus-, Kinder- und FrauenärztInnen. Des Weiteren gibt es lange Wartezeiten auf Termine bei FachärztInnen. Teilweise weichen PatientInnen auf das parallele private Gesundheitssystem aus, was aber angesichts der Kosten und des niedrigen Durchschnittseinkommens von umgerechnet 340 Euro im Monat nur für die allerwenigsten eine Option ist. Zudem müssen PatientInnen regelmäßig für Medikamente bezahlen, die eigentlich kostenfrei sein sollten. Dies hat auch damit zu tun, dass neue Medikamente oft nicht auf der „Positivliste“ der im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung kostenfrei erhältlichen Medikamente stehen. In vielen Teilen des Landes, auch in der Hauptstadt Skopje, leiden die Notaufnahmen unter chronischem Personalmangel und mangelhafter Ausstattung. Viele PatientInnen mit schweren Erkrankungen werden nicht angemessen behandelt und erhalten auch die benötigten Medikamente nicht kostenfrei (FBW 8.2.2021).
Die Inanspruchnahme von speziellen Behandlungen, die nur in der Hauptstadt Skopje verfügbar sind, stellt für PatientInnen aus anderen Städten ein Problem dar, weil sie – falls sie kein Auto zur Verfügung haben - gezwungen sind, sich durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmitteln einem Infektionsrisiko auszusetzen, und weil sie unter Umständen riskieren, nicht mehr rechtzeitig vor der nächtlichen Ausgangssperre wieder zu Hause sein zu können. Laut Informationen des Vereins HEMA, der sich für Menschen mit Bluterkrankungen einsetzt, kommt es vor, das PatientInnen den Weg in die Hauptstadt auf sich nehmen, nur um abgewiesen zu werden, weil keine Behandlung verfügbar ist. Gerade für Menschen mit Behinderungen fehlen oft adäquate Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten. Die Zustände in Heimen für Menschen mit Behinderung sind mehrfach kritisiert worden (FBW 8.2.2021).
Nordmazedonien ist von COVID-19 stark betroffen und als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft. Die medizinische Versorgung in der Hauptstadt Skopje ist im privaten Sektor sehr gut und auch im öffentlichen Sektor in vielen Bereichen gut oder sehr gut. Außerhalb der Hauptstadt ist die medizinische Versorgung jedoch oft problematisch und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch nicht auf dem neuesten Stand Personalmangel vor allem im Pflegebereich ist ein häufiges Problem (AA 6.4.2021c).
Die Covid-19-Pandemie hat in allen Staaten der Westbalkan-Region einschließend Nordmazedonien die bestehenden Probleme im Gesundheitssystem und die Probleme großer Teile der Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung verschärft (FBW 8.2.2021).
Bereits vor der Covid-19-Pandemie war es in Nordmazedonien so, dass sich 68% der Roma die erforderlichen Zuzahlungen für Leistungen der Gesundheitsversorgung nicht leisten konnten und daher nicht die notwendigen Medikamente und Behandlungen erhielten. Besonders stark betroffen sind Rückkehrende, weil sie in vielen Fällen ein Jahr lang vom Bezug von Sozialhilfe ausgeschlossen sind und deshalb die Zuzahlungen leisten müssen (FBW 8.2.2021).
Die Auswirkungen der Pandemie - wie beispielsweise die Überlastung des Gesundheitssystems und die finanzielle Belastung für Betroffene und ihre Angehörigen - werden noch lange anhalten. Nordmazedonien hatte im Januar noch nicht mit Impfungen begonnen, da das Land keinen Impfstoff direkt von den Herstellern bestellt und ausschließlich auf das COVAX-System zur Belieferung ärmerer Staaten gesetzt hatte (FBW 8.2.2021).
Am 16.12.2020 wurde im Parlament eine Verlängerung des Krisenzustands bis zum 30. Juni 2021 beschlossen. Mit Stand 1.3.2021 sind seit Ausbruch der Pandemie 102.787 Personen erkrankt. Davon sind 91.233 genesen. Die Gesamtzahl der bisher durchgeführten PCR-Testungen beläuft sich auf 522.518. Der Anteil der positiv Getesteten beläuft sich auf 16%. Bisher wurden lediglich 2.400 Mediziner mit dem aus Serbien gespendeten Pfizer-Impfstoff geimpft. Etwa 95.000 Bürger, davon ca. 44.000 Personen im Alter über 70 Jahre, haben bisher eine Impfung gegen COVID-19 beantragt (VB 26.3.2021).
Fast alle anderen Behandlungen außer Covid-19, Herzinfarkte und Schlaganfälle und schwere Unfallverletzungen wurden bereits seit der ersten Welle im Frühjahr 2020 auf unbestimmte Zeit verschoben. Termine für ein Ultraschall, MRT- oder Computertomografie werden seit März 2020 nicht mehr vergeben (VB 26.3.2021).
Trotzdem hat Nordmazedonien ein Wachstum bei der allgemeinen Gesundheit gezeigt. Die Einführung der privaten Gesundheitsversorgung ermöglichte es den Bewohnern, ein breiteres Spektrum an Behandlungen aufzusuchen und Wartezeiten zu verkürzen. Die Lebenserwartung ist von 71,7 Jahren im Jahr 1991 auf 76,7 Jahre im Jahr 2020 gestiegen. Die Kindersterblichkeit liegt in Nordmazedonien immer noch über dem Durchschnitt und erreichte 2015 einen europäischen Rekord von 14,3 Todesfällen pro 1.000 Lebendgeburten. Heute liegt die Kindersterblichkeit in Nordmazedonien bei 10,1 Todesfällen pro 1.000 Geburten. Die hohe Kindersterblichkeit in Nordmazedonien ist wahrscheinlich auf veraltete Geräte in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und einen Mangel an qualifizierten Gesundheitspersonal zurückzuführen. Nur 6,5% des BIP Nordmazedoniens fließen in die Gesundheitsversorgung. Daher ist die Gesundheitsversorgung in Nordmazedonien häufig auf externe Spenden angewiesen (VB 26.3.2021).
Quellen:
•AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021
•AA - Auswärtiges Amt (6.4.2021c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 7.4.2021
•BAMF - IOM (2019 - geändert am 13.3.2021): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 1.4.2021
•EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.4.2021): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 7.4.2021
•FBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (8.2.2021): Abschiebungen in die Westbalkan-Region während der Covid-19-Pandemie, https://fluechtlingsrat-bw.de/wp-content/uploads/2021/02/2020-02-Abschiebungen-in-die-Westbalkan-Region-waehrend-der-Covid-19-Pandemie.pdf, Zugriff 1.4. 2021
•VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Rückkehr
Letzte Änderung: 21.04.2021
Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert (AA 28.8.2020; vgl. VB 26.3.2021).
Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültigen Reisedokumentes oder Laissez-passer, sowie aller relevanten Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden (BAMF-IOM 2019; geändert am 13.3.2021).
Die Einreise ist grundsätzlich uneingeschränkt erlaubt. Es besteht derzeit weder eine Quarantänepflicht noch die Notwendigkeit, einen negativen PCR-Test vorzulegen (AA 6.4.2021c).
In Shuto Orizari gibt es ein Hilfsprojekt der deutschen NGO „Schüler helfen Leben“ (das von NRW initiiert und unterstützt wurde; zurzeit unterstützt Bremen; Anm.). Hier arbeitet ein Freiwilliger aus Deutschland mit Roma-Kindern und hilft bei der Nachmittagsbetreuung und den Hausaufgaben. Dieses Projekt richtet sich auch, jedoch nicht speziell an rückkehrende Kinder (AA 28.8.2020).
Quellen:
•AA - Auswärtiges Amt (6.4.2021c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 7.4.2021
•AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021
•BAMF - IOM (2019 - geändert am 13.3.2021): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 1.4.2021
•VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volljährigkeit und zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Laufe des gegenständlichen Verfahrens. Dass der BF im festgestellten Zeitraum durchgehend im österreichischen Bundesgebiet gemeldet war, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Ein Aufenthalt seit 2016 wurde auch vom BFA im angefochtenen Bescheid festgestellt. Die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister entnommen.
Die Feststellungen zum Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde ergeben sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 26.05.2021 und einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Die Feststellungen zur Eheschließung und Scheidung der Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen ergeben sich aus den Angaben des BF und wurden auch dem vom Verwaltungsgericht XXXX festgestellten Sachverhalt im Erkenntnis vom 26.05.2021 zugrunde gelegt. Die Feststellungen zum angemeldeten Wohnsitz der Ex-Gattin in Österreich wurden einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, jene zur Anmeldebescheinigung einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister entnommen.
Die Feststellung zum Nichtbestehen eines tatsächlichen Ehelebens zwischen dem BF und seiner Ex-Gattin ergibt sich aus einer Gesamtschau jener Umstände, die gegen das Bestehen eines tatsächlichen Familien- oder Ehelebens sprechen, welche die dafür sprechenden Umstände bei Weitem überwiegen. Schon das BFA führte jene Angaben des BF bezüglich des Kennenlernens, der Eheschließung und zum vermeintlichen Eheleben an, die im Hinblick auf ein tatsächlich bestehendes Eheleben befremdlich erscheinen. So vermochte der BF nicht anzugeben, wo seine Ex-Gattin zum Zeitpunkt des Kennenlernens gewohnt haben soll, brachte vor, die Familie seiner Ex-Gattin nur einmal getroffen zu haben, in Abwesenheit von Familienangehörigen und Verwandten „im Vorbeifahren“ auf dem Weg nach XXXX in Serbien nach knapp zwei Monaten Beziehung geheiratet zu haben, bei seinem Cousin samt dessen Ehegattin und den gemeinsamen Kindern über ein Jahr lang in einer kleinen Wohnung gelebt zu haben und keine gemeinsamen Fotos mehr von sich und seiner Ex-Gattin zu besitzen.
Im angefochtenen Bescheid verwies das BFA auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 26.05.2021, GZ: XXXX . In diesem wurde festgehalten, dass im gegenständlichen Fall eine Vielzahl von Indizien für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprechen würden. So wurde angemerkt, dass der BF zum Kennenlernen im Zuge der polizeilichen Einvernahme ausgeführt habe, „er hätte mit seiner Ex-Gattin Herrn XXXX und seine Frau XXXX im Lokal XXXX getroffen. Das konnte Frau XXXX nicht bestätigen, sie führte aus, es hätte nie ein Treffen im Restaurant XXXX gegeben“. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der BF keine gleichbleibenden Angaben zum unehelichen Kind seiner Ex-Gattin machen konnte. Hierzu legte das Verwaltungsgericht XXXX zutreffend dar: „Weiters hat der Beschwerdeführer im Zuge der polizeilichen Befragung ausgeführt, seine Ex-Gattin hätte ein uneheliches Kind namens XXXX gehabt. Bei der gerichtlichen Einvernahme führt er aus, sie hätte einen Sohn namens XXXX gehabt.“ Ebenso wenig vermag es von einer innigen Bindung des BF zu seiner Ex-Gattin zu zeugen, wenn dieser nur einmal seine Schwiegereltern besucht haben soll. Diesbezüglich führte das Verwaltungsgericht XXXX ins Treffen: „Als weiteren Hinweis sieht das Verwaltungsgericht XXXX die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in knapp 2 Jahr Ehe seine Ex-Gattin nur einmal in die Heimat begleitet hat, obwohl bei den Schwiegereltern das Kind (Sohn oder Tochter?) der Exgattin gelebt hat, dies erscheint lebensfremd“. Ebenso fragwürdig erscheint es, dass der BF kein einziges Foto des gemeinsamen Ehelebens mit seiner Ex-Gattin in Vorlage bringen konnte, was auch dem BFA und dem Verwaltungsgericht XXXX auffällig schien („Weiters dient es nicht der Glaubwürdigkeit, dass kein einziges Foto des gemeinsamen Ehelebens vorgelegt werden konnte.“). Die dafür vom BF vor dem Verwaltungsgericht XXXX abgegebene Erklärung, die Fotos seien am Handy gewesen, das Passwort von der iCloud hätten sie vergessen und seine Ex-Frau habe alle ausgedruckten Fotos mitgenommen, vermag dies jedoch nicht nachvollziehbar darzulegen, zumal es Möglichkeiten zum Zurücksetzen des Passworts gibt. Hinsichtlich der Unterkunftnahme des BF und seiner Ex-Gattin bei seinem Cousin XXXX und dessen Ehefrau samt deren gemeinsamen Kindern in einer 50 bis 60 m² großen Wohnung für einen Zeitraum von rund 13 Monaten (laut dem Zentralen Melderegister) erwähnte das BFA die diesbezüglichen Angaben des BF im angefochtenen Bescheid und auch das Verwaltungsgericht XXXX erachtete es als „äußerst unglaubwürdig“, „dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin in dieser kleinen Wohnung gemeinsam mit 5 weiteren Personen 13 Monate gewohnt haben soll. Auch widersprechen sich die Angaben des Beschwerdeführers, dass die Erwachsenen im Wohnzimmer geschlafen hätten auf zwei Ausziehbetten, die Kinder im Schlafzimmer geschlafen hätten, mit der Aussage der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen XXXX . Diese führte aus, sie habe mit ihrem Ehegatten und den Kindern gemeinsam im Schlafzimmer geschlafen.“ Hinsichtlich der Wohnsitzmeldungen des BF und seiner Ex-Gattin bei den beiden Cousins samt deren Familien in Österreich wies das Verwaltungsgericht XXXX auch richtigerweise darauf hin, dass sich der BF „bereits bei der polizeilichen Befragung hinsichtlich des Wohnsitzes in der XXXX in Widersprüche verstrickt“ habe und „das Anmelden der neuen Hauptwohnsitze“ (an der XXXX ) „an verschiedenen Tage (…) bei Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens als äußerst ungewöhnlich“ erscheine. Schließlich führte das Verwaltungsgericht XXXX noch ins Treffen, „dass der Beschwerdeführer zum Grund der Trennung erstmals im Zuge der Befragung vor dem Verwaltungsgericht XXXX “ ausgeführt habe, „dass seine Ex-Gattin nicht arbeiten wollte und häufig unterwegs gewesen sei und dabei auch Alkohol konsumiert hätte. Dazu befragt, führte er der Polizei lediglich aus, die Ex-Gattin „einfach verschwunden“ sei, Alkoholprobleme der Ex-Gattin hat er damals nicht erwähnt. Im gerichtlichen Verfahren führte er jedoch aus, sie sei nach Serbien zurückgegangen.“ Insofern der BF versucht, Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten in seinem Vorbringen auf „Probleme mit der Merkfähigkeit“ seit einem Arbeitsunfall im Oktober 2020 zu erklären, erscheint dies als reine Schutzbehauptung, zumal der BF im gegenständlichen Verfahren in seiner am 16.03.2021 eingelangten Stellungnahme ausdrücklich angab: „Ich bin gesund und benötige keine Medikamente!“, und das Verwaltungsgericht XXXX beweiswürdigend darlegte: „Dazu ist auszuführen, dass dem Verwaltungsgericht XXXX bei der Einvernahme aufgefallen ist, dass sich der Beschwerdeführer auf bestimmte Fragen vorbereitet hat und detailgetreue Antwort geben konnte. Hinsichtlich anderer, für ihn überraschende Fragen rechtfertigt der Beschwerdeführer seine Unkenntnis mit seiner, seit dem Arbeitsunfall beeinträchtigten Erinnerung“.
Im Rahmen einer Gesamtschau ist das BFA zutreffend vom Nichtbestehen eines tatsächlichen Familien- oder Ehelebens respektive vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausgegangen. Aufgrund der oben dargelegten, vom Verwaltungsgericht XXXX nachvollziehbar und schlüssig aufgezeigten, gravierenden Widersprüche im Vorbringen des BF und in den Aussagen des BF sowie der als Zeugin vor dem Verwaltungsgericht XXXX befragten XXXX sowie aufgrund der zahlreichen für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprechenden Indizien, steht auch für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Ehe zwischen dem BF und seiner Ex-Gattin (damals) geschlossen wurde, um ihm einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, wobei ein tatsächliches gemeinsames Familien- oder Eheleben nicht geführt wurde. Im Übrigen wurde in der Beschwerde das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nicht bestritten und auch keine Gründe geltend gemacht, die dem entgegenstehen könnten.
Die Feststellungen zu den beiden in Österreich aufhältigen Cousins des BF samt deren Familien ergeben sich aus seinem Vorbringen. Der BF machte weder im Rahmen seiner am 16.03.2021 eingelangten Stellungnahme noch im Zuge der Beschwerdeerhebung Umstände geltend, die auf das Bestehen eines wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisses oder einer sonstigen Unterstützungsbedürftigkeit im Hinblick auf diese Verwandten hinweisen würden. In der Beschwerde wird zwar das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes „mit seinem Cousin und dessen Familie in XXXX “ behauptet, was jedoch aufgrund der Zeugenaussagen der Ehegattin des Cousins des BF, XXXX , („Der BF ist jetzt bei meiner Mutter in XXXX aufhältig. Dort muss er nichts zahlen. Meine Mutter hat ein großes Haus.“) und des (anderen) Cousins des BF, XXXX („Der BF wohnt jetzt nicht in XXXX , sondern in XXXX . Ich kenne das Haus, wo er lebt. Das Haus gehört der Mutter meiner Schwägerin XXXX . (…)“) jeweils in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht XXXX am 22.04.2021 zumindest fraglich erscheint. Auch aus dem Zentralen Melderegister lässt sich kein gemeinsamer Haushalt des BF mit einem Cousin und dessen Familie entnehmen, zumal sein Cousin XXXX , dessen Gattin XXXX und zwei ihrer Kinder zwar vormals bis zum Jahr 2012 bzw. 2015 an dieser Adresse gemeldet waren, der BF jedoch erst im November 2019 dort seinen Hauptwohnsitz begründete. Der BF vermochte sohin nicht substantiiert und glaubhaft darzulegen, dass er im gemeinsamen Haushalt mit einem seiner Cousins und dessen Familie in XXXX gewohnt hat. Doch selbst wenn von einem gemeinsamen Haushalt des BF mit seinem Cousin und dessen Familie (unter Verstoß gegen melderechtliche Vorschriften) auszugehen wäre, liegen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass die Beziehungen des BF zu diesen Verwandten derart intensiv wären, sodass sie über das übliche Maß an Bindungen zu Verwandten dieses Grades hinausgehen würden.
Dass der BF vormals verdächtigt wurde, eine Körperverletzung und eine gefährliche Drohung begangen zu haben, ergibt sich aus dem Amtsvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.12.2019 und einer im Verwaltungsakt einliegenden Auskunft aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex. Die diesbezügliche Einstellung des Ermittlungsverfahrens und die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich, wurden einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 23.09.2021 und einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich entnommen. Dass gegen ihn ein rechtskräftiges Waffenverbot besteht, ergibt sich aus der Personeninformation des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellungen betreffend die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben (insbesondere aus seiner am 16.03.2021 eingelangten Stellungnahme, wonach er in Österreich den Kranführer- sowie Staplerführerschein gemacht habe und als Kranfahrer aus Baustellen arbeite) in Zusammenschau mit einem im Verwaltungsakt aufliegenden und einem vom BF in Vorlage gebrachten Sozialversicherungsdatenauszug. Angesichts dessen, dass der BF in der am 16.03.2021 eingelangten Stellungnahme vorbrachte, „mit Freunden zum Fitness“ zu gehen, darüber hinaus jedoch keine sozialen Bindungen ins Treffen führte, sind keine besonderen Aspekte einer gesellschaftlichen Integration in Österreich ersichtlich. Auch im Hinblick auf Kenntnisse der deutschen Sprache, wurde zwar in der Beschwerde die Behauptung aufgestellt, der BF sei „der deutschen Sprache mächtig“, jedoch wurde sowohl der Befragung des BF vor der Landespolizeidirektion XXXX am 20.12.2019 als auch der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht XXXX am 22.04.2021 ein Dolmetscher bzw. eine Dolmetscherin beigezogen und überdies gab der BF erst vor einigen Monaten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht XXXX am 22.04.2021 selbst an: „Ich bin noch am Lernen hinsichtlich meiner Deutschkenntnisse. Ich werde im September einen Kurs besuchen. (…)“. Fortgeschrittene Deutschkenntnisse behauptete der BF sohin selbst nicht und diesbezüglich wurden auch keine Nachweise in Vorlage gebracht. Es war daher festzustellen, dass keine Hinweise auf eine besondere Integration in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht bestehen.
Dass der BF in Normazedonien geboren wurde, stellte das BFA im angefochtenen Bescheid fest. Die Feststellungen zum Schulbesuch des BF und des Aufenthalts seines Vaters in Nordmazedonien ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht XXXX am 22.04.2021.
1.2. Der BF hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Nordmazedonien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, geäußert. Da es sich beim BF um einen 25-jährigen, gesunden Mann mit Arbeitserfahrung auf Baustellen handelt, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Nordmazedonien nicht in der Lage und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Zudem verfügt der BF in Nordmazedonien über familiäre Anknüpfungspunkte, sodass es keine unbillige Härte darstellt, wenn er dorthin zurückkehrt. Mit dem Vorbringen in der am 16.03.2021 eingelangten Stellungnahme des BF, er könne in seinem Heimatland keiner Beschäftigung nachgehen und es gäbe dort für ihn keine Perspektiven, vermag er nicht eine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3 EMRK aufzuzeigen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (vgl. zuletzt etwa VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0251, und VwGH 11.05.2021, Ra 2021/19/0135).
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurden, und wurden um die im angefochtenen Bescheid offenbar versehentlich nicht integrierten Kapitel „Grundversorgung“, „medizinische Versorgung“ und „Rückkehr“ ergänzt. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Nordmazedonien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.9.2017, E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098). Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Nordmazedonien (vormals Mazedonien) aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 4 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG,