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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, in der Beschwerdesache
1.) des AR und 2.) der MR, beide in M, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 30. November 1995, Zl. LAS-476/2, betreffend Absonderung der Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer haben mit Kaufvertrag vom 7. Juni 1995 (samt Ergänzungsvertrag vom 17. Juli 1995) von K.N. u.a. das mit der Liegenschaft EZ. 87, GB M., verbundene Mitgliedschaftsrecht an der Agrargemeinschaft M. gekauft.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 1995 wurde gemäß § 38 Abs. 3 und 4 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG 1978) die Bewilligung zur Absonderung dieses Mitgliedschaftsrechtes und zu dessen Übertragung auf die im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Liegenschaft EZ. 32, GB M., verweigert.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 19. Juni 1996, B 600/96-10, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erweist sich als unzulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist damit die Frage, ob ein Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt werden kann (vgl. den hg. Beschluß vom 19. September 1996, Zl. 96/07/0169, u.a.).
Nach § 38 Abs. 3 TFLG 1978 darf die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
Nach § 38 Abs. 4 leg. cit. ist die Bewilligung nach Abs. 3 zu verweigern, wenn
a) das Anteilsrecht zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der bisherigen Stammsitzliegenschaft nicht entbehrlich ist;
b) durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintritt;
c) die Agrargemeinschaft dem Erwerb des Anteilsrechtes durch ein Nichtmitglied nicht zustimmt;
d) der Erwerb des Anteilsrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dient, sofern dieser Erwerb nicht durch die Agrargemeinschaft bzw. durch die Gemeinde als Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes erfolgt.
§ 74 TFLG 1978 regelt, wer Parteistellung in einem Verfahren nach diesem Gesetz hat.
Der im vorliegenden Zusammenhang allein in Betracht kommende § 74 Abs. 4 TFLG 1978 erkennt im übrigen, d.h. abgesehen von den Fällen der Abs. 1 bis 3, Personen eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
Dem Käufer eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft sind aber durch das TFLG 1978 weder Rechte eingeräumt noch Pflichten auferlegt.
§ 38 Abs. 3 TFLG 1978 verbietet die Absonderung der mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft ohne Bewilligung der Agrarbehörde. Diese Bestimmung richtet sich ausschließlich an den Eigentümer der Anteilsrechte. Nur ihm steht daher auch bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 4 TFLG 1978 das Recht der Bewilligung zur Absonderung zu. Dem Käufer von Anteilsrechten kommt kein entsprechendes subjektives Recht und keine Parteistellung zu. Er kann daher auch gegen einen die Bewilligung der Absonderung verweigernden Bescheid nicht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070152.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.03.2011