TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/19 W213 2234434-1

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Veröffentlicht am 19.10.2021
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Entscheidungsdatum

19.10.2021

Norm

BDG 1979 §49
B-VG Art133 Abs4
GehG §13a
GehG §16
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W 213 2234434 – 1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über die Beschwerde des Major Mag. (FH) XXXX , vertreten durch RA Dr. Christof DUNST, 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 18/1/11, gegen den Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 26.06.2020, Zl. P855816/57-KdoSK/J1/2020(4), betreffend Übergenuss gemäß § 13a GehG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 13a GehG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Major (MBO) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Ressortbereich Bundesministerium für Landesverteidigung) und wird bei der Heerestruppenschule (HTS) verwendet.

I.2. Der Beschwerdeführer beantragte im März 2016 eine Unterstützung für das berufsbegleitende Studium Elektrotechnik und Wirtschaft an der Fachhochschule Technikum Wien. In diesem Antrag führte er an, dass die Ausbildung an der FH Technikum Wien jeweils Donnerstag und Freitagabend sowie Samstagvormittag stattfinde. Als Unterstützung ersuchte um Bezahlung der Studiengebühren und um Anrechnung der Anwesenheitszeiten an der FH als Arbeitszeit. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 12.04.2016, GZ P855816/21-PersB/2016 (1), wurde abgelehnt, da ein Ressortinteresse am Bachelor-Studiengang „Elektronik/Wirtschaft“ nicht festgestellt werden könne, da es in keinem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers stehe. Die reine Förderung von Studien als Selbstzweck, also ohne damit den Ressortinteressen nachzukommen, widerspräche den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Transparenz und Effizienz (Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit).

I.3. Trotz des Ablehnungsschreibens des BMLV, dass dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden war, studierte der Beschwerdeführer seit September 2016 an der Fachhochschule Technikum Wien und brachte in diesem Zusammenhang im Zeitraum September 2016 bis November 2018 Mehrdienstleistungen im Umfang von 871 Stunden zur Abrechnung, die ihm auch ausbezahlt wurden.

Mit Schreiben der HTS GZ: P855816/49-HTS/2019 (2) vom 29.03.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige erstattet, da er 871 Stunden Mehrdienstleistungen entgegen der Anordnung des BMLV/Personalabteilung B zur Abrechnung gebracht habe.

I.4. Mit Schreiben vom 20.04.2020, GZ: P855816/57-KdoSK/J1/2020(2), wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass er am 18.02.2020 über ein Schreiben der Disziplinarkommission für Soldaten GZ: P855816/55-Disziplinarkommission f. Soldaten/2020 (1) vom 17.01.2020 informiert worden sei, welches die Hereinbringung der zu Unrecht empfangenen Leistungen iZm der oben bezeichneten Disziplinaranzeige zum Gegenstand gehabt habe. Mit Schreiben (Email) vom 26.02.2020, eingelangt am 27.02.2020, habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung über die Verpflichtung zum Ersatz der zu Unrecht empfangenen Leistungen eingebracht.

Gem. § 49 BDG habe der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Eine Mehrdienstleistung liege nur dann vor, wenn 1. eine Dienstleistung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus erbracht wird und 2. diese Dienstleistung angeordnet ist. Eine anspruchsbegründende Anordnung einer Mehrdienstleistung liege vor, wenn sie von einem Dienstvorgesetzten ausgeht, dessen Weisung der Beamte befolgen müsse.

Eine Dienstleistung liege vor, wenn die Dienstleistung im Sinne der üblichen Verrichtung des Dienstes des Beamten verstanden werden könne. Gegenständlich liege zwar die Approbation der vom Beschwerdeführer zu Abrechnung gebrachten Stunden durch ein genehmigungsbefugtes Organ vor, jedoch könne auf Grund der Ablehnung der Anrechnung der Anwesenheitszeiten an der FH als Dienstzeit durch das BMLV, davon ausgegangen werden, dass die 1. Voraussetzung des § 49 BDG 1979 (Dienst versehen) jedenfalls nicht vorliege. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Ablehnung der Anrechnung der Anwesenheitszeiten an der FH als Dienstzeit durch das BMLV bekannt gewesen sei. Daher könne davon ausgegangen werden, dass er die Leistungen nicht im guten Glauben empfangen habe.

Unter Hinweis auf § 13b GehG und die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde ausgeführt, dass es zur Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches im Verwaltungsverfahren nicht zwingend einer bescheidmäßigen Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen bedürfe. Vielmehr könne die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches des Bundes schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges dem Beamten erkennbares Verhalten erfolgen.

Unter einem sonstigen dem Beamten erkennbares Verhalten werde jedenfalls die Einleitung des Disziplinarverfahrens vom 18.01.2019 zu verstehen sein. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer erstmals zur Kenntnis gebracht worden, dass er zu Unrecht Leistungen empfangen habe.

I.5. Der Beschwerdeführer hielt dem durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 29.04.2020 im Wesentlichen entgegen, dass es sich beim Schreiben der Heerestruppenschule vom 29.03.2019 an den Beschwerdeführer um eine „Disziplinaranzeige" gehandelt habe, deren Gegenstand naturgemäß keine „Feststellung eines Vorgesetzten" darstelle, sondern lediglich den Verdacht einer angeblich disziplinären Verhaltensweise. Diese Disziplinaranzeige enthalte auch keine wie immer geartete Feststellung des Umfangs der Mehrdienstleitungen, sondern lediglich die Behauptung, der Beschwerdeführer habe insgesamt mehr als 775 Stunden an den Lehrveranstaltungen der FH Technikum Wien teilgenommen und diese als Mehrdienstleitungen abgerechnet, sodass die Behauptung, hier wären bereits Mehrdienstleitungen von 871 Stunden festgestellt worden, unzutreffend sei.

Ebenso unzutreffend sei die Behauptung im Parteiengehör, dass diese Mehrdienstleitungen

entgegen der Anordnung des BMLV-Personalabteilung B zur Abrechnung gebracht worden

wären, da, hier nie ein Studium gemäß VBL.149/2017 durchgeführt worden sei, sondern durch (in Summe sieben verschiedene!) Personen in der Funktion des Leiter Institut Pi/HTS Mehrdienstleitungen für eine Fortbildung im Bereich der Elektrotechnik angeordnet und nach Einbringung genehmigt worden seien.

Diese Tatsache sei auch dem Disziplinarvorgesetzten und Kommandanten der HTS bekannt gewesen, da einerseits dies in Mitarbeitergesprächen Teil II der Jahre 2016 bis 2019 vor der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zusätzlich zum Befehl des Leiter Institut Pi/HTS gemeldet worden sei und andererseits da diese Mehrdienstleitungen durch den Kommandanten HTS auch zur Auszahlung gebracht worden seien.

Der Beschwerdeführer sei weder über die Ursache, noch die Höhe des Übergenusses und der damit geforderten Rückzahlung sowie über Beginn, Ausmaß und Höhe der Ratenzahlungen in Kenntnis gesetzt worden.

Im gegenständlichen Fall sei die Anordnung der Mehrdienstleitungen mittels „Mehrdienstleistungsformular" gemäß der Geschäftsordnung des Instituts Pi/HTS erfolgt. Diese Anordnungen und Genehmigungen seien wochenweise erfolgt und durch den Leiter Institut Pl/HTS bzw. dessen befugten Vertretern elektronisch gefertigt worden.

Den Anordnungen (Leiter Institut Pi/HTS als Einheitskommandant und Vorgesetzten) sei naturgemäß Folge zu leisten gewesen und seien diese - ebenso wie die nachfolgenden Genehmigungen der Mehrdienstleitungen - nach wie vor nicht „aufgehoben". Deren Erbringung könne auch problemlos anhand von Zeugnissen hinsichtlich der einzelnen Lehrveranstaltungen nachvollzogen werden.

Darüberhinaus gehe das Parteiengehör selbst davon aus, dass eine gültige Weisung des Leiter Institut Pi/HTS, respektive dessen Vertretern vorgelegen habe. Unter Hinweis auf die Äußerung des Beschwerdeführers zu der gegen ihn erstatteten Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt wurde ferner ausgeführt, dass die im Jahr 2016 erfolgte Ablehnung des BMLVS das berufsbegleitende Studium Elektrotechnik und Wirtschaft an der Fachhochschule Technikum Wien zu unterstützen, dem Beschwerdeführer erst 2019 bekannt wurde. Für ihn zuständige Institutsleiter Oberst TEPLY habe ihm daraufhin aber dennoch befohlen, trotz Ablehnung durch das BMLVS, im Rahmen seiner dienstlichen Fortbildung im Zusammenhang, mit seiner Arbeitsplatzbeschreibung Lehrveranstaltungen an der FH Technikum Wien zu besuchen. Die Mehrdienstleistungen seien dem Beschwerdeführer dienstlich angeordnet worden und auch auf den Ausbildungsnachweisen als jeweilige Beilagen zu den genehmigten Dienstplänen namentlich als über die Normdienstzeit eingesetztes Kaderpersonal erfasst worden. Naturgemäß seien die angeordneten und geleisteten Mehrstunden auch abgerechnet und bezahlt worden.

Die Mehrdienstleistungen des Beschuldigten seien sohin durch zahlreiche weitere Personen

genehmigt worden und es sei eben nicht um die Genehmigung eines gesamten „Studiums" gegangen, sondern um die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Sinne der Aufrechterhaltung des geordneten Dienstbetriebes.

Er habe daher darauf vertrauen können, dass die ihm angeordneten Mehrdienstleistungen, welche er auch gemäß Dienstplan abgeleistet habe letztlich auch rechtmäßig abgerechnet und abgegolten worden seien.

Die Tatsache, dass die hier angeordnete Leistung in der Form von weiteren vorgesetzten Stellen allenfalls noch gesondert hätte bewilligt werden müssen, bedeute jedoch nicht, dass die Anordnung für sich alleine gesehen gegen irgendwelche strafgesetzlichen Vorschriften verstoße. Die Anordnung sei dem Beschwerdeführer zweifellos auch nicht von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden. Ab dem Zeitpunkt der Anordnung der Mehrdienstleistung sei demnach der Beschwerdeführer sogar verpflichtet gewesen die Mehrdienstleistung in der Form auch zu erbringen.

Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Leistungen nicht im guten Glauben empfangen habe, da ihm die Ablehnung der Anrechnung der Anwesenheitszeiten der an der FH als Dienstzeit durch das BMLV bekannt gewesen sei, treffe nicht zu. Dies könne aus dem bisherigen Ermittlungsverfahren nicht abgeleitet werden, zumal es keine Ablehnung der Anrechnung der Anwesenheitszeiten durch das BMLV gebe, sondern lediglich die Anrechnung sämtlicher Anwesenheitszeiten in der FH als Arbeitszeit (als gesamtes Studium), sowie die Übernahme der Bezahlung der Studiengebühren unter anderem damit begründet abgelehnt worden seien, dass nicht das gesamte Studium im sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschuldigten stünde, was keine zwingende Ablehnung der Anrechnung sämtlicher (allenfalls doch fachspezifisch) im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stehender Mehrdienstleistungen an der Fachhochschule gleichzusetzen sei.

Zur Verjährung des Rechts auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen gemäß § 13b GehG werde bemerkt, dass für den Beginn des Laufs dieser Verjährungsfrist jener Zeitpunkt maßgebend sei, zu dem der Anspruch gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht worden sei. Davon könne erstmals nach der Übermittlung des Parteiengehörs vom 20.04.2020 die Rede sein. Selbst wenn man die etwas unkonkrete Mitteilung an den Beschwerdeführer vom Februar 2020 als eine solche „Geltendmachung" ansehen würde, wäre jedenfalls eine Rückforderung allfälliger vor Februar 2017 zu Unrecht erhaltener Beiträge wegen Verjährung unzulässig.

I.6. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer in weiterer Folge mit Schreiben vom 14.05.2020 eine detaillierte Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Mehrdienstleistungen zur Kenntnis. Die Gesamtsumme von 871 Stunden ergebe einen Nettoübergenuss von € 17.474,86. Die Berechnung des Nettoübergenuss sei unter steuerlicher Berücksichtigung der Vorjahre sowie einer KV/SV/PB/WFB Rückrechnung erfolgt. Dieser Nettoübergenuss sei in der Monatsabrechnung des Beschwerdeführers vom Mai 2020 ausgewiesen worden. Die Rate der Rückzahlung betrage 5 % je Monat beginnend mit dem Monat Mai 2020.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass die „Mehrdienstleistungen“ dienstlich angeordnet gewesen seien, werde ihm die Gelegenheit eingeräumt für jene Lehrveranstaltungen eine Anwesenheitsbestätigung der FH Technikum Wien vorzulegen welche die von ihm zur Abrechnung gebrachten Stunden umfasse und zugleich zur Aufrechterhaltung des geordneten Dienstbetriebes erforderlich gewesen seien.

Ferner werde ihm die Gelegenheit gegeben die Ausbildungsnachweise und Dienstpläne vorzulegen welche ihn als über die Normdienstzeit eingesetztes Kaderpersonal auswiesen. Der Beschwerdeführer gab hiezu im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme ab bzw. legte die erwähnten Unterlagen nicht vor.

I.7. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:


„Für die im Zeitraum September 2016 bis November 2018 zur Abrechnung gebrachten Mehrdienstleistungen im Umfang von 871 Stunden gebührt Ihnen keine finanzielle Abgeltung nach § 16 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007. Sie haben den Betrag von netto EUR 17.474,86 zu Unrecht bezogen und sind gem. §13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 318/1973 dem Bund gegenüber zum Ersatz des Übergenusses verpflichtet.“

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Unterstützung für das berufsbegleitende Studium Elektrotechnik und Wirtschaft an der Fachhochschule Technikum Wien durch das BMLVS mit Schreiben vom 12.04.2016, GZ P855816/21-PersB/2016 (1), wurde mit nachfolgender Begründung abgelehnt worden sei:

„Auf Basis der dargestellten Grundlagen kann durch BMLV/Personalführung das Ressortinteresse am Bachelor-Studiengang „Elektronik/Wirtschaft“ nicht festgestellt werden, da es in keinem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes steht. Die reine Förderung von Studien als Selbstzweck, also ohne damit den Ressortinteressen nachzukommen, widerspräche den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Transparenz und Effizienz (Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit).“

Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass die Teilnahme an der angeführten Ausbildung nicht unterstützt werde. Dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden.

Trotz des Ablehnungsschreiben BMLV habe er seit September 2016 an der Fachhochschule Technikum WIEN studiert und in diesem Zusammenhang im Zeitraum September 2016 bis November 2018 Mehrdienstleistungen im Umfang von 871 Stunden zur Abrechnung gebracht. Diese MDL seien ihm auch ausbezahlt worden.

Eine anspruchsbegründende Anordnung einer Mehrdienstleistung liege vor, wenn sie von einem Dienstvorgesetzten ausgehe, dessen Weisung der Beamte befolgen müsse. Eine Dienstleistung liege vor, wenn die Dienstleistung im Sinne der üblichen Verrichtung des Dienstes des Beamten verstanden werden könne. Gegenständlich liege zwar die Approbation der vom Beschwerdeführer zur Abrechnung gebrachten Stunden durch ein genehmigungsbefugtes Organ vor, jedoch sei auf Grund der Ablehnung der Anrechnung der Anwesenheitszeiten an der FH als Dienstzeit durch das BMLV, davon auszugehen, dass die 1. Voraussetzung des § 49 BDG 1979 (Dienst versehen) jedenfalls nicht vorliege.

Es werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum September 2016 bis November 2018 Mehrdienstleistungen im Umfang von 871 Stunden ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 GehG zur Abrechnung gebrachten und dafür zu Unrecht Leistungen empfangen habe.

Dem Beschwerdeführer sei die Ablehnung der Anrechnung der Anwesenheitszeiten an der FH als Dienstzeit durch das BMLV bekannt gewesen. Er habe folglich die Leistungen nicht im guten Glauben empfangen.

Zur Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches im Verwaltungsverfahren bedürfe es nicht zwingend einer bescheidmäßigen Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen. Vielmehr könne die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches des Bundes schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges dem Beamten erkennbares Verhalten erfolgen. Unter einem sonstigen dem Beamten erkennbares Verhalten werde jedenfalls die Einleitung des Disziplinarverfahrens vom 18.01.2019 zu verstehen sein. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer erstmals zur Kenntnis gebracht worden, dass er zu Unrecht Leistungen empfangen habe.

Die Summe von 871 Stunden ergebe einen Nettoübergenuss iHv € 17.474,86. Die Berechnung des Nettoübergenuss sei unter steuerlicher Berücksichtigung der Vorjahre sowie einer KV/SV/PB/WFB Rückrechnung erfolgt. Dieser Nettoübergenuss sei dem Beschwerdeführer in seiner Monatsabrechnung vom Mai 2020 ausgewiesen worden. Die Rate der Rückzahlung betrage 5 % je Monat beginnend mit dem Monat Mai 2020.

I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der vom BMLVS abgelehnte Antrag sich auf die gesamte universitäre Ausbildung bezogen habe, nämlich die Unterstützung für das berufsbegleitende Studium Elektrotechnik und Wirtschaft an der Fachhochschule Technikum Wien samt der beantragten Bezahlung der Studiengebühren und Anrechnung sämtlicher Anwesenheitszeiten in der FH als Arbeitszeit, wobei auch hier das Institut Pi mit Schreiben des Institutsleiter Obst TEPLY vom 10.03.2016 diesen Antrag befürwortet und gleichzeitig habe, dass das Institut Pi OLt WALTER für diesen berufsbegleitenden Lehrgang freistellen und die erforderlichen Mehrdienstleistungen bedecken könne.

Tatsache sei, dass ein solches Studium gemäß VBL.149/2017 jedoch niemals in der Form gesamt als Arbeitszeit angeordnet und damit auch alle Mehrdienstleistungen zur Abrechnung gebracht worden seien.

Vielmehr sei in der Folge dem Beschwerdeführer vom damaligen Institutsleiter Obst TEPLY ein „alternativer legaler Weg" vorgeschlagen worden, um eben im Rahmen der dienstlichen Fortbildungen im Zusammenhang mit seiner Arbeitsplatzbeschreibung gewisse Lehrveranstaltungen an der FH Technikum Wien zu besuchen. Diesbezüglich seien von in Summe letztlich sieben (!!) verschiedenen Personen in der Funktion des Leiters Institut Pi/HTS Mehrdienstleistungen für die Fortbildung im Bereich der Elektrotechnik angeordnet und in der Folge nach Erbringung auch zur Zahlung genehmigt worden.

Wenn nunmehr auch die Ableistung des gesamten Studiums vom BMLV wie in der ursprünglich beantragten Form nicht bewilligt worden sei, so seien doch in weiterer Folge von

den zuständigen Kommandanten des Beschwerdeführers die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen über den jeweiligen Dienstplan konkret angeordnet, vom Beschwerdeführer nachweislich besucht, letztlich durch die jeweiligen Vorgesetzten auch approbiert und damit die erbrachte Mehrdienstleistung auch ausbezahlt worden.

Dass hier entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegen des Schreibens des BMLV das „gesamte Studium", sondern eben nur einzelne Lehrveranstaltungen als Mehrdienstleistungen angeordnet und erbracht worden seien, ergebe sich bereits daraus, dass die Anwesenheitspflicht an der FH Technikum Wien ja nicht nur während dieser angeordneten Stunden (Donnerstag und Freitag in der Zeit von 15:45 Uhr, respektive 15:30 Uhr bis jeweils 22 Uhr) sondern insbesondere während der jeweiligen Samstage erforderlich gewesen sei und der Beschwerdeführer letztlich dieses gesamte Studium auch zu einem positiven Abschluss gebracht habe.

Die auf Seite 13 des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung, dass davon ausgegangen werden könne, dass die erste Voraussetzung des § 49 BDG (Dienstversehen) nicht vorliege, obwohl diese Stunden angeordnet, abgeleistet, approbiert und ausbezahlt worden seien und die Anwesenheit durch die FH auch bestätigt sei, finde daher im Sachverhalt keine Deckung und sei unzutreffend, da die Dienstleistung nicht nur angeordnet, sondern über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus auch erbracht worden sei, liege entgegen der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides sehr wohl eine entsprechend abzugeltende Mehrdienstleistung des Beschwerdeführers vor.

Sämtliche Mehrdienstleitungen seien dem Beschwerdeführer dienstlich angeordnet wurden, welcher auch auf den Dienstplänen namentlich als über die Normdienstzeit eingesetztes Personal erfasst worden sei.

Diese Mehrdienstleistungen seien durch zahlreiche Personen genehmigt worden, weshalb der

Beschwerdeführer daher jedenfalls darauf vertrauen habe können, dass die ihm angeordneten Mehrdienstleitungen, welche er auch gemäß Dienstplan abgeleistet habe, letztlich rechtmäßig abgerechnet und abgegolten worden seien.

Die Tatsache, dass hier angeordnete Leistungen in der Form von weiteren Vorgesetzten Stellen allenfalls noch gesondert hätten bewilligt werden müssen bedeute nicht, dass diese Anordnung für sich alleine gesehen gegen irgendwelche strafgesetzlichen Vorschriften verstoße und sei die Anordnung für den Beschwerdeführer selbst auch nicht von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden, sodass die Leistungen von ihm auch zu

erbringen gewesen seien. Es liege daher keine „zu Unrecht empfangene" Leistung vor, weshalb es bereits an der diesbezüglich notwendigen Voraussetzung für eine allfällige Rückzahlungsverpflichtung mangle.

Zur Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers werde vorgebracht, dass sich die Ablehnung des BMLV lediglich darauf beschränkt habe, dass das Ressortinteresse am (gesamten) Bachelor-Studiengang „Elektronik/Wirtschaft" nicht festgestellt werden konnte, da es in keinem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes stehe und eine reine Förderung von Studien als Selbstzweck den Grundsätzlich der Wirkungsorientierung Transparenz und Effizienz widerspreche.

Davon, dass einzelne Lehrveranstaltungen oder Ausbildungsabschnitte als Mehrdienstleistungen nicht angeordnet oder genehmigt werden könnten, sei darin nicht die Rede. Aus den Gesprächen mit seinen Vorgesetzten sei auch dem Beschwerdeführer durchaus

nachvollziehbar, dass insbesondere der wirtschaftliche Teil des angegebenen Studiums nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit seiner dienstlichen Funktion gesehen werden könne, sodass demnach auch das gesamte Studium und die diesbezügliche Übernahme der finanziellen Verpflichtungen nicht bewilligungsfähig gewesen seien.

Gerade die Tatsache (und hier sei nochmals die Stellungnahme des Instituts Pionier an die

Heerestruppenschule vom 25.03.2020 hinsichtlich des Bewerbungsansuchens des

Beschwerdeführers verwiesen), dass „aufgrund dienstlicher Notwendigkeit ein universitärer

Abschluss in Elektrotechnik und Wirtschaft mit Abschluss ermöglich worden sei und ein Abgang die Personalsituation gravierend erschwere und aufgrund der erworbenen Qualifikationen nicht abgefangen werden könne, lasset erkennen, dass die Anordnung einzelner Ausbildungselemente als Mehrdienstleistungen auch für den Beschwerdeführer durchaus nachvollziehbar und keinesfalls im Widerspruch mit der Ablehnung des gesamten

Studiums durch das BMLV gewesen seien.

Zum Zeitpunkt der Anordnung und Absolvierung, respektive Auszahlung der erbrachten

Mehrdienstleistungen, sei für den Beschwerdeführer keinesfalls in irgendeiner Form subjektiv oder objektiv die Unrechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen erkennbar gewesen.

Dies umso mehr, da er auch von seinen unmittelbaren Vorgesetzten darauf hingewiesen wurde, dass es einen „legalen Weg" gebe zumindest diese Teile des Studiums sehr wohl als

Dienstleistung zu absolvieren.

Dafür, dass dieser gute Glaube zu einem späteren Zeitpunkt in irgendeiner Form aufgrund weiterer Informationen durch die Vorgesetzten weggefallen wäre, gebe es im angefochtenen

Bescheid zwar keinen Hinweis, letztlich würde dies allerdings nur allfällige Mehrdienstleistungen nach erfolgter Disziplinaranzeige betreffen, welche allerdings nicht

Inhalt des angefochtenen Bescheides darstellten (Einleitung des Disziplinarverfahrens 18.01.2019, letzte abgerechnete Mehrdienstleistung: 30.11.2018).

Wenn auch zur Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches im Verwaltungsverfahren nicht zwingend die bescheidmäßige Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen erforderlich sei, sondern die Geltendmachung auch durch ein sonstiges für den Beamten erkennbares Verhalten erfolgen könne, setze allerdings auch das „sonstige für den Beamten erkennbare Verhalten" voraus, dass daraus die Geltendmachung des Anspruches ableitbar sei.

Eine Unterbrechung der Verjährung finde nur dann statt, wenn der Ersatzanspruch vom Dienstgeber durch ein entsprechend erkennbares Verhalten beispielsweise einen Gehaltsabzug auch geltend gemacht werde.

Die bloße Einleitung eines Disziplinarverfahrens, aus welcher in keiner Weise erkennbar sei, ob Leistungen zu Unrecht empfangen worden seien oder allenfalls dieser Empfang im guten Glauben erfolgt sei oder nicht, respektive in welcher Höhe ein Übergenuss angenommen werde, erfülle diese Voraussetzungen noch nicht.

Tatsächlich sei der Beschwerdeführer erstmals durch die Übermittlung des Parteiengehörs vom 20.04.2020 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Dienstbehörde beabsichtige von ihm Übergenüsse zurückzufordern.

Selbst wenn man die etwas

„unkorrekte Mitteilung an den Beschwerdeführer vom Februar 2020 als eine solche „Geltendmachung" ansehen sollte, wäre jedenfalls eine Rückforderung allfälliger vor Februar

2017 erhaltener Beträge schon wegen eingetretener Verjährung unzulässig.

Es werde daher beantragt,

?        eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

?        den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach aufzuheben

I.8. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 26.08.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Hauptmann (MBO2) des österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.09.2016 bis 30.11.2018) stand er bei der Heerestruppenschule, Institut Pioniertruppe, als Hauptlehroffizier und Kommandant Lehrgruppe in Verwendung.

Der Beschwerdeführer beantragte im März 2016 eine Unterstützung für das berufsbegleitende Studium Elektrotechnik und Wirtschaft an der Fachhochschule Technikum Wien. In diesem Antrag führte er an, dass die Ausbildung an der FH Technikum Wien jeweils Donnerstag und Freitagabend sowie Samstagvormittag stattfinde. Als Unterstützung ersuchte um Bezahlung der Studiengebühren und um Anrechnung der Anwesenheitszeiten an der FH als Arbeitszeit. Dieser Antrag wurde mit Schreiben der Heerestruppenschule vom 30. März 2016 dem BMLVS, Personalabteilung B, mit dem Beisatz vorgelegt, dass diese Ausbildung nicht notwendig sei, da der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Werkmeister Elektrotechnik am Wifi Niederösterreich bereits erfolgreich abgeschlossen habe.

Mit Schreiben vom 12.04.2016, GZ P855816/21-PersB/2016 (1), stellte das BMLVS, Personalabteilung B fest, dass ein Ressortinteresse am Bachelor-Studiengang „Elektronik/Wirtschaft“ nicht festgestellt werden könne, da es in keinem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers stehe. Die reine Förderung von Studien als Selbstzweck, also ohne damit den Ressortinteressen nachzukommen, widerspräche den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Transparenz und Effizienz (Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit). Die Teilnahme an der angeführten Ausbildung werde daher nicht unterstützt.

Der Beschwerdeführer begann dennoch im Wintersemester 2016/17 mit dem in Rede stehenden Studium an der Fachhochschule Wien. Im Zusammenhang damit beantragte er nachstehend angeführte Mehrdienstleistungen:

DATUM

VON

DATUM

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14.09.2016

15:45

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15:30

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23.09.2016

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23.09.2016

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29.09.2016

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29.09.2016

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30.09.2016

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30.09.2016

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06.10.2016

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06.10.2016

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07.10.2016

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13.10.2016

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13.10.2016

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14.10.2016

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14.10.2016

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20.10.2016

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20.10.2016

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21.10.2016

15:30

21.10.2016

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03.11.2016

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04.11.2016

15:30

04.11.2016

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10.11.2016

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10.11.2016

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11.11.2016

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17.11.2016

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17.11.2016

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18.11.2016

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18.11.2016

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24.11.2016

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24.11.2016

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25.11.2016

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25.11.2016

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01.12.2016

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01.12.2016

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02.12.2016

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02.12.2016

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09.12.2016

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09.12.2016

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23.12.2016

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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