Entscheidungsdatum
29.10.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W259 2235357-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX .2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Ihr Antrag vom XXXX .12.2019 auf Auszahlung der Bezugsdifferenz zwischen der Funktionszulage: Militärperson Unteroffizier, Grundlaufbahn (M BU0/GL) und Militärperson Unteroffizier, Funktionsgruppe 3 (M BU0/FG 3) ab XXXX .2019 gemäß § 91 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird zurückgewiesen.“
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX .2019 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung seiner Einstufung.
2. Mit Antrag vom XXXX .12.2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Auszahlung der Bezugsdifferenz zwischen GL und FG3 rückwirkend mit XXXX .2019.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2020 teilte diese dem Beschwerdeführer mit, dass auf dem Arbeitsplatz beim XXXX , Grundlaufbahn, die Zuerkennung der Funktionszulage 3 nicht zulässig sei. Es sei keinesfalls auszuschließen, dass die Bewertung des gegenständlichen Arbeitsplatzes unter Zugrundelegung eines Zusammenhanges zwischen den in der Fußnote genannten Befähigungen und den zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben durchgeführt worden sei. Durch das bloße Wegstreichen der Fußnote sei von einer Wertigkeit der Funktionsgruppe 3 nicht auszugehen. Die Wertigkeit des Arbeitsplatzes könne nur im Rahmen einer Neubewertung festgestellt werden.
4. Der Beschwerdeführer führte in seinem Schreiben vom XXXX .2020 an, dass die Rechtsmeinung des Bundesministeriums nicht geteilt werden könne. Eine Fußnotenregelung, welche auf eine Vorbildung des Arbeitsplatzinhabers abstellt sei schlichtweg rechtswidrig. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei mit der Funktionsgruppe 3 bewertet und stehe ihm diese auch zu.
5. Die belangte Behörde führte daraufhin am XXXX .2020 aus, dass der gegenständliche Arbeitsplatz wie folgt bewertet sei: MBUO/Funktionsgruppe 3. Gemäß der dem Arbeitsplatz beigefügten Fußnote bedinge die Funktionsgruppe 3 jedoch, dass der Arbeitsplatzinhaber die XXXX für das technische XXXX mit Erfolg abgelegt habe. Habe der Arbeitsplatzinhaber nur die XXXX mit Erfolg abgelegt, sei von der Wertigkeit M BUO/A3 FG 2 auszugehen. Bei der Nichterfüllung beider Voraussetzungen sei von der Wertigkeit M BUO/A3 GL auszugehen. Im gegenständlichen Fall könne der Beschwerdeführer derzeit nicht den positiven Abschluss der XXXX für das technische XXXX vorweisen. Das Fußnotenkriterium zur Ernennung in die Funktionsgruppe 3 werde deshalb nicht erbracht.
6. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX .2020 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
7. Mit gegenständlichem Bescheid vom XXXX .2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .12.2019 auf Auszahlung der Bezugsdifferenz zwischen der Funktionszulage: Militärperson Unteroffizier, Grundlaufbahn (M BUO/GL) und Militärperson Unteroffizier, Funktionsgruppe 3 (M BUO/FG 3) ab XXXX gemäß § 91 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) abgewiesen. Begründend wurde insbesondere das bisherige Vorbringen angeführt und ergänzt, dass die Bewertung des gegenständlichen Arbeitsplatzes gemäß § 147 BDG durch das damals zuständige Bundesministerium erfolgt sei. Im gegenständlichen Fall könne der Beschwerdeführer derzeit nicht den positiven Abschluss der XXXX für das technische XXXX vorweisen. Das Fußnotenkriterium zur Ernennung in die Funktionsgruppe 3 werde deshalb nicht erbracht.
8. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, dem Antrag vom XXXX .12.2019 auf Anerkennung der Funktionsgruppe 3 sowie dem Antrag auf Auszahlung der Bezugsdifferenz zwischen der Funktionszulage: M BUO Grundlaufbahn und M BUO 3 rückwirkend mit XXXX 2019 stattzugeben. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass aus rechtlicher Sicht das sogenannten Fußnotenkriterium nicht nachvollziehbar sei und gebe es keine rechtliche Grundlage. Die Leistungsgerechtigkeit ergebe sich aus der Arbeitsplatzbewertung und sei nicht mit der Honorierung persönlicher Leistung zu verwechseln. Bewertet werde eine Stellung nach den dieser Stelle zugewiesenen Aufgaben anhand einer Arbeitsplatzbeschreibung, der Geschäftseinteilung, der Geschäftsordnung und ähnlicher Entscheidungshilfen. Die Bewertung sei daher vom Stelleninhaber unabhängig. Das Funktionszulagenschema berücksichtige nicht die individuelle Leistung, sondern nur die Anforderungen an den Arbeitsplatz. Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2019 unstrittig auf den Arbeitsplatz XXXX ernannt worden. Der Arbeitsplatz sei mit M BUO 3 bewertet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Wirksamkeit vom XXXX 2019 wird der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsplatz „ XXXX , verwendet.
Mit Schreiben vom XXXX .11.2019 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung seiner Einstufung.
Mit Antrag vom XXXX .12.2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Auszahlung der Bezugsdifferenz zwischen GL und FG3 rückwirkend mit 01.10.2019.
Mit gegenständlichem Bescheid vom XXXX 2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .12.2019 auf Auszahlung der Bezugsdifferenz zwischen der Funktionszulage: Militärperson Unteroffizier, Grundlaufbahn (M BUO/GL) und Militärperson Unteroffizier, Funktionsgruppe 3 (M BUO/FG 3) ab 01.10.2019 gemäß § 91 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) abgewiesen.
Über den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .11.2019 wurde mit gegenständlichem Bescheid nicht entschieden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und dem dahingehenden Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in seinen Anträgen vom XXXX .11.2019 und XXXX .12.2019, sowie dem Inhalt des bekämpften Bescheides und der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Funktionszulage
§ 91.
(1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
in der Verwendungsgruppe
in der Funktionsgruppe
in der Funktionsstufe
1
2
3
4
Euro
1
61,6
182,4
340,5
388,7
M BO 1
2
303,5
486,0
1 091,9
1 818,7
und
3
328,2
600,3
1 314,8
2 176,0
M ZO 1
4
349,4
764,9
1 431,2
2 294,7
5
802,9
1 410,0
2 517,4
3 430,1
6
967,5
1 630,5
2 759,3
3 648,6
1
72,8
85,1
97,4
109,7
2
85,1
109,7
133,2
182,4
M BO 2,
3
207,2
292,3
424,5
848,9
M ZO 2
4
267,5
364,0
582,3
1 152,4
und
5
292,3
388,7
630,5
1 237,5
M ZO 3
6
364,0
486,0
848,9
1 431,2
7
424,5
546,4
909,4
1 576,7
8
855,6
1 141,1
1 711,2
2 395,4
9
912,6
1 255,4
1 882,5
2 851,3
1
36,9
49,4
61,6
72,8
2
61,6
79,5
97,4
122,0
M BUO
3
97,4
145,6
243,1
424,5
und
4
133,2
182,4
303,5
486,0
M ZUO
5
182,4
243,1
364,0
546,4
6
243,1
303,5
424,5
607,0
7
303,5
364,0
509,6
667,3
(2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
1.
die Funktionsstufe 4 in den Verwendungsgruppen
a)
M BO 1 und M ZO 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,
b)
M BO 2 und M ZO 2 nach 37 Jahren und sechs Monaten,
c)
M ZO 3 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie
d)
nach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
2.
die Funktionsstufe 3 in den Verwendungsgruppen
a)
M BO 1 und M ZO 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten
b)
M BO 2 und M ZO 2 nach 25 Jahren und sechs Monaten,
c)
M ZO 3 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie
d)
nach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
3.
die Funktionsstufe 2 in den Verwendungsgruppen
a)
M BO 1 und M ZO 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,
b)
M BO 2 und M ZO 2 nach 13 Jahren und sechs Monaten,
c)
M ZO 3 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie
d)
nach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.
Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist
(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3
1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder
2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2
außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihr anstelle ihrer Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 oder M ZO 3 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 4 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.
(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Die gebührende Funktionsstufe bemisst sich dabei stets anhand der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist.“
3.2. Der Beschwerdeführer stellte zwei Anträge. Mit Schreiben vom XXXX .11.2019 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung seiner Einstufung. Mit Antrag vom 18.12.2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Auszahlung der Bezugsdifferenz zwischen GL und FG3 rückwirkend mit XXXX .2019. Aus dem Spruch des gegenständlichen Bescheides ist eindeutig zu erkennen, dass die belangte Behörde lediglich über den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .12.2019 abgesprochen hat. Somit ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich dieser Antrag.
Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Vorheriger Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (vgl. - unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung - Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 38 f).
Der gegenständliche Antrag vom XXXX .12.2019 zielt eindeutig auf die Auszahlung der Bezugsdifferenz zwischen der Funktionszulage: Militärperson Unteroffizier, Grundlaufbahn (M BUO/GL) und Militärperson Unteroffizier, Funktionsgruppe 3 (M BUO/FG 3) ab XXXX .2019 gemäß § 91 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) ab. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Nach der herrschenden Rechtsprechung ist über dieses Liquidierungsbegehren als solches kein Leistungsbescheid zu erlassen, wohl aber war - infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles - die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit […] zulässig. Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass der Antrag des Revisionswerbers mangels ausdrücklichen Begehrens, einen Bescheid zu erlassen, nicht auf eine bescheidförmige Feststellung abgezielt haben sollte, stand es der Dienstbehörde hier auch offen, eine entsprechende Feststellung von Amts wegen zu treffen (vgl. VwGH vom 27.09.2011, 2010/12/0131 und VwGH vom 13.09.2017, Ra 2017/12/0006).
Nachdem der Beschwerdeführer zwei unterschiedliche Anträge stellte – einerseits mit Schreiben vom XXXX .11.2019 auf bescheidmäßige Feststellung seiner Einstufung und andererseits ausdrücklich auf Auszahlung der Bezugsdifferenz zwischen GL und FG3 rückwirkend mit XXXX .2019 – machte er sowohl die Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles geltend, nämlich mit Antrag vom XXXX .11.2019, als auch ein Liquidierungsbegehren, nämlich mit Antrag vom XXXX .12.2019. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte, dem Antrag vom XXXX .12.2019 auf Anerkennung der Funktionsgruppe 3 sowie dem Antrag auf Auszahlung der Bezugsdifferenz zwischen der Funktionszulage: M BUO Grundlaufbahn und M BUO 3 rückwirkend mit XXXX .2019 stattzugeben, ist festzuhalten, dass der Antrag vom XXXX .12.2019 ausdrücklich lautete: „Ich beantrage die Auszahlung der Bezugsdifferenz zwischen FG GL und FG 3 rückwirkend mit XXXX .2019.“. Nachdem die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid lediglich über dieses Liquidierungsbegehren abgesprochen hat und der Antrag vom XXXX .11.2019 auf bescheidmäßige Feststellung seiner Einstufung und damit über die Gebührlichkeit noch nicht entschieden wurde, konnte der Antrag vom XXXX .12.2019 im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung auch nicht umgedeutet werden. Die Zuständigkeit über den Antrag vom 22.11.2019 zu entscheiden liegt daher bei der belangten Behörde.
Die Beschwerde war sohin mit der Maßgabe abzuweisen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag zurückzuweisen war.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird vor dem Hintergrund des noch zu erledigenden Antrages vom XXXX .11.2019 festgehalten, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH kein subjektives Recht des Beamten auf Feststellung einer bestimmten besseren Einstufung gibt, sondern nur ein Recht darauf, die Gesetz