TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/16 W112 2155573-1

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Entscheidungsdatum

16.11.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W112 2155573-1/45E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG iVm §§ 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Wesentliche

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 27.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) nach Erstbefragung am 29.04.2015, Dublin-Konsultationen mit POLEN, Einvernahme im Zulassungsverfahren am 30.06.2015, Verfahrenszulassung und Einvernahme im zugelassenen Verfahren am 10.03.2016 mit Bescheid vom 11.04.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung am 14.04.2017, sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig war und räumte ihm eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ein.

Gegen diesen Bescheid erhob er mit Schriftsatz vom 27.04.2017 im vollen Umfang Beschwerde und beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu, dass das Gericht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig erklären möge, in eventu dass das Gericht den Bescheid behebe und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweise, jedenfalls aber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da die mündliche Erörterung der Sache eine weitere Klärung der Sache erwarten lasse.

Er erteilte dem DIAKONIE FLÜCHTLINGDIENST als Mitglied der ARGE RECHTSBERATUNG mit Schriftsatz vom 05.04.2017 Vollmacht. Diese legte die Vollmacht mit 31.12.2020 zurück.

Das Bundesamt legte den Akt am 28.04.2017 vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. Gleichzeitig teilte es mit, dass es auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichte.

Am 28.09.2021 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der weder der Beschwerdeführer, noch das Bundesamt teilnahmen. Beiden Parteien wurde die Verhandlungsschrift im Anschluss an die Verhandlung zugestellt, der Beschwerdeführer, der an seiner Adresse weiterhin aufrecht gemeldet war, behob die ihm am 30.09.2021 durch Hinterlegung zugestellte Niederschrift nicht, sie wurde dem Gericht am 21.10.2021 rückgemittelt.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 28.09.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Der Beschwerdeführer war volljähriger russischer Staatsangehöriger; er war nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger und verfügte über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er gehörte der TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppe an und war muslimischen Glaubens.

Er war in KASACHSTAN geboren, zog aber mit seiner Familie in die RUSSISCHE FÖDERATION. Er besuchte zumindest SIEBEN Jahre lang die Grundschule und sprach russisch und tschetschenisch. Er war von 1997 bis 2004 in der RUSSISCHEN FÖDERATION erwerbstätig. 2004 heiratete er standesamtlich und sein Sohn XXXX wurde XXXX geboren. Es konnte nicht festgestellt werden, wo in TSCHETSCHENIEN er bis 2004 gelebt hatte. Es konnte nicht festgestellt werden, wo der Beschwerdeführer, seine Gattin und sein Sohn XXXX bis 2013 gelebt hatten; sein Sohn XXXX kam XXXX zur Welt. Er machte 2007 in der RUSSISCHEN FÖDERATION den Führerschein und ihm wurden 2011 und 2012 insgesamt drei Auslandsreisepässe ausgestellt. 2012 verhängte BOSNIEN oder KROATIEN ein Einreiseverbot gegen ihn; gleiches galt für seine Gattin und den Sohn XXXX .

Sein Onkel lebte in NORWEGEN, die Familie seiner Ehefrau lebte in Österreich, seine Familie – seine Mutter, seine Brüder und seine Schwester – lebten in TSCHETSCHENIEN, sein Vater war verstorben. Die Familie hatte ein Haus im Dorf, ein Haus in GROSNY und ein leeres Grundstück; sie war keinen Problemen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer stand auch von Österreich aus mit ihnen in Kontakt.

Der Beschwerdeführer arbeitete von 2013 bis 2015 in zwei verschiedenen staatlichen VORSCHULISCHEN EINRICHTUNGEN/KINDERGÄRTEN als LAGERARBEITER/HAUSARBEITER. Seine Frau hatte die Ausbildung zur KINDERGARTENPÄDAGOGIN nicht abgeschlossen, arbeitete aber im KINDERGARTEN und machte die Ausbildung berufsbegleitend.

Der Beschwerdeführer wurde nicht verdächtigt, Menschen nach SYRIEN geschickt zu haben. Weder der Beschwerdeführer, noch Familienangehörige des Beschwerdeführers waren Kämpfer im ersten oder zweiten Tschetschenienkrieg und unterstützten keine Kämpfer. Weder der Beschwerdeführer noch Familienangehörige des Beschwerdeführers waren politisch oder exilpolitisch oder journalistisch tätig. Weder der Beschwerdeführer noch Familienangehörige des Beschwerdeführers waren Salafisten oder Dschihadisten. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Anschlags auf das Pressehaus in GROSNY am 04.12.2004 nicht verfolgt. Er stand in keinem Zusammenhang mit diesem Anschlag, auch nicht mit dem Inbrandsetzen einer Schule am selben Tag. Er wurde nicht aus diesem Grund 2016 zur Behörde geladen. Die Ladung war nicht echt. Der Beschwerdeführer und seine Familie reisten 2015 legal unter Verwendung ihrer Auslandsreisepässe per Überlandbus von GROSNY über MOSKAU nach XXXX und von dort per Zug nach XXXX . Der Beschwerdeführer und seine Familie verließen POLEN nicht wegen drohender Verfolgung des Beschwerdeführers in POLEN, sondern weil sie zur Familie seiner Gattin nach Österreich reisen wollten.

Die Gattin des Beschwerdeführers wurde unmittelbar nach der Einreise nach Österreich von ihm schwanger. Österreich führte Dublin-Konsultationen mit POLEN. Das Verfahren wurde wegen des Verstreichens der Überstellungsfrist in Zusammenhang mit der Geburt der Tochter des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen.

Der Beschwerdeführer war in der RUSSISCHEN FÖDERATION im Staatsdienst und kam nie ins Blickfeld der Behörden. Er war vor der Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt und es drohte ihm im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung, auch nicht wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, ebensowenig wegen des Aufenthalts in Österreich oder der Asylantragstellung in Österreich.

Sein Antrag auf internationalen Schutz war daher im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten abzuweisen.

Auch aus dem Familienverfahren ergab sich nichts Anderes: Der Beschwerdeführer konnte den Status des Asylberechtigten nicht von seiner Ex-Frau ableiten, zumal er selbst der Grund für die Asylgewährung wegen häuslicher Gewalt war. Er kann sie nicht von seinen Kindern ableiten, denen der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren nach ihrer Mutter zuerkannt wurde.

2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Der Beschwerdeführer konnte im Falle der Rückkehr wie vor der Ausreise arbeiten oder die Unterstützung seiner Familie in Anspruch nehmen, in einem der Häuser der Familie wohnen – wie vor der Ausreise – und auch das Sozialsystem der Russischen Föderation in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdeführer war gesund und nicht behandlungsbedürftig. Er war XXXX JAHRE alt und gehörte keiner COVID-Risikogruppe an. In der Russischen Föderation sind mehrere Impfstoffe verfügbar. Trotz der steigenden Zahlen drohte dem gesunden Beschwerdeführer kein real risk eines schweren Verlaufs im Falle der Rückkehr. Auch im Übrigen droht dem Beschwerdeführer in Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION kein real risk einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK und der Zusatzprotokolle zur EMRK.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war daher auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

Keinem seiner Familienangehörigen kam der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Daher war ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits aus diesem Grund nicht im Familienverfahren zuzuerkennen.

3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche:

Aus den in Punkt 1. und 2. genannten Gründen war die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig; eine einstweilige Maßnahme des EGMR gab es betreffend die RUSSISCHE FÖDERATION nicht.

Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 wurden nicht vorgebracht und konnten auch von amtswegen nicht erkannt werden, da keine offenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer bekannt waren.

Der Beschwerdeführer war bis OKTOBER 2015 in XXXX am XXXX untergebracht, dann bis FEBRUAR 2016 in XXXX und danach in XXXX Am 25.11.2017 zeigte ihn seine Gattin wegen häuslicher Gewalt an. Wegweisung und Betretungsverbot wurden ausgesprochen. Am 01.02.2018 verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung und der fortgesetzten Gewaltausübung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von DREI Jahren. Das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen wurden erschwerend, das Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel mildernd berücksichtigt. Er hatte im SOMMER 2017 seine Ehefrau durch die Äußerung, wenn sie die Polizei anrufe, werde er sie töten, somit durch eine gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung zu nötigen versucht und von APRIL 2015 bis NOVEMBER 2017 zumindest einmal im Monat gegen seine Ehefrau durch fortdauernde körperliche Misshandlungen, indem er ihr wiederholt Ohrfeigen versetzt habe sowie gelegentlich mit den Füßen gegen sie getreten habe, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt.

Seit 17.05.2018 war er in XXXX untergebracht. Seitdem bestand gegen ihn ein Waffenverbot auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft XXXX . Am 27.06.2019 wurde er beim XXXX mit einem 22cm langen Einhandmesser polizeilich betreten. Er wurde angeklagt. Die Hauptverhandlung am 13.02.2020 musste vertagt werden, weil er nicht an der Verhandlung teilnahm.

Von 02.03.2020 bis 16.03.2020 war er im Polizeianhaltezentrum XXXX . Es konnte nicht festgestellt werden, warum.

Er konnte zur Verhandlung am 24.03.2020 und 06.08.2020 nicht vorgeführt werden und war laut seinen Mitbewohnern seit einigen Tagen unbekannten Aufenthalts. Es konnte nicht festgestellt werden, wo er war. Er konnte zur Verhandlung am 10.09.2020 nicht vorgeführt werden. Laut seinen Mitbewohnern lebte er noch an seiner Adresse, hatte aber in der Nacht nicht dort genächtigt. Es konnte nicht festgestellt werden, wo er war. Am 13.10.2020 konnte er dem Gericht vorgeführt werden. Er wurde wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von VIER Monaten unter Setzung einer Probezeit von DREI Jahren verurteilt, die Waffe wurde eingezogen, die Probezeit auf Grund seiner ersten Verurteilung wurde auf FÜNF Jahre verlängert. Die Begehung während der Probezeit und die einschlägige Vorstrafe wurden erschwerend, das teilweise Geständnis mildernd berücksichtigt.

Nach der getrennten Unterbringung des Beschwerdeführers in XXXX im MAI 2018 wurde ihm gestattet, zwei Mal pro Woche die Kinder zu sehen. Mit Urteil vom 07.05.2021 wurde er verurteilt: Er hatte von SOMMER 2018 bis DEZEMBER 2020 in XXXX gegen seine Ehefrau eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er vorsätzlich mit Strafe bedrohte Handlungen gegen ihre Freiheit beging, nämlich sie regelmäßig zumindest zwei Mal pro Monat anlässlich von Besuchen an ihrer Wohnadresse gefährlich mit dem Tod und dem Tod von Sympathiepersonen bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er u.a. zu ihr gesagt habe, dass er sie anzünden werde, dass sie in Flammen aufgehen werde, dass er sie sowie Polizeibeamte der XXXX und eine für die Kinder zuständige Sachbearbeiterin der BH XXXX erschießen werde, dass er eine Pistole gekauft habe und damit 27 Personen töten könne und dass nur eine Patrone helfe, wenn eine Frau einen anderen Mann kennenlerne. Er beging dadurch das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung und wurden zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen und einer bedingten Freiheitsstrafe von FÜNFZEHN Monaten verurteilt, auf Grund des Beschlusses 12.05.2021 zahlbar in SIEBEN Monatsraten iHv € 100. Dabei wurde nichts mildernd berücksichtigt, erschwerend zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung gegen Angehörige und der lange Tatzeitraum. Ihm wurde die gerichtliche Weisung erteilt, während der Probezeit jeglichen Kontakt und jegliches Aufsuchen der räumglichen Nähe zu seiner Gattin zu unterlassen, außer es handelt sich um unvermeidbare behördliche Zusammentreffen. Er wurde am 16.06.2021 wegen der Missachtung der Weisung förmlich ermahnt.

Die Scheidungsklage wurde am 03.02.2021 wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen, die muslimische Ehe war seit XXXX beendet; es konnte nicht festgestellt werden wie. Die Ehe des Beschwerdeführers war seit 06.09.2021 geschieden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für seinen Sohn XXXX und seine Tochter obsorgeberechtigt war. Er leistete ihnen keinen Unterhalt und hatte kein Kontaktrecht; sie waren mit der Mutter in einer Betreuungseinrichtung für Frauen untergebracht, deren Adresse ihm unbekannt war. Er hielt mit ihnen telefonisch Kontakt und konnte die Beziehung zu ihnen von der RUSSISCHEN FÖDERATION aus im gleichen Ausmaß aufrechterhalten.

Er hatte mit seiner Ex-Frau die gemeinsame Obsorge für seinen Sohn XXXX . Dieser hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit der Scheidung beim Beschwerdeführer, war aber schon länger nicht im Grundversorgungsquartier, wo er mit dem Beschwerdeführer untergebracht war, hielt keinen Kontakt zur Bewährungshilfe und war unbekannten Aufenthalts. Eine Kindeswohlgefährdung des Sohnes XXXX durch den Vater konnte nicht festgestellt werden. Das Asylverfahren des Sohnes XXXX war am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Vor diesem Hintergrund war der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seinem Sohn XXXX auch vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers, verhältnismäßig. Die Beziehung des Beschwerdeführers mit seinem Sohn XXXX konnte wie mit seinen anderen Kindern per Telefon und soziale Medien aufrechterhalten werden.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gefährdete vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer geübten Gewalt und dem Umstand, dass die Mutter und Geschwister des Sohnes XXXX in Österreich lebten und in die entsprechenden Betreuungseinrichtungen und sozialen Unterstützungen eingebunden waren, dass Kindeswohl der Kinder des Beschwerdeführers, insbesondere auch von XXXX , nicht.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ehrenamtlich arbeitete, Fortbildungsmaßnahmen in Österreich gesetzt oder Deutsch gelernt hatte; er verweigerte Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung und hatte ein Problem mit Frauen. Er bestritt seinen Lebensunterhalt seit der Einreise durch die Grundversorgung. Er hatte keine neue Lebensgefährtin und keinen neuen Lebensgefährten und keine weiteren Kinder.

Der Beschwerdeführer hatte auf Grund des Aufenthalts im Bundesgebiet seit 2015 schützenswertes Privatleben in Österreich. Der Eingriff in dieses war aber auf Grund der gering ausgeprägten Integration vor dem Hintergrund der starken Bindungen zum Herkunftsstaat, der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verhältnismäßig.

Ein Einreiseverbot wurde nicht gegen ihn verhängt.

Gründe für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wurden nicht vorgebracht.

Die Beschwerde war daher auch abzuweisen, soweit sie sich gegen die Rückkehrentscheidung und die damit in Zusammenhang stehenden Absprüche richtete.

4. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision war nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gründete.

5. Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.09.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.


Schlagworte

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W112.2155573.1.00

Im RIS seit

16.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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