Entscheidungsdatum
18.11.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W268 2200124-2/15E
W268 2200123-2/15E
W268 2200118-2/6E
W268 2200120-2/6E
W268 2200122-2/6E
W268 2230371-1/6E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 21.10.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris Gachowetz als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , StA. Äthiopien, 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX , geb. XXXX und 6) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Somalia und vertreten durch Mag. Daniel KRISCHNIG, für RA Dr. Alexander PHILIPP, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 10.03.2020, Zl. 1081744707-151045528, 2) 10.03.2020, Zl. 1081745704-151045536, 3) 10.03.2020, Zl. 1081745900-151045587, 4) 10.03.2020, Zl. 1081746004-151045552, 5) 10.03.2020, Zl. 1131470707-161376009 und 6) vom 10.03.2020, Zl. 1234067602-190607608 zu Recht:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, sowie XXXX , XXXX , XXXX und XXXX jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.10.2021 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 21.10.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W268.2200123.2.00Im RIS seit
16.12.2021Zuletzt aktualisiert am
16.12.2021