RS Vfgh 2021/9/29 E1103/2021

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §7, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55, §53
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes gegen einen Staatsangehörigen des Irans; keine Auseinandersetzung mit dem vom BFA erlassenen Einreiseverbot

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unterlässt in seinem Erkenntnis jegliche Auseinandersetzung in Bezug auf das vom BFA (im Zuge der Aberkennung des Asylstatus) erlassene Einreiseverbot. Dieses findet an keiner Stelle des Erkenntnisses auch nur Erwähnung, was den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen widerspricht. Die angefochtene Entscheidung des BVwG ist somit hinsichtlich der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes begründungslos ergangen. In diesem Umfang ist es einer nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH nicht zugänglich, folglich mit Willkür belastet und daher aufzuheben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E1103.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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