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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Auseinandersetzung mit der sich äußerst rasch ändernden Situation betreffend die kriegerische Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung und ihren Truppen; mangelhafte Prüfung der laufenden Entwicklung bei extremer Volatilität der Sicherheitslage auch in Orten der innerstaatlichen Fluchtalternative; mangelhafte Auseinandersetzung mit aktuellen LänderberichtenRechtssatz
Indem das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von einer zumutbaren Rückkehrsituation für den Beschwerdeführer - der aus der Stadt Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh stammt - nach Mazar-e Sharif bzw Herat ausgeht, dabei die aktuellen Länderberichte der zum Entscheidungszeitpunkt (30.06.2021) bereits verfügbaren aktuelleren Länderinformationen, insbesondere des Länderinformationsblattes vom 11.06.2021 sowie die breite mediale Berichterstattung über die Entwicklungen in Afghanistan, die für das BVwG als notorisch gelten können, nicht berücksichtigt und es unterlässt, sich mit der aktuellen, sich rasch ändernden, durch intensivierende kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und afghanischen Regierungstruppen gekennzeichneten Sicherheitslage auseinanderzusetzen, hat es sein Erkenntnis mit Willkür belastet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E3037.2021Zuletzt aktualisiert am
16.12.2021