RS Vfgh 2021/10/6 E3037/2021

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Veröffentlicht am 06.10.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Auseinandersetzung mit der sich äußerst rasch ändernden Situation betreffend die kriegerische Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung und ihren Truppen; mangelhafte Prüfung der laufenden Entwicklung bei extremer Volatilität der Sicherheitslage auch in Orten der innerstaatlichen Fluchtalternative; mangelhafte Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten

Rechtssatz

Indem das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von einer zumutbaren Rückkehrsituation für den Beschwerdeführer - der aus der Stadt Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh stammt - nach Mazar-e Sharif bzw Herat ausgeht, dabei die aktuellen Länderberichte der zum Entscheidungszeitpunkt (30.06.2021) bereits verfügbaren aktuelleren Länderinformationen, insbesondere des Länderinformationsblattes vom 11.06.2021 sowie die breite mediale Berichterstattung über die Entwicklungen in Afghanistan, die für das BVwG als notorisch gelten können, nicht berücksichtigt und es unterlässt, sich mit der aktuellen, sich rasch ändernden, durch intensivierende kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und afghanischen Regierungstruppen gekennzeichneten Sicherheitslage auseinanderzusetzen, hat es sein Erkenntnis mit Willkür belastet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3037.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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