RS Vwgh 1987/9/10 87/08/0041

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Veröffentlicht am 10.09.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §500
AVG §56
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Wird in der Begründung eines rechtskräftigen Bescheides über die Ablehnung einer weiterreichenden Begünstigung nichts ausgeführt und daher auch keine zeitliche Einschränkung gemacht, muß der Spruch dieses Bescheides (der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) in der Weise gedeutet werden, daß sich die abgelehnte weiterreichende Begünstigung auf den gesamten im § 500 ASVG angeführten Zeitraum, allerdings mit Ausnahme der in diesem Bescheid "berücksichtigten" Zeiten bezieht.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987080041.X00

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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