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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §500Rechtssatz
Wird in der Begründung eines rechtskräftigen Bescheides über die Ablehnung einer weiterreichenden Begünstigung nichts ausgeführt und daher auch keine zeitliche Einschränkung gemacht, muß der Spruch dieses Bescheides (der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) in der Weise gedeutet werden, daß sich die abgelehnte weiterreichende Begünstigung auf den gesamten im § 500 ASVG angeführten Zeitraum, allerdings mit Ausnahme der in diesem Bescheid "berücksichtigten" Zeiten bezieht.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987080041.X00Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022