TE OGH 2021/11/10 14Ns81/21d

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Veröffentlicht am 10.11.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat am 10. November 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen ***** B***** wegen des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen nach § 282 Abs 1 StGB, AZ 5 Hv 56/21h des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Der bloße Umstand, dass der Angeklagte in L***** wohnhaft ist, stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

Textnummer

E133106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00081.21D.1110.000

Im RIS seit

16.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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