Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Mag. ***** B***** wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 20 Hv 38/11f des Landesgerichts Linz über die Anträge des Verurteilten und Betroffenen auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] § 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS-Justiz RS0128937).
Textnummer
E133104European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00085.21B.1110.000Im RIS seit
16.12.2021Zuletzt aktualisiert am
16.12.2021