TE OGH 2021/11/10 12Ns85/21b

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Veröffentlicht am 10.11.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat am 10. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Mag. ***** B***** wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 20 Hv 38/11f des Landesgerichts Linz über die Anträge des Verurteilten und Betroffenen auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       § 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS-Justiz RS0128937).

Textnummer

E133104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00085.21B.1110.000

Im RIS seit

16.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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