Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen ***** Z*****, AZ 7 Hv 26/21m des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Weil die im Verfahren zu vernehmenden Zeugen in Sprengel verschiedener Oberlandesgerichte wohnhaft sind, liegen die Voraussetzungen für eine nur in Ausnahmefällen vorgesehene Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO nicht vor (RIS-Justiz RS0053539).
Textnummer
E133107European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0150NS00086.21X.1112.000Im RIS seit
16.12.2021Zuletzt aktualisiert am
16.12.2021