TE OGH 2021/11/12 15Ns86/21x

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Veröffentlicht am 12.11.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen ***** Z*****, AZ 7 Hv 26/21m des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Weil die im Verfahren zu vernehmenden Zeugen in Sprengel verschiedener Oberlandesgerichte wohnhaft sind, liegen die Voraussetzungen für eine nur in Ausnahmefällen vorgesehene Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO nicht vor (RIS-Justiz RS0053539).

Textnummer

E133107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0150NS00086.21X.1112.000

Im RIS seit

16.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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