TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/30 LVwG-2021/42/2482-1

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Entscheidungsdatum

30.11.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde der AA, vertreten durch die Rechtsanwalt GmbH, Adresse 1 **** Z am Wörthersee, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.08.2021, betreffend einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht in einem Verwaltungsstrafverfahren,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:

Aufgrund einer Anzeige der PI Y, GZ: ***, wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl *** ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung am 13.02.2021 gegen Frau CC, Adresse 2, **** Y, durchgeführt.

Am 08.04.2021 beantragte Frau CC Akteneinsicht zu GZl. ***. Diesem Ersuchen kam die BH Y mit EMail vom 13.04.2021 nach.

Erstmals am 15.04.2021 ersuchte die AA (in Folge kurz: AA), vertreten durch die Rechtsanwalt BB GmbH, Z, bei der BH Y um Übermittlung des Verwaltungsstrafaktes zu „CC, geb. 07.03.1947, Adresse 2, **** Y Vorfall vom 13.02.2021 ZL ***.“ Diesem Ersuchen lag eine undatierte auf einen Unfall/Vorfall vom 13.02.2021 bezugnehmende Ermächtigung von Frau CC an die AA bei, „… bei allen Ämtern, Behörden und Gerichten Akteneinsicht zu nehmen…“.

Die begehrte Akteneinsicht war in Folge Gegenstand eines mehrmaligen Schriftverkehrs zwischen der BH Y und der Rechtsanwalt BB GmbH und wurde dem Rechtsvertreter faktisch nicht gewährt. Die BH Y berief sich in diesem Schriftverkehr immer wieder auf eine fehlende – ausreichende – Vollmacht von Frau CC.

Am 17.05.2021 legte die Rechtsanwalt BB GmbH der BH Y eine mit 17.05.2021 datierte Ermächtigung von Frau CC an die AA vor, „… bei allen Ämtern, Behörden und Gerichten Akteneinsicht in folgenden Akt zu nehmen: ZL *** und alle ihr erforderlich erscheinenden Informationen und Auskünfte einzuholen.“

Mit Schreiben vom 14.07.20121 begehrt die AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, bei der Bezirkshauptmannschaft Y zum wiederholten Male Akteneinsicht „… in den Verwaltungsstrafakt aufgrund des Unfalles vom 13.2.2021 gegen CC…“ und stellt in diesem Schreiben für den Fall der Verweigerung der Akteneinsicht gleichzeitig den Antrag auf Bescheidausfertigung.

In einer an Rechtsanwalt BB gerichteten EMail vom 16.07.2021 führt die belangte Behörde aus wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt BB!

Letztmalig wird darauf hingewiesen, dss sich ihre gesamten vorgergehenden Schreiben auf den Unfallakt (lt. Geschäftszahl ZL ***) beziehen. Da von Ihnen bei Ihren Schreiben die genannte Geschäftszahl des Unfallaktes angeführt wird, kann nicht davon gesprochen werden, dass sich diese nicht nur auf den Unfallakt bezieht. Sogar die am 17.05.2021 ausgestellte Vollmacht, welche ich Ihnen in Kopie beigefügt habe, bezieht sich ebenso auf die Geschäftszahl des Unfallaktes.

Langt binnen Frist von 2 Wochen keine Richtigstellung ein, muss die Abweisung per Verfahrensanordnung gem. § 17 Abs 4. AVG erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen,

Für die Bezirkshauptfrau“

Mit Schreiben vom 20.07.2021 wiederholt die AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, bei der Bezirkshauptmannschaft Y ihren Antrag auf Akteneinsicht und - im Falle der Nichtgewährung – auf Bescheidausfertigung.

In einer an Rechtsanwalt BB gerichteten EMail vom 03.08.2021 führt die belangte Behörde daraufhin aus wie folgt:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt BB!

Mangels fehlender gültiger Vollmacht, welche sich konkret auf den Verwaltungsstrafakt bezieht, ist eine Akteneinsicht nicht möglich.

Für die Bezirkshauptfrau“

Gegen das obangeführte EMail richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA mit folgendem Inhalt:

„Die Beschwerdeführerin ficht den genannten Bescheid seinen gesamten Inhalt und Umfang nach an. Als Beschwerdegrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Der angefochtene Bescheid ist unbegründet.

Sachverhalt:

In Folge eines von CC am 13.02.2021 um 13:50 Uhr mit ihrem PKW in **** Y am Parkplatz Sparmarkt auf der Adresse 3 verursachten Verkehrsunfalls mit Sachschaden wurde gegen sie ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen der StVO, in concreto wegen der Übretretung des § 4 Abs. 5 StVO, eingeleitet.

Mit Eingabe vom 15.04.2021 teilte Rechtsanwalt BB der belangten Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin die Rechtsanwalt BB GmbH mit der rechtsfreundlichen Vertretung von CC beauftragt hat, und ersuchte um Übermittlung des Verwaltungsstrafaktes über den Verkehrsunfall betreffend den Vorfall vom 13.02.2021 sowie um Bekanntgabe, zu welcher Aktenzahl diese Angelegenheit bei der belangten Behörde geführt wird. Der Eingabe beilegt wurde die von CC unterschiebene „Vollmacht“ mit dem Wortlaut:

„Ermächtigung

Ich ermächtige hiermit die AA, Adresse 4, **** Z, hzw, deren Vertreter bei allen Ämtern, Behörden und Gerichten Akteneinsicht zu nehmen und alle ihr erforderlich erscheinenden Informationen und Auskünfte einzuholen.“

Nachdem die belangte Behörde trotz wiederholter Interventionen seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht in den Verwaltungsstrafakt verweigert und auch nicht die Aktenzahl, unter der das Verwaltungsstrafverfahren bei ihr geführt wird, bekannt gegeben hatte, forderte Rechtsanwalt BB unter Berufung auf das erteilte Vollmachtsverhältnis mit Eingabe vom 14.07.2021 die belangte Behörde nochmals auf, der Beschwerdeführerin Einsicht in den Verwaltungsstrafakt von CC betreffend den Vorfall vom 13.02.2021 einzuräumen und den Verwaltungsstrafakt an seine Kanzlei zu übermitteln. Für den Fall, dass die Akteneinsicht verweigert werde, stellte er den Antrag, hierüber mit Bescheid abzusprechen.

Daraufhin teilte die belangte Behörde mit E-Mail vom 16.07.2021 mit, dass keine Akteneinsicht

gewährt werde, da sich der Antrag auf Akteneinsicht lediglich auf den Unfallakt beziehen würde. Des Weiteren verwies die belangte Behörde im besagten E-Mail auf die von CC am 17.05.2021 der Beschwerdeführerin ausgestellte Vollmacht, welche sich (nur) auf die Geschäftszahl ZL *** des Unfallaktes beziehen würde. Sollte binnen einer Frist von 2 Wochen keine Richtigstellung eingelangt sein, müsse die Abweisung mit Verfahrensanordnung gemäß § 17 Abs. 2 AVG erfolgen.

Mit Eingabe vom 20.07.2021 stellte Rechtsanwalt BB klar, dass es sich bei der in der Ermächtigung vom 17.05.2021 genannten Geschäftszahl um jene handelt, zu der die Verwaltungsstrafanzeige der Polizei gegen CC ergangen ist. Des Weiteren stellte er in dieser Eingabe für den Fall, dass die Akteneinsicht weiterhin verweigert werde, neuerlich den Antrag auf Akteneinsicht.

Mit einem an die Rechtsanwalt BB GmbH gerichtetem E-Mail vom 03.08.2021 wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass mangels fehlender gültiger Vollmacht, welche sich konkret auf den Verwaltungsstrafakt beziehe, „eine Akteneinsicht nicht möglich ist“.

Gegen diese - aus den unter Punkt III. dieser Eingabe genannten Erwägungen -als Bescheid zu qualifizierende behördliche Erledigung richtet sich die gegenständliche, auf die Art. 130 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 132 Abs. 1 Ziff. 1 B-VG gestützte Beschwerde an das Landes Verwaltungsgericht Tirol erhoben.

Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist der Bescheidcharakter auch formlos ergangener, nicht als Bescheid bezeichneter behördlicher Erledigungen zu bejahen, sofern ihrem Inhalt nach zu entnehmen ist, dass mit ihnen über ein konkretes Rechtsverhältnis abgesprochen werden soll. Bescheidwille ist immer dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt als Äußerung des autoritativen Bescheidwillens zur Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu deuten ist (VwGH vom 28.01.2009, Zahl 2008/05/0191; VwGH vom 10.12.2009, Zahl 2005/04/0059; VwGH vom 30.04.2013, Zahl 2012/05/0110).

Wenn die Erledigung gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Gegenstand hat, ob sie nun in Form eines Bescheides nach den §§ 56ff AVG ergeht oder nicht, ist eine nicht als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung dennoch als Bescheid im Sinne von Art. 144 B-VG zu qualifizieren. In Ermangelung der nach dem AVG für Bescheide vorgesehenen Fonn muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Ob dies der Fall ist, ergibt sich vor den Hintergrund der geltenden Rechtslage aus der Verpflichtung, einen Bescheid zu erlassen (VfGH vom 11.03.2014, B966/93, B1089=VfSlg 13723). Ob eine Person durch einen verwaltungsbehördlichen Akt in subjektiven Rechten berührt wird und demgemäß ein Bescheid vorliegt, ist somit den Rechtsvorschriften zu entnehmen (VwGH vom 06.10.2010, Zahl 2008/190257).

Die in Rede stehende Erledigung der belangten Behörde vom 03.08.2021 mittels E-Mail ist an die Rechtsanwalt BB GmbH gerichtet. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Da sich Rechtsanwalt BB bei seinem Einschreiten auf die ihm (bzw. der Rechtsanwalt BB GmbH) von der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht berief, ist das E-Mail der belangten Behörde an ihn bzw. an die Rechtsanwalt BB GmbH in deren Eigenschaft als Vertreterin der Beschwerdeführerin ergangen.

Inhaltlich wird in dem E-Mail vom 03.08.2021, welches von der zuständigen Referentin der Abteilung Verkehr der BH Y, für die Bezirkshauptfrau unterfertigt wurde, zum Ausdruck gebracht, dass mangels fehlender gültiger Vollmacht, welches sich konkret auf den Verwaltungsstrafakt beziehe, eine Akteneinsicht „nicht möglich“ sei. Die belangte Behörde spricht damit mit hinreichender Deutlichkeit aus, dass der von der Beschwerdeführerin beauftragten Rechtsanwalt BB GmbH kein Recht auf Akteneinsicht zukomme und daher dem Ersuchen auf Akteneinsicht nicht entsprochen werde. Die belangte Behörde bringt also ein hoheitliches Wollen zum Ausdruck, zumal sie sich eindeutig auf ein konkretes Begehren auf Akteneinsicht zu Gunsten des Versicherungsunternehmens, also der Beschwerdeführerin bezieht.

Dem steht auch nicht die von der belangten Behörde in ihrem E-Mail vom 16.07.2021 unter Berufung auf § 17 Abs. 4 AVG zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht entgegen,wonach die Verweigerung der Akteneinsicht nicht mittels Bescheid, sondern mittels Verfahrensanordnung zu erfolgen hätte.

Gemäß § 17 Abs. 1 AVG hat die Behörde den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Erlangen die Akteneinsicht zu gewähren. Gemäß § 17 Abs. 4 AVG erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung.

Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin nicht Partei des gegen CC geführten Verwaltungsstrafverfahrens, zumal sie in ihrer Eigenschaft als Versicherungsunternehmen weder Beschuldigt im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren, auch nicht Privatanklägerin noch Eigentümerin eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes ist. Verlangt eine an einem bestimmten Verwaltungsverfahren nicht als Partei beteiligte Person Akteneinsicht, ist die Verweigerung keine bloß das Verfahren regelnde Anordnung im Sinne von § 63 Abs. 2 AVG, sondern ist über diesen Antrag selbstständig mittels (verfahrensrechtlichem) Bescheid abzusprechen (siehe hierzu das in einem vergleichbaren Fall ergangene Erkenntnis des LVwG Tirol vom 02.10.2018, Zahl LVwG-2018/20/1752 unter Verweis auf die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, unter E51ff zu § 17 AVG wiedergegebene Judikatur sowie VwGH vom 23.01.2007, Zahl 2005/11/0049 und VwGH vom 27.02.2009, Zahl 2008/17/0019).

Die Bekämpfung der behördlichen Erledigung vom 03.08.2021 mittels Bescheidbeschwerde im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Ziff. 1 B-VG ist somit zulässig, auch um die Frage der Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Verweigerung der Akteneinsicht einer raschen Klärung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol zufuhren zu können.

Beschwerdegründe:

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich Beteiligte unter anderem durch juristische Personen vertreten lassen. Das Vollmachtsverhältnis kommt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gegenüber dem Vertreter zustande. Zwar wäre die Bestellung eines Versicherungsunternehmens zur umfassenden Vertretung in einem Verwaltungs(straf)verfahren aus berufsrechtlichen Gründen unzulässig. Allerdings ist die Bevollmächtigung eines Versicherungsunternehmens (des Haftpflichtversicherers) zur Vornahme einer Akteneinsicht durch den Versicherungsnehmer, gegen den ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird (wurde), zulässig (in diesem Sinne VwGH vom 30.01.1979, Zahl 1585/77 und LVwG Tirol vom 02.10.2018, Zahl LVwG 20018/20/1752).

CC hat nun der Beschwerdeführerin eine solche Ermächtigung erteilt, welche sich auf den Vorfall/Unfall vom 13.02.2021 bezieht und die Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin eine Ermächtigung erteilt, welche sich auf den Unfall/Vorfall vom 13.02.2021 bezieht und die Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin bzw. „deren Vertreter“ bei allen Ämtern, Behörden und Gerichten umfasst. Die Rechtsanwalt BB GmbH wurde von der Beschwerdeführerin als rechtsfreundliche Vertretung bestellt. Bei Ihrem Einschreiten hat sich die Rechtsanwalt BB GmbH auf die von der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht berufen. Gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch in einem Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Die von der Beschwerdeführerin beauftragte Rechtsanwalt BB GmbH (bzw. der für sie handelnde Rechtsanwalt BB) ist daher auf Grund dessen sowie auf der Grundlage der von CC erteilten Ermächtigung berechtigt, für die Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist klar ersichtlich, dass sich die Ermächtigung auf jenen Verkehrsunfall mit Sachschaden bezieht, den CC als Lenkerin eines PKWs am 13.02.2021 um 13:50 Uhr am Parkplatz Sparmarkt auf der Adresse 3 in **** Y verursacht haben soll. Die Ermächtigung stellt sich demnach als vorfallsbezogene Generalermächtigung dar (zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Generalvollmachten z.B. VwGH vom 18.04.2013, Zahl 2012/21/0260 und VwGH vom 19.02.2009, Zahl 2006/010453). Sie versetzt die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft des Versicherungsunternehmen in die Lage, in behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die CC als ihre Versicherungsnehmerin betreffen und mi dem Verkehrsunfall vom 13.02.2021 in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, Akteneinsicht zu nehmen. Im Falle einer Vollmachtserteilung an einem (Rechts-) Vertreter erstreckt sich diese Ermächtigung auch auf den gewillkürten Vertreter des Versicherungsunternehmens. Indem Rechtsanwalt BB für die von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Rechtsanwalt BB GmbH im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren, in welchem CC wegen des Verdachts der Begehung von Verwaltungsübertretungen, insbesondere jener des § 4 Abs. 5 StVO, im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Verkehrsunfall in Y vom 13.02.2021 verfolgt wird, auf diese Ermächtigung verwies, wurde die Ermächtigung zur Einsicht in den bei der belangten Behörde anhängigen Verwaltungsstrafakt rechtswirksam. Dass in den diversen Eingaben der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin der Verwaltungsstrafakt nicht zusätzlich noch mit dessen Geschäftszahl bezeichnet wurde, kann schon deshalb nicht maßgeblich für die Gewährung von Akteneinsicht sein, weil die belangte Behörde trotz den in der Eingabe vom 15.04.2021 der rechtsfreundlichen Vertreterin enthaltenen Ersuchens die Geschäftszahl des Verwaltungsstrafaktes nicht bekannt gegeben hat. Genau aus diesem Grund hat die rechtsfreundliche Vertretung in ihrem Schriftverkehr mit der belangten Behörde die auf der Verwaltungsstrafanzeige der Polizei enthaltene Geschäftszahl ZL *** angeführt.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die belangte Behörde entsprechend dem Antrag der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in den Verwaltungsstrafakt gegen CC auf Grund des Unfalles vom 13.02.2021 am Parkplatz Sparmarkt auf der Adresse 3 in Y gewähren müssen. Dadurch, dass die belangte Behörde in Verkennung der auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt anzuwendenden Rechtslage der Beschwerdeführerin keine Akteneinsicht eingeräumt hat, hat sie ihre als Bescheid zu qualifizierende behördliche Erledigung vom 03.08.2021 mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. In diesem Zusammenhang macht die rechtsfreundliche Vertretung ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die belangte Behörde ihr als von der Beschwerdeführerin beauftragten und bevollmächtigten Vertretung wiederholt Akteneinsicht in bei ihr aufliegenden Verwaltungsstrafakten verweigert hat, zuletzt wegen eines Unfalls vom 03.02.2018 bei ihr anhängigen Verwaltungsstrafaktes. Das Landes Verwaltungsgericht Tirol hat in seinem Erkenntnis vom 02.10.2018, Zahl LVwG-2018/20/1752-1, der Beschwerde gegen die von ihm als Bescheid qualifizierte behördliche Erledigung der belangten Behörde vom 15.06.2018 Folge gegeben und denselben aufgehoben. Dessen ungeachtet hält die belangte Behörde an ihrer unvertretbaren Rechtsansicht fest. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass unvertretbare Rechtsansichten Amtshaftungsansprüche auszulösen geeignet sind. Der Beschwerdeführerin entstehen - allein schon durch die gebotene Rechtsmittelergreifung zur Erfüllung der bei Amtshaftungsansprüchen zwingend gebotenen Rettungspflicht - Kosten. Die Beschwerdeführerin wird sämtliche ihre aus der Verweigerung der Akteneinsicht entstehenden Kosten und Aufwendungen als Amtshaftungsanspruch geltend machen, was hier mit dem Grunde nach angemeldet wird.

Aus den dargestellten Gründen stellt die Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Tirol die

ANTRÄGE

1. gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid vom 03.08.2021 dahingehend abzuändern, dass in Stattgebung ihres Antrages Einsicht in den Verwaltungsstrafakt gegen CC auf Grund des Unfalls vom 13.02.2021 am Parkplatz Spannarkt auf der Adresse 3 in Y gewährt wird; in eventu

2. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“

II.      Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ermächtigung vom 17.05.2021.

III.     Rechtslage:

Maßgebliche Bestimmungen aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idF BGBl. Nr 58/2018

Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Akteneinsicht

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.

Inhalt und Form der Bescheide

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

IV.      Erwägungen:

1. Zur Bescheidqualität des Schreibens vom 03.08.2021:

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Schreiben als Bescheid zu qualifizierten ist, muss sowohl auf das äußere Erscheinungsbild als auch auf den Inhalt Bedacht genommen werden. Zu den konstitutiven Bescheidmerkmalen zählt der Spruch, aus welchem sich eindeutig ergeben muss, dass die Behörde in einer Verwaltungssache normativ entschieden hat (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, S 260, RZ 431). Zudem muss im Bescheid angeführt werden an wen sich dieser richtet (wer Bescheidadressat ist) und welche Behörde den Bescheid erlassen hat.

Die Begründung stellt ebenso ein für den Bescheid wichtiges Qualifikationsmerkmal dar. Es ist jedoch zu bemerken, dass durch das Fehlen einer Begründung dem Bescheid nicht die normative Kraft aberkannt wird. Die unrichtige Begründung eines Bescheides, dessen Spruch rechtmäßig ist, kann diesen Bescheid nicht rechtswidrig machen (LVwG NÖ 11.08.2015, Zl LVwG-AV-811/001-2015). Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH versteht man unter Bescheid jede Erledigung einer Verwaltungsbehörde „womit ein individuelles Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt wird, ob sie nun in Form eines Bescheides nach
§ 56 AVG ergeht oder nicht.“ Eine Rechtsmittelbelehrung muss gemäß § 58 Abs 1 AVG in jedem Bescheid enthalten sein. Fehlt diese wird der Bescheidcharakter der behördlichen Erledigung nicht berührt; (VwGH 23.10.1996, 96/03/0257). Die rechtliche Konsequenz, die eine fehlende Rechtsmittelbelehrung nach sich zieht, sind im AVG selbst festgelegt. So gilt ein Rechtmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben wurde, obwohl der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung aufweist, die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zugelassen ist oder in der Belehrung eine kurze oder keine Rechtsmittelfrist angeführt wird.

Das Schreiben der Behörde (Email) vom 03.08.2021 ist an die Rechtsanwalt BB GmbH gerichtet. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Da sich Rechtsanwalt BB bei seinem Einschreiten auf die ihm (bzw der Rechtsanwalt BB GmbH) von der AA erteilte Vollmacht berief, ist das Schreiben der Behörde als eines anzusehen, das an ihn (bzw an die GmbH) in seiner Eigenschaft als Vertreter der AA ergangen ist.

Inhaltlich wird in diese Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass eine Akteneinsicht mangels fehlender gültiger Vollmacht, die sich konkret auf den Verwaltungsstrafakt bezieht, nicht möglich sei.

Entscheidend ist, dass in dem von der belangten Behörde stammenden Schreiben mit hinreichender Deutlichkeit deren Rechtsansicht zum Ausdruck kommt, dass der vom Versicherungsunternehmen beauftragten Rechtsanwalt BB GmbH (und somit auch Rechtsanwalt BB) kein Recht auf Akteneinsicht zukomme und daher dem Ersuchen auf Akteneinsicht nicht entsprochen werde. Damit bringt die Verwaltungsbehörde jedenfalls ein hoheitliches Wollen zum Ausdruck, insbesondere schon deshalb, weil sich das Schreiben eindeutig auf ein konkretes Begehren auf Akteneinsicht zugunsten des Versicherungsunternehmens bezieht. Dem formlosen Email der belangten Behörde vom 03.08.2021 an die rechtsfreundliche Vertretung ist somit Bescheidcharakter zuzuerkennen. Es wurde über einen Antrag inhaltlich entschieden. Somit liegt eine normative Entscheidung vor (vgl. VwGH 30.04.2013, Zl 2012/05/0110).

Gegen die Annahme des Vorliegens lediglich einer verfahrensrechtliche Anordnung im Sinne des § 17 Abs 4 AVG 1991 spricht, dass die Verweigerung der von einer an einem bestimmten Verwaltungsverfahren nicht als Partei beteiligten Person verlangten Akteneinsicht keine bloß das Verfahren regelnde Anordnung nach § 63 Abs 2 AVG darstellt, sondern einen selbständigen bescheidmäßigen Abspruch über ein Sachbegehren, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges einer Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, unter E 51 ff zu § 17 AVG, wiedergegebene Judikatur, sowie VwGH 06.05.1981, Zl 81/03/0049).

2. Zur Akteneinsicht als Recht der Partei:

Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frage, ob jemandem Parteistellung in einem bestimmten Verfahren zukommt, primär nach Maßgabe des anzuwendenden Materiengesetzes, in Ermangelung entsprechender Regelungen nach den Grundsätzen des § 8 AVG zu beurteilen. Als Partei im Sinn des § 8 AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen einräumt, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl VwGH vom 27.11.2014, 2013/03/0015, mwN).

Mit der Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ist das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG verbunden. Dabei handelt es sich um ein subjektives prozessuales Recht, welches aufgrund eines Antrags durch eine Partei des Verfahrens wahrgenommen werden kann (Hengestschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, S 112, RZ 148f).

Die AA ist weder Beschuldigte im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren, auch nicht Privatanklägerin noch Eigentümerin eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt der Beschwerdeführerin keine Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren gegen CC zu. Entscheidend ist, wer Partei dieses Verfahrens und nicht eines anderen Verfahrens ist. Die fehlende Parteistellung der Versicherungsgesellschaft zieht nach sich, dass ihr (unter diesem Titel) kein Anspruch auf Akteneinsicht zusteht. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass ein Versicherungsunternehmen etwa zur Geltendmachung von Regressansprüchen im Zusammenhang mit Obliegenheitsverletzungen ein Interesse am Ausgang eines Verwaltungsstrafverfahrens hat und deshalb eine Einsicht in den Verwaltungsstrafakt anstrebt. Bloß faktische oder wirtschaftliche Interessen, die durch die Rechtsordnung nicht speziell berücksichtigt werden, vermögen jedoch eine Parteistellung genausowenig zu begründen wie öffentliche Interessen (VwGH 30.09.1992, 89/03/0224).

3. Zur Frage der Bevollmächtigung/Ermächtigung zur Akteneinsicht in den Strafakt:

Gemäß § 10 Abs 1 AVG können sich Beteiligte u.a. durch juristische Personen vertreten lassen. Das Vollmachtsverhältnis kommt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gegenüber dem Vertreter zustande. Die Bestellung eines Versicherungsunternehmens zur umfassenden Vertretung in einem Verwaltungs(straf)verfahren wäre aus berufsrechtlichen Gründen unzulässig. Allerdings ist eine Bevollmächtigung eines Versicherungsunternehmens (des Haftpflichtversicherers) zur Vornahme einer Akteneinsicht durch einen Versicherungsnehmer, gegen den ein Verwaltungs(straf-)verfahren geführt wird (wurde), grundsätzlich zulässig (vgl VwGH 30.01.1979, 1585/77).

Frau CC hat der AA zwei Ermächtigungen erteilt – zumindest wurden zwei der belangten Behörde vorgelegt – , eine undatierte, welche sich auf den „Unfall/Vorfall vom 13.02.2021“ bezieht und die Akteneinsicht durch die AA bzw deren Vertreter bei allen Ämtern, Behörden und Gerichten umfasst und eine weitere (aus dem Verfahrensablauf erwiesenermaßen jüngere) mit 17.05.2021 datierte Ermächtigung, welche sich ebenfalls auf den „Unfall/Vorfall vom 13.02.2021“ bezieht und die Akteneinsicht durch die AA bzw deren Vertreter konkret in den Akt ZL *** umfasst.

Aus Sicht des Gerichtes kann die Beschwerdeführerin ihr Recht auf Akteneinsicht nur auf die zweitere - jüngere - und zudem erstmalig datierte Ermächtigung vom 17.05.2021 stützen, weil diese zweite vorgelegte Ermächtigung konkret den Akt benennt, in welchen Einschau gehalten werden darf, nämlich den Akt zu Zahl ZL ***. Unter dieser vorangeführten Zahl wurde seitens der PI Y mit Datum 15.02.2021 Anzeige bei der BH Y erstattet. Der eigentliche Strafakt, in welchen die Beschwerdeführerin Akteneinsicht begehrt, trägt hingegen die Zahl *** und beinhaltet weit mehr als nur die Anzeige der PI Y zu Zahl ZL ***.

Anzumerken ist auch, dass CC zum Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung vom 17.05.2021 die Zahl, unter welcher ihr Strafakt bei der belangten Behörde geführt wurde, bekannt war. So hat sie bereits am 08.04.2021 Akteneinsicht ausdrücklich zu GZl. *** bei der belangten Behörde begehrt und auch erhalten.

Damit steht aber auch fest, dass die entscheidungswesentliche Ermächtigung vom 17.05.2021 keine Vollmacht zur Akteneinsicht in den eigentlichen Strafakt beinhaltet.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

V.       zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß der zu § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/0008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035) und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre (Hinweis E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Der EGMR lässt eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (vgl. E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021, und E 21. April 2015, Ra 2015/09/0009). Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall zu, sodass die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen konnte.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die im Erkenntnis zitierte Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

Schlagworte

Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.42.2482.1

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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