TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/6 LVwG-2021/25/2937-4

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Veröffentlicht am 06.12.2021
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Entscheidungsdatum

06.12.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §336 Abs1 Z1
GewO 1994 §1 Abs4 zweiter Satz

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** Y, vom 04.11.2021, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.10.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Höhe der Geldstrafe auf Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 12 Stunden) herabgesetzt wird.

2.       Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 100,00 neu festgesetzt.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:

„1. Datum/Zeit:           04.08.2021

Ort:                      **** W, V, Adresse 3

Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen zuständiges Organ gem. § 9 Abs 1 VStG, der CC Vermietungs-KG, **** W zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 04.08.2021 auf der Homepage

(Internetadressen im Original enthalten)

in **** W, V, Adresse 3 Beherbergungen im Sinne "Gastgewerbe gem. § 94 Z 26 GewO 1994" an einen größeren Kreis von Personen angeboten hat, obwohl dafür keine Gewerbeberechtigung besteht. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird jedoch der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Bereits mit hieramtlichen Strafverfahren mit der Zahl *** und *** und *** wurde rechtskräftig entschieden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 366 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 2ter Satz Gewerbeordnung 1994 (GewO)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von  Gemäß

                           Ersatzfreiheitsstrafe von                            

1. €2.000,00          5 Tage(n) 0 Stunde(n)                   § 366 Abs. 1 Einleitungssatz

0 Minute(n)                                Gewerbeordnung 1994

(GewO) idgF

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 2.200,00“

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher Herr AA das Straferkenntnis zur Gänze anficht. Er bringt durch seine Rechtsvertretung im Wesentlichen vor, dass er im Hinblick auf das vorhergehende Verwaltungsstrafverfahren der für den Internetauftritt zuständigen Gesellschafterin, der Kommanditistin DD, den Auftrag erteilt habe, die Internetwerbung einzustellen, dies bereits Anfang Jänner 2021. Frau DD habe weisungsgemäß dem Webseitenersteller entsprechende Aufträge weitergegeben. Dieser habe die Internetseiten entsprechend geblockt, sodass sie bei einem direkten Aufruf nicht mehr erreichbar waren. Die Internetseiten seien jedoch aufgrund eines Fehlers dieses Webseitenerstellers über Suchmaschinen noch zu finden und zu öffnen gewesen. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen, da er die Internetseiten nur direkt aufgerufen und keine Suchmaschinenabfrage getätigt habe. Erst aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 04.08.2021 sei er darauf aufmerksam gemacht worden. Er habe umgehend veranlasst, dass auch mit Suchmaschinen die entsprechenden Internetseiten nicht mehr abrufbar waren. Er habe alles ihm Mögliche veranlasst, um eine unzulässige Internetwerbung einzustellen. Strafbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn es seine Absicht gewesen wäre, ein Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung durch Internetwerbung zu betreiben. Es könne ihm weder eine Vorsatztat noch Fahrlässigkeit unterstellt werden, tatsächlich habe es keine unzulässige Beherbergung oder Anwerbung dafür gegeben. Es könne nicht sein, dass eine gar nicht gewollte Internetwerbung zu einer Gewerbeausübung führt. Der objektive Tatbestand sei nicht gegeben, jedenfalls fehle die subjektive Vorwerfbarkeit der Tat. Die belangte Behörde habe nichts unternommen, um seine Rechtfertigung zu überprüfen, etwa durch die Einvernahme der Kommanditistin DD als Zeugin. Es werde sohin deren Einvernahme als Zeugin beantragt. Es sei bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer dafür zur Verantwortung gezogen werde, obwohl er nicht alleine persönlich haftender Gesellschafter der CC Vermietungs-KG ist, sondern nur gemeinsam mit der weiteren unbeschränkt haftenden Gesellschafterin EE die Gesellschaft vertrete. Es werde der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung gestellt, in eventu Aufhebung des Straferkenntnisses und Zurückverweisung an die Erstinstanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gab die Zeugin DD folgendes an:

„Ich bin Kommanditistin der CC Vermietungs KG. Ich war aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses für diese KG mit der Vermietung des Objektes in Adresse 3 befasst bzw beauftragt in Absprache und Verbindung mit dem Tourismusverband. Wenn ich gefragt werde, warum Ferienwohnungen im Objekt V in Adresse 3 vermietet wurden, obwohl die KG dafür über keine Gewerbeberechtigung verfügte, führe ich an, dass ich erst kurz vor Ergehen der Verwaltungsstrafe davon Kenntnis erlangt habe, dass eine solche Gewerbeberechtigung nicht vorliegt. Herr AA teilte mir mit, dass eine solche Berechtigung vorliegen müsste. Ich habe mich auf diese Aussage verlassen und kann dazu mehr auch nicht sagen. Meiner Erinnerung nach wurde mit den Vermietungen im Jahr 2019 begonnen. Die Vermietungen wurden meiner Erinnerung nach bis Sommer 2020 durchgeführt, als es zu den coronabedingten Schließungen kam. Das Geschäftsmodell der KG bestand eben darin, im Internet für die Vermietung der Ferienwohnungen zu werben. Ein Gesellschafterbeschluss wurde gefasst, dass diese Internetwerbung durchgeführt werden soll und Herr AA hat dann veranlasst, dass eine solche Website in Auftrag gegeben und erstellt wird. Ich wurde dann beauftragt, mit dem Webdesigner den Internetauftritt im Konkreten auszuarbeiten. Dies wurde von den Gesellschaftern so beschlossen, darüber gibt es auch Protokolle. Vordergründig hat sich Herr AA dann nicht mehr um den Internetauftritt gekümmert, die Änderung von Texten bzw der Austausch von Bildern wurde von mir mit dem Webdesigner besprochen bzw durchgeführt. Wenn etwas gemacht worden ist, habe ich Herrn AA allerdings natürlich davon informiert, er ist immer am aktuellen Stand gewesen.

Herr AA hat mich nach Durchführung der Strafverfahren beauftragt, die Internetseite zu löschen, was ich auch veranlasst habe. Ich kann heute nicht mehr genau sagen, wann ich mich mit dem Webseitenersteller FF in Verbindung gesetzt habe und ihm den Auftrag zur Löschung der Internetseite gegeben habe. Ich habe mich später nochmals mit ihm in Verbindung gesetzt, da sich herausgestellt hat, dass über Suchmaschinen die Seiten weiter zu finden waren. Herr FF hat mir zugesagt, den Internetauftritt endgültig zu löschen. Ich habe danach im Internet schon geschaut, ob man diese Seiten noch finden kann, gefunden habe ich sie dann nicht mehr.

Wenn mir der Verhandlungsleiter mitteilt, dass er sowohl am 11.11.2021 als auch am 01.12.2021 über die Suchmaschine GG den Internetauftritt weiterhin öffnen konnte und mir die von ihm angefertigten Ausdrucke zeigt, dann bin ich darüber äußerst verwundert und müsste ich Herrn FF fragen, warum das noch immer möglich ist.

Wenn ich in einem Schreiben festgehalten habe, dass der erste Löschungsauftrag an Herrn FF im Jänner 2021 ergangen ist, so müsste ich davor nachsehen, um dieses Datum bestätigen zu können. Herr FF hat die Internetseite gesperrt, damit sie nicht mehr aufrufbar ist. Das ganze Ausmaß und dass das Verfahren hinter dem steht, war uns gar nicht bewusst. Ich habe Herrn FF mitgeteilt, dass die Internetseite nicht mehr aufrufbar sein sollte und Buchende diese nicht mehr nützen könnten. Herr FF hat mir das bestätigt und ich habe mich darauf verlassen, dass das von ihm richtig gemacht wird. Beim zweiten Mal hat mir Herr FF nicht erklärt, worin der Fehler gelegen ist, ich bin auch technisch nicht so versiert in dieser Sache, dass ich mich nach diesen Details erkundigt hätte.

Das Objekt Adresse 3, V, steht derzeit leer. Dies mit der Ausnahme einer Frau, die in diesem Haus lebt und dort eingemietet ist. Es werden aber keine Ferienwohnungen vermietet.

Die zweite Komplementärin EE ist die frühere Eigentümerin dieses Gebäudes, die dort früher eine Jugendherberge betrieben hat. Von ihr hat die CC Vermietungs-KG das Gebäude käuflich erworben. Soweit mein Informationsstand ist, war es so, dass Frau EE mit der Sanierung des Gebäudes begonnen hat, dann ist Herr AA dazu gekommen, haben sie eine Gesellschaft gebildet und sind die Kommanditisten dann nacheinander dazu gekommen. Ich habe mich immer gefragt, wie das mit der fehlenden Gewerbeberechtigung der Fall sein konnte, zumal Frau EE davor auch immer schon gewerbliche Vermietungen durchgeführt hat. Wir sind alle davon ausgegangen, dass die Gewerbeberechtigung vorliegt.“

II.      Sachverhalt:

Die Firma CC Vermietungs-KG in V, Adresse 3, **** W, FN ***, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 13.03.2017 gebildet. Deren Geschäftszweig umfasst den Erwerb von Grundstücken, die Errichtung und gewerbliche Vermietung von Liegenschaften. Unbeschränkt haftende Gesellschafter dieser KG sind EE, geb am XX.XX.XXXX und der nunmehrige Beschwerdeführer AA, geb am XX.XX.XXXX. Diese KG verfügt über 10 Kommanditisten, darunter DD. Die CC Vermietungs-KG ist bücherliche Alleineigentümerin von Grundstück Nr **1, Grundbuchnummer ***, mit dem darauf befindlichen Gebäude Adresse 3, **** W. Die CC Vermietungs-KG erwarb dieses Grundstück von EE, die zuvor dort eine Jugendherberge betrieb. Frau EE begann mit einer Renovierung des Gebäudes und schloss sich dann mit AA zusammen, woraufhin es zur Gründung der CC Vermietungs-KG kam. Deren Geschäftsmodell bestand darin, im Gebäude V 188 Ferienwohnungen zu vermieten und die Gästeanwerbung und Buchung über Internet zu organisieren. Die diesbezügliche Vorgangsweise beruht auf einem Gesellschafterbeschluss, woraufhin der Komplementär AA die Kommanditistin DD beauftragte, mit einem Webdesigner den Internetauftritt im Konkreten auszuarbeiten. Diese hat einen entsprechenden Auftrag an den Webseitenersteller FF vergeben und mit diesem die Gestaltung der Webseite, und zwar den Text und die gezeigten Bilder, besprochen und mit diesem allfällige Änderungen durchgeführt. AA hat sich dann um den Internetauftritt nicht mehr weiter gekümmert, DD hat ihn über durchgeführte Änderungen der Internetpräsentation informiert. Mit der Vermietung der Ferienwohnungen wurde im Jahr 2019 begonnen und wurden diese bis ins Jahr 2020 durchgeführt, als es zu den coronabedingten Schließungen im Gastgewerbe kam. Seither werden die Ferienwohnungen nicht mehr vermietet, im Gebäude wohnt lediglich eine Dauermieterin. Die CC Vermietungs-KG verfügte zu keiner Zeit über eine Gewerbeberechtigung im Sinn des Gastgewerbes gemäß § 94 Z 26 GewO 1994. Ob die nunmehrige Gesellschafterin EE eine Gewerbeberechtigung für die von ihr früher durchgeführte Vermietung als Jugendherberge besaß, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer und DD sind bis zur Durchführung des ersten Strafverfahrens gegen AA davon ausgegangen, dass eine Gewerbeberechtigung für die Vermietung in diesem Gebäude gegeben ist.

Über AA scheinen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung in diesem Objekt drei einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen auf: Alle wegen Verletzung nach § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994, und zwar die Straferkenntnisse mit Rechtskraft vom 28.07.2020 (Euro 360,00), vom 14.11.2020 (Euro 600,00) und vom 10.07.2021 (Euro 600,00).

Am 04.08.2021 waren im Internet die Angebote zur Beherbergung im Sinn des Gastgewerbes gemäß § 96 Z 26 GewO 1994 im Objekt Adresse 3 auf der Homepage mit folgenden Adressen zu öffnen:

(Internetadressen im Original enhalten)

Offenbar als Reaktion auf die behördliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 04.08.2021 teilte AA DD mit, dass der Internetauftritt weiterhin vorhanden ist. Daraufhin setzte sich DD mit dem Webseitenersteller FF neuerlich in Verbindung, der zusagte, den Internetauftritt endgültig zu löschen. Die Gesellschafter haben sich darauf verlassen, dass Herr FF dies richtig ausführt. Frau DD hat danach die Internetwerbung im Zuge einer Nachschau im Internet nicht mehr gefunden. Am 11.11.2021 und am 01.12.2021 konnte über die Suchmaschine GG dieser Internetauftritt weiterhin geöffnet werden.

III.     Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft X und des Landesverwaltungsgerichts Tirol und dabei wieder insbesondere aus der glaubwürdigen Aussage der Zeugin DD. Der Umstand, dass am 04.08.2021 unter den im Spruch angeführten Homepages die Beherbergung im Objekt Adresse 3 einem größeren Kreis von Personen angeboten wurde, ergibt sich aus den von der belangten Behörde an diesem Tag angefertigten Screenshots.

IV.      Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 maßgeblich:

„I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Die Veröffentlichung über eine den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit in Registern gilt nicht als Ausübung, wenn die Veröffentlichung auf Grund von gesetzlichen Verpflichtungen erfolgt.

(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.

(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, daß die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.“

„Strafbestimmungen

§ 366.

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer

1.       ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind;“

V.       Erwägungen:

Der Beschwerdeführer rechtfertigt sich damit, dass ihn kein Verschulden für das Zustandekommen des angelasteten Sachverhaltes treffe, da er das ihm Mögliche veranlasst hätte, um die gegenständliche Internetwerbung einzustellen. Da es sich um keine gewollte Internetwerbung gehandelt habe, sei der Tatbestand nicht gegeben. Es muss dazu dem Beschwerdeführer widersprochen werden, zumal es sich bei der angelasteten Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, für welches bereits einfache Fahrlässigkeit genügt.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass seit den coronabedingten Schließungen der Beherbergungsbetriebe 2020 keine Vermietung der Ferienwohnungen mehr stattgefunden hat und der Beschuldigte die mit der Betreuung des Internetauftritts von den Gesellschaftern beauftragte Kommanditistin DD nach dem ersten gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren angewiesen hat, den Internetauftritt einzustellen. Die Gesellschafterin DD hat wohl an den Webseitenersteller die entsprechenden Aufträge erteilt, sich aber darauf verlassen, dass dieser die Aufrufbarkeit der Internetseite wirksam unterbindet. Diesbezügliche Kontrollen hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch sind sie hervorgekommen; er hat weder DD diesbezüglich kontrolliert, noch selbst im Internet dies kontrolliert. Damit muss er sich ein organisatorisches Verschulden in Form von Fahrlässigkeit anrechnen lassen, welches das Maß der Geringfügigkeit jedenfalls übersteigt, zumal gegen ihn wegen derselben Angelegenheit in den Jahren 2020 und 2021 bereits drei rechtskräftige Verwaltungsstrafen verhängt wurden. Umso mehr hätte er kontrollieren müssen, ob der Webseitenersteller die Nichtaufrufbarkeit der Homepages umgesetzt hat.

Herr AA beklagt sich darüber, dass immer nur er als persönlich haftender Gesellschafter von der Behörde dafür zur Verantwortung gezogen wurde und nicht auch die zweite persönlich haftende Gesellschafterin EE, zumal sie die Gesellschaft nur gemeinsam nach außen vertreten. Treffen – wie in der Praxis durchaus der Regelfall – die Strafbarkeitsvoraussetzungen im Ergebnis auf mehrere/alle Mitglieder eines statutarischen Vertretungsorgans zu, so liegt in der schuldhaften Verletzung dieser Verhaltensnorm durch jedes einzelne Vorstandsmitglied jeweils eine gesonderte Verwaltungsstraftat (VwGH 04.07.2001, Zl 2001/17/0035). Die mehrfache Verantwortlichkeit begründet auch keinen Milderungsgrund. Bei mehrgliedrigen Vertretungsorganen besteht Verfolgungsermessen der Behörde (zB VwGH 30.09.1993, Zl 92/18/0118). In der Praxis kommt es durchaus häufig zur parallelen Verfolgung mehrerer Vertretungsorgane. Da der unterschiedliche Personenbezug je eine unterschiedliche Verwaltungsstrafsache begründet, schließt die rechtskräftige Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen einen Organwalter die nachfolgende Führung eines weiteren Verfahrens gegen anderen Organwalter ungeachtet desselben faktischen Grundsachverhaltes nicht aus; es fehlt im Rechtssinn an Tatidentität.

Dies bedeutet, dass es einerseits keine gemeinsame verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit von mehreren statutarischen Vertretungsorganen gibt und eine parallele strafrechtliche Verfolgung der zweiten Komplementärin für den Beschwerdeführer keinen Vorteil, nicht einmal einen Milderungsgrund nach sich ziehen würde.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass zur Tatzeit auf den im Spruch angeführten Homepages die Beherbergungen angeboten wurden. Damit ist das Tatbild erfüllt.

In den vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren wurden über Herrn AA dafür Geldstrafen in der Höhe von Euro 360,00 bzw Euro 600,00 verhängt. Nunmehr hat die belangte Behörde die Strafhöhe mit Euro 2.000,00 bemessen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass im Jahr 2021 es tatsächlich zu keiner Vermietung der Ferienwohnungen gekommen ist und seitens der Gesellschafter versucht wurde, die Aufrufbarkeit der Internetwerbung über den Webseitenersteller zu unterbinden. Dieser Auftrag wurde vom Webseitenersteller jedoch unzureichend bzw fehlerhaft ausgeführt, weshalb es dazu kam, dass zur Tatzeit die Aufrufbarkeit der Homepages weiterhin gegeben war. Zum Zeitpunkt der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens konnten die Homepages zwar nicht mehr aufgerufen werden, man gelangte in den „Gästebereich“, von dem aus man sich mittels Passwort einloggen müsste. Nichtsdestotrotz war die Internetpräsentation – wenngleich auch ohne Buchungsmöglichkeit – über die Suchmaschine GG weiterhin aufrufbar. Dieser Umstand entspricht zwar nicht dem konkret angelasteten Tatvorwurf, bedeutet aber weiterhin das Anbieten der Beherbergung an einen größeren Kreis von Personen. Sollte diese Aufrufbarkeit über Suchmaschinen nicht wirksam abgestellt werden, drohen den zur Vertretung der KG nach außen berufenen Organen weiterhin Strafverfahren. Als Alternative böte sich die Anmeldung des erforderlichen Gewerbes durch die CC Vermietungs-KG an, womit auch einer künftigen Vermietung der Ferienwohnungen der Weg geebnet wäre.

Da das Ermittlungsverfahren jedoch ergeben hat, dass seitens der Gesellschafter das ernsthafte – wenn auch untaugliche – Bemühen bestanden hat, die Aufrufbarkeit der Anbietung der Beherbergung im Internet zu unterbinden, erscheint im Hinblick auf die bisher verhängten Strafhöhen von Euro 360,00 bzw Euro 600,00 die nunmehr ausgesprochene Strafhöhe von Euro 2.000,00 als überhöht, weshalb es zu spruchgemäßer Herabsetzung der Strafhöhe kam. Der Beschwerdeführer müsste jedoch im weiteren Wiederholungsfall mit der Bestätigung von höheren Strafen als der nunmehrigen rechnen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

Schlagworte

Gewerbeausübung durch Anbieten im Internet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.25.2937.4

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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